Ax Vergaberecht

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VergMan ® - Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber in Hessen

Inhalt

  •  

  • A Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen …………………………..……… 4

  • Kapitel 1 Vergabeverfahren …………………………..………………………….. 4

  • Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich …… 4

  • Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber …………………………..…………………………..……………….. 26

  • Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen …………………………..……………….. 48

  • Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren …………………………..………………….. 64

  • Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden …………………………..…………… 64

  • Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer ……………………….. 68

  • Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde …………………………..……………… 74

  • B Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) …………………………..…………………………..….. 84

  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation ………… 84

  • Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen …………………………... 84

  • Unterabschnitt 2 Kommunikation …………………………..………………. 93

  • Abschnitt 2 Vergabeverfahren …………………………..………………………. 96

  • Unterabschnitt 1 Verfahrensarten …………………………..……………… 96

  • Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren …………………………..…………………………..………. 112

  • Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens …………… 121

  • Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen, Transparenz …………………. 130

  • Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung ……. 136

  • Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten …………………………..…………. 148

  • Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag …………………………..…………………………..……………………. 153

  • Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen …………………………..…………. 160

1

 

 

 

  • Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen …………………………..………. 162

  • Abschnitt 5 Planungswettbewerbe …………………………..………………. 163

  • Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen …………………………..…………………………..…. 166

  • Unterabschnitt 1 Allgemeines …………………………..………………….. 166

  • Unterabschnitt 2 Planungswettbewerbe für Architekten und Ingenieurleistungen …………………………..…………………………..……. 168

  • Abschnitt 7 Übergangs und Schlussbestimmungen ……………………. 171

  • C Hessisches Vergabe und Tariftreuegesetz (HVTG) ………………………. 174

  • Erster Teil Allgemeine Vorschriften …………………………..………………. 174

  • Zweiter Teil Tariftreue, Mindestentgelte …………………………..………. 178

  • Dritter Teil Vergabe von Verkehrsleistungen …………………………..…. 186

  • Vierter Teil Verfahren …………………………..…………………………..…….. 190

  • Fünfter Teil Schlussbestimmungen …………………………..……………….. 207

  • D Musterdokumente Hessisches Vergabe und Tariftreuegesetz (HVTG) …………………………..…………………………..…………………………..…………… 209

  • A Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt; Erklärung zu KMU …………………………..…………………………..………….. 209

  • 1 Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt für öffentliche Auftraggeber und Besteller von ÖPNVVerkehrsdienstleistungen [Stand 28.07.2021] ………………………… 209

  • 2 Erklärung des Bieters zu KMU (kann zu statistischen Zwecken gefordert werden) [Stand 01/2018] …………………………..………….. 212

  • 3 Merkblatt Sozialkassen …………………………..…………………………. 214

  • 3 Erlass SOKABescheinigungLBIH …………………………..……………. 230

  • B Muster …………………………..…………………………..………………………. 232

  • 1 Vergabeverfahren im Bereich Hochbau …………………………..….. 232

  • Hessen 211 EU Aufforderung Angebotsabgabe EU [Stand 12.10.2021] …………………………..…………………………..……………….. 235

  • Hessen 212 Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen [Stand 12.10.2021]…………………………..…………….. 244

  • 2 Vergabeverfahren für Liefer und Dienstleistungen ………………. 255

  • E Vergaben nach UVgO …………………………..…………………………..………. 280

  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation……….. 280

 

 

2

 

  • Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen …………………………. 280

  • Unterabschnitt 2 Kommunikation …………………………..…………….. 287

  • Abschnitt 2 Vergabeverfahren …………………………..…………………….. 288

  • Unterabschnitt 1 Verfahrensarten …………………………..……………. 288

  • Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren …………………………..…………………………..………. 302

  • Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens …………… 306

  • Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen; Transparenz …………………. 315

  • Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung ……. 320

  • Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten …………………………..…………. 327

  • Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag …………………………..…………………………..……. 333

  • Abschnitt 3 Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen; Planungswettbewerbe…………………………..…………………………..……. 342

  • Abschnitt 4 Schlussbestimmungen …………………………..……………….. 346

  • F Vergaben nach VOB/A …………………………..…………………………..…….. 348

  • Abschnitt 1 Basisparagrafen (§§ 1 24) …………………………..…………. 348

  • G Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) …………………………..…………………………..…………………. 391

  • Präambel …………………………..…………………………..………………………. 391

  • Teil 1 Geltungsbereich …………………………..…………………………..……. 392

  • Teil 2 Nationales Vergaberecht als Teil des Haushaltsrechts ………… 392

  • Teil 3 EUVergaberecht …………………………..…………………………..…… 398

  • Teil 4 Vom Auftragswert unabhängige Regelungen …………………….. 399

  • Teil 5 Schlussbestimmungen …………………………..……………………….. 407

3

 

 

 

A Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich

 

§ 97 Grundsätze der Vergabe 1

  • (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit ge-wahrt.

  • (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

  • (3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation so-wie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

  • (4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Auf-träge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil oder Fachlose dürfen zusammen verge-ben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfor-dern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durch-führung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der

 

4

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

1 § 97: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unterneh-men, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu ver-fahren.

  • (5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unterneh-men grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

  • (6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

 

§ 98 Auftraggeber 2

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

 

§ 99 Öffentliche Auftraggeber 3

Öffentliche Auftraggeber sind

  • 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,

  • 2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininte-resse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern

  • a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,

  • b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder

  • c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäfts-führung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

2 § 98: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

3 § 99: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Lei-tung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,

  • 3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,

  • 4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juris-tische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Num-mer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport, Erholungs oder Freizeit-einrichtungen, Schul, Hochschul oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbe-werbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventi-oniert werden.

 

§ 100 Sektorenauftraggeber 4

  • (1) Sektorenauftraggeber sind

  • 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,

  • 2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn

  • a) diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder aus-schließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständi-gen Behörde gewährt wurden, oder

  • b) öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschen-den Einfluss ausüben können.

  • (2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Num-mer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

4 § 100: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund ei-nes Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund ei-nes sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

  • (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftrag-geber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

  • 1. unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapi-tals des Unternehmens besitzt,

  • 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen ver-bundenen Stimmrechte verfügt oder

  • 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs, Leitungs oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

 

§ 101 Konzessionsgeber 5

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

 

§ 102 Sektorentätigkeiten 6

  • (1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

  • 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,

  • 2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusam-menhang mit Wasserbau, Bewässerungs oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

5 § 101: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

6 § 102: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den ent-sprechenden Vorhaben oder Bewässerungs oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwas-serbeseitigung oder behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauf-traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftragge-ber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erfor-derlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durch-schnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffen-den Auftraggebers ausmacht.

  • (2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

  • 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,

  • 2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,

  • a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektoren-tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und

  • b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sek-torenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufen-den Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energie-erzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

  • (3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

  • 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,

  • a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauf-traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangs-läufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentä-tigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und

  • b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirt-schaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufen-den Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sek-torenauftraggebers aus.

  • (4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereit-stellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allge-meinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Sys-temen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zustän-digen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehö-ren die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

  • (5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft, See oder Binnenschifffahrtsver-kehrsunternehmen Flughäfen, See oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

  • (6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

  • 1. der Förderung von Öl oder Gas oder

  • 2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

  • (7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe 7

  • (1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Aus-führung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

  • (2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbe-sondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

  • (3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

  • 1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Par-laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftragge-ber im Bereich der Wasser, Energie und Verkehrsversorgung so-wie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder

  • 2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sekto-renauftraggeber, das Ergebnis von Tief oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung ge-mäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftragge-ber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen ent-scheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

7 § 103: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • (4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

  • (5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedin-gungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Be-zug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gel-ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

  • (6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf-grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung ver-helfen sollen.

 

§ 104 Verteidigungs oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge 8

  • (1) Verteidigungs oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

  • 1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,

  • 2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssa-chenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,

  • 3. Liefer, Bau und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammen-hang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder

  • 4. Bau und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssa-chenauftrags vergeben werden.

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

8 § 104: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • (2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

  • (3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nichtmilitärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

  • 1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den ent-sprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder

  • 2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder be-inhaltet.

 

§ 105 Konzessionen 9

  • (1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen

  • 1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessio-nen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder

  • 2. mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen be-trauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Num-mer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

  • (2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

9 § 105: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn

  • 1. unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Be-trieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wie-der erwirtschaftet werden können, und

  • 2. der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tat-sächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.

Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage oder Angebotsrisiko sein.

 

§ 106 Schwellenwerte 10

  • (1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Kon-zessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätz-ter Auftrags oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils fest-gelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

  • (2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

  • 1. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbe-hörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,

  • 2. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauf-traggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit ver-geben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der je-weils geltenden Fassung,

  • 3. für verteidigungs oder sicherheitsspezifische öffentliche Auf-träge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

10 § 106: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau, Lie-fer und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils gel-tenden Fassung,

  • 4. für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der je-weils geltenden Fassung.

  • (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europä-ischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

 

§ 107 Allgemeine Ausnahmen 11

  • (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

  • 1. zu Schiedsgerichts und Schlichtungsdienstleistungen,

  • 2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vor-handenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,

  • 3. zu Arbeitsverträgen,

  • 4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisatio-nen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Refe-renznummern des Common Procurement Vocabulary 752500003, 752510000, 752511001, 752511104, 752511207, 752520007, 752220008, 981131009 und 851430003 mit Aus-nahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförde-rung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

11 § 107: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Hilfsorganisationen, die nach Bundes oder Landesrecht als Zivil und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

  • (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

  • 1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preis-gabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder

  • 2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.

Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicher-heitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession

  • 1. sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder

  • 2. Leistungen betreffen, die

  • a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder

  • b) Verschlüsselung betreffen

und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforder-lich ist.

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 108 Ausnahmen bei öffentlichöffentlicher Zusammenarbeit 12

  • (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

  • 1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähn-liche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,

  • 2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffent-lichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und

  • 3. an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der priva-ten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteili-gung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

  • (2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggeben-den Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Ent-scheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

  • (3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Person, die zugleich öffentlicher Auftragge-ber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von diesem öffentlichen Auf-traggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

12 § 108: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • (4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber

  • 1. der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentli-chen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,

  • 2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffent-lichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und

  • 3. an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

  • (5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn

  • 1. sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten,

  • 2. die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggeben-den Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Ent-scheidungen der juristischen Person ausüben können und

  • 3. die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interes-sen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

  • (6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn

  • 1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öf-fentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um

17

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,

  • 2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 aus-schließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öf-fentlichen Interesse bestimmt wird und

  • 3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Pro-zent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind.

  • (7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittli-che Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentli-chen Auftrags oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Bei-spiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem öffentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Liefer, Bau und Dienstleis-tungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Anga-ben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeits-gestützten Wert wie zum Beispiel Kosten vor oder sind sie nicht aus-sagekräftig, genügt es, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbeson-dere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft ge-macht wird.

  • (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öf-fentlichen Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Vergabe von Konzes-sionen.

 

18

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Ver-fahrensregeln 13

  • (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbe-werbe oder Konzessionen

  • 1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch

  • a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EUVerträgen ge-schlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Überein-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer, Bau oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichen-des oder zu nutzendes Projekt, oder

  • b) eine internationale Organisation oder

  • 2. gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

  • (2) Für verteidigungs oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

 

19

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

13 § 109: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

§ 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die ver-schiedene Leistungen zum Gegenstand haben 14

  • (1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer, Bau oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vor-schriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzu-ordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die so-wohl Bau als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

  • (2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

  • 1. teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über so-ziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen beste-hen oder

  • 2. teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,

wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer oder Dienstleistungen am höchsten ist.

 

§ 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen 15

  • (1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

  • (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwen-den sind.

  • (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

 

20

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

14 § 110: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

15 § 111: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 1. kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamt-auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,

  • 2. kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von ver-teidigungs oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben wer-den, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,

  • 3. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auf-trags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,

  • 4. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öf-fentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert er-reicht oder überschreitet,

  • 5. sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschrif-ten außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ih-rer rechtlichen Regelung.

  • (4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 1. wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auf-trag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Liefer-auftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst oder Lieferleistungen hö-her ist,

  • 2. kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidi-gungs oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen verge-ben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

  • (5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftrags-vergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

  • (6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Num-mer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

 

§ 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die ver-schiedene Tätigkeiten umfassen 16

  • (1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen getrennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

  • (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwen-den sind.

  • (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben, unterliegt dieser Auftrag den Best-immungen, die für die Tätigkeit gelten, für die der Auftrag hauptsäch-lich bestimmt ist. Ist der Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit bestimmt, die

 

22

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

16 § 112: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Verteidigungs oder Sicherheitsaspekte umfasst, ist § 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

  • (4) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftrags-vergabe von den Vorschriften dieses Teils auszunehmen.

  • (5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit der Auf-trag hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe

  • 1. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, unter diese Vorschriften fällt,

  • 2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der Auftrag sowohl für eine Sekto-rentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be-stimmt ist, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen fallen würde,

  • 3. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der Auftrag sowohl für eine Sekto-rentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be-stimmt ist, die weder in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen noch in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffent-liche Auftraggeber fallen würde.

  • (6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätig-keit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, sind die Ab-sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzession hauptsächlich be-stimmt ist, unterliegt die Vergabe

  • 1. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen durch Konzessi-onsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, diesen Bestim-mungen und die andere Tätigkeit den Bestimmungen für die

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unterliegt,

  • 2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, unter diese Vorschriften fällt,

  • 3. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, diesen Vorschrif-ten und die andere Tätigkeit weder den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber noch den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber unterliegt.

 

§ 113 Verordnungsermächtigung 17

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zu-stimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von An-forderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

  • 1. der Schätzung des Auftrags oder Vertragswertes,

  • 2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensar-ten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistun-gen betreffen,

  • 3. der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaf-fung,

  • 4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

17 § 113: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,

  • 6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens,

  • 7. der verteidigungs oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,

  • 8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessi-onsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, so-wie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erfor-derlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Ein-zelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.

Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen kön-nen durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränder-ten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

 

§ 114 Monitoring und Vergabestatistik 18

  • (1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem je-weiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

18 § 114: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • (2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeri-ums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Kon-zessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-nisterium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatis-tik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle ein-schließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermitteln-den Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Ver-pflichtungen zu regeln.

 

Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auf-traggeber

 

Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich

 

§ 115 Anwendungsbereich 19

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträ-gen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftragge-ber.

 

§ 116 Besondere Ausnahmen 20

  • (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Fol-gendes zum Gegenstand haben:

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

19 § 115: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

20 § 116: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 1. Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten be-treffen:

  • a) Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in

aa) Gerichts oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,

bb) nationalen oder internationalen Schiedsgerichts oder Schlichtungsverfahren,

  • b) Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegen-heit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand ei-nes solchen Verfahrens werden wird,

  • c) Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,

  • d) Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormün-dern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder

  • e) Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,

  • 2. Forschungs und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vo-cabulary 730000002 bis 731200009, 733000005, 734200002 und 734300005 fallen und bei denen

  • a) die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • b) die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergü-tet wird,

  • 3. den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduk-tion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisu-ellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,

  • 4. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapie-ren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungs-fazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchge-führte Transaktionen,

  • 5. Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapie-ren oder anderen Finanzinstrumenten oder

  • 6. Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistun-gen zu erbringen.

  • (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kom-munikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elekt-ronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermögli-chen.

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs oder Si-cherheitsaspekte umfassen 21

Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs oder sicherheitsspezi-fische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,

  • 1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesre-publik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,

  • 2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,

  • 3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts oder Verwaltungsvorschriften beson-dere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Inte-ressen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleis-tet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,

  • 4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch

  • a) eine im Einklang mit den EUVerträgen geschlossene internatio-nale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer, Bau oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern ge-meinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

21 § 117: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • b) eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusam-menhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ei-nem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder

  • c) eine internationale Organisation oder

  • 5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungsein-richtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollstän-dig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Orga-nisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

 

§ 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge 22

  • (1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Verga-beverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Un-ternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteilig-ten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rah-men von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

  • (2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werk-stätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderun-gen oder benachteiligte Personen sind.

 

 

30

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

22 § 118: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren und Auftragsausführung

 

§ 119 Verfahrensarten 23

  • (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbe-werblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

  • (2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfor-dert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes ge-stattet ist.

  • (3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auf-traggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

  • (4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teil-nahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teil-nahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.

  • (5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffent-liche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausge-wählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.

  • (6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten er-füllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.

  • (7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung inno-vativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer, Bau oder

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

23 § 119: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervor-gehenden Leistungen. Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewähl-ten Unternehmen über die Erst und Folgeangebote.

 

§ 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren 24

  • (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, aus-schließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genü-gen.

  • (2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Ange-bots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Be-wertung aller Angebote voraus.

  • (3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbe-schreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer, Bau und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbe-sondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt wer-den und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibun-gen umfassen.

  • (4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer und Dienstleis-tungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinba-rungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auf-traggeber können Liefer und Dienstleistungen von zentralen Be-schaffungsstellen erwerben oder Liefer, Bau und Dienstleistungs-aufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Verga-beverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen.

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

24 § 120: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs und Un-terstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.

 

§ 121 Leistungsbeschreibung 25

  • (1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschrei-bung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbe-schreibung enthält die Funktions oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Be-dingungen der Leistungserbringung.

  • (2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbe-schreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugäng-lichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzep-tion für alle Nutzer zu berücksichtigen.

  • (3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

 

§ 122 Eignung 26

  • (1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (ge-eignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

  • (2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öf-fentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

  • 1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,

  • 2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

25 § 121: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

26 § 122: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

  • (3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschluss-gründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

  • (4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbin-dung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

 

§ 123 Zwingende Ausschlussgründe 27

  • (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeit-punkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kennt-nis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder ge-gen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen ei-ner Straftat nach:

  • 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigun-gen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristi-sche Vereinigungen im Ausland),

  • 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder we-gen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereit-stellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  • 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

  • 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat ge-gen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

27 § 123: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  • 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  • 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

  • 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

  • 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Straf-gesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  • 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Beste-chung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammen-hang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  • 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Straf-gesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsar-beit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

  • (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geld-buße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

  • (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unter-nehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Un-ternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

  • (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeit-punkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabe-verfahren aus, wenn

35

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steu-ern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nach-gekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

  • 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kön-nen.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Ver-pflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorge-nommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis und Strafzu-schlägen verpflichtet hat.

  • (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses ge-boten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

 

§ 124 Fakultative Ausschlussgründe 28

  • (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grund-satzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfah-ren ausschließen, wenn

  • 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nach-weislich gegen geltende umwelt, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  • 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung

 

36

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

28 § 124: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  • 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweis-lich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integri-tät des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist ent-sprechend anzuwenden,

  • 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver-fälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  • 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfah-rens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durch-führung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirk-sam beseitigt werden kann,

  • 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unter-nehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens ein-bezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch an-dere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

  • 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausfüh-rung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsver-trags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  • 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungs-kriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Aus-künfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforder-lichen Nachweise zu übermitteln, oder

37

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 9. das Unternehmen

  • a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auf-traggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

  • b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

  • c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen über-mittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

  • (2) § 21 des ArbeitnehmerEntsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsge-setzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 125 Selbstreinigung 29

  • (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teil-nahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregisterge-setzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

  • 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Aus-gleichs verpflichtet hat,

  • 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehl-verhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammen-hang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermitt-lungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und

  • 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnah-men ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder wei-teres Fehlverhalten zu vermeiden.

 

38

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

29 § 125: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

  • (2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstrei-nigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entschei-dung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

 

§ 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse 30

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergrif-fen hat, darf es

  • 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,

  • 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabe-verfahren ausgeschlossen werden.

 

§ 127 Zuschlag 31

  • (1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und in-wieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten PreisLeis-tungsVerhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

  • (2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

39

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

30 § 126: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

31 § 127: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • (3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Ver-bindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyk-lus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

  • (4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zu-schlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenan-gebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

  • (5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftrags-bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

 

§ 128 Auftragsausführung 32

  • (1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbe-sondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarif-vertragsgesetz mit den Wirkungen des ArbeitnehmerEntsendegeset-zes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des ArbeitnehmerEntsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen

 

40

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

32 § 128: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG; § 128 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 5 KonzVgV

  • Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgege-ben werden.

  • (2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedin-gungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeun-terlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovati-onsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspoliti-sche Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

 

§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen 33

Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauf-tragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes oder Landesgesetzes festgelegt werden.

 

§ 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere be-sondere Dienstleistungen 34

  • (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnah-mewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspart-nerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies auf-grund dieses Gesetzes gestattet ist.

  • (2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

33 § 129: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

34 § 130: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Ände-rung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes be-trägt.

 

§ 131 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleis-tungen im Eisenbahnverkehr 35

  • (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren Gegenstand Per-sonenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr sind, stehen öffentli-chen Auftraggebern das offene und das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerb-liche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestat-tet ist.

  • (2) Anstelle des § 108 Absatz 1 ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) anzuwenden. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleiben unberührt.

  • (3) Öffentliche Auftraggeber, die öffentliche Aufträge im Sinne von Absatz 1 vergeben, sollen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verlangen, dass bei einem Wechsel des Betreibers der Personenverkehrsleistung der ausgewählte Betreiber die Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung beschäftigt waren, übernimmt und ihnen die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt wäre. Für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Übernahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Satz 1 verlangt,

 

42

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

35 § 131: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • beschränkt sich das Verlangen auf diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleis-tung unmittelbar erforderlich sind. Der öffentliche Auftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die eine missbräuchliche Anpassung ta-rifvertraglicher Regelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwischen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der Über-nahme des Betriebes ausgeschlossen wird. Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Angaben zu machen.

 

§ 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit 36

  • (1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag un-terscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

  • 1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,

  • a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hät-ten,

  • b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder

  • c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren ge-weckt hätten,

  • 2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentli-chen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise ver-schoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,

  • 3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder

  • 4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

43

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

36 § 132: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auf-trags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn

  • 1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und ein-deutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgese-hen sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen mög-licher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Än-derung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert,

  • 2. zusätzliche Liefer, Bau oder Dienstleistungen erforderlich ge-worden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers

  • a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und

  • b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatz-kosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,

  • 3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfalts-pflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Ände-rung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder

  • 4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt

  • a) aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne von Nummer 1,

  • b) aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprüng-lichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren we-sentlichen Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat, oder

  • c) aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegen-über seinen Unterauftragnehmern übernimmt.

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auf-trags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.

  • (3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Ge-samtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung

  • 1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und

  • 2. bei Liefer und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Pro-zent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ur-sprünglichen Auftragswertes beträgt.

Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

  • (4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertbe-rechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie gemäß Absatz 3 der hö-here Preis als Referenzwert herangezogen.

  • (5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

 

§ 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen 37

  • (1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche Auftraggeber einen öf-fentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn

  • 1. eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte,

  • 2. zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschluss-grund nach § 123 Absatz 1 bis 4 vorlag oder

  • 3. der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union oder aus den Vorschriften dieses Teils, die der

45

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

37 § 133: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festge-stellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.

  • (2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß Absatz 1 gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den öffent-lichen Auftraggeber nicht von Interesse sind.

  • (3) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kün-digung nicht ausgeschlossen.

 

§ 134 Informations und Wartepflicht 38

  • (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht be-rücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, des-sen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorge-sehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühes-ten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu in-formieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

  • (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Informa-tion nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

  • (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungs-verfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer

 

46

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

38 § 134: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs oder sicher-heitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschlie-ßen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Inte-resse, insbesondere Verteidigungs oder Sicherheitsinteressen, zuwi-derläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträch-tigen könnte.

 

§ 135 Unwirksamkeit 39

  • (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öf-fentliche Auftraggeber

  • 1. gegen § 134 verstoßen hat oder

  • 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntma-chung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wor-den ist.

  • (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öf-fentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Gel-tendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentli-chung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

  • (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

39 § 135: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftrags-vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

  • 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

  • 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Ka-lendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Ver-tragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfas-sen.

 

Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Berei-chen und von Konzessionen

 

Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektoren-auftraggeber

 

§ 136 Anwendungsbereich 40

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauf-traggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.

 

 

48

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

40 § 136: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

§ 137 Besondere Ausnahmen 41

  • (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung ei-ner Sektorentätigkeit, wenn die Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

  • 1. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1,

  • 2. Forschungs und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2,

  • 3. Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,

  • 4. finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4,

  • 5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5,

  • 6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden,

  • 7. die Beschaffung von Wasser im Rahmen der Trinkwasserversor-gung,

  • 8. die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energie-erzeugung im Rahmen der Energieversorgung oder

  • 9. die Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte, wenn

  • a) dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließ-liches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftrags-gegenstandes zusteht und

  • b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben, den Auftragsge-genstand unter den gleichen Bedingungen wie der betref-fende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

  • (2) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentli-chen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben, die Folgen-des zum Gegenstand haben:

49

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

41 § 137: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 1. Liefer, Bau und Dienstleistungen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie anderen Zwecken dienen als einer Sekto-rentätigkeit, oder

  • 2. die Durchführung von Sektorentätigkeiten außerhalb des Gebie-tes der Europäischen Union, wenn der Auftrag in einer Weise ver-geben wird, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes verbunden ist.

 

§ 138 Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unterneh-men 42

  • (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,

  • 1. die ein Sektorenauftraggeber an ein verbundenes Unternehmen vergibt oder

  • 2. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich mehrere Sektorenauftraggeber zur Durchführung einer Sektorentätigkeit gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem die-ser Sektorenauftraggeber verbunden ist.

  • (2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist

  • 1. ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit dem Jahresab-schluss des Auftraggebers in einem Konzernabschluss eines Mut-terunternehmens entsprechend § 271 Absatz 2 des Handelsge-setzbuchs nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung ein-zubeziehen ist, oder

  • 2. ein Unternehmen, das

  • a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss nach § 100 Absatz 3 des Sektorenauftraggebers unterliegen kann,

  • b) einen beherrschenden Einfluss nach § 100 Absatz 3 auf den Sektorenauftraggeber ausüben kann oder

 

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Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

42 § 138: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • c) gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentums-verhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Un-ternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss nach § 100 Absatz 3 eines anderen Unternehmens unterliegt.

  • (3) Absatz 1 gilt für Liefer, Bau oder Dienstleistungsaufträge, sofern un-ter Berücksichtigung aller Liefer, Bau oder Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Union erbracht wurden, mindestens 80 Prozent des im jeweiligen Leistungssektor insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Liefer, Bau oder Dienstleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.

  • (4) Werden gleiche oder gleichartige Liefer, Bau oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen er-bracht, so werden die Prozentsätze nach Absatz 3 unter Berücksichti-gung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unter-nehmen mit der Erbringung der jeweiligen Liefer, Dienst oder Bau-leistung erzielen.

  • (5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, genügt es, wenn das Unternehmen etwa durch Prognosen über die Tätigkeits-entwicklung glaubhaft macht, dass die Erreichung des nach Absatz 3 geforderten Umsatzziels wahrscheinlich ist.

 

§ 139 Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemein-schaftsunternehmen 43

  • (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,

51

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

43 § 139: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauf-traggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkei-ten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder

  • 2. die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemeinschaftsunter-nehmen im Sinne der Nummer 1 angehört, an dieses Gemein-schaftsunternehmen vergibt.

  • (2) Voraussetzung ist, dass

  • 1. das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzu-führen, und

  • 2. in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunternehmens festge-legt wird, dass die das Gemeinschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindes-tens während desselben Zeitraums angehören werden.

 

§ 140 Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausge-setzte Tätigkeiten 44

  • (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten aus-gesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerichtet werden.

  • (2) Für Gutachten und Stellungnahmen, die aufgrund der nach § 113 Satz 2 Nummer 8 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen wer-den, erhebt das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 62 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich

 

52

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

44 § 140: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • der Möglichkeit zur Beschwerde über die Kostenentscheidung gilt § 73 Absatz 1 und 4 entsprechend.

 

§ 141 Verfahrensarten 45

  • (1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.

  • (2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die In-novationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies auf-grund dieses Gesetzes gestattet ist.

 

§ 142 Sonstige anwendbare Vorschriften 46

Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sek-torenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass

  • 1. Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Absatz 1 und 2 die Un-ternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interes-sierten Unternehmen zugänglich sind,

  • 2. Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unterneh-men nach § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müs-sen,

  • 3. § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.

 

§ 143 Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz 47

  • (1) Sektorenauftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere feste Brennstoffe aufzusuchen oder zu gewinnen, müssen bei der Vergabe von Liefer, Bau oder

53

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

45 § 141: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

46 § 142: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

47 § 143: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 zur Durchführung der Aufsuchung oder Gewin-nung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientier-ten Auftragsvergabe beachten. Insbesondere müssen sie Unterneh-men, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben können, aus-reichend informieren und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde legen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung ist.

  • (2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Europäischen Kommis-sion über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Auskunft über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge nach Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öf-fentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. L 129 vom 27.5.1993, S. 25). Sie können über das Verfahren gemäß der Rechts-verordnung nach § 113 Satz 2 Nummer 8 unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung die-ser Bestimmung erreichen.

 

Unterabschnitt 2 Vergabe von verteidigungs oder sicherheitsspezifi-schen öffentlichen Aufträgen

 

§ 144 Anwendungsbereich 48

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.

 

54

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

48 § 144: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

§ 145 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen 49

Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen, die

  • 1. den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten dienen,

  • 2. im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das

  • a) auf Forschung und Entwicklung beruht und

  • b) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenen-falls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Le-benszyklus dieses Produkts durchgeführt wird;

beim Abschluss eines solchen Abkommens teilt die Europäische Kom-mission den Anteil der Forschungs und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostentei-lung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit,

  • 3. in einem Staat außerhalb der Europäischen Union vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes von Streitkräften oder von Polizeien des Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass im Einsatzgebiet ansässige Unternehmen beauftragt werden; zivile Beschaffungen sind Beschaffungen nichtmilitärischer Produkte und Beschaffungen von Bau oder Dienstleis-tungen für logistische Zwecke,

  • 4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder eine Gebietskörper-schaft an eine andere Regierung oder an eine Gebietskörperschaft ei-nes anderen Staates vergibt und die Folgendes zum Gegenstand ha-ben:

  • a) die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des § 104 Absatz 2 oder die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines

55

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

49 § 145: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Verschlusssachenauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3 vergeben wird,

  • b) Bau und Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung stehen,

  • c) Bau und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder

  • d) Bau und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssa-chenauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3 vergeben werden,

  • 5. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleis-tungen zum Gegenstand haben,

  • 6. Forschungs und Entwicklungsdienstleistungen zum Gegenstand ha-ben, es sei denn, die Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftrag-geber vergütet, oder

  • 7. besonderen Verfahrensregeln unterliegen,

  • a) die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer inter-nationalen Vereinbarung ergeben, das oder die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ei-nem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, geschlossen wurde,

  • b) die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer inter-nationalen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationie-rung von Truppen ergeben, das oder die Unternehmen eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates betrifft, oder

  • c) die für eine internationale Organisation gelten, wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt oder wenn ein Mitgliedstaat öf-fentliche Aufträge nach diesen Regeln vergeben muss.

 

56

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 146 Verfahrensarten 50

Bei der Vergabe von verteidigungs oder sicherheitsspezifischen öffentli-chen Aufträgen stehen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftrag-gebern das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. Das Verhandlungs-verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

 

§ 147 Sonstige anwendbare Vorschriften 51

Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs oder sicherheitsspe-zifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabe-verfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Da-tenquellen erfolgen.

 

Unterabschnitt 3 Vergabe von Konzessionen

 

§ 148 Anwendungsbereich 52

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

 

§ 149 Besondere Ausnahmen 53

Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von:

57

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

50 § 146: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

51 § 147: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

52 § 148: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

53 § 149: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 1. Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1,

  • 2. Konzessionen zu Forschungs und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2,

  • 3. Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmedi-endiensten im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 3,

  • 4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4,

  • 5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5,

  • 6. Dienstleistungskonzessionen, die an einen Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 aufgrund eines auf Gesetz oder Verordnung beruhenden ausschließlichen Rechts vergeben wer-den,

  • 7. Dienstleistungskonzessionen, die an ein Unternehmen aufgrund ei-nes ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diesem im Ein-klang mit den nationalen und unionsrechtlichen Rechtsvorschriften über den Marktzugang für Tätigkeiten nach § 102 Absatz 2 bis 6 ge-währt wurde; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungskonzessio-nen für Tätigkeiten, für die die Unionsvorschriften keine branchen-spezifischen Transparenzverpflichtungen vorsehen; Auftraggeber, die einem Unternehmen ein ausschließliches Recht im Sinne dieser Vor-schrift gewähren, setzen die Europäische Kommission hierüber bin-nen eines Monats nach Gewährung dieses Rechts in Kenntnis,

  • 8. Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung ei-nes oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öf-fentlichkeit zu ermöglichen,

  • 9. Konzessionen im Bereich Wasser, die

  • a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem

58

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Einspei-sung von Trinkwasser in diese Netze betreffen oder

  • b) mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a im Zusammenhang stehen und einen der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben:

aa) Wasserbau, Bewässerungs und Entwässerungsvorhaben, so-fern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs oder Entwäs-serungsanlagen zur Verfügung gestellt wird, oder

bb) Abwasserbeseitigung oder behandlung,

  • 10. Dienstleistungskonzessionen zu Lotteriedienstleistungen, die unter die Referenznummer des Common Procurement Vocabulary 923511007 fallen, und die einem Unternehmen auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt werden,

  • 11. Konzessionen, die Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zur Durchführung ihrer Tätigkeiten in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat in einer Weise verge-ben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geogra-fischen Gebiets in der Europäischen Union verbunden ist, oder

  • 12. Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grund-lage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verord-nung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) vergeben werden, oder von Konzes-sionen, die die Beförderung von Personen im Sinne des § 1 des Perso-nenbeförderungsgesetzes betreffen.

 

59

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 150 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 54

Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,

  • 1. bei denen die Anwendung der Vorschriften dieses Teils den Konzessi-onsgeber verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-republik Deutschland zuwiderläuft, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den geltenden Rechts oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern der Kon-zessionsgeber festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen In-teressen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewahrt werden können, wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die Konzessi-onsgeber im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfü-gung stellen,

  • 2. die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das

  • a) auf Forschung und Entwicklung beruht und

  • b) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenen-falls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Le-benszyklus dieses Produkts durchgeführt wird,

  • 3. die die Bundesregierung an eine andere Regierung für in unmittelba-rem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau und Dienstleistungen oder für Bau und Dienstleistun-gen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau und Dienst-leistungen vergibt,

  • 4. die in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union

 

60

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

54 § 150: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • vergeben werden, wenn der Einsatz erfordert, dass diese Konzessio-nen an im Einsatzgebiet ansässige Unternehmen vergeben werden,

  • 5. die durch andere Ausnahmevorschriften dieses Teils erfasst werden,

  • 6. die nicht bereits gemäß den Nummern 1 bis 5 ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesre-publik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann, wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die Konzessionsgeber im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen, oder

  • 7. die besonderen Verfahrensregeln unterliegen,

  • a) die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer inter-nationalen Vereinbarung ergeben, das oder die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ei-nem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, geschlossen wurde,

  • b) die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer inter-nationalen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationie-rung von Truppen ergeben, das oder die Unternehmen eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates betrifft, oder

  • c) die für eine internationale Organisation gelten, wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt oder wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Aufträge nach diesen Regeln vergeben muss.

 

§ 151 Verfahren 55

Konzessionsgeber geben die Absicht bekannt, eine Konzession zu verge-ben. Auf die Veröffentlichung der Konzessionsvergabeabsicht darf nur verzichtet werden, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist. Im

61

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

55 § 151: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

Übrigen dürfen Konzessionsgeber das Verfahren zur Vergabe von Konzes-sionen vorbehaltlich der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verord-nung zu den Einzelheiten des Vergabeverfahrens frei ausgestalten.

 

§ 152 Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren 56

  • (1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1 und 3 entsprechend an-zuwenden.

  • (2) Konzessionen werden an geeignete Unternehmen im Sinne des § 122 vergeben.

  • (3) Der Zuschlag wird auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbe-dingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvor-teil für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann. Die Zuschlags-kriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung ste-hen und dürfen dem Konzessionsgeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können qualitative, umweltbezogene oder soziale Belange umfassen. Die Zuschlagskriterien müssen mit ei-ner Beschreibung einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit be-wertet werden kann, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlags-kriterien erfüllen.

  • (4) Die Vorschriften zur Auftragsausführung nach § 128 und zu den zwin-gend zu berücksichtigenden Ausführungsbedingungen nach § 129 sind entsprechend anzuwenden.

 

 

62

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

56 § 152: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG;

§ 152 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 5 KonzVgV

§ 153 Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen 57

Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.

 

§ 154 Sonstige anwendbare Vorschriften 58

Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen einschließlich der Kon-zessionen nach § 153 folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

  • 1. § 118 hinsichtlich vorbehaltener Konzessionen,

  • 2. die §§ 123 bis 126 mit der Maßgabe, dass

  • a) Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 3 ein Unterneh-men unter den Voraussetzungen des § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,

  • b) Konzessionsgeber im Fall einer Konzession in den Bereichen Ver-teidigung und Sicherheit ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen können, wenn das Unter-nehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen; der Nach-weis kann auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen,

  • 3. § 131 Absatz 2 und 3 und § 132 mit der Maßgabe, dass

  • a) § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 für die Vergabe von Konzessionen, die Tätigkeiten nach § 102 Absatz 2 bis 6 betreffen, nicht anzuwen-den ist und

  • b) die Obergrenze des § 132 Absatz 3 Nummer 2 für Bau und Dienst-leistungskonzessionen einheitlich 10 Prozent des Wertes der ur-sprünglichen Konzession beträgt,

  • 4. die §§ 133 bis 135,

63

 

 

Kapitel 1 Vergabeverfahren

 

 

 

 

57 § 153: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

58 § 154: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • 5. § 138 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessions-geber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 an verbundene Unternehmen,

  • 6. § 139 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessions-geber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 an ein Gemein-schaftsunternehmen oder durch Gemeinschaftsunternehmen an ei-nen Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und

  • 7. § 140 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessions-geber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten.

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden

 

§ 155 Grundsatz 59

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unter-liegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nach-prüfung durch die Vergabekammern.

 

§ 156 Vergabekammern 60

  • (1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öf-fentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

  • (2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftragge-ber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in

 

64

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

59 § 155: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

60 § 156: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabe-kammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

  • (3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehör-den zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

 

§ 157 Besetzung, Unabhängigkeit 61

  • (1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze un-abhängig und in eigener Verantwortung aus.

  • (2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vor-sitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungs-dienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vorsit-zende oder der hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die Bei-sitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die eh-renamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs oder sicherheitsspezifischen Aufträ-gen im Sinne des § 104 können die Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei haupt-amtlichen Beisitzern entscheiden.

  • (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem haupt-amtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtba-ren Beschluss zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertra-gung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierig-keiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Ent-scheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

65

 

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

61 § 157: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • (4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unter-worfen.

 

§ 158 Einrichtung, Organisation 62

  • (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung und Besetzung der Vergabekam-mern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bun-deskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter er-nennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlichrechtlichen Kammern. Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundes-anzeiger.

  • (2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Be-stimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertra-gen kann. Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.

 

§ 159 Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern 63

  • (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren

  • 1. des Bundes;

  • 2. von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 2, von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 99 Nummer 2 und Konzessionsgebern im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 99 Nummer 2, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die

 

66

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

62 § 158: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

63 § 159: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs über-wiegend bestimmt hat, es sei denn, die an dem Auftraggeber Be-teiligten haben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabe-kammer geeinigt;

  • 3. von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 und von Konzessionsgebern im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3, sofern der Bund auf sie einen beherrschen-den Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichne-ten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs, Leitungs oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;

  • 4. von Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 4, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;

  • 5. die im Rahmen der Organleihe für den Bund durchgeführt wer-den;

  • 6. in Fällen, in denen sowohl die Vergabekammer des Bundes als auch eine oder mehrere Vergabekammern der Länder zuständig sind.

  • (2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Rahmen der Auftrags-verwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig. Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.

  • (3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Beschaffungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebekannt-machung nur eine zuständige Vergabekammer.

67

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer

 

§ 160 Einleitung, Antrag 64

  • (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

  • (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öf-fentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in sei-nen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unter-nehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

  • (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

  • 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Verga-bevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

  • 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekannt-machung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  • 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeun-terlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auf-traggeber gerügt werden,

  • 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auf-traggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 

 

68

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

64 § 160: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

§ 161 Form, Inhalt 65

  • (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthal-ten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat ei-nen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.

  • (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Be-schreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdar-stellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

 

§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung 66

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Un-ternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend be-rührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.

 

§ 163 Untersuchungsgrundsatz 67

  • (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorge-bracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

  • (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich un-zulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekam-mer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift)

69

 

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

65 § 161: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

66 § 162: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

67 § 163: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftrag-geber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftrag-geber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stel-len. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend.

 

§ 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen 68

  • (1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

  • (2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung ver-pflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Aus-künfte nicht erkennen lassen.

 

§ 165 Akteneinsicht 69

  • (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

  • (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschut-zes oder zur Wahrung von Betriebs oder Geschäftsgeheimnissen, ge-boten ist.

  • (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnah-men auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Ein-sicht ausgehen.

 

70

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

68 § 164: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

69 § 165: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • (4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

 

§ 166 Mündliche Verhandlung 70

  • (1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Ver-handlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteilig-ten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.

  • (2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschie-nen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache ver-handelt und entschieden werden.

 

§ 167 Beschleunigung 71

  • (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schrift-lich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Betei-ligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfü-gung schriftlich.

  • (2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwir-ken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfah-rens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet blei-ben kann.

 

71

 

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

70 § 166: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

71 § 167: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

§ 168 Entscheidung der Vergabekammer 72

  • (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rech-ten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechts-verletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Inte-ressen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfah-rens einwirken.

  • (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

  • (3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

 

§ 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens 73

  • (1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

  • (2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestat-ten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der

 

72

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

72 § 168: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

73 § 169: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft-lichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs und Sicherheitsin-teressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs und Si-cherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

  • 1. einer Krise,

  • 2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,

  • 3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder

  • 4. einer Bündnisverpflichtung.

Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aus-sichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsan-trags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Be-schwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Vorausset-zungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.

  • (3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maß-nahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den

73

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

  • Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entschei-dung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Ver-waltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durch-setzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt ent-sprechend.

  • (4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach Zustel-lung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zu-stellung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht 74

Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

 

Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde

 

§ 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit 75

  • (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Be-schwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekam-mer Beteiligten zu.

  • (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als ab-gelehnt.

 

74

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

74 § 170: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

75 § 171: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG:

§ 171 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 WRegG

  • (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

  • (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesre-gierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesre-gierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-gen übertragen.

 

§ 172 Frist, Form, Inhalt 76

  • (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdege-richt einzulegen.

  • (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begrün-den. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

  • 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,

  • 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Be-schwerde stützt.

  • (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

  • (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrich-ten.

 

75

 

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

76 § 172: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

§ 173 Wirkung 77

  • (1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung ent-fällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabe-kammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Be-schwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschie-bende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

  • (2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Be-rücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entschei-dung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwie-gen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berück-sichtigen; bei verteidigungs oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs und Si-cherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidi-gungs und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammen-hang steht mit

  • 1. einer Krise,

  • 2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,

  • 3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder

  • 4. einer Bündnisverpflichtung.

Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolg-saussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antrag-stellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Kon-zession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem ra-schen Abschluss des Vergabeverfahrens.

  • (3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Unter-sagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange

 

76

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

77 § 173: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

 

§ 174 Beteiligte am Beschwerdeverfahren 78

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten.

 

§ 175 Verfahrensvorschriften 79

  • (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-sonen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Ange-stellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

  • (2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzu-wenden.

 

§ 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag 80

  • (1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Be-rücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entschei-dung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwie-gen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berück-sichtigen; bei verteidigungs oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs und

77

 

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

78 § 174: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

79 § 175: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

80 § 176: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidi-gungs und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammen-hang steht mit

  • 1. einer Krise,

  • 2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,

  • 3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder

  • 4. einer Bündnisverpflichtung.

Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolg-saussichten der sofortigen Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

  • (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Ent-scheidung über den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.

  • (3) Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Wo-chen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei be-sonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Be-gründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verga-beverfahrens. § 175 ist anzuwenden.

  • (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

78

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

§ 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerde-gerichts 81

Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 vor dem Beschwerde-gericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.

 

§ 178 Beschwerdeentscheidung 82

Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entschei-dung der Vergabekammer auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rech-ten verletzt ist. § 168 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

§ 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht 83

  • (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadenser-satz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattge-funden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entschei-dung der Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandesge-richts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen Bundes-gerichtshofs über die Beschwerde gebunden.

  • (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof ent-scheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof

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Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

81 § 177: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

82 § 178: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

83 § 179: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertra-gen, wenn dies nach dem Sach und Streitstand des Beschwerdever-fahrens angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176.

 

§ 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch 84

  • (1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Betei-ligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags oder Beschwerderechts entstanden ist.

  • (2) Ein Missbrauch des Antrags oder Beschwerderechts ist es insbeson-dere,

  • 1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfah-rens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;

  • 2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfah-ren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;

  • 3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

  • (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem be-sonderen Antrag nach § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maß-nahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maß-nahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

§ 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens 85

Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezwe-ckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen

 

80

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

84 § 180: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

85 § 181: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vor-bereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unbe-rührt.

 

§ 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer 86

  • (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebüh-ren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

  • (2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Ge-bühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung au-ßergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

  • (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kos-ten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

  • (4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Auf-wendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie

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Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

86 § 182: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

  • die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, er-folgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen ande-rer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungs-verfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

 

§ 183 Korrekturmechanismus der Kommission 87

  • (1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Ab-schluss des Vertrags eine Mitteilung der Europäischen Kommission, dass diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Vergabe von Konzessionen vor, der zu beseitigen sei, teilt das Bun-desministerium für Wirtschaft und Energie dies dem Auftraggeber mit.

  • (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie eine umfassende Darstellung des Sachverhalts zu geben und darzulegen, ob der behauptete Verstoß beseitigt wurde, oder zu begründen, warum er nicht beseitigt wurde, ob das Vergabe-verfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt wurde.

  • (3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

 

 

82

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

87 § 183: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

§ 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen 88

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bun-desministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und de-ren Ergebnisse.

 

83

 

 

Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren

 

 

 

 

88 § 184: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG

B Verordnung über die Vergabe öffentlicher Auf-träge (Vergabeverordnung VgV)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunika-tion

 

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

  • (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhal-tende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Auf-trägen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffent-lichen Auftraggeber.

  • (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  • 1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Aus-übung einer Sektorentätigkeit,

  • 2. die Vergabe von verteidigungs oder sicherheitsspezifischen öf-fentlichen Aufträgen und

  • 3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

 

§ 2 Vergabe von Bauaufträgen

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Un-terabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

 

§ 3 Schätzung des Auftragswerts

  • (1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Ge-samtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer

84

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

  • auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlänge-rungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prä-mien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

  • (2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftrags-werts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestim-mungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-gen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-gen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationsein-heit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Katego-rien der Auftragsvergabe zuständig ist.

  • (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

  • (4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Be-schaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamt-wertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaf-fungssystems geplant sind.

  • (5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartner-schaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplan-ten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau, Liefer oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Part-nerschaft zu beschaffen sind.

  • (6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausfüh-rung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen

85

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

  • Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öf-fentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausfüh-rung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu ver-geben, bleibt unberührt.

  • (7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbrin-gung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu-grunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

  • (8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

  • (9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Net-towert des betreffenden Loses bei Liefer und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes al-ler Lose nicht übersteigt.

  • (10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer oder Dienstleistungen sowie bei Liefer oder Dienstleis-tungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

  • 1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechen-der aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Än-derungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ur-sprünglichen Auftrag folgen, oder

  • 2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfol-gender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung

86

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

  • folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Liefe-rung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn die-ses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

  • (11) Bei Aufträgen über Liefer oder Dienstleistungen, für die kein Gesamt-preis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

  • 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und

  • 2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48fache Monatswert.

  • (12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleis-tungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teil-nehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auf-tragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilneh-mer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der verge-ben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbe-werbs nicht ausschließt.

 

§ 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung

  • (1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus an-deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

  • (2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffent-lichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfah-ren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der an-deren öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise

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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

  • gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchge-führt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

  • (3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungs-dienstleistungen erlassen.

 

§ 5 Wahrung der Vertraulichkeit 89

  • (1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekenn-zeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

  • (2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekun-dungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundun-gen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote ein-schließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Ab-schluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vor-schreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen

 

88

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

89 § 5: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2

  • im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbeson-dere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

 

§ 6 Vermeidung von Interessenkonflikten 90

  • (1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Be-schaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

  • (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

  • (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Ab-satz 1 genannten Personen

  • 1. Bewerber oder Bieter sind,

  • 2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,

  • 3. beschäftigt oder tätig sind

  • a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder

  • b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unterneh-men, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Bezie-hungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

  • (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehö-rige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. An-gehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte

89

 

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

90 § 6: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2

  • und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwis-ter, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pfle-geeltern und Pflegekinder.

 

§ 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

  • (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Un-ternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf an-dere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens be-teiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auf-traggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht ver-zerrt wird.

  • (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrich-tung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unterneh-men in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammen-hang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder dar-aus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Ein-gang der Angebote und Teilnahmeanträge.

  • (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unterneh-men die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

 

§ 8 Dokumentation und Vergabevermerk

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen

90

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

  • und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntma-chung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teil-nahmeanträge und Interessensbestätigungen, der Verhandlungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unternehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber fertigt über jedes Vergabeverfahren ei-nen Vermerk in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:

  • 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers so-wie Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinba-rung oder des dynamischen Beschaffungssystems,

  • 2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

  • 3. die nicht berücksichtigten Angebote und Teilnahmeanträge sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,

  • 4. die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die für ungewöhn-lich niedrig befunden wurden,

  • 5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Aus-wahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und gegebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt, die Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers,

  • 6. bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die in § 14 Absatz 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen,

  • 7. bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbe-werb die in § 14 Absatz 4 genannten Umstände, die die Anwen-dung dieses Verfahrens rechtfertigen,

  • 8. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftragge-ber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer

91

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

  • Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat,

  • 9. gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden,

  • 10. gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen,

  • 11. gegebenenfalls die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil oder Fachlose zusammen vergeben wurden, und

  • 12. gegebenenfalls die Gründe für die Nichtangabe der Gewichtung von Zuschlagskriterien.

  • (3) Der Vergabevermerk ist nicht erforderlich für Aufträge auf der Grund-lage von Rahmenvereinbarungen, sofern diese gemäß § 21 Absatz 3 oder gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 1 geschlossen wurden. Soweit die Vergabebekanntmachung die geforderten Informationen enthält, kann sich der öffentliche Auftraggeber auf diese beziehen.

  • (4) Die Dokumentation, der Vergabevermerk sowie die Angebote, die Teilnahmeanträge, die Interessensbekundungen, die Interessensbe-stätigungen und ihre Anlagen sind bis zum Ende der Laufzeit des Ver-trags oder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens je-doch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträge, die mindestens den folgenden Auf-tragswert haben:

  • 1. 1 Million Euro im Falle von Liefer oder Dienstleistungsaufträgen,

  • 2. 10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.

  • (5) Der Vergabevermerk oder dessen Hauptelemente sowie die abge-schlossenen Verträge sind der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

  • (6) § 5 bleibt unberührt.

 

 

92

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

Unterabschnitt 2 Kommunikation

 

§ 9 Grundsätze der Kommunikation

  • (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

  • (2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfol-gen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die An-gabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elekt-ronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auf-tragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffent-liche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Re-gistrierung ist zulässig.

 

§ 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnah-meanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen ge-währleisten, dass

  • 1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,

  • 2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,

  • 3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Da-ten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,

93

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

  • 4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,

  • 5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,

  • 6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und

  • 7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen ge-mäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

  • (2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbe-stätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbe-werbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaus-tauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interope-rabilitäts und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des ITPlanungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informa-tionstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

 

§ 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabever-fahren 91

  • (1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allge-mein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations und Kommunikations-technologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unterneh-men zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der öffentliche Auf-traggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektro-nischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstel-lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

 

94

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

91 § 11: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendi-gen Informationen zur Verfügung stellen über

  • 1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mit-tel,

  • 2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträ-gen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektroni-scher Mittel und

  • 3. verwendete Verschlüsselungs und Zeiterfassungsverfahren.

 

§ 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation 92

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwen-dung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alter-native elektronische Mittel), verlangen, wenn er

  • 1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektro-nischen Mitteln gewährt und

  • 2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bau-leistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allge-mein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alter-nativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

 

95

 

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

 

 

 

 

92 § 12: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3

§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mit-tel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

Unterabschnitt 1 Verfahrensarten

 

§ 14 Wahl der Verfahrensart

  • (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Geset-zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerb-lichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

  • (2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfor-dert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmun-gen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfah-ren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog ver-geben, wenn

  • 1. die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die An-passung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,

  • 2. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,

  • 3. der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,

  • 4. die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit

96

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Be-wertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 be-schrieben werden kann oder

  • 5. im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote einge-reicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Ange-bote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristge-recht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Abspra-chen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öf-fentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehm-bar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form und fristgerechte Angebote abgegeben ha-ben.

  • (4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfah-ren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

  • 1. wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnah-meanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforde-rungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht ent-sprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Aus-schlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen

97

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausge-schlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,

  • 2. wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angebo-ten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen er-bracht oder bereitgestellt werden kann,

  • a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künst-lerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,

  • b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder

  • c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbeson-dere von gewerblichen Schutzrechten,

  • 3. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren so-wie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußers-ten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zu-zurechnen sein,

  • 4. wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs, Versuchs, Untersuchungs oder Entwicklungs-zwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serien-fertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs und Entwicklungskosten,

  • 5. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftrag-nehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Er-neuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen be-stimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unter-schiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,

  • 6. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und ge-kaufte Lieferleistung handelt,

  • 7. wenn Liefer oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Be-dingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz, Vergleichs oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens er-worben werden,

  • 8. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger ver-geben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder

  • 9. wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wie-derholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben wer-den, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grund-projekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Aus-nahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbe-werb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Ver-handlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntma-chung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleis-tungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben wer-den, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen

99

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksich-tigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auf-trags angewandt werden.

  • (5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

  • (6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorausset-zungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teil-nahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alter-native oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabepa-rameter ist.

 

§ 15 Offenes Verfahren

  • (1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Ange-bot abgeben.

  • (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt min-destens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auf-tragsbekanntmachung.

  • (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Ein-haltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentli-che Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter-schreiten darf.

  • (4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Ange-bote akzeptiert.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen,

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzu-lässig.

 

§ 16 Nicht offenes Verfahren 93

  • (1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftragge-ber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträ-gen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmean-trag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unterneh-men die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

  • (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) be-trägt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

  • (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Ein-haltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter-schreiten darf.

  • (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot einreichen. Der öffentliche Auftragge-ber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe auf-gefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.

  • (5) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

  • (6) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auf-traggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsab-gabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festle-gen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

93 § 16 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6; § 16 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 4

  • Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

  • (7) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Ein-haltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 5 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerech-net ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebots-abgabe, nicht unterschreiten darf.

  • (8) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 5 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

  • (9) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

§ 17 Verhandlungsverfahren

  • (1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unter-nehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Ab-gabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber ge-forderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

  • (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) be-trägt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

  • (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Ein-haltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter-schreiten darf.

  • (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebots-abgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.

  • (5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb er-folgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträ-gen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstan-geboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unter-nehmen.

  • (6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhand-lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, ge-rechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Ange-botsabgabe.

  • (7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auf-traggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsab-gabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festle-gen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der An-gebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

  • (8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Ein-haltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerech-net ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebots-abgabe, nicht unterschreiten darf.

  • (9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

  • (10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Aus-nahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhalt-lich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt ver-handelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zu-schlagskriterien.

  • (11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur In-teressensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.

  • (12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen ab-wickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, an-hand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorlie-gen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhan-den war.

  • (13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Ver-handlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich je-der diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die be-stimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 12 aus-geschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Ge-setzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, ins-besondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestand-teile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestan-forderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern aus-reichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls über-arbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmen-den Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilneh-mer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein,

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter In-formationen erteilt werden.

  • (14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzu-schließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Ange-bote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.

  • (15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Ver-pflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.

 

§ 18 Wettbewerblicher Dialog

  • (1) In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffent-liche Auftraggeber seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeit-rahmen für den Dialog fest.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unter-nehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahme-antrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftragge-ber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

  • (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbe-kanntmachung.

  • (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Der öffentliche Auftraggeber

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Dialog auf-gefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Unter-nehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und festlegt, wie seine Be-dürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Da-bei kann er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auf-trags erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt Lösungsvorschläge oder vertrauliche In-formationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwendet diese nur im Rah-men des jeweiligen Vergabeverfahrens. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

  • (6) Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in ver-schiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öf-fentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Der öffentliche Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase müs-sen noch so viele Lösungen vorliegen, dass der Wettbewerb gewähr-leistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Lösun-gen oder geeigneten Bietern vorhanden war.

  • (7) Der öffentliche Auftraggeber schließt den Dialog ab, wenn er die Lö-sungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.

  • (8) Nach Abschluss des Dialogs fordert der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Di-alogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vor-zulegen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der öffentliche Auftragge-ber kann Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten ver-langen. Diese Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen nicht dazu füh-ren, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentli-chen Auftrags einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderun-gen grundlegend geändert werden, wenn dadurch der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen dis-kriminiert werden.

  • (9) Der öffentliche Auftraggeber hat die Angebote anhand der in der Auf-tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Zu-schlagskriterien zu bewerten. Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermit-telt wurde, mit dem Ziel Verhandlungen führen, im Angebot enthal-tene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, die in den Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der Auftragsbe-kanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürf-nisse und Anforderungen grundlegend geändert werden, der Wettbe-werb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unterneh-men diskriminiert werden.

  • (10) Der öffentliche Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

 

§ 19 Innovationspartnerschaft

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Innovationspartnerschaft mit dem Ziel der Entwicklung einer innovativen Liefer oder Dienstleistung und deren anschließen-den Erwerb eingehen. Der Beschaffungsbedarf, der der Innovations-partnerschaft zugrunde liegt, darf nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Liefer oder Dienstleistungen befriedigt werden können.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Der öffentliche Auftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntma-chung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovati-ven Liefer oder Dienstleistung. Dabei ist anzugeben, welche Ele-mente dieser Beschreibung Mindestanforderungen darstellen. Es sind Eignungskriterien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbei-tung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Die bereitge-stellten Informationen müssen so genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unter-nehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahme-antrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftragge-ber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

  • (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbe-kanntmachung.

  • (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber in-folge einer Bewertung der übermittelten Informationen dazu aufge-fordert werden, können ein Angebot in Form von Forschungs und In-novationsprojekten einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-den, gemäß § 51 begrenzen.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Aus-nahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhalt-lich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt ver-handelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zu-schlagskriterien. Sofern der öffentliche Auftraggeber in der

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hin-gewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinan-derfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.

  • (6) Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könn-ten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote gemäß Absatz 5 nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Ge-setzbuchs über etwaige Änderungen der Anforderungen und sonsti-gen Informationen in den Vergabeunterlagen, die nicht die Festle-gung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern aus-reichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls über-arbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmen-den Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilneh-mer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, son-dern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Infor-mationen erteilt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen die zum Schutz des geistigen Eigentums gelten-den Vorkehrungen festlegen.

  • (7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zuschlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter eingegangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten Kosten ist ausgeschlossen. Der öffentliche Auftraggeber kann eine Innovati-onspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs und Entwicklungstätigkeiten durchführen, ein-gehen.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs und Innovationsprozess in zwei aufeinanderfolgenden Phasen struk-turiert:

  • 1. einer Forschungs und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst, und

  • 2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorge-gangene Leistung erbracht wird.

Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu unter-gliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemes-senen Teilbeträgen vereinbart wird. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs und Inno-vationstätigkeiten widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Liefer oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erfor-derlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein.

  • (9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der öffentliche Auftragge-ber am Ende jedes Entwicklungsabschnitts entscheiden, ob er die In-novationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspart-nerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kün-digung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftragge-ber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und un-ter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

  • (10) Nach Abschluss der Forschungs und Entwicklungsphase ist der öf-fentliche Auftraggeber zum anschließenden Erwerb der innovativen Liefer oder Dienstleistung nur dann verpflichtet, wenn das bei Einge-hung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden.

 

 

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

  • (1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leis-tung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.

  • (2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungs-erbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabe-unterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

  • (3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,

  • 1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder

  • 2. wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und ge-währleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informati-onen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots uner-heblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.

 

 

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabever-fahren

 

§ 21 Rahmenvereinbarungen

  • (1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht ge-nommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu wer-den. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in ei-ner Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, ein-schränkt oder verfälscht

  • (2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 5 vergeben. Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbe-stätigung genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Un-ternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. Dabei dürfen keine we-sentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinba-rung vorgenommen werden.

  • (3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen ge-schlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhen-den Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenver-einbarung vergeben. Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der öf-fentliche Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

  • (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzelaufträge wie folgt vergeben:

  • 1. gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneu-tes Vergabeverfahren, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Be-dingungen für die Erbringung der Leistung sowie die objektiven

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in der Auftragsbekanntma-chung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nennen;

  • 2. wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Er-bringung der Leistung festgelegt sind, teilweise ohne erneutes Vergabeverfahren gemäß Nummer 1 und teilweise mit erneutem Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, gemäß Nummer 3, wenn diese Mög-lichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunter-lagen für die Rahmenvereinbarung durch die öffentlichen Auf-traggeber festgelegt ist; die Entscheidung, ob bestimmte Liefer oder Dienstleistungen nach erneutem Vergabeverfahren oder di-rekt entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung beschafft werden sollen, wird nach objektiven Kriterien getrof-fen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunter-lagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt sind; in der Auf-tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ist außer-dem festzulegen, welche Bedingungen einem erneuten Vergabe-verfahren unterliegen können; diese Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rahmenvereinbarung, für das alle Bedingun-gen für die Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für die Erbringung einer Leistung für andere Lose festgelegt wurden; oder

  • 3. sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Unternehmen, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

  • (5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Vergabeverfahren beru-hen auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf genauer formulier-ten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:

  • 1. vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öffentliche Auf-traggeber in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unternehmen, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen,

  • 2. der öffentliche Auftraggeber setzt eine ausreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berück-sichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegen-stands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit,

  • 3. die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Ge-setzbuchs einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einrei-chungsfrist nicht geöffnet werden,

  • 4. der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntma-chung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste Ange-bot vorgelegt hat.

  • (6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre be-tragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinba-rung begründeter Sonderfall vor.

 

§ 22 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.

  • (2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht of-fene Verfahren.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben. Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.

  • (4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die im jeweiligen Vergabe-verfahren festgelegten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden.

  • (5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaffungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.

 

§ 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

  • 1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Be-schaffungssystems geändert, ist das Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffent-liche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

  • 2. Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, ist das Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.

  • (3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Be-schaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzu-geben.

  • (5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssys-tem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kate-gorie die Eignungskriterien gesondert fest.

  • (6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynami-sches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Be-schaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, wer-den jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kate-gorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbrei-ten.

 

§ 24 Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

  • (1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Be-schaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

  • (2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbe-kanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestä-tigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste ein-zelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungs-systems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unterneh-mens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem un-ter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeits-tagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbeson-dere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Auf-forderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht ver-sandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsab-gabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterla-gen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber infor-miert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssys-tem zugelassen wurde oder nicht.

  • (4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur An-gebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Be-schaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, in-nerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Euro-päische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

 

§ 25 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens vor der Zu-schlagserteilung eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann. Geistigschöpferische Leistungen können nicht Gegen-stand elektronischer Auktionen sein. Der elektronischen Auktion hat eine vollständige erste Bewertung aller Angebote anhand der Zu-schlagskriterien und der jeweils dafür festgelegten Gewichtung vo-rauszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem erneu-ten Vergabeverfahren zwischen den Parteien einer

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Rahmenvereinbarung nach § 21 und bei einem erneuten Vergabever-fahren während der Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssys-tems nach § 22. Eine elektronische Auktion kann mehrere, aufeinan-derfolgende Phasen umfassen.

  • (2) Im Rahmen der elektronischen Auktion werden die Angebote mittels festgelegter Methoden elektronisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge gebracht. Die sich schrittweise wiederholende, elekt-ronische Bewertung der Angebote beruht auf

  • 1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder

  • 2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen, auf be-stimmte Angebotskomponenten abstellenden Werten, wenn das Angebot mit dem besten PreisLeistungsVerhältnis oder, bei Ver-wendung eines KostenWirksamkeitsAnsatzes, mit den niedrigs-ten Kosten den Zuschlag erhält.

  • (3) Die Bewertungsmethoden werden mittels einer mathematischen For-mel definiert und in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektro-nischen Auktion bekanntgemacht. Wird der Zuschlag nicht allein auf-grund des Preises erteilt, muss aus der mathematischen Formel auch die Gewichtung aller Angebotskomponenten nach Absatz 2 Nummer 2 hervorgehen. Sind Nebenangebote zugelassen, ist für diese ebenfalls eine mathematische Formel bekanntzumachen.

  • (4) Angebotskomponenten nach Absatz 2 Nummer 2 müssen numerisch oder prozentual beschrieben werden.

 

§ 26 Durchführung elektronischer Auktionen

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.

  • (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben ent-halten:

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automa-tischen Neureihung der Angebote sein werden,

  • 2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezifikationen ergeben,

  • 3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektro-nischen Auktion zur Verfügung gestellt werden,

  • 4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden,

  • 5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten und

  • 6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektroni-schen Auktion Gebote abgeben können, insbesondere die Min-destabstände zwischen den der automatischen Neureihung der Angebote zugrunde liegenden Preisen oder Werten.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Ange-bote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektroni-schen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetver-bindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elekt-ronischen Auktion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforde-rung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Er-gebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 25 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

  • (4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 begin-nen.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jewei-ligen Rang ihres Angebots innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Ein-gang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elekt-ronischen Auktion abgeschlossen wird.

  • (7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn

  • 1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeitpunkt er-reicht ist,

  • 2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt werden, die die Anfor-derungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntge-machte Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Auktion ver-gangen sein muss, abgelaufen ist oder

  • 3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist.

  • (8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen Auktion ent-sprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.

 

§ 27 Elektronische Kataloge

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Katalogs einzureichen sind oder einen elektroni-schen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Katalogs eingereicht werden, können weitere Unter-lagen beigefügt werden.

  • (2) Akzeptiert der öffentliche Auftraggeber Angebote in Form eines elektronischen Katalogs oder schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass Angebote in Form eines elektronischen Katalogs einzu-reichen sind, so weist er in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (3) Schließt der öffentliche Auftraggeber mit einem oder mehreren Un-ternehmen eine Rahmenvereinbarung im Anschluss an die Einrei-chung der Angebote in Form eines elektronischen Katalogs, kann er vorschreiben, dass ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge erfolgt, in-dem er

  • 1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an die Anfor-derungen des zu vergebenden Einzelauftrages anzupassen und erneut einzureichen, oder

  • 2. die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektroni-schen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten ent-nimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhe-bung ablehnen.

  • (4) Hat der öffentliche Auftraggeber gemäß Absatz 3 Nummer 2 bereits eingereichten elektronischen Katalogen selbstständig Daten zur An-gebotserstellung entnommen, legt er jedem Bieter die gesammelten Daten vor der Erteilung des Zuschlags vor, sodass dieser die Möglich-keit zum Einspruch oder zur Bestätigung hat, dass das Angebot keine materiellen Fehler enthält.

 

Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens

 

§ 28 Markterkundung

  • (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auf-traggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabe-pläne und anforderungen durchführen.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkun-dung und zum Zwecke der Kosten oder Preisermittlung ist unzulässig.

 

§ 29 Vergabeunterlagen

  • (1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

  • 1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,

  • 2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfah-rens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auf-tragsbekanntmachung genannt, und

  • 3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.

  • (2) Der Teil B der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

 

§ 30 Aufteilung nach Losen

  • (1) Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, ob die An-gebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht wer-den dürfen. Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl be-schränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbe-stätigung bekannt. Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in den Vergabeunterlagen an, die er bei der Vergabe von Lo-sen anzuwenden beabsichtigt, wenn die Anwendung der Zuschlags-kriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

  • (3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er in der Auftragsbekanntma-chung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angege-ben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.

 

§ 31 Leistungsbeschreibung

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfah-ren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.

  • (2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale des Auftragsgegen-stands zu beschreiben:

  • 1. in Form von Leistungs oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten las-sen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zu-schlags ermöglichen,

  • 2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:

  • a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umge-setzt werden,

123

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • b) Europäische Technische Bewertungen,

  • c) gemeinsame technische Spezifikationen,

  • d) internationale Normen und andere technische Bezugssys-teme, die von den europäischen Normungsgremien erarbei-tet wurden oder,

  • e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder

  • 3. als Kombination von den Nummern 1 und 2

  • a) in Form von Leistungs oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit die-sen Leistungs und Funktionsanforderungen oder

  • b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezug-nahme auf die Leistungs und Funktionsanforderungen ge-mäß Nummer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.

Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

  • (3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Er-bringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions und Liefer-kette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Be-standteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Be-schaffungszielen verhältnismäßig sind.

124

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner festgelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.

  • (5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leis-tungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Men-schen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betrof-fen sind, darauf Bezug nehmen.

  • (6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produk-tion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeug-nisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kenn-zeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen be-stimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Un-ternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlos-sen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegen-stand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

 

§ 32 Technische Anforderungen

  • (1) Verweist der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebo-tenen Liefer und Dienstleistungen nicht den von ihm herangezoge-nen technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspre-chen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unter-nehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen technischen Anforderun-gen gleichermaßen entsprechen.

125

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (2) Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs oder Funktionsanforde-rungen, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht ableh-nen, wenn diese Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs oder Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot Folgendem entspricht:

  • 1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umge-setzt wird,

  • 2. einer Europäischen Technischen Bewertung,

  • 3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,

  • 4. einer internationalen Norm oder

  • 5. einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Nor-mungsgremien erarbeitet wurde.

Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jewei-lige der Norm entsprechende Liefer oder Dienstleistung den Leis-tungs oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschrei-bung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

 

§ 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewer-tungsstellen

  • (1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen, insbe-sondere Testberichten oder Zertifizierungen, einer Konformitätsbe-wertungsstelle verlangen. Wird die Vorlage einer Bescheinigung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangt, hat der öffentli-che Auftraggeber auch Bescheinigungen gleichwertiger anderer Kon-formitätsbewertungsstellen zu akzeptieren.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert auch andere als die in Absatz 1 genannten geeigneten Unterlagen, insbesondere ein technisches Dossier des Herstellers, wenn das Unternehmen keinen Zugang zu

126

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • den in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern das Unternehmen den fehlenden Zugang nicht zu vertreten hat. In den Fällen des Satzes 1 hat das Unternehmen durch die vorgelegten Unterlagen zu belegen, dass die von ihm zu erbringende Leistung die angegebenen Anforderungen erfüllt.

  • (3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die gemäß der Ver-ordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist und Konformi-tätsbewertungstätigkeiten durchführt.

 

§ 34 Nachweisführung durch Gütezeichen

  • (1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maß-gabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.

  • (2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen:

  • 1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und stehen mit dem Auf-tragsgegenstand nach § 31 Absatz 3 in Verbindung.

  • 2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nach-prüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien.

  • 3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transpa-renten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.

  • 4. Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen.

  • 5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeb-lichen Einfluss ausüben konnte.

127

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezei-chens entsprechen muss, hat der öffentliche Auftraggeber die betref-fenden Anforderungen anzugeben.

  • (4) Der öffentliche Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen.

  • (5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet wer-den können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen inner-halb einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unter-nehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringende Leistung die An-forderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.

 

§ 35 Nebenangebote

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenangebote in der Auftragsbe-kanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

  • (2) Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzu-reichen sind. Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwend-bar sind. Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrie-ben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlags-kriterium sind.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu

128

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu ei-nem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.

 

§ 36 Unteraufträge

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen in der Auftragsbe-kanntmachung oder den Vergabeunterlagen auffordern, bei Ange-botsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftrags-vergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zu-schlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unter-auftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erfor-derlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 und 46 auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 47 anzuwenden.

  • (2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber bleibt von Absatz 1 unberührt.

  • (3) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in einer Einrich-tung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber in den Vertrags-bedingungen vor, dass der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzli-chen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist. Der öffentliche Auf-traggeber kann die Mitteilungspflichten nach Satz 1 auch als Vertrags-bedingungen bei der Vergabe anderer Dienstleistungsaufträge oder bei der Vergabe von Lieferaufträgen vorsehen. Des Weiteren können

129

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • die Mitteilungspflichten auch auf Lieferanten, die an Dienstleistungs-aufträgen beteiligt sind, sowie auf weitere Stufen in der Kette der Un-terauftragnehmer ausgeweitet werden.

  • (4) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber überprüft vor der Erteilung des Zu-schlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vor-liegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der öf-fentliche Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftrag-geber verlangen, dass dieser ersetzt wird. Der öffentliche Auftragge-ber kann dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.

 

Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen, Transparenz

 

§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38

  • (2) Absatz 4 bleiben unberührt.

  • (3) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

  • (4) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntma-chung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nach-prüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschaf-ferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Vorinforma-tionen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, EMailAdresse, Telefon und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.

130

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 38 Vorinformation

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auf-tragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntgeben.

  • (2) Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Eu-ropäischen Union versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinforma-tion im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröf-fentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.

  • (3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, sofern

  • 1. die Vorinformation alle nach Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und

  • 2. die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntma-chung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde.

  • (4) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auf-traggeber im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfah-ren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern die Vorinformation

  • 1. die Liefer oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,

131

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfah-ren oder Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbe-kanntmachung vergeben wird,

  • 3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzu-teilen (Interessensbekundung),

  • 4. alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält und

  • 5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestä-tigung veröffentlicht wird.

Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorinforma-tion können solche Vorinformationen zusätzlich in einem Beschaffer-profil veröffentlicht werden.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinformation nach Absatz 4 hin eine Interes-sensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interessensbestä-tigung). Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 eingelei-tet. Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.

  • (6) Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Datum der Übermittlung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

 

§ 39 Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsände-rungen 94

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den

 

132

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

94 § 39 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 3

  • Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichun-gen der Europäischen Union.

  • (2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

  • (3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinformation in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, keine wei-tere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.

  • (4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmen-vereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Ein-zelaufträge. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Be-schaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekannt-machung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.

  • (5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsver-ordnung (EU) 2015/1986 bekanntzumachen.

  • (6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

  • 1. den Gesetzesvollzug behindern,

  • 2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,

  • 3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder

  • 4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchti-gen

 

133

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen 95

  • (1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntma-chungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Be-kanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäi-schen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentli-che Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

  • (2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentli-chung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt für Veröf-fentlichungen der Europäischen Union erhält.

  • (3) Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröf-fentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäi-schen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur An-gaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der na-tionalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Ver-öffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

  • (4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftragsbekanntmachungen über öffentliche Liefer oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichun-gen der Europäischen Union übermitteln.

 

§ 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische

 

134

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

95 § 40: Zur Anwendung vgl. § 70 Abs. 1

  • Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneinge-schränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elekt-ronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen

  • 1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit all-gemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,

  • 2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder

  • 3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem öffent-lichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen.

Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, so-fern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vorliegt.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maß-nahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwen-det und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht aus-schließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor.

 

 

135

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung

 

§ 42 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorlie-gen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnah-men des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebe-nenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.

  • (2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnah-mewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovations-partnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewer-ber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 bleibt unberührt.

  • (3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entschei-den, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.

 

§ 43 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften 96

  • (1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leis-tung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-den, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natürli-che oder juristische Person sein müssten. Juristische Personen kön-nen jedoch bei Dienstleistungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in ih-rem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die Namen und die berufliche Befähigung der Personen anzugeben, die für die Erbrin-gung der Leistung als verantwortlich vorgesehen sind.

 

136

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

96 § 43: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2

  • (2) Bewerber und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und bieter zu behandeln. Der öffentliche Auftraggeber darf nicht verlan-gen, dass Gruppen von Unternehmen eine bestimmte Rechtsform ha-ben müssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein An-gebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der öffentliche Auftragge-ber in den Vergabeunterlagen Bedingungen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszuführen haben; solche Bedingungen müssen durch sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.

  • (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der öffentliche Auftraggeber ver-langen, dass eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform annimmt, soweit dies für die ordnungsge-mäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

 

§ 44 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass Bewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niederge-lassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs oder Handels-register dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäi-schen Union sind die jeweiligen Berufs oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in An-hang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.

  • (2) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge kann der öffent-liche Auftraggeber dann, wenn Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunfts-staat erbringen zu können, von den Bewerbern oder Bietern verlan-gen, ihre Berechtigung oder Mitgliedschaft nachzuweisen.

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforde-rungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er ins-besondere Folgendes verlangen:

  • 1. einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines be-stimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,

  • 2. Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermö-gen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskri-minierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung an-wendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterla-gen angibt, oder

  • 3. eine Berufs oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.

  • (2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zwei-fache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn auf-grund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begrün-den.

  • (3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjah-resumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.

  • (4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leis-tungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgen-den Unterlagen verlangen:

  • 1. entsprechende Bankerklärungen,

  • 2. Nachweis einer entsprechenden Berufs oder Betriebshaftpflicht-versicherung,

  • 3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls de-ren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bie-ter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,

  • 4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklä-rung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

  • (5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die ge-forderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftli-che und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öf-fentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen bele-gen.

 

§ 46 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderun-gen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausrei-chende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qua-lität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsauf-trägen darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit be-urteilt werden.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könn-ten.

  • (3) Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfä-higkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu er-bringenden Liefer oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden Unterlagen verlangen:

  • 1. geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer und Dienst-leistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer oder Dienstleistun-gen mit Angabe des Werts, des Liefer beziehungsweise Erbrin-gungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfän-gers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinwei-sen, dass er auch einschlägige Liefer oder Dienstleistungen be-rücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen,

  • 2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

  • 3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs und Forschungsmög-lichkeiten des Unternehmens,

  • 4. Angabe des Lieferkettenmanagement und Lieferkettenüberwa-chungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

  • 5. bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Nieder-lassungsstaat des Unternehmens durchgeführt wird; diese

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Kontrolle betrifft die Produktionskapazität beziehungsweise die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Unter-suchungs und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens so-wie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkeh-rungen,

  • 6. Studien und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nach-weise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

  • 7. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unterneh-men während der Auftragsausführung anwendet,

  • 8. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigten-zahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

  • 9. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, wel-che Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

  • 10. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Um-ständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

  • 11. bei Lieferleistungen:

  • a) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auf-traggebers nachzuweisen ist, oder

  • b) Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Institu-ten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entspre-chende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimm-ten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen.

 

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

§ 47 Eignungsleihe 97

  • (1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzi-elle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapa-zitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nach-weist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entspre-chende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehen-den Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs und Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Ka-pazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprü-fung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bie-ter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch neh-men will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Aus-schlussgründe vorliegen. Legt der Bewerber oder Bieter eine Einheit-liche Europäische Eigenerklärung nach § 50 vor, so muss diese auch die Angaben enthalten, die für die Überprüfung nach Satz 1 erforder-lich sind. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Bewer-ber oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungs-kriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorlie-gen, ersetzen muss. Er kann vorschreiben, dass der Bewerber oder Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

 

142

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

97 § 47: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1

  • vorliegen, ersetzen muss. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Be-werber oder Bieter dafür eine Frist setzen.

  • (3) Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten eines anderen Un-ternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und fi-nanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so kann der öffentliche Auf-traggeber eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entspre-chend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen.

  • (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber oder Bietergemein-schaften.

  • (5) Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben, dass bestimmte kri-tische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen oder kritische Verlege oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer Bietergemeinschaft von ei-nem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen.

 

§ 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgrün-den 98

  • (1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interes-sensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigun-gen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung ge-mäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Ei-generklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigun-gen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel sol-che, die vom OnlineDokumentenarchiv eCertis abgedeckt sind.

  • (3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Aus-schlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

143

 

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

98 § 48 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 65 Abs. 4

  • (4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Aus-schlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentral-register oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Be-scheinigung einer zuständigen Gerichts oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

  • (5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zu-ständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

  • (6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschluss-gründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staa-ten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versi-cherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständi-gen Gerichts oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs oder Handelsorganisation des Her-kunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bie-ters abgibt.

  • (7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

  • (8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis ein-getragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den

144

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspre-chen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungs-system niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungs-vermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steu-ern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vor-lage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

 

§ 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements

  • (1) Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber auf Qualitätssicherungssysteme, die

  • 1. den einschlägigen europäischen Normen genügen und

  • 2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheini-gungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist einholen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Un-terlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssiche-rungsnormen entsprechen.

  • (2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen des

145

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Umweltmanagements erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen un-abhängiger Stellen, so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber

  • 1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-ment und die Umweltbetriebsprüfung EMAS der Europäischen Union oder

  • 2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisa-tionen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Umweltmanagementsysteme oder

  • 3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die auf den ein-schlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheini-gungen von Stellen in anderen Staaten an. Hatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nach-weislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentli-che Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Um-weltmanagementmaßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umwelt-management erforderlich sind, gleichwertig sind.

 

§ 50 Einheitliche Europäische Eigenerklärung

  • (1) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des An-hangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Bewerber oder Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Ei-generklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitli-chen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Un-terlagen beizubringen.

  • (3) Ungeachtet von Absatz 2 müssen Bewerber oder Bieter keine Unter-lagen beibringen, sofern und soweit die zuschlagerteilende Stelle

  • 1. die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auftraggeber kos-tenfreie Datenbank innerhalb der Europäischen Union, insbeson-dere im Rahmen eines Präqualifikationssystems, erhalten kann oder

  • 2. bereits im Besitz der Unterlagen ist.

 

§ 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber 99

  • (1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingela-den werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auf-tragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestäti-gung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminieren-den Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene

147

 

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

99 § 51 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6

  • Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladen-den Bewerber an.

  • (2) Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der ein-zuladenden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein, beim nicht of-fenen Verfahren nicht niedriger als fünf. In jedem Fall muss die vor-gesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbe-werb gewährleistet ist.

  • (3) Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung ste-hen, lädt der öffentliche Auftraggeber eine Anzahl von geeigneten Be-werbern ein, die nicht niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Be-werbern ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindest-zahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die ge-forderte Eignung verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu demselben Verfahren zugelassen werden.

 

Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekun-dungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

 

§ 52 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog

  • (1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der öffent-liche Auftraggeber gemäß § 51 Bewerber aus, die er auffordert, in ei-nem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen, am wettbewerblichen Dialog teilzunehmen oder an Verhandlungen im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilzunehmen.

  • (2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindestens:

  • 1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,

148

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen ist,

  • 3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Be-ginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache,

  • 4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten,

  • 5. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder gegebenen-falls die Kriterien in der Rangfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind.

Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben nicht in der Auffor-derung zur Teilnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzu-führen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

  • (3) Im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 fordert der öffentli-che Auftraggeber gleichzeitig alle Unternehmen, die eine Interessens-bekundung übermittelt haben, nach § 38 Absatz 5 auf, ihr Interesse zu bestätigen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Anga-ben:

  • 1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Auftragsbekanntmachungen für die Liefer oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen,

  • 2. Art des Verfahrens,

  • 3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung erbracht oder die Dienstleistung beginnen oder abgeschlossen sein soll,

149

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt verfügbar sind,

  • 5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabeunterlagen bereit-gestellt werden kann, Anschrift und Schlusstermin für die Anfor-derung der Vergabeunterlagen sowie die Sprache, in der die Inte-ressensbekundung abzufassen ist,

  • 6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den Zuschlag er-teilt,

  • 7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziel-len Sicherheiten und Angaben, die von den Unternehmen ver-langt werden,

  • 8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, und

  • 9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder gegebenen-falls die Kriterien in der Rangfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in der Vorinformation oder den Vergabe-unterlagen enthalten sind.

 

§ 53 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessens-bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

  • (1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Inte-ressensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen er-folgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung elektronischer Mittel. Der

150

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, wa-rum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einge-reicht werden können.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob zu übermittelnde Daten er-höhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbe-kundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Ange-bote zu versehen sind mit

  • 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,

  • 2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,

  • 3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder

  • 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.

  • (4) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie beson-ders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektroni-schen Mittel nicht gewährleistet werden kann. Der öffentliche Auf-traggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum er die Ein-reichung der Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel für erforderlich hält.

  • (5) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kenn-zeichnen.

  • (6) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote müssen unterschrieben sein. Bei Abgabe mittels Telefax genügt die Unter-schrift auf der Telefaxvorlage.

  • (7) Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Die Interes-sensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote müssen

151

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein.

  • (8) Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden.

  • (9) Bewerber oder Bietergemeinschaften haben in der Interessensbe-stätigung, im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt eine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

 

§ 54 Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interes-sensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestäti-gungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und di-rekt übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-gebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.

 

§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-gebote

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestäti-gungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der ent-sprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

  • (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich

152

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelas-sen.

 

Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag

 

§ 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-gebote; Nachforderung von Unterlagen

  • (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehand-lung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unterneh-mensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Anga-ben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollstän-dige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervoll-ständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auf-tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

  • (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirt-schaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskrite-rien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Ein-zelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihen-folge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

  • (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem fest-zulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vor-zulegen.

153

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu do-kumentieren.

 

§ 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigun-gen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

  • (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unterneh-men, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:

  • 1. Angebote, die nicht form oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,

  • 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unter-lagen enthalten,

  • 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragun-gen nicht zweifelsfrei sind,

  • 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,

  • 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, de-ren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wer-tungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder

  • 6. nicht zugelassene Nebenangebote.

  • (2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so be-rücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

  • (3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interes-sensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwen-dung.

 

§ 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien

  • (1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

154

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grund-lage des besten PreisLeistungsVerhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

  • 1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anfor-derungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und in-novative Eigenschaften sowie Vertriebs und Handelsbedingun-gen,

  • 2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausfüh-rung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des ein-gesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auf-tragsausführung haben kann, oder

  • 3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Lie-fer oder Ausführungsfristen.

Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskrite-rien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, de-ren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objek-tiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

  • (4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den gefor-derten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entspre-chend.

155

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • (5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindes-tens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

 

§ 59 Berechnung von Lebenszykluskosten

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskrite-rium „Kosten“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. Die Berechnungsmethode kann umfassen

  • 1. die Anschaffungskosten,

  • 2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,

  • 3. die Wartungskosten,

  • 4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere die Abho-lungs, Entsorgungs oder Recyclingkosten, oder

  • 5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung ent-stehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Ver-bindung stehen, sofern ihr Geldwert nach Absatz 3 bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.

  • (3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die durch die externen Ef-fekte der Umweltbelastung entstehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • 1. sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminieren-den Kriterien; ist die Methode nicht für die wiederholte oder dau-erhafte Anwendung entwickelt worden, darf sie bestimmte Un-ternehmen weder bevorzugen noch benachteiligen,

  • 2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich und

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen lassen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht im üblichen Maße nach-kommen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaf-fungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit angemessenem Aufwand bereitstellen.

  • (4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, hat der öffentliche Auftraggeber diese Methode vorzuge-ben.

 

§ 60 Ungewöhnlich niedrige Angebote

  • (1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öf-fentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Ange-bots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

  • 1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleis-tung oder der Erbringung der Dienstleistung,

  • 2. die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Liefe-rung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung ver-fügt,

  • 3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer oder Dienstleistung,

  • 4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Ge-setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt, sozial und arbeits-rechtlichen Vorschriften, oder

157

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • 5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unter-nehmen.

  • (3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Ab-sätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.

  • (4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhn-lich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe recht-mäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auftraggeber teilt die Ableh-nung der Europäischen Kommission mit.

 

§ 61 Ausführungsbedingungen

Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausfüh-rungsbedingungen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

 

§ 62 Unterrichtung der Bewerber und Bieter

  • (1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen teilt der öffentliche Auftraggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder er-neut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auf-tragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewer-bers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen

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Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

  • nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  • 1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ab-lehnung seines Teilnahmeantrags,

  • 2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ableh-nung seines Angebots,

  • 3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und

  • 4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der Verhand-lungen und des wettbewerblichen Dialogs mit den Bietern.

  • (3) § 39 Absatz 6 ist auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarun-gen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem entsprechend anzuwenden.

 

§ 63 Aufhebung von Vergabeverfahren

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

  • 1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,

  • 2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,

  • 3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder

  • 4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht ver-pflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

  • (2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.

159

 

Abschnitt 2 Vergabeverfahren

 

 

 

 

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen

 

§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienst-leistungen

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.

 

§ 65 Ergänzende Verfahrensregeln

  • (1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Verfahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abweichend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerb-liche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.

  • (2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf abweichend von § 21 Absatz 6 höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fris-ten bestimmen. § 20 bleibt unberührt

  • (4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

  • (5) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits er-brachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch können für die Bewertung

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Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen

 

 

 

 

  • des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere berücksichtigt werden:

  • 1. Eingliederungsquoten,

  • 2. Abbruchquoten,

  • 3. erreichte Bildungsabschlüsse und

  • 4. Beurteilungen der Vertragsausführung durch den öffentlichen Auftraggeber anhand transparenter und nichtdiskriminierender Methoden.

 

§ 66 Veröffentlichungen, Transparenz

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleis-tungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 bleibt unberührt.

  • (2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffent-liche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation ver-öffentlicht, sofern die Vorinformation

  • 1. sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Ge-genstand der zu vergebenen Aufträge sind,

  • 2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auf-tragsbekanntmachung vergeben wird,

  • 3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzu-teilen (Interessensbekundung).

  • (3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabe-bekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

  • (4) Für die Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Muster gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

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Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen

 

 

 

 

  • zu verwenden. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.

Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen

 

§ 67 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer oder Dienstleis-tungen

  • (1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Vo-raussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (energiever-brauchsrelevante Liefer oder Dienstleistungen), sind die Anforderun-gen der Absätze 2 bis 5 zu beachten. 100

  • (2) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizi-enz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

  • 1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und,

  • 2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

  • (3) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

 

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Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen

 

 

 

 

100 § 67 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  • Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Res-sourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1),

  • Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

  • 1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Aus-rüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und

  • 2. in geeigneten Fällen

  • a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder

  • b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

  • (4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Infor-mationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.

  • (5) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zu-schlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 68 (weggefallen)

Abschnitt 5 Planungswettbewerbe

 

§ 69 Anwendungsbereich

  • (1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschränkungen werden insbesondere auf den Gebieten der Raum-planung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbei-tung durchgeführt (Planungswettbewerbe).

  • (2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs wendet der öffent-liche Auftraggeber die §§ 5, 6 und 43 und die Vorschriften dieses Ab-schnitts an.

 

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Abschnitt 5 Planungswettbewerbe

 

 

 

 

§ 70 Veröffentlichung, Transparenz

  • (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswett-bewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß An-hang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. § 40 ist entsprechend anzuwenden.

  • (2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an einen Pla-nungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsver-fahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eig-nung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbs-bekanntmachung anzugeben.

  • (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Euro-päischen Union zu übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

  • (4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.

 

§ 71 Ausrichtung

  • (1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten sind vor Wettbe-werbsbeginn über die geltenden Durchführungsregeln zu informie-ren.

  • (2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Planungswettbewerb darf nicht beschränkt werden

  • 1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitgliedstaats der Euro-päischen Union oder einen Teil davon oder

  • 2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.

  • (3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der öffentliche Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur

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Abschnitt 5 Planungswettbewerbe

 

 

 

 

  • Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um den Wettbe-werb zu gewährleisten.

 

§ 72 Preisgericht

  • (1) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teil-nehmern des Planungswettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

  • (2) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Entscheidungen nur aufgrund von Krite-rien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind. Die Wettbewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. Die Anonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Entscheidungen des Preisgerichts zu wahren.

  • (3) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbsarbeiten, indem es auf die einzelnen Pro-jekte eingeht und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu unterzeichnen.

  • (4) Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbe-werbsarbeiten aufgefordert werden, Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festzuhalten hat. Der Dialog zwischen Preisrichtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren.

 

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Abschnitt 5 Planungswettbewerbe

 

 

 

 

Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines

 

§ 72 Anwendungsbereich und Grundsätze

  • (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend be-schrieben werden kann.

  • (2) Architekten und Ingenieurleistungen sind

  • 1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und In-genieure erfasst werden, und

  • 2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Archi-tekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auf-traggeber gefordert wird.

  • (3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Aus-führungs und Lieferinteressen vergeben werden.

 

§ 74 Verfahrensart

Architekten und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhand-lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbe-werblichen Dialog nach § 18 vergeben.

 

§ 75 Eignung

  • (1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Architekten, Innenarchitek-ten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners gefordert, so ist zuzu-lassen, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu

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Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen

 

 

 

 

  • tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden.

  • (2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des „Beratenden Ingenieurs“ oder „Ingenieurs“ gefordert, so ist zuzulassen, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesre-publik Deutschland entsprechend tätig zu werden.

  • (3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zuzulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehö-rigen gemäß Absatz 1 oder 2 benennen.

  • (4) Eignungskriterien müssen gemäß § 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Auftragsgegenstand in Ver-bindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass klei-nere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.

  • (5) Die Präsentation von Referenzprojekten ist zugelassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen im Sinne von § 46 Absatz 3 Nummer 1, so lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Pla-nungs oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs oder Beratungsleistung vergleichbar sind. Für die Ver-gleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder re-alisiert hat.

  • (6) Erfüllen mehrere Bewerber an einem Teilnahmewettbewerb mit fest-gelegter Höchstzahl gemäß § 51 gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl ent-sprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.

 

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Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen

 

 

 

 

§ 76 Zuschlag

  • (1) Architekten und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbe-werb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebüh-ren oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

  • (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungs-wettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerb-lichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberück-sichtigt.

 

§ 77 Kosten und Vergütung

  • (1) Für die Erstellung der Bewerbungs und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.

  • (2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswett-bewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheit-lich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.

  • (3) Gesetzliche Gebühren oder Honorarordnungen und der Urheber-rechtsschutz bleiben unberührt.

 

Unterabschnitt 2 Planungswettbewerbe für Architekten und Ingenieur-leistungen

 

§ 78 Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe

  • (1) Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur

  • (2) Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des

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Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen

 

 

 

 

  • Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten. Sie können vor oder ohne Verga-beverfahren ausgerichtet werden. In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung der Architekten und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewer-ben geregelt. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellun-gen im Hoch, Städte und Brückenbau sowie in der Landschafts und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung.

  • (3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzu-wenden. Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben an-wendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekannt-machung mitzuteilen.

 

§ 79 Durchführung von Planungswettbewerben

  • (1) Mit der Ausrichtung eines Planungswettbewerbs sind Preise oder ne-ben Preisen Anerkennungen auszuloben, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils geltenden Honorarordnung angemessen sind.

  • (2) Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind Personen, die in-folge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entschei-dung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Per-sonen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen kön-nen.

  • (3) Abweichend von § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preis-richter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein.

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Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen

 

 

 

 

  • (4) Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Wettbe-werbsbekanntmachung als bindend bezeichneten Vorgaben des Aus-richters zu beachten. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Teilleistungen sind von der Wertung auszuschlie-ßen.

  • (5) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht über die Rangfolge und hierin eine Beurteilung der von ihm ausgewählten Wettbewerbsarbeiten zu erstellen. Der Ausrichter in-formiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Ver-sendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung. Der Ausrichter soll spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfas-ser unter Auslegung des Protokolls öffentlich ausstellen. Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Versto-ßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rü-cken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rang-folge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich sei-nes Protokolls nichts anderes bestimmt hat.

 

§ 80 Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Pla-nungswettbewerbs

  • (1) Soweit und sobald das Ergebnis des Planungswettbewerbs realisiert werden soll und beabsichtigt ist, einen oder mehrere der Preisträger mit den zu beschaffenden Planungsleistungen zu beauftragen, hat der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an den Verhandlungen die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unter-lagen für die gemäß § 70 Absatz 2 bereits in der Wettbewerbsbe-kanntmachung genannten Eignungskriterien zu verlangen.

  • (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Teillösungen von Teilnehmern des Planungswettbewerbs, die bei der Auftragserteilung nicht berück-sichtigt worden sind, nur mit deren Erlaubnis genutzt werden dürfen, bleiben unberührt.

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Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen

 

 

 

 

Abschnitt 7 Übergangs und Schlussbestimmungen

 

§ 81 Übergangsbestimmungen

Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Ge-setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abwei-chend von § 53 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teilnahmean-träge und Interessensbestätigungen auch auf dem Postweg, anderem ge-eigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen und die Bereit-stellung der Vergabeunterlagen betrifft.

 

§ 82 Fristenberechnung

Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

 

Anlage 1 (zu § 31 Absatz 2) Technische Anforderungen, Begriffsbestim-mungen

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 654)

  • 1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer oder Dienstleistungen hat eine der folgenden Bedeutungen:

eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merk-male für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Quali-tätsstufen, Umwelt und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (ein-schließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Kon-formitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschließlich der Vor-schriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfun-gen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und

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Abschnitt 7 Übergangs und Schlussbestimmungen

 

 

 

 

Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und me-thoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer oder Dienstleis-tung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

  • 2. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer aner-kannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen An-wendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

  • a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Nor-mungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

  • b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungs-organisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugäng-lich ist;

  • c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorga-nisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

  • 3. „Europäische Technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesent-lichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Be-wertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Num-mer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe-bung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5);

  • 4. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifika-tionen im Bereich der Informations und Kommunikationstechnolo-gie, die gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtli-nien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/