Ax Vergaberecht

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Alles muss sauber

Wir bieten an die versierte Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Reinigungsdienstleistungen.

Rahmenbedingungen:

Die angefragten Dienstleister müssen die zu erbringende Leistung einschätzen können, um ihre Kosten zu kalkulieren. Je detaillierter die Ausschreibung die raumspezifischen Faktoren darlegt, umso klarer werden die Angebote ausfallen.

Folgende Faktoren sind relevant:

Objektspezifische Faktoren (u.a.)

  • Raumgröße • Ausstattung • Materialien • Nutzungsfrequenz • Verschmutzungsgrad • Lage • Reinigungstechnik

Subjektive Faktoren

  • Gewünschte Reinigungsfrequenz • Gewünschte Nebenleistungen

Gesetzliche Faktoren

  • Einhaltung des Mindestlohns • Vergabe an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige Dienstleister

Berechnungsgrundlage

Aus den o.g. Rahmenbedingungen lassen sich dann der Zeitaufwand pro Reinigung und das individuelle Leistungsmaß (m²/h) für eine definierte Raumgruppe festlegen. Dieses wiederum ist Grundlage der zu ermittelnden Kosten.

In der Gebäudereinigung werden sie maßgeblich durch zwei Faktoren bestimmt:

  1. Kalkulatorischer Stundenverrechnungssatz
  2. Leistungszahlen = m²-Leistung pro Stunde und Mitarbeiter/in, bezogen auf die Reinigung der Bodenflächen und deren Reinigungshäufigkeit

Großzügige Flächen • Leicht zu reinigende Bodenflächen • Kurze Wegezeiten • Intervalle „Standard“ • Ideale Infrastruktur • Guter Gebäudezustand • Flächen bedingt zugänglich • Wechselnde Bodenoberflächen • Längere Wegezeiten • Häufige Intervalle • Erschwerte Infrastruktur • Mittlerer Gebäudezustand • Flächen schwer zugänglich • Wechselnde und veraltete Böden • Sehr lange Wegezeiten • Sehr häufige Intervalle • Problematische Infrastruktur • Schlechter Gebäudezustand

Die Variablen in der Kalkulation: Kleine Änderung – große Wirkung:

Berechnungsbeispiel

Anhand des nachfolgenden Beispiels wird sichtbar, wie Sie das Leistungsmaß durch die Variable „Reinigungshäufigkeit“ verändern können. Schon die Vorgabe, Mülleimer nicht einmal wöchentlich, sondern täglich zu entleeren, kann dann das Leistungsmaß der gesamten Raumgruppe „Büro“ verändern.

Raumgruppe Büro – Grundannahmen: Verwaltungsgebäude: • Büroraum Größe ca. 18 m² • Teppichboden • 2 Arbeitsplätze mit normaler Ausstattung • Zeitmessung fiktiv

In der Praxis sind Flächen nicht pauschal kalkulierbar.

Berechnungsbeispiel

Werden in Sanitärbereichen Fliesen und Trennwände sowie Spritzbereiche nicht 1 x wöchentlich bzw. 4 x jährlich vollflächig gereinigt, sondern 5 x bzw. 1 x wöchentlich, so hat das erhebliche Folgen für das Leistungsmaß der Raumgruppe „Sanitär“. Raumgruppe Sanitär – Grundannahmen: Verwaltungsgebäude: • WC-Anlage • Größe ca. 5 m² • Fliesenboden • Ausstattung 2 WC-Kabinen • 2 Waschbecken • Zeitmessung fiktiv

Individueller Leistungsumfang

Die Kalkulationen aus den Praxisbeispielen machen deutlich: Jedes Objekt bedarf einer individuellen Beurteilung. Leistungszahlen müssen immer objektbezogen und nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsverzeichnis ermittelt werden. Die Ortsbegehung ist für eine realistische Angebotserstellung unerlässlich! Bereits eine geringfügige Änderung der Reinigungshäufigkeit von Nebenleistungen innerhalb einer Raumgruppe hat erhebliche Auswirkungen auf das Leistungsmaß. Ändern sich weitere Einflussfaktoren, z. B. die Ausstattung (Waschbecken im Büro) oder die Reinigungshäufigkeit des Fußbodens, ergeben sich völlig andere Leistungszahlen. Allgemein gehaltene Richtwerte helfen weder Ihrer Vorkalkulation noch bei der Bewertung von Angeboten. Die individuelle Formulierung Ihrer Leistungsanforderungen ist Ihre Aufgabe als Auftraggeber. Je klarer und eindeutiger diese Festlegungen, desto fairer und realistischer ist der Preis.

Rechtlicher Rahmen zur europaweiten Ausschreibung:

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach GWB/VgV.

Öffentliche Auftraggeber können nach europäischem Vergaberecht und § 14 Abs. 2 S. 1 VgV zwischen zwei Arten des Vergabeverfahrens wählen: das offene und das nicht offene Verfahren. Bei beiden Verfahren soll ein möglichst großer Wettbewerb unter den Bietern erreicht werden; das erste beginnt mit einem Aufruf, sich unmittelbar mit einem Angebot zu beteiligen, das zweite mit einem Aufruf, sich für die Angebotsabgabe zu bewerben; damit stellt sich der Bewerber einer Vorauswahl, bevor er zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Offenes Verfahren:

Das offene Verfahren ist streng formal aufgebaut. Es läuft nach festen Vorgaben und Schritten ab. Es ist bewusst transparent und überprüfbar gestaltet. Bieter können den in den §§ 155 ff. GWB vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und Vergabeverfahren durch die Vergabekammern und – in zweiter Instanz – durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte überprüfen lassen. Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze im offenen Verfahren sind gemäß § 97 GWB: ► Pflicht zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb ► Pflicht zur Gleichbehandlung der Bieter (Diskriminierungsverbot) ► Transparenzgebot ► Verhandlungsverbot, insbesondere über die Angebotspreise.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Auftrag europaweit ausschreiben, wenn der Auftragswert die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Deshalb muss er vor der Ausschreibung den künftigen Auftragswert schätzen.

Beginn der Vergabe:

Das eigentliche Vergabeverfahren beginnt mit der Versendung der Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Sie ist mit elektronischen Mitteln vom öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. In der Vergabebekanntmachung gibt der öffentliche Auftraggeber die Absicht der Auftragsvergabe und weitere Informationen bekannt. Die Vergabebekanntmachung ist vom Auftraggeber nach dem im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster zu erstellen. In diesem Muster sind alle Informationen über den zu vergebenden Auftrag und das Vergabeverfahren vorgegeben, die der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen hat. Die europäische Internetseite http://simap.ted.europa.eu/ stellt das entsprechende Formular zur Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Auftrags kostenlos zum Download zur Verfügung. Dieses Formular kann der öffentliche Auftraggeber am Computer selbst ausfüllen und direkt auf elektronischem Wege per E-Mail an das Amt für Veröffentlichungen der EU weiterleiten.

Dokumentation:

Das Vergabeverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren. Die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber in einer umfassenden Vergabedokumentation, auch Vergabevermerk genannt, fortlaufend festzuhalten. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Vergabedokumentation dient auch der transparenten Gestaltung des gesamten Vergabeverfahrens. Die Vergabedokumentation soll eine Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Maßnahmen, Feststellungen und Entscheidungen gewährleisten. Darüber hinaus kommt ihr eine wesentliche Beweisfunktion zu, die in einem möglichen Nachprüfungsverfahren von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Auftraggebers sein kann.

Vergabeunterlagen:

Die Vergabeunterlagen bestehen aus ► dem Anschreiben, ► ggf. den Bewerbungsbedingungen und ► den Vertragsunterlagen. Die Vertragsunterlagen bestehen aus ► der Leistungsbeschreibung (einschließlich des Leistungsverzeichnisses), ► den Vertragsbedingungen und ► den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B (VOL/B – Ausgabe 2003).

Der Auftraggeber sollte für die Preisangebote und alle gewünschten Angaben der Bieter Formulare in den Vergabeunterlagen vorgeben, die die Bieter auszufüllen haben. Auf diese Weise ist die Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Angebote am besten gewährleistet. Folgende Formulare ergeben sich aus den Bestimmungen der VgV und haben sich in der Praxis bewährt: Checkliste zu den Formularen in den Vergabeunterlagen ► Angebot (Formblatt) ► Preisblatt ► Eigenerklärung zur Eignung ► Eigenerklärung zum Unternehmen ► Liste der Referenzen ► Ggf. Erklärung einer Bietergemeinschaft ► Ggf. Erklärung zur beabsichtigten Beauftragung von Unterauftragnehmern

Der Auftraggeber hat bei einer europaweiten Ausschreibung in den Vergabeunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben und zu gewichten. Die Kenntnis der Zuschlagskriterien ist für die Bieter zwingende Voraussetzung, ihr Angebot zu erstellen. Um die Zuschlagskriterien für die Bieter so transparent wie möglich zu machen, sollte der Auftraggeber sie sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in der Leistungsbeschreibung angeben. Das wesentliche Kriterium ist das des wirtschaftlichsten Angebotes. Dies bedeutet, dass bei der Zuschlagserteilung nicht zwingend nur der angebotene Preis zu berücksichtigen ist. Es können weitere Kriterien aufgestellt werden, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und die Zuschlagsentscheidung getroffen werden soll. Die Festlegung der Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen ist für den öffentlichen Auftraggeber bindend. Bei der Wertung der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die er in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt hat. Eine Änderung der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist unzulässig.

Referenzen

UNI Mannheim 2019 Erfolgreiche Begleitung in Nachprüfung
KIT 2019 Durchführung der Vergabe
BBF 2019 Durchführung der Vergabe

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Unser Team Reinigungsleistungen kümmert sich verantwortlich um die Beschaffung und die anforderungsgerechte Erbringung aller Arten von Reinigungsleistungen in Verwaltungsgebäuden, Bädern usw..

Rahmenbedingungen und Modelle für eine Neuvergabe von Reinigungsdienstleistungen

Bezogen auf die mögliche Neuvergabe von Reinigungsleistungen ist zunächst zu klären, ob der Bestandsvertrag verlängerbar ist oder nicht. Es kann sich handeln um einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen, der ggf länger besteht und dessen Laufzeit sich durch Option oder Nichtkündigung verlängert. Die Fortsetzung solcher Vertragsverhältnisse, insbesondere wegen der Nichtausübung des Kündigungsrechts, nach Wahrnehmung einer Option oder im Wege einer von vornherein geplanten oder später verabredeten Vertragsverlängerung stellt nicht unbedingt einen ausschreibungspflichtigen Beschaffungsvorgang dar. Dabei sind vergaberechtliche und haushaltsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen:

Vergaberecht

Grundsätzlich müssen öffentliche Aufträge für Dienstleistungen ab den EU-Schwellenwerten im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben werden (§ 97 Abs. 1 GWB). Dabei sind die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund des GWB ausdrücklich geboten oder gestattet. Die Unternehmen haben zudem einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften durch die Auftraggeber (§ 97 Abs. 2 und 6 GWB). Unterhalb der Schwellenwerte gilt derzeit landesrechtlich der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung nach § 31 GemHVO.  Die in der Praxis häufig schwierige Frage nach dem Vorliegen eines Beschaffungsvorgangs, also ob eine Dienstleistung neu beschafft oder lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis fortgesetzt wurde, war in der Rechtsprechung lange nicht eindeutig geklärt. Die am 18.04.2016 in Kraft getretene Vergaberechtsreform hat nun auch die Beurteilung von Vertragslaufzeiten und deren Änderungen erstmals im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kodifiziert.

Verlängerungen von Dienstleistungsaufträgen

Für die Bewertung bei Verlängerungen von Dienstleistungsaufträgen sind im Oberschwellenbereich nunmehr die gesetzlichen Vorgaben in § 132 GWB einschlägig. Ergänzend wird auf verweisende bzw. modifizierende Regelungen für soziale und andere Dienstleistungen (§ 130 Abs. 2 GWB), für den Sektorenbereich (§ 142 GWB) und bei Konzessionen (§ 154 Nr. 3 GWB) hingewiesen.  Die durch Rechtsprechung entwickelte Rechtsauslegung im Oberschwellenbereich wurde im Wesentlichen durch die nationalen Regelungen in § 132 GWB fortgeführt, teilweise aber auch fortentwickelt. Ziel ist weiterhin, eine Umgehung des Wettbewerbs zu verhindern. § 132 GWB enthält erstmals klare Vorgaben, wann Auftragsänderungen (auch Laufzeitverlängerungen) während der Vertragslaufzeit wesentlich sind und ein neues Vergabeverfahren erfordern und wann nicht. Dabei vom Gesetzgeber eingeräumte Auslegungsspielräume bleiben bei der Prüfung unangetastet, sofern eine nachvollziehbare Dokumentation erfolgt.

Wesentliche Änderung (?)

Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung ein neues Vergabeverfahren erfordert, gelten zwei Grundregeln:
(1) Immer dann, wenn sich die Vertragsparteien eigens über die Verlängerung des laufenden Vertrags neu einigen müssen, kommt dies der Vergabe eines neuen Auftrags gleich und es entsteht prinzipiell die Ausschreibungspflicht.
(2) Die Nichtausübung eines Kündigungsrechts stellt keinen vergaberechtlich relevanten Vorgang dar, wenn mit der Kündigung nur ein bestehendes Auftragsverhältnis verkürzt würde.

Zur Vermeidung unnötiger Prüfungsschritte kann im konkreten Anwendungsfall folgende Prüfungsreihenfolge gewählt werden:
(1) Ist die de-minimis-Grenze nach § 132 Abs. 3 GWB überschritten? Dies ist der Fall, wenn der Wert der Änderung (§ 3 VgV) den entsprechenden Schwellenwert nach § 106 GWB übersteigt oder mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. Bei einer Indexierung gilt der höhere Preis als Referenz-wert (§ 132 Abs. 4 GWB). Ist diese Grenze nicht überschritten, ist die Änderung ohne Neuausschreibung vergaberechtlich zulässig, sofern sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Sofern die de-minimis-Grenze überschritten wird, ist der zweite Prüfungsschritt vorzunehmen.
(2) Liegt einer der Rechtfertigungsgründe des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 GWB vor? Dann kann selbst eine wesentliche Änderung ohne Ausschreibung vorgenommen werden, sofern sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert.

Bei der Verlängerung von Dienstleistungsaufträgen kommt hier insbesondere der Rechtfertigungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Betracht, wonach eine Änderung dann zulässig ist, wenn in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, präzise formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen zur Laufzeit enthalten sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen für eine Änderung des Vertrags enthalten und beim Zuschlag verbindlich berücksichtigt wurden. Die Wahrnehmung einer solchen Option, die beim Abschluss des ursprünglichen Vertrags vergaberechtlich berücksichtigt ist, muss nicht erneut dem Vergaberecht unterworfen werden. Eine später verabredete Vertragsverlängerung aber auch Verlängerungsoptionen, die dauerhaft genutzt werden und auf Dauer einen Wettbewerb verhindern, können nicht als Rechtfertigungsgrund gewertet werden und sind somit grundsätzlich dem Vergaberecht zu unterstellen und dem dritten Prüfungsschritt zu unterziehen.

(3) Die Wesentlichkeitsprüfung nach § 132 Abs. 1 GWB kommt somit nur für Vertragsverlängerungen in Betracht, die weder unter § 132 Abs. 2 GWB (Rechtfertigungsgrund) noch unter § 132 Abs. 3 GWB (de-minimis-Grenze) fallen. Wesentliche Änderungen im Sinne dieser Vorschrift erfordern ein neues Vergabeverfahren. In § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-4 GWB werden explizit Fallkonstellationen benannt, bei denen eine wesentliche Änderung vorliegt, ohne dass diese Fälle als abschließend zu verstehen sind. Dabei können für die Fallkonstellation der Vertragsverlängerung, insbesondere die Einführung von geänderten Bedingungen, die abweichende Verfahrensergebnisse ermöglichen, Änderungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers oder eine erhebliche Ausweitung des Umfangs einschlägig sein. In anderen Fallkonstellationen hat eine offene Wesentlichkeitsprüfung nach § 132 Abs. 1 S. 2 GWB im Einzelfall zu erfolgen. Sofern nach den vorstehenden Prüfungsschritten eine wesentliche, unzulässige (vergaberechtlich fehlerhafte) Vertragsverlängerung vorliegt, so stellt dies eine rechtlich angreifbare de-facto-Vergabe dar. Mögliche Rechtsfolgen sind einmal die Kündigung (§ 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB) sowie die Unwirksamkeit des Folgevertrags (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

Haushaltsrecht

Neben den vergaberechtlichen Bestimmungen ist stets auch das Haushaltsrecht zu beachten. In den Fällen der Vertragsverlängerung stehen die Interessen öffentlicher Auftraggeber gegen die potenzieller Auftragnehmer. Einerseits kann es kaum sinnvoll sein, bei jeder Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, andererseits muss eine Zementierung bestehender Vertragsverhältnisse unter Ausschluss von Mitbietern unterbleiben. Durch länger andauernde Verträge darf jedenfalls der Wettbewerb nicht behindert oder gar ausgeschlossen werden. Hier kann sich ein Handlungsbedarf aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 77 Abs. 2 GemO) verlangt nämlich, dass für Leistungen nur marktgerechte Preise gezahlt werden. Wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr dem Wettbewerb unterworfen wurden, muss der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Leistung als nicht (mehr) erbracht angesehen werden, mit der Folge, dass (erneut) ein Wettbewerb durchzuführen ist.  Die Befürchtungen, die mancherorts vorgetragen werden, dass bei einem erneuten Wettbewerb schlechtere Konditionen zu erwarten sind, erweisen sich regelmäßig als unzutreffend. Üblicherweise haben die Firmen einen sehr genauen Überblick über ihre Kosten und beenden bei (drohender) Unrentierlichkeit schon von sich aus das Vertragsverhältnis oder es werden nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht. Die Öffnung des Wettbewerbs birgt oftmals sogar die Chance einer Verbesserung.

Laufzeit von Verträgen

Eine allgemeingültige Empfehlung zur Laufzeit von Verträgen kann nicht gegeben werden. In jedem Einzelfall müssen die Vorteile gegen die Nachteile abgewogen werden. Für kurze Vertragslaufzeiten spricht insbesondere, dass die Verträge problemlos an veränderte Verhältnisse angepasst werden können und den Leistungen aufgrund der regelmäßigen Durchführung des Wettbewerbs gültige Marktpreise zugrunde liegen. Dagegen spricht der jeweils mit der Durchführung eines Wettbewerbs verbundene (personelle und finanzielle) Aufwand. Auch die Kosten eines Anbieterwechsels werden oft unterschätzt: Bei den „auslaufenden“ Leistungserbringern entstehen bisweilen Probleme und dem Nachfolger muss zunächst eine „Einarbeitungszeit“ zugestanden werden. Gegenüber einem befristeten Vertrag hat ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit den Vorteil, dass er nicht zu einer vorbestimmten Zeit endet und deshalb insgesamt flexibler gehandhabt werden kann. Dies fordert allerdings auch Disziplin bei der (regelmäßigen) Überprüfung der Angemessenheit, um die vorgenannten Schwierigkeiten zu vermeiden. Bei der Gebäudereinigung geht man z.B. davon aus, dass der Nachweis der Wirtschaftlichkeit nach Ablauf von ca. 4 – 5 Jahren als nicht mehr erbracht angesehen werden muss. Zu klären wäre also anhand des Vertrages die Frage der Verlängerbarkeit und die Frage der zeitgleichen Veränderbarkeit bzw Anpassungsnotwendigkeit.

Legen Sie uns gerne den betreffenden Vertrag vor und machen Sie die notwendigen weiteren Angaben. Wir prüfen, was geht bzw was nicht mehr geht.

Schlechte Erfahrungen und neues Vergabeverfahren

Sollte der Vertrag nicht mehr verlängerbar und oder veränderbar sein ohne Ausschreibungsnotwendigkeit kommt nur eine neue Vergabe in Betracht. Hier geht es auch um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Reinigungsdienstleister, mit denen Sie schlechte Erfahrungen gemacht haben, für ungeeignet gehalten werden dürfen und so trotz ggf wirtschaftlichsten Angebotes nicht beauftragt werden müssen. Lange Zeit war es aus Sicht vieler Vergabestellen ein großes Problem, solche Bieter, die in der Vergangenheit durch eine schlechte Vertragserfüllung negativ aufgefallen sind, und die sich überdies nicht zu schade waren, sich bei vergleichbaren oder wiederholenden Ausschreibungen zu bewerben, als ungeeignet auszuschließen.

Das KG, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 Verg 4/08 stellte heraus, dass die öffentliche Hand im Falle nachgewiesener und laufend dokumentierter Verstöße des bisherigen Vertragspartners diesen sich aktuell erneut bewerbenden Bieter ausschließen kann. Kern der damaligen Aussagen des Gerichts war, dass die öffentliche Hand im Falle grober und nachhaltiger Verstöße die Berechtigung besitzt, zu prüfen, ob eine Zusammenarbeit mit diesem Bieter für sie noch als subjektiv (!) zumutbar anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall, so kann die Vergabestelle den Bieter ausschließen, ohne dass ein Gericht hier noch korrigierend einzugreifen vermag.

Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 14.09.2010 – Verg W 8/10) hatte sich in einem dem Projekt Flughafen Schönefeld zuzurechnenden Fall (es ging um die Verlegung von Bodenbelägen im Fluggastterminal) für den Ausschluss einer Firma mangels Zuverlässigkeit entschieden, die zuvor mehrfach Schlechtleistungen erbracht hatte. Der Senat billigt diesen Ausschluss. Zentral ist aus Sicht des Auftraggebers im Sinne einer Prognoseentscheidung die Frage zu beantworten, ob ein bestimmter Bieter nach den Umständen des Einzelfalles eine vertragsgerechte Leistung erwarten lässt. Dabei können im Rahmen des durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsermessens selbstverständlich auch frühere Erfahrungen mit dem Bieter berücksichtigt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2009 – VII-Verg 65/08). Zwischenzeitlich ist aber wieder eine etwas strengere Tendenz festzustellen:
Zu den typischen Fällen von Unzuverlässigkeit eines Bewerbers gehört grundsätzlich auch mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung früherer Arbeiten, die zu Nachforderungen des Auftraggebers oder zu Gewährleistungsansprüchen geführt hat. Soll ein Bewerber deswegen ausgeschlossen werden, muss die Vergabestelle aber eine umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte anstellen. Dabei sind der Umfang, die Intensität, das Ausmaßes und der Grad der Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzungen angemessen zu berücksichtigen. Das hat die Vergabekammer (VK) Nordbayern im Beschluss vom 12.06.2012 (21.VK-3194-10/12) entschieden. Die Kammer bekräftigt, dass die Hürden für einen Ausschluss eines Unternehmens von der Vergabe wegen Unzuverlässigkeit relativ hoch sind.

In ihrem Beschluss stellt die Kammer klar, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Auftraggeber bei der Eignungsprüfung auch auf eigene Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreife. Zu den typischen Fällen von Unzuverlässigkeit eines Bewerbers gehöre grundsätzlich auch mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung früherer Arbeiten, die zu Nachforderungen des Auftraggebers oder zu Gewährleistungsansprüchen geführt hätten. Aus einer Vertragsverletzung oder einer mangelhaften Leistung könnten aber nur dann Rückschlüsse auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers gezogen werden, wenn der Mangel gravierend sei, d.h. zu einer deutlichen Belastung des Auftraggebers in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht geführt habe. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit komme es auch darauf an, ob bei einer Gesamtabwägung die positiven oder die negativen Erkenntnisse über einen Bieter objektiv größeres Gewicht haben.  Nach diesen Maßstäben sei angesichts des im Einzelnen umstrittenen Sachverhalt die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht gerechtfertigt. Zwar sei es zu Kommunikationsproblemen und Meinungsverschiedenheiten gekommen. Belastbare Nachweise für gravierende Fehler der Antragstellerin gebe es aber nicht. Auch ein einseitiges, vorwerfbares Verschulden der Antragstellerin an den terminlichen Verzögerungen sei nicht feststellbar. Die Vertragsverletzungen, die die Vergabestelle erst im Nachprüfungsverfahren zur Begründung herangezogen habe, seien ebensowenig derart gravierend, als dass sie die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen könnten. Im Übrigen dürfe der Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren keine Sanktion für Probleme in der Vertragsabwicklung in vorangegangenen Vergabeverfahren sein.

Auftragsentziehung oder gleichwertig erfolgt?

Schlussendlich setzt das neue Vergaberecht voraus, dass eine Auftragsentziehung oder gleichwertig erfolgt ist. Bei einem unberechtigten Nachunternehmereinsatz handelt es sich um eine wesentliche Anforderung i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB. Jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer wegen eines ungenehmigten Nachunternehmereinsatzes kündigt, kann er den Auftragnehmer von der Teilnahme an einem nachfolgenden Vergabeverfahren ausschließen (VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2018 – 69d-VK-25/2017, vorhergehend: OLG Frankfurt, 12.10.2017 – 11 Verg 13/17). UU reicht auch weniger als eine Kündigung aus: Zwar setzt § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB die Beendigung durch außerordentliche Kündigung oder Rücktritt voraus; auch reicht die Vereinbarung einer Vertragsaufhebung aus, wenn sie ihren Grund im damaligen Fehlverhalten des Auftragsnehmers hat (Reidt/Stickler/Glahs-Ley, a.a.O., § 124 GWB Rn. 158; s. Burgi/Dreher-Opitz, a.a.O., § 124 Rn. 93; vgl. Müller-Wrede-Conrad, a.a.O., § 124 Rn. 153). Diese Beendigungsgründe können jedoch dahingestellt sein, wenn eine der Beendigung des Auftragsverhältnisses gleichwertige Rechtsfolge vorliegt; diese muss hinsichtlich des Schweregrades mit einer vorzeitigen Beendigung vergleichbar sein (Müller-Wrede-Conrad, a.a.O. § 124 Rn. 156; Reidt/Stickler/Glahs-Ley, a.a.O., § 124 Rn. 159; Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Hausmann-von Hoff, GWB-Vergaberecht, 4. Auflg. 2016, § 124 Rn. 52). Als vergleichbar anerkannt sind jedenfalls Ersatzvornahme (BT-Drs. 18/6281, S. 107 (zu Nummer 7]; Reidt/Stickler/Glahs-Ley, wie vor; Müller-Wrede-Conrad, wie vor; Burgi/Dreher-Opitz, wie vor; Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Hausmann-von Hoff, wie vor; Heiermann / Zeiss / Summa-ders., a.a.O., § 124 Rn. 100; Ziekow/Völlink-Stolz, a.a.O., § 124 GWB Rn. 38) und Minderung der Vergütung bzw. Rechnungskürzung (Ziekow/Völlink-Stolz, wie vor; Reidt/Stickler/Glahs, wie vor). Vor diesem Hintergrund wird es schwer wenn nicht überhaupt nicht begründbar sein, einen Reinigungsdienstleister für unzuverlässig halten zu dürfen, solange auf die schweren vertraglichen Versäumnisse nicht auch eine Sanktion erfolgt ist.