Thema: Keine
OLG Schleswig zu der Frage, dass soweit und solange keine besonderen "Angaben zur Baustelle" in der Ausschreibung enthalten sind, ein Bieter bei seiner Kalkulation von "normalen" Umständen und Bedingungen für die Leistungserbringung ausgehen kann
1. Bloße Erschwernisse der Bauausführung sind keine vergütungspflichtige Leistungsänderung. 2. Es existiert kein Rechtsgrundsatz, wonach der Auftraggeber für die Baugrundverhältnisse "haftet". Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Bodenverhältnisse zumindest erkennbar waren oder die Angaben der Auftraggeberseite …
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