Aus der NachprüfungsPraxis - Auf die Beachtung der §§ 123, 124 GWB können sich Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 6 GWB nur dann berufen, wenn bei einem - vorrangig platzierten - Mitbewerber eine Ausschlussvoraussetzung vorliegt
von Thomas Ax
Auf die Beachtung der §§ 123, 124 GWB können sich Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 6 GWB nur dann berufen, wenn bei einem - vorrangig platzierten - Mitbewerber eine Ausschlussvoraussetzung vorliegt (vgl. Reidt/Stickler/Glahs-Ley, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 123 GWB, Rdnr. 111, m.w.N. und § 124, Rdnr. 225; Burgi/Dreher-Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 124 GWB, Rdnr. 11 und § 123 GWB, Rdnr. 16).
