Unsere Projektgruppe leistet seit Jahren erfolgreich versierte Beiträge zum rechtssicheren Betreiben von KITAs.
Wir stellen für Kommunen sicher die rechtssichere Durchführung von Vergabeverfahren zum Betreiben von KITAs.
Grundlage der Beratung sind immer auch und insbesondere die aktuellen Entwicklungen und Problempunkte des Sozialrechts, Zuwendungsrechts und Vergaberechts und die aktuelle Rechtsprechung.
Hoher Ausbaubedarf bei der Kindertagesbetreuung
Nach wie vor besteht ein hoher Ausbaubedarf bei der Kindertagesbetreuung. Umso wichtiger wird damit die Auswahl von qualifizierten Trägern für den Betrieb einer Kindertagesbetreuung. Vor diesem Hintergrund stehen die Kommunen vermehrt vor der Herausforderung, welche rechtliche Rahmenbedingungen bei der Auswahlentscheidung zu beachten sind.
Übertragung des Betriebs einer Kindertagesstätte auf einen Träger
Wenn Kommunen Kindertagesstätten selbst betreiben, bestehen nur wenige Berührungspunkte zum Vergaberecht.
Erfolgt die Übertragung des Betriebs einer Kindertagesstätte auf den Träger ohne einklagbare Leistungspflicht, handelt es sich um eine reine Gewährung von Fördermitteln. Anders als das europäische Vergaberecht, sehen die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Haushaltsrechts keinen formalen Vergabewettbewerb vor. Gleichwohl ist auch im Fall der Gewährung von staatlichen Mitteln das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.
Enthält das Rechtsverhältnis hingegen eine Verpflichtung des Trägers gegenüber der Kommune, ist die Trägerentscheidung als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren.
Möchte die Gemeinde einem freien Träger aber ein Grundstück mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt, dass er dort eine Kindertagesstätte errichtet, kann es sich um eine Baukonzession handeln. In diesen Ausnahmefällen muss die Kommune die Regeln über Konzessionsvergaben anwenden.
In beiden Fällen hat die Vergabe der „Trägerentscheidung“ in einem wettbewerblichen Verfahren zu erfolgen. Je nach rechtlicher Ausgestaltung der „Trägerentscheidung“ bedarf es eines formalen Vergabeverfahrens (öffentlicher Auftrag) oder einer wettbewerblichen Auswahlentscheidung (Zuwendung).
Die Anwendung des GWB-Vergaberechts ist – ein öffentlicher Auftrag unterstellt – auch nicht aufgrund der Eigenart des „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses“ (aus Träger, Stadt und Eltern der Kinder) gesperrt. Verträge im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches VIII sind ausschreibungspflichtige öffentliche Aufträge im Sinne des GWB. Dies ist im Sozialrecht inzwischen anerkannt und auch der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass – bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen – nur dort Ausnahmen vom Vergaberecht greifen, wo dies im GWB ausdrücklich vorgesehen ist.
Träger von Tageseinrichtungen für Kinder benötigen gem. § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis
Gem. § 45 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleistet ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Träger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Bei einer Verweigerung der Erteilung der Betriebserlaubnis sowie auch bei deren Rücknahme und Widerruf hat das Landesjugendamt die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die belegen, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist.
Das Landesjugendamt muss gegebenenfalls dafür sorgen, dass die personellen und sachlichen Bedingungen an die aus der Konzeption abzuleitenden Vorgaben angepasst werden. Ist dies nicht möglich, ist darauf hinzuwirken, dass die Konzeption und z.B. eine darauf hindeutende Bezeichnung (z.B. heilpädagogisch) geändert werden und Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, nicht aufgenommen werden.
Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis hat der Träger gem. § 45 Abs. 3 SGB VIII der Erlaubnisbehörde die Konzeption der Einrichtung vorzulegen. Daraus muss erkennbar sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind. Die Konzeption muss unter anderem auch Auskunft geben über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Gem. § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ist in der Regel anzunehmen, dass das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleistet ist, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind.
Zu den personellen Voraussetzungen gehört, dass eine ausreichende Zahl von persönlich und fachlich geeigneten Erziehungskräften in der Einrichtung tätig sind. Zwar fordert das Bundesrecht bei Einrichtungen nicht ausdrücklich Fachkräfte, es finden sich jedoch in den Bestimmungen der Länder gem. § 49 SGB VIII nähere Konkretisierungen, die den Einsatz von Fachkräften zur Förderungsvoraussetzung machen. Eine spezifisch fachliche Eignung ist immer dann als Bedingung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Minderjährigen anzusehen, wenn die Einrichtung einen entsprechend fachlich definierten Auftrag erfüllen möchte. So können z.B. bei Einrichtungen für Kinder mit Behinderung heilpädagogische Qualifikationen sowie andere spezielle Pädagogik- und Therapieformen für das Kindeswohl erforderlich sein. Je qualifizierter die Aufgaben der Einrichtung sind, umso höhere Anforderungen sind an die Qualität der Betreuung und die Eignung der Fachkräfte zu stellen.
Bei der Entscheidung über die persönliche Eignung des Fachpersonals sind z.B. Erziehungsstil, Kooperationsbereitschaft mit den Eltern, soziale Kompetenz, Vorbildfunktion und Integrität zu berücksichtigen. Insbesondere für den Einsatz geeigneter Fachkräfte in einer Leitungsfunktion ist der Träger verantwortlich.
In der Einrichtung muss ein für die richtige Förderung des Kindes ausreichendes Raumangebot vorhanden sein, das sich nach der Gruppenzusammensetzung und den Bedürfnissen der unterschiedlichen Altersgruppen richtet. Bei der Raumnutzung und Sachausstattung geht es um ausreichenden Bewegungsraum, Ruhemöglichkeiten, altersgemäße Ausstattung im Innen- und Außenbereich, geeignetes Spielzeug, Bücher und Lernmittel.
Die Aufsichtsbehörde muss – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der Unfallkasse und den Gesundheitsbehörden – auf folgende Punkte achten:
Sicherheit der Spielgeräte
sachgemäße Möblierung
Sicherheit von Arzneischränken
kindgerechte Nasszellen etc.
In Zusammenarbeit mit der Bauaufsicht, den Gesundheitsbehörden, der Unfallkasse und dem Brandschutz ist u.a. zu achten auf
sanitäre Anlagen
Sicherheitsverglasung
Notausgänge
Flucht- und Rettungswege
Absicherung von Gruben und anderen Gefahrenstellen
Umfriedung des Außengeländes etc.
In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden (Veterinäramt) sind zudem auf die hygienischen Verhältnisse insbesondere im Küchenbereich zu achten. Im Zuge der „Entbürokratisierung“ wurden in vielen Ländern Vorschriften über Raum- und Hygienestandards abgeschafft. In der Praxis hat die Kommunalisierung der Aufgaben der Gesundheits- und Veterinärämter sowie des Brandschutzes dazu geführt, dass die Vorgaben der zuständigen Behörden regional oft sehr unterschiedlich sind und teilweise von der Person des Prüfers abhängen.
Gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII muss gewährleistet sein, dass die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder gesichert sind.
Die Betriebserlaubnis ist ein Verwaltungsakt.
Die Ablehnung der Erteilung einer Betriebserlaubnis kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung) angefochten werden (In einigen Ländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Hier geht der Rechtsweg unmittelbar zum Verwaltungsgericht). Es handelt sich dabei um ein behördliches Vorverfahren. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die ablehnende Entscheidung Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Das Landesjugendamt ist verpflichtet, den Erlaubnis-VA zu erteilen, wenn die Einrichtung geeignet ist. Die Betriebserlaubnis ist – ebenfalls mit einem Verwaltungsakt – zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Kindeswohl in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch, den Träger der Einrichtung zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel zu beraten (§ 45 Abs. 6 SGB VIII). Der Widerruf einer Betriebserlaubnis ist auch möglich, wenn die Mängel durch eine der beteiligten Behörden und Stellen festgestellt und nicht behoben wurden. In der Praxis wird das Landesjugendamt vorher eine entsprechende Auflage erteilen und es so dem Träger ermöglichen, diese zu erfüllen oder im Widerspruchsverfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist dagegen ein sofortiger Widerruf der Betriebserlaubnis angezeigt.
Verträge mit externen Dienstleistern
Neben dem Betreuungsvertrag mit den Eltern unterhält eine Kita zumeist noch Verträge mit externen Dienstleistern. Diese Verträge können sog. Dauerschuldverhältnisse (also Verträge über immer wiederkehrende Leistungen) zum Gegenstand haben, wie etwa mit Telekommunikationsanbietern, Reinigungsfirmen, Caterern, Versicherungen oder dergleichen; sie können aber auch einfache Dienstleistungen zum Gegenstand haben, wie etwa mit einem Busunternehmen für einen Ausflug.
Trägerabhängige Vertragsgestaltung
Will eine Kita Verträge abschließen, so ist von Bedeutung, in wessen Namen sie handelt und wen sie mit dem Vertragsschluss verpflichtet. Wenn eine Kita als staatliche oder kommunale Institution einen Auftrag zur Beschaffung von Sachmitteln oder Dienst- bzw. Lieferleistungen vergeben will, muss zwingend das geltende Vergaberecht beachtet werden. Die Ausschreibung selbst erfolgt nicht über die Kita-Leitung, sondern über den Träger, also die Kommune. Allerdings ist sehr sinnvoll, wenn die Kita-Leitung bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses ein Mitspracherecht hat bzw. ein solches einfordert. Gerade größere Kommunen, die viele Kitas betreiben, halten die Leistungsverzeichnisse recht breit, da in jeder der betriebenen Kitas die Verhältnisse vor Ort variieren können.
Aktuelle Rechtsprechung
OLG Brandenburg: Keine Rückzahlung von vereinbarten Elternbeiträgen freier Kita-Träger
OVG klärt Finanzierungsfragen von Kitas in Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg: Einer erforderlichen Kindertagesstätte darf das Grundstück nicht entzogen werden
Team KITA-Betreiber-Ausschreibung HESSEN
Referenzen sind
Lorsch
Bad Wildungen
Bad Schlangenbad
uvm
in Hessen,
zahlreiche weitere in BaWü, Bayern und dem Saarland.
Grundlage unseres erprobten Ausschreibungskonzeptes ist der Entwurf eines Kindertagesstättenbetreibervertrags.
1 Der Vertrag ist an den grün gekennzeichneten Stellen um die ausschreibungsspezifischen Merkmale Laufzeit etc zu ergänzen.
2 Der Kindertagesstättenbetreibervertrag enthält ua unter § 1 (1) ansonsten an den gelb gekennzeichneten Stellen dieses Vertragsentwurfs die einrichtungsspezifischen Angaben.
3 Die Bieter legen ihren Angeboten entsprechende Konzepte zugrunde. Die Qualität der Konzepte wird bewertet.
Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Konzepte.
Die Bewertung ist ua Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Die eingereichten Konzepte werden unter § 2 (1) Vertragsbestandteil in der Weise, dass sich die Bieter verpflichten, die geschuldete Leistung als AN, so wie von ihnen angeboten unter Zugrundelegung der von ihnen angebotenen Konzepte zu erbringen. Der Vertragsentwurf liegt den Vergabeunterlagen bei, beschreibt die zu erbringenden Leistungen, genauer: die Leistungen zu deren Erbringung sich der Bieter bzw AN gegenüber der AG verpflichtet. Die Erbringung der konzeptgerechten Leistung ist damit primäre Vertragspflicht. Die Nichterbringung ist Verstoß gegen die primäre Vertragspflicht und führt zu den üblichen Sanktionen.
4 Spezielle Kündigungsregelungen sichern die Ordnungsgemäßheit der Erbringung der geschuldeten Leistungen und die Handhabung des Vertrags in der Pandemie.
5 Der Vertrag ist Entwurf und kann verhandelt werden. Grundlage der letztverbindlichen Angebotsabgabe ist einheitlich für alle Bieter ein einheitlicher endverhandelter Vertragsentwurf.
6 Die Gemeinde … in Hessen übernimmt grundsätzlich die Zahlung der Betriebskosten, soweit diese Kosten nicht durch vom Träger beantragte Zuschüsse und Erstattungen Dritter vertragsgemäß vermindert worden sind.
Zu den Betriebskosten zählen alle für den laufenden Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Kosten. Beim Betrieb der Kindertagesstätte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Personalkosten, hierzu zählen alle nach Maßgabe dieses § 6 Absatz 2 für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Kosten. Außergerichtliche Vergleiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde … in Hessen.
Die Personalkosten basieren auf dem für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Stellenplan, jeweils aufgestellt zum 01. März eines jeden Jahres. Grundlage der Personalkosten für das pädagogische Personal ist der personelle Mindestbedarf gemäß HKJGB in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eines Personalzuschlags (Zuweisung in Vollzeitäquivalenten), der von den Gremien der Gemeinde … in Hessen festgesetzt wird. Kosten, die über das zur Deckung dieses Mindestbedarfs erforderliche Maß hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen verursacht werden.
Die sich daraus ergebende Gesamtsumme bildet den personellen Standard der Einrichtung ab.
Zusätzlich kann die Einrichtung mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen eine Berufspraktikantin bzw. einen Berufspraktikanten beschäftigen. Sofern diese Stelle unbesetzt bleibt, kann sie mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen auch alternativ mit 2 Stellen für FSJ oder Sozialassistenz im Praktikum besetzt werden. Ab
Eventuelle weitere Personalkosten für pädagogisch tätiges Personal können im Umfang der hierfür zur Verfügung stehenden Drittmittel anfallen (z.B. Landesfördermittel nach § 32 Abs.3 – 6 HKJGB, Mittel des zuständigen Sozialhilfeträgers für Integrationsmaßnahmen etc.).
Die Personalkosten werden laut Angebot des Trägers im Ausschreibungsverfahren (Angebots- bzw. Preisblatt) in Höhe der dort genannten Netto-Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto abzüglich Landeszuschuss/Finanzhilfe Land Hessen) als Maximalbetrag für die Vertragsdauer festgesetzt.
Eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ist für das Haushaltsjahr … ausgeschlossen und ab dem Haushaltsjahr 2021 grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Maximalbetrages ist ab dem Haushaltsjahr … ausnahmsweise nur dann möglich, wenn
- sich der Personalschlüssel in Bezug auf das bereitzuhaltende Personal aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhöht oder
- eine Änderung des Betreuungsangebots in der Kindertagesstätte einen höheren Personaleinsatz erfordert oder
- es zu einem Tarifvertragswechsel des Betreibers kommt, der zu einer Erhöhung der Personalkosten führt oder
- eine Tariferhöhung des vom Träger angewandten Tarifvertrages erfolgt oder
- eine Änderung der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen (Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung) zu einer Erhöhung des Arbeitgeber-Brutto-Entgelts führt.
Eine Senkung des Maximalbetrages ist zwingend vorzunehmen, insbesondere wenn
- sich der Personalschlüssel in Bezug auf das bereitzuhaltende Personal aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verringert oder
- eine Änderung des Betreuungsangebots in der Kindertagesstätte einen geringeren Personaleinsatz erfordert oder
- eine Senkung der Arbeitsgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt.
Der Träger verpflichtet sich, seine Beschäftigten ordnungsgemäß zu bezahlen.
Sachkosten, hierzu zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte entstehenden Kostenarten, die nicht Personalkosten sind. Die Höhe der Sachkosten basiert auf dem jeweiligen Haushaltsansatz. Unabhängig vom tatsächlichen Bedarf werden für einige Kostenarten Sachkostenpauschalen festgelegt. Kosten für Lebensmittel, Frühstück, Mittagsverpflegung sowie Rücklagen gehören nicht zu den Sachkosten.
Die Sachkosten werden laut Angebot des Trägers im Ausschreibungsverfahren (Angebots- bzw. Preisblatt) als Maximalbetrag für die Vertragsdauer festgesetzt. Eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ist für das Haushaltsjahr 2020 ausgeschlossen und ab dem Haushaltsjahr 2021 grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Maximalbetrages ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Betreiber der Gemeinde nachweist, dass dieser Maximalbetrag ab dem Haushaltsjahr 2021 unauskömmlich ist. Eine Erhöhung erfolgt maximal in Höhe des Prozentsatzes des in dem entsprechenden Haushaltsjahr ermittelten Verbraucherpreisindexes laut Statistischem Bundesamt.
- Die Gemeinde … in Hessen beteiligt sich nach Maßgabe von § 6 dieses Vertrags ausschließlich an der Finanzierung derjenigen Betriebskosten (Personal- und Sachkosten), die
- entweder erforderlich sind, um den Mindestanforderungen der §§ 25a bis 25d HKJGB zu entsprechen; der Träger hat die Erforderlichkeit der Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 25a bis 25b HKJGB auf Anforderung der Gemeinde … in Hessen darzulegen und nachzuweisen
oder
- aufgrund von Maßnahmen angefallen sind, denen die Gemeinde … in Hessen zuvor nach Grund und Höhe der Kosten ausdrücklich zugestimmt hat.
Kindertagesstättenbetreibervertrag
Zwischen
der Gemeinde … in Hessen
vertreten durch den Gemeindevorstand
- nachfolgend Gemeinde … in Hessen genannt –
und
der …
vertreten durch …
- nachfolgend Träger genannt –
wird folgendes vereinbart:
Präambel
Die Gemeinde … in Hessen und der Träger schließen diesen Vertrag mit dem Ziel, auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII sowie des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) ein bedarfsorientiertes, angemessenes Betreuungsangebot zur frühkindlichen Bildung in der Tageseinrichtung … für Kinder vorzuhalten. Die Kindertagesstätte … ist ein für das Gemeinwesen offenes Angebot des Trägers. Sie hat das Ziel, Familien in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen und zu ergänzen. Dies geschieht in partnerschaftlicher Zusammenarbeit aller Beteiligter.
Art und Umfang der vom Träger zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den folgenden Bestandteilen dieses Kindertagesstättenbetreibervertrags, wobei die nachstehende Reihenfolge der Rangfolge entspricht:
- Kindertagesstättenbetreibervertrag
- Vergabeunterlagen
- Angebot des Trägers vom …
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der aktuellen Fassung
- Tariftreueregelungen des Landes Hessen
- Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1 Allgemeines
- Der Träger betreibt als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII die … mit … Plätzen für …. Maßgeblich ist die jeweils gültige Betriebserlaubnis. Eine Veränderung der Gruppen- /Altersstruktur und der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte hat sich am Bedarf der Gemeinde zu orientieren. Jede Änderung der Öffnungszeiten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde … in Hessen.
- Die Gruppengröße richtet sich grundsätzlich nach § 25d Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Nicht berührt davon ist die geforderte Reduktion der Gruppengröße bei anerkannten Integrationsmaßnahmen und aufgrund räumlicher Restriktionen etc.
- In der Kindertageseinrichtung werden täglich Mittagessen und ggf. Zwischenmahlzeiten angeboten. Die hierfür erhobenen Entgelte sind kostendeckend zu organisieren und als Essensgeld von den Eltern zu erheben und einzuziehen.
- Die Änderung der Rahmenbetriebserlaubnis gem. §§ 45 bis 48 SGB VIII sollte den Betreuungsnotwendigkeiten der Einrichtung entsprechen und erfordert zuvor die Zustimmung der Gemeinde.
- In die Tageseinrichtung werden Kinder unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Herkunft, der Religion und der Staatsangehörigkeit aufgenommen.
- Grundstücks- und Gebäudeeigentümer ist die Gemeinde … in Hessen. Eigentümer des Inventars ist die Gemeinde … in Hessen.
2 Konzepte
- Die Konzepte des Betreibers, die dieser mit seinem Angebot vom … vorgelegt hat, sind Vertragsbestandteil in der Weise, dass sich der Betreiber verpflichtet, die geschuldete Leistung als AN, so wie vom ihm angeboten unter Zugrundelegung der von ihm angebotenen Konzepte zu erbringen. Erbringung der konzeptgerechten Leistung ist damit primäre Vertragspflicht. Nichterbringung der konzeptgerechten Leistung ist Verstoß gegen die primäre Vertragspflicht und führt zu den üblichen Sanktionen.
- Die Gemeinde ist berechtigt, die Konzepte des Betreibers jährlich zu überprüfen. Hierfür hat der Betreiber die erforderlichen Unterlagen und Daten auf entsprechende Aufforderung unverzüglich mitzuteilen.
Die Gemeinde prüft dabei insbesondere, ob und inwieweit Änderungen des Bedarfes eingetreten sind.
- Der Träger hat die Konzepte auf entsprechende Aufforderung der Gemeinde … in Hessen anzupassen, es sei denn, die geforderte Anpassung ist für ihn aus sachlichen Gründen nicht zumutbar.
3 Kinderbetreuung/Aufnahmen
- Die Kriterien zur Vergabe von Betreuungsplätzen sowie die Verteilung auf die Kindertagesstätten-Standorte in … in Hessen werden gemeinsam von allen übrigen Trägern von Kindertagesstätten in der Gemeinde … in Hessen und der Gemeinde … in Hessen erarbeitet und aktualisiert. Die Kindertagesstätte ist grundsätzlich für die Aufnahme von Kindern mit Erstwohnsitz in der Gemeinde … in Hessen bestimmt. Kinder mit einem anderen Wohnort als der Gemeinde … in Hessen bedürfen zur Aufnahme in die Kindertagesstätte der Zustimmung der Gemeinde … in Hessen.
- Um seitens der Gemeinde … in Hessen den zu deckenden Bedarf an Betreuungsangeboten festzulegen, findet jährlich zur Abstimmung zwischen der Gemeinde … in Hessen und dem Träger ein Bedarfsplanungsgespräch statt. Ziel ist die Herstellung eines Einvernehmens über das im jeweils folgenden Kindergartenjahr vorzuhaltende Platzangebot der Einrichtung gemäß § 25d HKJGB.
- Sofern die Neufestlegung aufgrund konzeptioneller Veränderung (Veränderungen in der Belegungsstruktur der Einrichtung im Rahmen des bestehenden Angebotes zählen auch hierzu) zu einer Erhöhung des Personalschlüssels und damit der Kosten führt, ist die vorherige Zustimmung der Gemeinde … in Hessen erforderlich.
- Der Träger hat bei Bekanntwerden des Wohnsitzwechsels eines Kindes in eine andere Kommune umgehend die Gemeinde … in Hessen zu informieren.
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nur im Rahmen des Eingewöhnungskonzeptes der Einrichtung Plätze freigehalten werden können. Geschwisterkinder mit einem Rechtsanspruch werden bei der Platzvergabe vorrangig berücksichtigt.
- Der Träger teilt der Gemeinde … in Hessen jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres die exakte Anzahl Kinder mit, die sich im letzten, der Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahr in der Einrichtung befinden. Verändert sich die Anzahl dieser Kinder im laufenden Kindergartenjahr (insbes. aufgrund von Kann-Kindern) teilt dies der Träger der Gemeinde … in Hessen umgehend mit.
- Der Träger ist verpflichtet, die für statistische Auswertungen und für die Kindergartenbedarfsplanung der Gemeinde … in Hessen sowie die Weitergabe der Landeszuschüsse benötigten Daten und Zahlen zu liefern, insbesondere monatlich die aufgenommenen und abgemeldeten Kinder der Einrichtung namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum zu benennen. Die Gemeinde … in Hessen verpflichtet sich, die diesbezüglich übermittelten Namen, Adressen und Geburtsdaten der Kinder sowie An- und ggf. Abmeldedaten nur für diese Zwecke zu verwenden.
4 Beiträge und Rechte der Eltern
- Für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte werden Elternbeiträge erhoben. Hierzu schließt der Träger mit den Erziehungsberechtigten einen Betreuungsvertrag über den Besuch der Kindertagesstätte. Die Höhe der Elternbeiträge wird von der Gemeindevertretung der Gemeinde … in Hessen vorgegeben. Hierzu wird auf die Regelungen der Gemeinde … in Hessen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in … in Hessen in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Durch die Gemeindevertretung der Gemeinde … in Hessen beschlossene Veränderungen der Elternbeiträge werden dem Träger mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten des Beschlusses mitgeteilt.
- Der Träger verpflichtet sich, rückständige Beiträge nachzufordern. Sollte eine Beitreibung rückständiger Beiträge nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder aussichtslos sein, kann der Träger mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde … in Hessen die Niederschlagung bzw. den Erlass von Forderungen beschließen. Finanzielle Nachteile, die dem Träger aufgrund versäumter Ausübung der Gestaltungsrechte entstehen, gehen nicht zu Lasten der Gemeinde.
- Der Träger hat sicherzustellen, dass eine Freistellung der Kinder vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag nach § 32c HKJGB entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Auf die Bestimmungen in § 32c HKJGB in der jeweils gültigen Fassung, deren Inhalt dem Träger bekannt ist, wird verwiesen.
- Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der in § 27 HKJGB normierten Rechte: Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat.
5 Führung der Einrichtung, Arbeitsrahmenbedingungen
- Der Träger betreibt die Einrichtung in eigener Verantwortung. Er ist Arbeitgeber des Personals und übt das Direktionsrecht aus. Ihm obliegt die Finanzplanung der Einrichtung.
- Der Träger ist für die Auswahl des Personals und den Abschluss der Dienst- bzw. Arbeitsverträge mit dem Personal zuständig. Der Träger hat sicherzustellen, dass der personelle Mindestbedarf gemäß § 25c HKJGB gedeckt ist.
- Auf die Betriebsführung der Kindertagesstätte finden die Regelungen des SGB VIII in Verbindung mit den §§ 25 a ff. HKJGB in den jeweils gültigen Fassungen und der Rahmenvereinbarung Integration mit den dazugehörigen Erläuterungshinweisen für die Praxis, Anwendung.
- Der Träger nimmt den Betrieb der Kindertagesstätte zum … auf. Das Betreuungsangebot ist mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage von … vorzuhalten, ebenso in den Ferienzeiten. Sofern für die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten Schließungen notwendig sein sollten, richtet sich die Anzahl dieser Tage nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6 Betriebskosten der Kindertagesstätte
Die Gemeinde … in Hessen übernimmt grundsätzlich die Zahlung der Betriebskosten, soweit diese Kosten nicht durch vom Träger beantragte Zuschüsse und Erstattungen Dritter vertragsgemäß vermindert worden sind.
Zu den Betriebskosten zählen alle für den laufenden Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Kosten. Beim Betrieb der Kindertagesstätte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Personalkosten, hierzu zählen alle nach Maßgabe dieses § 6 Absatz 2 für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Kosten. Außergerichtliche Vergleiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde … in Hessen.
Die Personalkosten basieren auf dem für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Stellenplan, jeweils aufgestellt zum 01. März eines jeden Jahres. Grundlage der Personalkosten für das pädagogische Personal ist der personelle Mindestbedarf gemäß HKJGB in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eines Personalzuschlags (Zuweisung in Vollzeitäquivalenten), der von den Gremien der Gemeinde … in Hessen festgesetzt wird. Kosten, die über das zur Deckung dieses Mindestbedarfs erforderliche Maß hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen verursacht werden.
Die sich daraus ergebende Gesamtsumme bildet den personellen Standard der Einrichtung ab.
Zusätzlich kann die Einrichtung mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen eine Berufspraktikantin bzw. einen Berufspraktikanten beschäftigen. Sofern diese Stelle unbesetzt bleibt, kann sie mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen auch alternativ mit 2 Stellen für FSJ oder Sozialassistenz im Praktikum besetzt werden. Ab
Eventuelle weitere Personalkosten für pädagogisch tätiges Personal können im Umfang der hierfür zur Verfügung stehenden Drittmittel anfallen (z.B. Landesfördermittel nach § 32 Abs.3 – 6 HKJGB, Mittel des zuständigen Sozialhilfeträgers für Integrationsmaßnahmen etc.).
Die Personalkosten werden laut Angebot des Trägers im Ausschreibungsverfahren (Angebots- bzw. Preisblatt) in Höhe der dort genannten Netto-Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto abzüglich Landeszuschuss/Finanzhilfe Land Hessen) als Maximalbetrag für die Vertragsdauer festgesetzt.
Eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ist für das Haushaltsjahr … ausgeschlossen und ab dem Haushaltsjahr 2021 grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Maximalbetrages ist ab dem Haushaltsjahr … ausnahmsweise nur dann möglich, wenn
- sich der Personalschlüssel in Bezug auf das bereitzuhaltende Personal aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhöht oder
- eine Änderung des Betreuungsangebots in der Kindertagesstätte einen höheren Personaleinsatz erfordert oder
- es zu einem Tarifvertragswechsel des Betreibers kommt, der zu einer Erhöhung der Personalkosten führt oder
- eine Tariferhöhung des vom Träger angewandten Tarifvertrages erfolgt oder
- eine Änderung der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen (Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung) zu einer Erhöhung des Arbeitgeber-Brutto-Entgelts führt.
Eine Senkung des Maximalbetrages ist zwingend vorzunehmen, insbesondere wenn
- sich der Personalschlüssel in Bezug auf das bereitzuhaltende Personal aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verringert oder
- eine Änderung des Betreuungsangebots in der Kindertagesstätte einen geringeren Personaleinsatz erfordert oder
- eine Senkung der Arbeitsgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt.
Der Träger verpflichtet sich, seine Beschäftigten ordnungsgemäß zu bezahlen.
Sachkosten, hierzu zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte entstehenden Kostenarten, die nicht Personalkosten sind. Die Höhe der Sachkosten basiert auf dem jeweiligen Haushaltsansatz. Unabhängig vom tatsächlichen Bedarf werden für einige Kostenarten Sachkostenpauschalen festgelegt. Kosten für Lebensmittel, Frühstück, Mittagsverpflegung sowie Rücklagen gehören nicht zu den Sachkosten.
Die Sachkosten werden laut Angebot des Trägers im Ausschreibungsverfahren (Angebots- bzw. Preisblatt) als Maximalbetrag für die Vertragsdauer festgesetzt. Eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ist für das Haushaltsjahr 2020 ausgeschlossen und ab dem Haushaltsjahr 2021 grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Maximalbetrages ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Betreiber der Gemeinde nachweist, dass dieser Maximalbetrag ab dem Haushaltsjahr 2021 unauskömmlich ist. Eine Erhöhung erfolgt maximal in Höhe des Prozentsatzes des in dem entsprechenden Haushaltsjahr ermittelten Verbraucherpreisindexes laut Statistischem Bundesamt.
- Die Gemeinde … in Hessen beteiligt sich nach Maßgabe von § 6 dieses Vertrags ausschließlich an der Finanzierung derjenigen Betriebskosten (Personal- und Sachkosten), die
- entweder erforderlich sind, um den Mindestanforderungen der §§ 25a bis 25d HKJGB zu entsprechen; der Träger hat die Erforderlichkeit der Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 25a bis 25b HKJGB auf Anforderung der Gemeinde … in Hessen darzulegen und nachzuweisen
oder
- aufgrund von Maßnahmen angefallen sind, denen die Gemeinde … in Hessen zuvor nach Grund und Höhe der Kosten ausdrücklich zugestimmt hat.
7 Finanzierung der Betriebskosten
- Die Betriebskosten werden gem. § 6 dieses Vertrages ermittelt. Von den ermittelten Betriebskosten werden insbesondere folgende Positionen in Abzug gebracht:
- Landeszuschüsse in der jeweils gültigen Fassung gemäß HKJGB in der bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Regelung:
- 32 Abs. 2 Grundpauschalen
- 32 Abs. 3 BEP-Pauschale
- 32 Abs. 4 Schwerpunkt-Kita-Pauschale
- 32 Abs. 5 Pauschalen für Kinder mit Behinderungen/Integrationsplätze
- Zuschüsse für Integration und Einzelintegrationsmaßnahmen durch den zuständigen Sozialhilfeträger
- c) kostendeckende Verpflegungsentgelte
- d) sonstige Zuschüsse und Erstattungen Dritter
- e) Rücklagenentnahmen
- f) Zuwendungen und Spenden aller Art
Der Träger verpflichtet sich, alle Zuschuss- und Beihilfemöglichkeiten für den Betrieb der Kindertagesstätte in Anspruch zu nehmen und entsprechende Anträge ordnungsgemäß und ohne zeitliche Verzögerung zu stellen.
Insbesondere verpflichtet er sich, die ihm vom Land Hessen nach Maßgabe des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) und von Dritten zufließenden Zuschüsse für die Tageseinrichtung zu verwenden und in die Haushaltskalkulation gemäß § 6 Absatz 3 dieses Vertrags einzustellen. Der Träger hat der Gemeinde … in Hessen sämtliche Einnahmen offenzulegen, einschließlich sämtlicher Zuschüsse und Beihilfen. Nicht gezahlte Zuschüsse oder Beihilfen wegen nicht oder nicht rechtzeitig eingereichter Anträge gehen zu Lasten des Trägers.
- Von dem Restbetrag werden die Elternbeiträge in Abzug gebracht. Die hiernach nicht gedeckten Betriebskosten trägt, soweit sie nach Maßgabe von § 6 Absatz 4a dieses Vertrags erforderlich waren oder gemäß § 6 Absatz 4b dieses Vertrags mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen angefallen sind, die Gemeinde … in Hessen. Es obliegt der Verantwortung des Trägers, sicherzustellen, dass darüberhinausgehende Betriebskosten entweder nicht anfallen oder durch Eigenmittel des Trägers gedeckt sind.
- Die vom Träger nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 6 und 7 dieses Vertrags erstellte, jeweilige Haushaltskalkulation wird der Gemeinde … in Hessen spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweilige Folgejahr vorgelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der jeweils gültige, nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 dieses Vertrags erstellte Stellenplan nachrichtlich der jeweiligen Haushaltskalkulation beigefügt wird. Die vom Träger vorzulegende Haushaltskalkulation muss die einzelnen Kostenpositionen und -beträge, die Beträge gemäß § 7 Absatz 1a) bis f) dieses Vertrags sowie die Elternbeiträge geordnet, nachvollziehbar und transparent darstellen. Ergeben sich im Laufe des Jahres erhebliche Abweichungen von der Haushaltskalkulation, so wird der Träger die Gemeinde hierüber unverzüglich unterrichten.
8 Bauliche Unterhaltung
- Die bauliche Unterhaltung des Gebäudes/Bauwagens in Dach und Fach (inkl. technischer Anlagen), Gebäudeversicherungen, Schönheitsreparaturen, die Pflege und bauliche Instandhaltung der Außenanlagen und die Instandhaltung des Inventars sowie erforderliche Neuanschaffungen obliegen der Gemeinde … in Hessen. Ausgenommen hiervon sind Kleinreparaturen bis zu einem Betrag in Höhe von … € pro Jahr. Die Kosten dieser Maßnahmen stellen Betriebskosten gem. § 6 Abs. 3 dieses Vertrages dar. Der nutzungsgerechte Zustand von Gebäude und Außengelände wird zu jeder Zeit von dem Träger gewährleistet. Alle notwendigen Maßnahmen wird der Träger möglichst frühzeitig mit der Gemeinde … in Hessen abstimmen.
- Der Träger ist verantwortlich dafür, dass am Gebäude und Inventar auftretende Schäden unverzüglich der Gemeinde … in Hessen gemeldet werden. Für Schäden, die sich aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben, haftet der Träger.
- Für Schäden, die der Betreiber aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu verantworten hat, haftet der Träger. Ebenso für Schäden, die durch die Bediensteten oder Beauftragten des Trägers beim Betrieb der Kindertagesstätte Dritten oder der Gemeinde entstehen.
- Der Träger übernimmt die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Kehr- und Streupflicht auf dem Grundstück und den unmittelbar an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Wegen. Die Kosten der hierzu vom Träger zu ergreifenden Maßnahmen sind Betriebskosten gemäß § 6 Absatz 3 dieses Vertrags, soweit der Träger vor der Auftragserteilung die Zustimmung der Gemeinde … in Hessen hierzu eingeholt hat.
- Der Träger übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung und Kontrolle der generellen Unfallverhütungsvorschriften in der kompletten Einrichtung. Sofern zur Einhaltung der generellen Unfallverhütungsvorschriften konkrete Maßnahmen in der Einrichtung ergriffen werden müssen, obliegt auch die ordnungsgemäße Umsetzung dem Träger.
- Der Träger darf die Gebäude und Räumlichkeiten nicht zu anderen Zwecken als zum Betrieb einer Kindertagesstätte benutzen. Dem Träger ist ohne Einwilligung der Gemeinde … in Hessen weder eine Untervermietung noch sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet.
9 Reinigung
- Die Gebäudereinigung erfolgt durch den Träger oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen.
- Für jegliche lebensmittelrelevante Tätigkeit gelten die dafür vorgegebenen gesetzlichen Hygiene- und Reinigungsbestimmungen sowie ergänzende DIN-Bestimmungen. Die Erfüllung dieser Bestimmungen liegt in der Verantwortung des Trägers.
10 Mobiliar, Inventar und Zubehör
Das von der Gemeinde beschaffte bzw. zur Verfügung gestellte Mobiliar, Inventar und Zubehör verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Ins Eigentum der Gemeinde … in Hessen gehen auch vom Betreiber angeschafftes Mobiliar, Inventar und Zubehör, das von der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar bezahlt bzw. finanziert wurde.
11 Zahlungsmodalitäten, Prüfung
- Die Gemeinde … in Hessen leistet auf Basis und im Rahmen der seitens des Trägers vorgelegten Haushaltskalkulation (§ 7 Absatz 3 dieses Vertrags) im maßgeblichen Haushaltsjahr ihren Kostenanteil jeweils zum 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. des Jahres. Sich ggf. mit dem Beginn des neuen Kindergartenjahres aufgrund von konzeptionellen Veränderungen und/oder einer Zunahme der Belegung ergebenden Kostensteigerungen, sind unabhängig von der vorangegangenen Haushaltskalkulation bei der Förderung im letzten Quartal zu berücksichtigen, sofern der Träger zuvor die Zustimmung der Gemeinde … in Hessen zu Grund und Höhe der zusätzlichen Kosten eingeholt hat.
- Die Jahresabrechnung des jeweiligen Haushaltsjahres wird vom Träger nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 6 und 7 dieses Vertrags erstellt und der Gemeinde … in Hessen bis zum 30.04 des Folgejahres vorgelegt. Überdeckungen sind vom Träger unverzüglich an die Gemeinde … in Hessen zu erstatten. Unterdeckungen werden nach Vorlage der Endabrechnung durch separate Zahlungen nach Prüfung durch die Gemeinde … in Hessen ausgeglichen.
- Die Jahresabrechnung basiert auf der Höhe der tatsächlich angefallenen Betriebskosten im Vorjahr, soweit sich die Gemeinde … in Hessen an deren Finanzierung gemäß §§ 6 und 7 dieses Vertrags beteiligt. Überschreitungen der Ansätze in der Haushaltskalkulation werden von der Gemeinde … in Hessen nur dann anerkannt, wenn diese unvermeidlich waren, um den gesetzlichen Mindestanforderungen der §§ 25a ff. HKJGB zu genügen, rechtzeitig seitens des Trägers angezeigt wurden und der Träger die Zustimmung der Gemeinde … in Hessen zu der kostenverursachenden Maßnahme eingeholt hat, bevor die Maßnahme ausgeführt wurde.
- Die Gemeinde … in Hessen ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse prüfen zu lassen, alle notwendigen Auskünfte vom Träger zu fordern und in alle Bücher und Unterlagen des Trägers Einsicht zu nehmen. Der Träger ist verpflichtet, alle erforderlichen Bücher und Unterlagen zur Einsichtnahme der Gemeinde … in Hessen bereit zu halten, auf Anforderung Kopien zu übersenden und die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen.
12 Betretungsrecht, Kontrollen, Vertragsstrafen
- Vertreter und Mitarbeiter der Gemeinde … in Hessen haben jederzeit das Recht, dass Grundstück und das Gebäude, in denen die Kindertagesstätte betrieben wird, unangekündigt zu betreten.
- Im Falle von Verstößen gegen die sich aus diesem Vertrag und den Vergabeunterlagen ergebenden Pflichten setzt die Gemeinde im Rahmen einer schriftlichen Rüge der Missstände eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung. Es kann eine unangekündigte Kontrolle der Beseitigung der Pflichtverletzungen erfolgen.
- Bei wiederholtem Verstoß des Trägers gegen die aus diesem Vertrag und den Vergabeunterlagen ergebenden Pflichten kann die Gemeinde den Träger zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 500,00 € für jeden Fall einer Verletzung verpflichten. Die Vertragsstrafe ist vom Träger nicht zu leisten, soweit er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13 Vertragslaufzeit
- Der Vertrag gilt mit Wirkung vom … bis … Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von zwölf Monaten zum 31. Dezember schriftlich gekündigt wird.
Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch die Vertragsparteien ist nur aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich, sofern eine Anpassung ausscheidet. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Umstände, die nicht aus der Risikosphäre der Vertragspartner stammen, dazu führen, dass ihnen nach billigem Ermessen die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den ursprünglichen Bestimmungen oder mit angepassten Bestimmungen auf Dauer nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt ferner vor für
- a) die Gemeinde … in Hessen als AG, wenn der AN seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch den AG bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen; · wenn der AN ohne Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung einen Unterauftragnehmer beauftragt; · wenn die Voraussetzungen nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B vorliegen. · wenn dem AG Verstöße des AN gegen geltendes Recht bekannt werden, und diese nach schriftlicher Abmahnung der AG nicht innerhalb der von dieser gesetzten, angemessenen Frist abgestellt wurden; · wenn sonstige schwerwiegende Verstöße von Mitgliedern der Unternehmensleitung bekannt werden, die die Unzuverlässigkeit der handelnden Personen befürchten lassen.
- b) den Träger als AN, wenn der AG seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung durch den AN bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen. · wenn der AG mit einer ihm obliegenden Zahlungsverpflichtung trotz zweifacher Mahnung länger als einen Monat in Verzug ist. Einer Abmahnung bedarf es nur, wenn diese ausdrücklich erwähnt wird. § 8 VOL/B bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Betreiber die Betriebserlaubnis entzogen wird oder wenn ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr sichergestellt ist
Die Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben/Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen. (3) Kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund, kann er die Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen oder einen späteren Zeitpunkt für die Vertragsbeendigung bestimmen.
Ist der AN aufgrund eines von außen kommenden, auch durch die Beachtung der äußersten vernünftigerweise anzuwendenden Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses (höhere Gewalt) an der Erfüllung vertraglicher Pflichten gehindert, ruhen seine vertraglichen Leistungspflichten während der Dauer der unmittelbaren hierdurch verursachten Verhinderung. Die Vertragspartner verpflichten sich, unter Beachtung der ihnen obliegenden Informations- und Abstimmungspflichten alles Mögliche zu unternehmen, um im Falle höherer Gewalt die Leistungserbringung nach diesem Vertrag schnellstmöglich wieder in der vorgesehenen Form zu gewährleisten. Bei Leistungshindernissen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, besteht ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nur nach Maßgabe einer angenommenen Störung der Geschäftsgrundlage.
Im Falle einer Kündigung sind vom Träger nicht ausgeschöpfte Mittel an die Gemeinde zurückzuzahlen. Ebenso sind vom Träger vorgeleistete Beträge von der Gemeinde an den Träger nachzuzahlen.
- Soweit Bezug genommen wird auf bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, gelten diese in der jeweils aktuellen Fassung.
- Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Landgericht ….
- Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame oder fehlende Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt.
… in Hessen, den _____________ 202…
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Für die Gemeinde … in Hessen für den Träger