Kommunale Versicherungen als Herausforderung
von Thomas Ax
Kommunen müssen ihre Versicherungen auf der Grundlage einer fundierten Risikoanalyse abschließen.
Kommunen müssen ihren Versicherungsbestand zentral verwalten.
Kommunen müssen ihre Versicherungsleistungen ordnungsgemäß ausschreiben.
Die Kommunen sind verpflichtet, ihre Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Diese Pflichten schließen die Vorsorge vor unvorhersehbaren finanziellen Schäden für das eigene Vermögen mit ein. Die Kommunen dürfen ihre Vermögensgegenstände und Risiken gegen Schadenseintritte versichern. Sie können den Umfang ihrer freiwilligen Versicherungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung selbst festlegen. Kommunen müssen die Risiken systematisch betrachten und o den Umfang des Versicherungsschutzes, o die Vergabe von Versicherungsleistungen, o die Ausgaben für den Versicherungsschutz und o die Organisation des Versicherungswesens transparent abbilden. Zu vermeiden sind Doppelversicherungen und fehlende Schadensregulierungen in Unkenntnis des Versicherungsschutzes. Zu führen sind eigene Statistiken zum Schadens- und Versicherungsverlauf. Kommunen müssen regelmäßig ihre bestehenden Versicherungen überprüfen, Handlungsempfehlungen ableiten und ihren Versicherungsschutz anpassen. Kommunen müssen Versicherungsleistungen wegen Überschreitens der Wertgrenzen öffentlich ausschreiben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Wettbewerb vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Neuabschluss einer Versicherung besteht grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht. Bei bestehenden Versicherungen besteht diese, wenn sich wesentliche Inhalte ändern. Generell sollten die Kommunen die Fortdauer von Versicherungen überdenken, bei denen Prämie zu Schadenshäufigkeit und -höhe in einem für die Kommune ungünstigen Verhältnis stehen. Sie sollten dann Alternativen wie Nichtversicherung oder Selbstversicherung über Rücklagen in Erwägung ziehen. Die Kommunen sollten ihre Risiken nach pflichtgemäßem Ermessen systematisch und vollständig bewerten und im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen Alternativen zu Fremdversicherungen prüfen, wie Eigenversicherung über Rücklagen oder gar Verzicht auf Absicherung. Eine Versicherung sollte grundsätzlich befristet abgeschlossen werden. Sie sollte dann regelmäßig auf Aktualität und Notwendigkeit überprüft werden. Das Vergaberecht ist bei Änderungen und einem Neuabschluss von Versicherungen einzuhalten. Durch ein gut organisiertes Versicherungswesen können die Kommunen ihre Wirtschaftlichkeit verbessern.
Beschaffung von BU-Versicherungsleistungen sind im Trend und notwendig
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Bei Berufsunfähigkeit erhalten Angestellte im Öffentlichen Dienst Leistungen aus dem Versorgungswerk des Bundes und der Länder (VBL). Obwohl damit besser gestellt als rein gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Angestellte im Öffentlichen Dienst ebenso sinnvoll und wichtig wie für Beamte.
Wir gehen davon aus, dass jede Kommune ihre Attraktivität als Arbeitgeber so weiter stärken kann.
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Die Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (ZÖD) und Zahlungen aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind an die Ansprüche aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gekoppelt.
Beim Ermitteln der Einkommenslücke bei Berufsunfähigkeit sollte die Rente aus der Versorgungskasse (VBL) berücksichtigt werden. Bei Überversicherung kann der Versicherer die Auszahlung kürzen.
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Alle Angestellten des öffentlichen Dienstes erhalten die Zusatzversorgung, kurz ZÖD. Dazu müssen sie sich in einem der Versorgungswerke versichern. Für Angestellte des ÖD ist das in der Regel das Versorgungswerk des Bundes und der Länder, kurz VBL. Formal besser gestellt als Arbeitnehmer, müssen auch Angestellte des Öffentlichen Dienstes privat vorsorgen.
Denn auch die Erwerbsminderungsrente aus der VBL reicht nicht aus, um die Einkommenslücke bei Berufsunfähigkeit / Erwerbsminderung zu schließen.
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Es ergeben sich folgende Vorteile der BU-Versicherung im Vergleich zur Zusatzversorgung ZÖD VBL:
Private BU-Versicherung | Erwerbsminderungsrente VBL ZÖD |
zahlt Rente bereits ab einer Berufsunfähigkeit von 50% | zahlt nur bei kompletter Erwerbsminderung laut gesetzlicher Rentenversicherung |
Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bedarfsgerecht wählbar | feste Erwerbsminderungsrente deutlich unter letztem Gehalt |
Keine Mindestmitgliedschaft oder Mindestzahl an Beitragsjahren | Voraussetzung von Mindestbeitragsjahren in der Pflichtversicherung |
Volle vereinbarte BU-Rente bei Berufsunfähigkeit | bei gleichem Grad an Erwerbsminderung gibt es nur die teilweise / halbe Erwerbsminderungsrente |
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst bietet Versicherungsnehmern eine umfassende Absicherung bei Berufsunfähigkeit. Sie ist sinnvoll und wichtig, weil die Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder zwar eine Berufsunfähigkeitsrente für Betroffene übernehmen, diese aber in aller Regel nicht ausreicht, um den Lebensstandard zu finanzieren und die Familie zu versorgen.
Beamte, Beamtenanwärter und Referendare haben bei Dienstunfähigkeit Anspruch auf eine Dienstunfähigkeitsrente.
Mit einer privaten Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit kann das Einkommen abgesichert werden, um beruhigt in die Zukunft zu blicken.
Aus diesen Gründen ist eine BU nicht nur sinnvoll, sondern geradezu existenzsichernd:
Mindestversorgung und Zusatzversorgung reicht im Falle der Berufsunfähigkeit nicht aus
Die Erwerbsminderungsrente alleine bedeutet finanziellen Abstieg
Bei vorzeitigem Ausscheiden wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ist auch die gesetzliche Rente in Gefahr (DRV oder VBL)
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Im öffentlichen Dienst erhalten Angestellte, die aufgrund einer Krankheit dauerhaft nicht mehr arbeiten können, eine Leistung ihrer jeweils zuständigen Versorgungswerke. Zusätzlich kann auch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in Anspruch genommen werden.
Für angestellte Arbeitnehmer ist eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung keine sinnvolle Alternative, da die Nachteile die Vorteile deutlich überwiegen.
In beiden Fällen jedoch werden die Zahlungen nur dann gewährleistet, wenn eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, der Betroffene also in keinem Beruf weiterarbeiten kann.
Bei vorhandenem Restleistungsvermögen kann der Angestellte in einen anderen als den erlernten Beruf verwiesen werden. Auch wenn dadurch deutlich Einkommenseinbußen entstehen.
Dies jedoch ist häufig nicht gegeben, weshalb eine Zahlung nicht selten abgelehnt wird. Das macht die BU Versicherung auch für Angestellte im Öffentlichen Dienst nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig.
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Wird sie dennoch genehmigt, ist die Rente meist nicht ausreichend, um alle laufenden Zahlungen zu finanzieren.
Einzige Hilfe bietet hier die private Berufsunfähigkeitsversicherung, die bereits bei einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent garantiert leistet und die vertraglich vereinbarte Rente überweist.
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Da Angestellte im öffentlichen Dienst nicht nur Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben, sondern zusätzliche Leistungen der Versorgungsanstalten nutzen können, besteht für sie in der Regel ein geringerer Vorsorgebedarf als beispielsweise für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft.
Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es daher ratsam, die genaue Versorgungslücke zu prüfen und die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente hierauf abzustimmen.
Optimal ist eine Absicherung von 75 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Aufgrund der niedrigeren monatlichen Rente ist die BU für Angestellte im öffentlichen Dienst daher günstiger als für andere Beschäftigte.
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Es gibt große Unterschiede im Preis-Leistungs-Verhältnis der BU für Angestellte im Öffentlichen Dienst, daher halten wir saubere Vergleiche der Tarife für empfehlenswert und vergaberechtlich für geboten.
Maßstab ist das von uns zulässig und vergaberechtskonform definierte Grund-Leistungsprofil.
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Vor allem für Angestellte im öffentlichen Dienst. Da sich die sehr guten Angebote zum Teil kaum unterscheiden, entscheiden letztendlich die Kosten über die Qualität der BU.
Versicherungsausschreibung – Worauf kommt es an?
1. Allgemeine Kriterien
Know-how im gewerblichen Gebäude- und Einrichtungsversicherungsbereich wird erwartet. Eine qualifizierte Abwicklung von Schadenfällen soll vor Ort sichergestellt sein. Bei einem Großschadenereignis, dessen Wertgrenze (in der Regel ab 3 Mio. Versicherungssumme) in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien definiert wird, muss ein Mitarbeiter bzw. ein vom Anbieter bestellter Gutachter auf Anforderung der Versicherungsnehmerin innerhalb von 24 Stunden in der Lage sein, mit der Dokumentation der Sachlage vor Ort zu beginnen.
Es werden kostenfreie Beratungsleistungen zur Schadenverhütung und zum Sicherheitskonzept gewünscht, ebenso ist die Pflege von Risikolisten und Schadenstatistiken erforderlich. Ebenfalls ist ein einheitlicher Ansprechpartner für den VN erforderlich.
2. Leistungskriterien
Der Leistungsumfang der ausgeschriebenen Versicherungsdienstleistungen umfasst eng miteinander verwobene Versicherungszweige, die vom Anbieter zu erfüllen sind.
Als Versicherungsbedingungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes Versicherungsvertrag (VVG) vom 23.11.2007 (BGBI. I S. 2631 zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 31 G v. 23.05.2017 I 1228 sowie die daran angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Versicherungssparte auf Basis der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) herausgegebenen Bedingungen für Allgemeine Sachversicherungen, soweit nicht in den Einzellosen zusätzlich besondere Versicherungsbedingungen vereinbart werden.
Die Vertragslaufzeit soll beginnen am … 20…, 00.00 Uhr und jeweils 3 Jahre betragen, alternativ 4 oder 5 Jahre.
Die Verträge verlängern sich jeweils stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens 4 Monate (ggf. geändert – siehe Zuschlagskriterien) vor Ablauf schriftlich vom Versicherer oder Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Während der Vertragslaufzeit ist eine Anpassung der Versicherungsprämie zu den angebotenen Konditionen nur zulässig, wenn sich der Versicherungsbestand bzw. die Summe des versicherten Objektes ändert.
Eine eventuelle Erweiterung oder Verringerung des Gebäudebestandes in einer Größenordnung von +/-5% der VS im Gesamtvertrag ist grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen zu ermöglichen.
3. Angebotsabgabe durch einen Versicherungsmakler/-agenten
Bei Angebotsabgabe durch einen Makler oder Agenten ist mit Abgabe eine auf den Makler/Agenten lautende Vollmacht des zur Versicherungsdienstleistung vorgesehenen Versicherers vorzulegen. Die Vollmacht muss die Vertretung des Versicherers im Vergabeverfahren einschließlich der Angebotsabgabe, beim Vertragsschluss und in der Ausführung des Auftrags umfassen. Der Versicherer darf nur ein Angebot selbst oder durch den Makler abgeben. Legt der Versicherer selbst und durch den Makler/Agenten mehr als ein Angebot vor, werden alle Angebote dieser Versicherung von der Wertung ausgeschlossen.
4. Zuschlagskriterien
Der wirtschaftlichste Bieter erhält für sein Angebot die vorgesehene Höchstpunktzahl für den Angebotspreis. Die anderen Mitbieter erhalten im Verhältnis der Abweichung ihres Angebotes vom Mindestangebot entsprechende Punkteabzüge (linear interpoliert).
Die Bewertung der Zuschlagskriterien b) – e) bleibt darauf beschränkt, ob der jeweilige Anbieter die Leistung anbieten kann oder nicht. Ein ggf. gewährter Laufzeitrabatt wird direkt auf den Preis angerechnet und entsprechend gewertet.
a Angebotspreis 300 Punkte
b Laufzeit 4 Jahre 15 Punkte
c Laufzeit 5 Jahre 20 Punkte
d Kündigungsfrist 6 Monate 20 Punkte
e Regelung Vorausrabatt (SVR) Nr. 36 10 Punkte
Gesamtpunktzahl max. 350 Punkte
Der Angebotspreis bezieht sich auf die in der Kalkulation eingetragenen Werte auf Basis der bekannten Versicherungswerte 2017. Der Beitrag wird später entsprechend des Summenfaktors (M 1914) angepasst.
Sachversicherung
1. Allgemeine Grundlagen und Vertragsbedingungen
Der Versicherungsschutz wird gewährt auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für Gewerbe-, Gebäude-, Gebäudeglas- und Inhaltsversicherungen aufbauend auf die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) herausgegebenen Muster-Bedingungen für Allgemeine Sachversicherungen:
– Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010, GDV 0100 b n.G., Version 01.04.2014) – ohne Ausschluss der Terrorgefahren
Hinweis: Es ist bekannt, das die Mitversicherung des Terrorrisikos für Objekte, deren Gesamtversicherungssummen EUR 25 Mio. übersteigen, einer besonderen Vereinbarung bedarf.
– Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2010, GDV 0300, Version 01.04.2014)
– Allgemeine Bedingungen für die Sturm-/Hagelversicherung (AStB 2010, GDV 0400, Stand 01.04.2014)
– Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010, GDV 0420 Version 01.04.2014)
– Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2010, GDV 0200, Stand 01.04.2014)
– Allgemeine Bedingungen für die Glasbruchversicherung (AGIB2010, GDV 0500, Stand 01.01.2013)
– Klauseln entsprechend dem Leistungsverzeichnis dieser Ausschreibung. Auf die allgemeinen Klauseln des GDV (SK -Gemeinsame Klauseln für die Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Raub-, Leitungswasser- und Sturm-, Hagelversicherung, gemeinsame Klauseln für ausgewählte, in den Klauseln benannte Gefahren, Klauseln für die jeweilige Sparte, z.B. Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung) wird daher verwiesen.
2. Textlücken in Klauseln
Zu den Textlücken in den Versicherungsbedingungen und Klauseln wird vorsorglich auf folgende Sachverhalte hingewiesen:
a) Gem. LB Pkt. 13.1 gilt für Gebäude, die sich nicht mehr im Gebrauch befinden der Zeitwert, wenn dieser weniger als 40 % des Neuwertes beträgt.
Die Prozentsätze gem. § 7, 1. a) cc) und der AFB 2010 (GDV 0100 b), AWB 2010 (GDV 0300), AStB 2010 (GDV 0400) und AERB 2010 (GDV0200) betragen folglich 40 %.
b) Zu § 11 1.c) der AFB 2010 (GDV 0100a/GDV 0100), AWB 2010 (GDV 0300), AStB 2010 (GDV 0400) und AERB 2010 (GDV0200) – Sicherheitsvorschriften.
Da hier kein Betrag aufgenommen wird, gilt auch keine Grenze. Insofern sind generell Verzeichnisse zu führen.
c) Zu § 11, 1. d) der AWB 2010 (GDV 0300)
Eine Mindestlagerhöhe gilt nicht vereinbart. Siehe hierzu auch Pkt. 33., Abs. 6. der LB .
d) Zu § 1, 5. c) der AERB GDV 0200
„Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer Entschädigung….“
Auf Seite 12 der Tabelle (Punkt 7 ist eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, Transport durch mehrere Personen wird nicht vorausgesetzt. §1, 5. C) aa) – dd) gilt gestrichen.
3. Abweichungen und Ergänzungen „Allgemeine Bedingungen“#
Die folgenden Vereinbarungen und Bestimmungen gehen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor (siehe Abschnitt 1). Änderungen können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit vereinbart werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.
3.1. Der Rahmenvertrag
Der Rahmenvertrag soll sich beziehen auf die in den Objektlisten aufgeführten Risiken,
insbesondere
– Rathäuser und Verwaltungsstellen
– Feuerwehren – öffentliche Sicherheit und Ordnung (Abrollbehälter/Container)
– Schulen, Kindergärten-, Tagesstätten (Raumcontainer)
– Wissenschaft, Forschung, Kultur
– Soziale Sicherung, wie Altenheime, Sonderheime Kindergärten etc.
– Gesundheit, Sport, Erholung
– Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
– öffentliche Einrichtungen, wie Kläranlagen, Pumpwerke, Bauhöfe etc.
Industrierisiken und Müllverbrennungsanlagen fallen nicht unter den Rahmenvertrag.
3.2. Dokumentierung
– Nach Zuschlagserteilung erstellt der Versicherer einen Sammel-Versicherungsschein für die Gebäude- und Inhaltversicherungen unter Beifügung der Wagnisaufstellung und des Bedingungswerkes.
– Es gilt eine jährliche Beitragszahlung als vereinbart. Für jedes Versicherungsobjekt ist eine Jahresbeitragsrechnung zu erstellen. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Einzelbelegen je Wagnis, die die Merkmale Wagnisbezeichnung, Nutzung und die Jahresbeiträge enthalten.
– Der Versicherer erstellt außerdem jährlich zum 31.12. für jedes Versicherungsobjekt eine Schadenübersicht – bei der Gebäudeversicherung getrennt nach Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Elementarschäden, bei der Inhaltversicherung getrennt nach Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Elementarschäden – unter Angabe der Höhe des Schadenaufwandes pro Schadenfall. Diese Schadenübersicht wird dem Versicherungsnehmer kostenfrei und unaufgefordert bis zum 31. Januar des Folgejahres zur Verfügung gestellt.
3.3. Kündigung nach einem Versicherungsfall (SK 1902)
Die Kündigung einer Versicherung aus Anlass eines Versicherungsfalles wird erst 4 Monate* nach ihrem Zugang beim Versicherer oder Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall berechtigt, alle Verträge, die über den Rahmenvertrag zusammengefasst sind, mit einer Frist von 4 Monaten kündigen.
(*Abweichung siehe Zuschlagskriterien)
3.4. Versicherungswerte/Preisbasis
Versicherungswerte Preisbasis 1985 (SK1707) gem. Objektlisten (siehe Anlage):
Gebäude akt. Wert 2017 = EUR 265.635.052,00
Inventar akt. Wert 2017 = EUR 6.284.023,00
4. Versicherte Gefahren
– Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Elementarschäden, Gebäude-Glas jeweils gemäß Objektlisten
5. Mitversicherung fremdes Eigentum:
Fremdes Eigentum ist versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde. Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und für die Rechnung des Versicherungsnehmers. Ist fremdes Eigentum versichert, ist für die Höhe des Versicherungswertes, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
- Persönliches Eigentum der Bediensteten, Mandatsträger, Betriebsangehörigen, Patienten, Besucher, Schüler, Heimbewohner und Zivildienstleistende (ohne Kfz, Bargeld, Wertpapiere und Schmucksachen sowie den in Wohnungen befindlichen Hausrat) EUR 250.000,00, mit einer Maximierung von EUR 2.500,00 je Person
- Kraftfahrzeuge (SK 3405) von haupt- und ehrenamtlich Beschäftigten EUR 100.000,00 im ruhenden Zustand und analog zur Voll- oder Teilkaskoversicherung nach AKB zum Zeitwert.
6. Erweitertes Gebäudezubehör
• Baustoffe und Bauteile, die für den Bestand und die Herstellung eines Gebäudes eingefügt oder für den Einbau in ein Gebäude bestimmt sind;
• stationäre Raumcontainer;
• Behälter, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt;
• Blitzableiter;
• Brunnenanlagen, einschließlich Abdeckungen;
• Einfriedungen;
• Einrichtungen und Einbauten, die
– nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude bleibend verbunden und somit als dessen Bestandteil anzusehen sind und dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen und im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, z.B.:
– Aufzugschächte, einschließlich Türen;
– Einbauschränke;
– Fußbodenkanäle, einschließlich Abdeckungen;
– Hauswasserver- und -entsorgung, einschließlich der gesundheitlichen Anlagen sowie der dazugehörigen Warmwasserbereitungsanlagen, Pumpen und dgl.;
– Klimatisierung;
– Personenaufzüge;
– Raumbeleuchtungsanlagen, ohne Lampen und Röhren etc.;
– Raumbelüftungsanlagen;
– Raumbeheizungen, z.B. Herde, Einzel- und Sammelheizungen, Brennstoffbehälter, Kessel-, Pumpen- und dgl. Anlagen;
– Sanitäranlagen, z.B. Ausgüsse, Waschbecken, Badewannen, WC;
– Silos;
– Speiseaufzüge;
– Fahnenstangen;
– Gehsteigbefestigungen;
– Gruben, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
– Grünanlagen (hierzu zählen nicht Grund und Boden, Wald oder Gewässer);
– Hofbefestigungen;
– Kaimauern;
– Kühltürme;
– Leitungen – elektrische –, unter Putz verlegt;
– Rampen;
– Schornsteine;
– Schwimmbäder
– Silos, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt;
– Verbindungsbrücken;
– Vordächer;
– Wasserhochbehälter;
– Werkstraßen
Die genannten Einschlüsse sind in den Gebäudeversicherungssummen berücksichtigt.
7. Haftungserweiterungen zur Gebäudeversicherung mit einer Höchstentschädigung
je Schaden bis zu 100 % der jeweiligen Objekt-Versicherungssumme, max. jedoch EUR 5 Mio.:
– Werterhöhungen durch Um-, An- und Erweiterungsbauten, neu hinzukommende Gebäude sowie Rohbauten gelten bis zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode beitragsfrei mitversichert
Definition zur Rohbauversicherung:
1. Die Feuerversicherung von Rohbauten umfasst auch die zum Bau bestimmten auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe.
2. In der Leitungswasserversicherung wird – ausgenommen für Frostschäden – auch dann gehaftet, wenn das Gebäude noch nicht bezugsfertig ist.
3. Die Sturmversicherung beginnt, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt und alle Fenster verglast oder in anderer Weise verschlossen sind.
4. Versicherungsschutz wird für die Dauer von längstens 18 Monaten beitragsfrei gewährt.
– irrtümlich nicht erfasste Gebäude
– bauliche Grundstücksbestandteile
– außen angebrachte Sachen
– gärtnerische Anlagen (nur Feuer)
– Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Feuerlöschkosten, Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahen
– Kosten durch radioaktive Isotope
– Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
– Mehrkosten für Provisorien und Notreparaturen
– Mehrkosten durch Technologiefortschritt
– Mehrkosten durch Preissteigerungen
– Dekontaminationskosten
– Sachverständigenkosten wenn Schaden > EUR 25.000 (SK1302)
– Beratungskosten im Schadenfall:
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- €, so ersetzt der Versicherer die Kosten für Beratungsleistungen, die beim Versicherungsnehmer anfallen, bis zu 5.000,- €.
Dies sind Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Hinzuziehung eines externen Rechtsbeistandes, z.B. Versicherungsberater, bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall entstehen.
8. Mitversicherte Gefahren – Weiterhin aus der jeweils versicherten Gefahr in der Gebäudeversicherung mitversichert
– Überspannungsschäden durch Blitz (SK3114)
Ein Blitzeinschlag gilt schon dann als bewiesen, wenn während eines Gewitters Überspannungsschäden an elektronischen oder elektrischen Einrichtungen eingetreten sind.
– Anprall eines Kfz (in Ergänzung zu § 1, 1d) AFB)
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Land-, Wasser- oder Schienenfahrzeuges
– Verpuffung/Implosion (abw. von § 1, 4. AFB)
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegensatz zu einer Explosion mit nur geringer Geschwindigkeit verläuft. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
– Brandschäden an Räucher- Trocknungs- und Erhitzungsanlagen
Abweichend von § 1, 5 d) der AFB sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert
– Nutzwärmeschäden
– Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Sprinkleranlagen (SK3103/5101)
– Mietausfall für Wohnräume ( 24 Monate)
– Evakuierungskosten – max. EUR 50.000
– Mehrkosten für kommunale Einrichtungen infolge eines Sachschadens (Haftzeit 12 Monate), zuzüglich Beschleunigungsmaßnahmen bis EUR 50.000 – siehe Pkt.16. Mehrkosten (jede Art von zeitabhängigen Mieten und Mehrkosten) sind Kosten, die normalerweise nicht entstehen und nach einem Sachschaden im Sinne der AFB zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen.
– Aufwendungen für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte EUR 100.000 je Schadenfall
Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen, die durch
a) Einbruchdiebstahl,
b) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
c) Raub auf Transportwegen,
d) Vandalismus nach einem Einbruch oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind an:
aa) Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern der als Versicherungsort vereinbarten Räume/Gebäude (Gebäudeschäden).
bb) an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung
– Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen auf dem Vers.-Grundstück (SK 5201) auf erstes Risiko mit EUR 30.000 je Schadenfall
– Regiekosten (s. Pkt. 3)
– Aufräumkosten bis EUR 10.000 für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück, wenn die Gefahr Sturm für dieses Grundstück versichert gilt
– Medienverluste EUR 10.000 je Schadenfall
Dies sind Kosten für den Verlust von Leitungswasser oder Gas nach einem Versicherungsfall durch Rohrbruch oder Frost.
9. Haftungserweiterungen/Entschädigungsgrenzen – Pauschaldeklaration zur Inhaltsversicherung
– Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
– Anprall eines Kfz
– Verpuffung/Implosion
– Ein Blitzeinschlag gilt schon dann als bewiesen, wenn während eines Gewitters Überspannungsschäden an elektronischen oder elektrischen Einrichtungen eingetreten sind.
SK 3202/ 3203 Ergänzung: Zu den versicherten Sachen gehören auch zulassungs- und/oder versicherungspflichtige Fahrzeuge (z.B. Hub- und Gabelstapler, fahrbare Arbeitsmaschinen etc.) sofern kein Ersatz aus einer evtl. bestehenden Kaskoversicherung erlangt werden kann.
Versicherungsschutz besteht auch bei gelegentlichem Verlassen des Versicherungsgrundstücks. Zulassungspflichtige PKW, LKW, Busse und Krafträder sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Pauschale Einschlüsse zur Inhaltsversicherung
Entschädigungsgrenze
EUR
1. Vorsorge für Bestandserhöhungen
Jeweils bis zur Objektversicherungssumme
2. Neu hinzukommende bewegliche Sachen
3. Automaten mit Geldeinwurf (ohne Inhalt) innerhalb des Gebäudes (SK 1212)
4. Schadenermittlungs- und Feststellungskosten
Wenn beim Versicherungsnehmer der Verdacht eines dem Grunde nach versicherten Schadenereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass kein solches Ereignis gegeben ist, ersetzt der Versicherer die aufgewendeten Schadenermittlungskosten, max. EUR 50.000
5. Aufräumungs- und Abbruchkosten
6. Bewegungs- und Schutzkosten
7. Feuerlöschkosten (nur für Feuerversicherung)
8. Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen
Jeweils bis zur Objektversicherungssumme
9. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen
10. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
11. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
12. Mehrkosten durch Preissteigerungen
13. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
14. Wiederherstellungskosten für Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Magnetbänder, Magnetplatten und sonstige Datenträger, Urkunden (SK 1305)
15. Beschleunigungskosten
16. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
17. Gebäudebeschädigungen durch Einbruchdiebstahl
18. Einbruchdiebstahlschäden an Gebäudezubehör
19. Kosten für provisorische Sicherung/Notreparaturen
20. Aufwendungen bei Abhandenkommen von Schlüsseln zu Tresorräumen, Geldschränken, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür
21. Sachverständigenkosten (ab einer Schadenhöhe von EUR 25.000)
22. Überspannungsschäden durch Blitz (in der Feuerversicherung)
Ein Blitzeinschlag gilt schon dann als bewiesen, wenn während eines Gewitters Überspannungsschäden an elektronischen oder elektrischen Einrichtungen eingetreten sind. Entschädigungsgrenze 10 Mio. und max. 50% der jeweiligen Objekt-Versicherungssumme.
23. Muster und Anschauungsmodelle, Ausstellungsstücke etc.
= Kosten für die Herstellung einer qualifizierten Kopie, max. Zeitwert
Einschlüsse mit Begrenzung
Entschädigungsgrenze
EUR
1. Schlossänderungskosten
Dies sind Kosten für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat (Einbruchdiebstahl, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, Raub auf Transportwegen) abhandengekommen sind; dies gilt nicht für Türen von Tresorräumen 20.000
2. Evakuierungskosten 50.000
3. Regiekosten (s.u.) 5 % der Schadenssumme max. 50.000
4. Mehrkosten für kommunale Einrichtungen 50.000
5. Beratungskosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,00 €, so ersetzt der Versicherer die Kosten für Beratungsleistungen, die beim Versicherungsnehmer anfallen bis zu 5.000,00 €. Dies sind Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Hinzuziehung eines externen Rechtsbeistandes, z. B. Versicherungsberater, bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall entstehen.
6. Schadensermittlungs- und Feststellungskosten
Wenn beim Versicherungsnehmer der Verdacht eines dem Grunde nach versicherten Schadenereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass kein solches Ereignis gegeben ist, ersetzt der Versicherer die aufgewendeten Schadenermittlungskosten 50.000
7. Raub (Bargeld, Vorräte, sonstige Sachen) innerhalb der Versicherungsräume und des allseits umfriedeten Grundstückes 25.000
8. Raub (Bargeld, Vorräte, sonstige Sachen) auf Transportwegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Transport durch mehrere Personen wir nicht vorausgesetzt. 10.000
9. Raub (Bargeld, Vorräte, sonstige Sachen)in der jeweiligen Wohnung des von dem/der Versicherungsnehmer/-in Beauftragten 1.500
10. Gold-, Silber, Schmucksachen im verschlossenen Stahlschrank Pelze unter Möbelverschluss Insgesamt 10.000, Einzelwert 1.500
11. Kunst- und Kultgegenstände 50.000
12. Bargeld etc.
a) Bargeld, Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief- und Wertmarken in Panzerschränken, gepanzerten Geldschränken, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg Stahlschränken der Sicherheitsstufe B oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür 15.000
b) unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit bieten, und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst 3.000
d) in Wertschutzschränken der Sicherheitsstufe VdS I (Mindestmasse 1.000 kg) 20.000
e) In Wertschutzschränken der Sicherheitsstufe VdS II (Mindestmasse 1.000 kg) 60.000
f) In Automaten im Gebäude (SK 1212) 500
15. Inhalt in Schaukästen und Vitrinen (ED) 5.000
16. Außenversicherung in der BRD außerhalb des Vers.-Grundstücks (SK2403) 50.000
17. Sachen im Freien (ohne ED) 25.000
18. Persönliches Eigentum der Bediensteten, Mandatsträger, Betriebsangehörigen, Patienten, Besucher, Heimbewohner, Schüler und Zivildienstleistende (ohne Kfz, Bargeld, Wertpapiere und Schmucksachen sowie den in Wohnungen befindlichen Hausrat Zusammen 250.000
19. Provisorien und Sicherungen nach Einbruchdiebstählen 2.500
20. Dienstfahrräder und Rollstühle (durch einfachen Diebstahl- wenn in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert) pro Stck. 1.000
10. Wertermittlung
Der Versicherungsnehmer hat die Gebäude- und Inhaltswerte/Versicherungssummen gemäß den aktuellen Unterlagen des Vorversicherers übernommen.
11. Unterversicherung
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