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Unsere Projektgruppe leistet seit Jahren erfolgreich versierte Beiträge zum rechtssicheren Betreiben von KITAs.
Wir stellen für Kommunen sicher die rechtssichere Durchführung von Vergabeverfahren zum Betreiben von KITAs.
Grundlage der Beratung sind immer auch und insbesondere die aktuellen Entwicklungen und Problempunkte des Sozialrechts, Zuwendungsrechts und Vergaberechts und die aktuelle Rechtsprechung.
Hoher Ausbaubedarf bei der Kindertagesbetreuung
Nach wie vor besteht ein hoher Ausbaubedarf bei der Kindertagesbetreuung. Umso wichtiger wird damit die Auswahl von qualifizierten Trägern für den Betrieb einer Kindertagesbetreuung. Vor diesem Hintergrund stehen die Kommunen vermehrt vor der Herausforderung, welche rechtliche Rahmenbedingungen bei der Auswahlentscheidung zu beachten sind.
Übertragung des Betriebs einer Kindertagesstätte auf einen Träger
Wenn Kommunen Kindertagesstätten selbst betreiben, bestehen nur wenige Berührungspunkte zum Vergaberecht.
Erfolgt die Übertragung des Betriebs einer Kindertagesstätte auf den Träger ohne einklagbare Leistungspflicht, handelt es sich um eine reine Gewährung von Fördermitteln. Anders als das europäische Vergaberecht, sehen die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Haushaltsrechts keinen formalen Vergabewettbewerb vor. Gleichwohl ist auch im Fall der Gewährung von staatlichen Mitteln das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.
Enthält das Rechtsverhältnis hingegen eine Verpflichtung des Trägers gegenüber der Kommune, ist die Trägerentscheidung als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren.
Möchte die Gemeinde einem freien Träger aber ein Grundstück mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt, dass er dort eine Kindertagesstätte errichtet, kann es sich um eine Baukonzession handeln. In diesen Ausnahmefällen muss die Kommune die Regeln über Konzessionsvergaben anwenden.
In beiden Fällen hat die Vergabe der „Trägerentscheidung“ in einem wettbewerblichen Verfahren zu erfolgen. Je nach rechtlicher Ausgestaltung der „Trägerentscheidung“ bedarf es eines formalen Vergabeverfahrens (öffentlicher Auftrag) oder einer wettbewerblichen Auswahlentscheidung (Zuwendung).
Die Anwendung des GWB-Vergaberechts ist – ein öffentlicher Auftrag unterstellt – auch nicht aufgrund der Eigenart des „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses“ (aus Träger, Stadt und Eltern der Kinder) gesperrt. Verträge im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches VIII sind ausschreibungspflichtige öffentliche Aufträge im Sinne des GWB. Dies ist im Sozialrecht inzwischen anerkannt und auch der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass – bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen – nur dort Ausnahmen vom Vergaberecht greifen, wo dies im GWB ausdrücklich vorgesehen ist.
Träger von Tageseinrichtungen für Kinder benötigen gem. § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis
Gem. § 45 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleistet ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Träger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Bei einer Verweigerung der Erteilung der Betriebserlaubnis sowie auch bei deren Rücknahme und Widerruf hat das Landesjugendamt die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die belegen, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist.
Das Landesjugendamt muss gegebenenfalls dafür sorgen, dass die personellen und sachlichen Bedingungen an die aus der Konzeption abzuleitenden Vorgaben angepasst werden. Ist dies nicht möglich, ist darauf hinzuwirken, dass die Konzeption und z.B. eine darauf hindeutende Bezeichnung (z.B. heilpädagogisch) geändert werden und Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, nicht aufgenommen werden.
Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis hat der Träger gem. § 45 Abs. 3 SGB VIII der Erlaubnisbehörde die Konzeption der Einrichtung vorzulegen. Daraus muss erkennbar sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind. Die Konzeption muss unter anderem auch Auskunft geben über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Gem. § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ist in der Regel anzunehmen, dass das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleistet ist, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind.
Zu den personellen Voraussetzungen gehört, dass eine ausreichende Zahl von persönlich und fachlich geeigneten Erziehungskräften in der Einrichtung tätig sind. Zwar fordert das Bundesrecht bei Einrichtungen nicht ausdrücklich Fachkräfte, es finden sich jedoch in den Bestimmungen der Länder gem. § 49 SGB VIII nähere Konkretisierungen, die den Einsatz von Fachkräften zur Förderungsvoraussetzung machen. Eine spezifisch fachliche Eignung ist immer dann als Bedingung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Minderjährigen anzusehen, wenn die Einrichtung einen entsprechend fachlich definierten Auftrag erfüllen möchte. So können z.B. bei Einrichtungen für Kinder mit Behinderung heilpädagogische Qualifikationen sowie andere spezielle Pädagogik- und Therapieformen für das Kindeswohl erforderlich sein. Je qualifizierter die Aufgaben der Einrichtung sind, umso höhere Anforderungen sind an die Qualität der Betreuung und die Eignung der Fachkräfte zu stellen.
Bei der Entscheidung über die persönliche Eignung des Fachpersonals sind z.B. Erziehungsstil, Kooperationsbereitschaft mit den Eltern, soziale Kompetenz, Vorbildfunktion und Integrität zu berücksichtigen. Insbesondere für den Einsatz geeigneter Fachkräfte in einer Leitungsfunktion ist der Träger verantwortlich.
In der Einrichtung muss ein für die richtige Förderung des Kindes ausreichendes Raumangebot vorhanden sein, das sich nach der Gruppenzusammensetzung und den Bedürfnissen der unterschiedlichen Altersgruppen richtet. Bei der Raumnutzung und Sachausstattung geht es um ausreichenden Bewegungsraum, Ruhemöglichkeiten, altersgemäße Ausstattung im Innen- und Außenbereich, geeignetes Spielzeug, Bücher und Lernmittel.
Die Aufsichtsbehörde muss – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der Unfallkasse und den Gesundheitsbehörden – auf folgende Punkte achten:
Sicherheit der Spielgeräte
sachgemäße Möblierung
Sicherheit von Arzneischränken
kindgerechte Nasszellen etc.
In Zusammenarbeit mit der Bauaufsicht, den Gesundheitsbehörden, der Unfallkasse und dem Brandschutz ist u.a. zu achten auf
sanitäre Anlagen
Sicherheitsverglasung
Notausgänge
Flucht- und Rettungswege
Absicherung von Gruben und anderen Gefahrenstellen
Umfriedung des Außengeländes etc.
In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden (Veterinäramt) sind zudem auf die hygienischen Verhältnisse insbesondere im Küchenbereich zu achten. Im Zuge der „Entbürokratisierung“ wurden in vielen Ländern Vorschriften über Raum- und Hygienestandards abgeschafft. In der Praxis hat die Kommunalisierung der Aufgaben der Gesundheits- und Veterinärämter sowie des Brandschutzes dazu geführt, dass die Vorgaben der zuständigen Behörden regional oft sehr unterschiedlich sind und teilweise von der Person des Prüfers abhängen.
Gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII muss gewährleistet sein, dass die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder gesichert sind.
Die Betriebserlaubnis ist ein Verwaltungsakt.
Die Ablehnung der Erteilung einer Betriebserlaubnis kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung) angefochten werden (In einigen Ländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Hier geht der Rechtsweg unmittelbar zum Verwaltungsgericht). Es handelt sich dabei um ein behördliches Vorverfahren. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die ablehnende Entscheidung Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Das Landesjugendamt ist verpflichtet, den Erlaubnis-VA zu erteilen, wenn die Einrichtung geeignet ist. Die Betriebserlaubnis ist – ebenfalls mit einem Verwaltungsakt – zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Kindeswohl in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch, den Träger der Einrichtung zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel zu beraten (§ 45 Abs. 6 SGB VIII). Der Widerruf einer Betriebserlaubnis ist auch möglich, wenn die Mängel durch eine der beteiligten Behörden und Stellen festgestellt und nicht behoben wurden. In der Praxis wird das Landesjugendamt vorher eine entsprechende Auflage erteilen und es so dem Träger ermöglichen, diese zu erfüllen oder im Widerspruchsverfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist dagegen ein sofortiger Widerruf der Betriebserlaubnis angezeigt.
Verträge mit externen Dienstleistern
Neben dem Betreuungsvertrag mit den Eltern unterhält eine Kita zumeist noch Verträge mit externen Dienstleistern. Diese Verträge können sog. Dauerschuldverhältnisse (also Verträge über immer wiederkehrende Leistungen) zum Gegenstand haben, wie etwa mit Telekommunikationsanbietern, Reinigungsfirmen, Caterern, Versicherungen oder dergleichen; sie können aber auch einfache Dienstleistungen zum Gegenstand haben, wie etwa mit einem Busunternehmen für einen Ausflug.
Trägerabhängige Vertragsgestaltung
Will eine Kita Verträge abschließen, so ist von Bedeutung, in wessen Namen sie handelt und wen sie mit dem Vertragsschluss verpflichtet. Wenn eine Kita als staatliche oder kommunale Institution einen Auftrag zur Beschaffung von Sachmitteln oder Dienst- bzw. Lieferleistungen vergeben will, muss zwingend das geltende Vergaberecht beachtet werden. Die Ausschreibung selbst erfolgt nicht über die Kita-Leitung, sondern über den Träger, also die Kommune. Allerdings ist sehr sinnvoll, wenn die Kita-Leitung bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses ein Mitspracherecht hat bzw. ein solches einfordert. Gerade größere Kommunen, die viele Kitas betreiben, halten die Leistungsverzeichnisse recht breit, da in jeder der betriebenen Kitas die Verhältnisse vor Ort variieren können.
Aktuelle Rechtsprechung
OLG Brandenburg: Keine Rückzahlung von vereinbarten Elternbeiträgen freier Kita-Träger
OVG klärt Finanzierungsfragen von Kitas in Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg: Einer erforderlichen Kindertagesstätte darf das Grundstück nicht entzogen werden
Referenzen sind
Lorsch
Bad Wildungen
Bad Schlangenbad
uvm
in Hessen,
zahlreiche weitere in BaWü, Bayern und dem Saarland.
Grundlage unseres erprobten Ausschreibungskonzeptes ist der Entwurf eines Kindertagesstättenbetreibervertrags.
1 Der Vertrag ist an den grün gekennzeichneten Stellen um die ausschreibungsspezifischen Merkmale Laufzeit etc zu ergänzen.
2 Der Kindertagesstättenbetreibervertrag enthält ua unter § 1 (1) ansonsten an den gelb gekennzeichneten Stellen dieses Vertragsentwurfs die einrichtungsspezifischen Angaben.
3 Die Bieter legen ihren Angeboten entsprechende Konzepte zugrunde. Die Qualität der Konzepte wird bewertet.
Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Konzepte.
Die Bewertung ist ua Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Die eingereichten Konzepte werden unter § 2 (1) Vertragsbestandteil in der Weise, dass sich die Bieter verpflichten, die geschuldete Leistung als AN, so wie von ihnen angeboten unter Zugrundelegung der von ihnen angebotenen Konzepte zu erbringen. Der Vertragsentwurf liegt den Vergabeunterlagen bei, beschreibt die zu erbringenden Leistungen, genauer: die Leistungen zu deren Erbringung sich der Bieter bzw AN gegenüber der AG verpflichtet. Die Erbringung der konzeptgerechten Leistung ist damit primäre Vertragspflicht. Die Nichterbringung ist Verstoß gegen die primäre Vertragspflicht und führt zu den üblichen Sanktionen.
4 Spezielle Kündigungsregelungen sichern die Ordnungsgemäßheit der Erbringung der geschuldeten Leistungen und die Handhabung des Vertrags in der Pandemie.
5 Der Vertrag ist Entwurf und kann verhandelt werden. Grundlage der letztverbindlichen Angebotsabgabe ist einheitlich für alle Bieter ein einheitlicher endverhandelter Vertragsentwurf.
6 Die Gemeinde … in Hessen übernimmt grundsätzlich die Zahlung der Betriebskosten, soweit diese Kosten nicht durch vom Träger beantragte Zuschüsse und Erstattungen Dritter vertragsgemäß vermindert worden sind.
Zu den Betriebskosten zählen alle für den laufenden Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Kosten. Beim Betrieb der Kindertagesstätte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Personalkosten, hierzu zählen alle nach Maßgabe dieses § 6 Absatz 2 für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Kosten. Außergerichtliche Vergleiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde … in Hessen.
Die Personalkosten basieren auf dem für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Stellenplan, jeweils aufgestellt zum 01. März eines jeden Jahres. Grundlage der Personalkosten für das pädagogische Personal ist der personelle Mindestbedarf gemäß HKJGB in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eines Personalzuschlags (Zuweisung in Vollzeitäquivalenten), der von den Gremien der Gemeinde … in Hessen festgesetzt wird. Kosten, die über das zur Deckung dieses Mindestbedarfs erforderliche Maß hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen verursacht werden.
Die sich daraus ergebende Gesamtsumme bildet den personellen Standard der Einrichtung ab.
Zusätzlich kann die Einrichtung mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen eine Berufspraktikantin bzw. einen Berufspraktikanten beschäftigen. Sofern diese Stelle unbesetzt bleibt, kann sie mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen auch alternativ mit 2 Stellen für FSJ oder Sozialassistenz im Praktikum besetzt werden. Ab
Eventuelle weitere Personalkosten für pädagogisch tätiges Personal können im Umfang der hierfür zur Verfügung stehenden Drittmittel anfallen (z.B. Landesfördermittel nach § 32 Abs.3 – 6 HKJGB, Mittel des zuständigen Sozialhilfeträgers für Integrationsmaßnahmen etc.).
Die Personalkosten werden laut Angebot des Trägers im Ausschreibungsverfahren (Angebots- bzw. Preisblatt) in Höhe der dort genannten Netto-Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto abzüglich Landeszuschuss/Finanzhilfe Land Hessen) als Maximalbetrag für die Vertragsdauer festgesetzt.
Eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ist für das Haushaltsjahr … ausgeschlossen und ab dem Haushaltsjahr 2021 grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Maximalbetrages ist ab dem Haushaltsjahr … ausnahmsweise nur dann möglich, wenn
Eine Senkung des Maximalbetrages ist zwingend vorzunehmen, insbesondere wenn
Der Träger verpflichtet sich, seine Beschäftigten ordnungsgemäß zu bezahlen.
Sachkosten, hierzu zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte entstehenden Kostenarten, die nicht Personalkosten sind. Die Höhe der Sachkosten basiert auf dem jeweiligen Haushaltsansatz. Unabhängig vom tatsächlichen Bedarf werden für einige Kostenarten Sachkostenpauschalen festgelegt. Kosten für Lebensmittel, Frühstück, Mittagsverpflegung sowie Rücklagen gehören nicht zu den Sachkosten.
Die Sachkosten werden laut Angebot des Trägers im Ausschreibungsverfahren (Angebots- bzw. Preisblatt) als Maximalbetrag für die Vertragsdauer festgesetzt. Eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ist für das Haushaltsjahr 2020 ausgeschlossen und ab dem Haushaltsjahr 2021 grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Maximalbetrages ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Betreiber der Gemeinde nachweist, dass dieser Maximalbetrag ab dem Haushaltsjahr 2021 unauskömmlich ist. Eine Erhöhung erfolgt maximal in Höhe des Prozentsatzes des in dem entsprechenden Haushaltsjahr ermittelten Verbraucherpreisindexes laut Statistischem Bundesamt.
oder
Kindertagesstättenbetreibervertrag
Zwischen
der Gemeinde … in Hessen
vertreten durch den Gemeindevorstand
und
der …
vertreten durch …
wird folgendes vereinbart:
Präambel
Die Gemeinde … in Hessen und der Träger schließen diesen Vertrag mit dem Ziel, auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII sowie des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) ein bedarfsorientiertes, angemessenes Betreuungsangebot zur frühkindlichen Bildung in der Tageseinrichtung … für Kinder vorzuhalten. Die Kindertagesstätte … ist ein für das Gemeinwesen offenes Angebot des Trägers. Sie hat das Ziel, Familien in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen und zu ergänzen. Dies geschieht in partnerschaftlicher Zusammenarbeit aller Beteiligter.
Art und Umfang der vom Träger zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den folgenden Bestandteilen dieses Kindertagesstättenbetreibervertrags, wobei die nachstehende Reihenfolge der Rangfolge entspricht:
1 Allgemeines
2 Konzepte
Die Gemeinde prüft dabei insbesondere, ob und inwieweit Änderungen des Bedarfes eingetreten sind.
3 Kinderbetreuung/Aufnahmen
4 Beiträge und Rechte der Eltern
5 Führung der Einrichtung, Arbeitsrahmenbedingungen
6 Betriebskosten der Kindertagesstätte
Die Gemeinde … in Hessen übernimmt grundsätzlich die Zahlung der Betriebskosten, soweit diese Kosten nicht durch vom Träger beantragte Zuschüsse und Erstattungen Dritter vertragsgemäß vermindert worden sind.
Zu den Betriebskosten zählen alle für den laufenden Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Kosten. Beim Betrieb der Kindertagesstätte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Personalkosten, hierzu zählen alle nach Maßgabe dieses § 6 Absatz 2 für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Kosten. Außergerichtliche Vergleiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde … in Hessen.
Die Personalkosten basieren auf dem für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Stellenplan, jeweils aufgestellt zum 01. März eines jeden Jahres. Grundlage der Personalkosten für das pädagogische Personal ist der personelle Mindestbedarf gemäß HKJGB in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eines Personalzuschlags (Zuweisung in Vollzeitäquivalenten), der von den Gremien der Gemeinde … in Hessen festgesetzt wird. Kosten, die über das zur Deckung dieses Mindestbedarfs erforderliche Maß hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen verursacht werden.
Die sich daraus ergebende Gesamtsumme bildet den personellen Standard der Einrichtung ab.
Zusätzlich kann die Einrichtung mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen eine Berufspraktikantin bzw. einen Berufspraktikanten beschäftigen. Sofern diese Stelle unbesetzt bleibt, kann sie mit Zustimmung der Gemeinde … in Hessen auch alternativ mit 2 Stellen für FSJ oder Sozialassistenz im Praktikum besetzt werden. Ab
Eventuelle weitere Personalkosten für pädagogisch tätiges Personal können im Umfang der hierfür zur Verfügung stehenden Drittmittel anfallen (z.B. Landesfördermittel nach § 32 Abs.3 – 6 HKJGB, Mittel des zuständigen Sozialhilfeträgers für Integrationsmaßnahmen etc.).
Die Personalkosten werden laut Angebot des Trägers im Ausschreibungsverfahren (Angebots- bzw. Preisblatt) in Höhe der dort genannten Netto-Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto abzüglich Landeszuschuss/Finanzhilfe Land Hessen) als Maximalbetrag für die Vertragsdauer festgesetzt.
Eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ist für das Haushaltsjahr … ausgeschlossen und ab dem Haushaltsjahr 2021 grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Maximalbetrages ist ab dem Haushaltsjahr … ausnahmsweise nur dann möglich, wenn
Eine Senkung des Maximalbetrages ist zwingend vorzunehmen, insbesondere wenn
Der Träger verpflichtet sich, seine Beschäftigten ordnungsgemäß zu bezahlen.
Sachkosten, hierzu zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte entstehenden Kostenarten, die nicht Personalkosten sind. Die Höhe der Sachkosten basiert auf dem jeweiligen Haushaltsansatz. Unabhängig vom tatsächlichen Bedarf werden für einige Kostenarten Sachkostenpauschalen festgelegt. Kosten für Lebensmittel, Frühstück, Mittagsverpflegung sowie Rücklagen gehören nicht zu den Sachkosten.
Die Sachkosten werden laut Angebot des Trägers im Ausschreibungsverfahren (Angebots- bzw. Preisblatt) als Maximalbetrag für die Vertragsdauer festgesetzt. Eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ist für das Haushaltsjahr 2020 ausgeschlossen und ab dem Haushaltsjahr 2021 grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Maximalbetrages ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Betreiber der Gemeinde nachweist, dass dieser Maximalbetrag ab dem Haushaltsjahr 2021 unauskömmlich ist. Eine Erhöhung erfolgt maximal in Höhe des Prozentsatzes des in dem entsprechenden Haushaltsjahr ermittelten Verbraucherpreisindexes laut Statistischem Bundesamt.
oder
7 Finanzierung der Betriebskosten
Der Träger verpflichtet sich, alle Zuschuss- und Beihilfemöglichkeiten für den Betrieb der Kindertagesstätte in Anspruch zu nehmen und entsprechende Anträge ordnungsgemäß und ohne zeitliche Verzögerung zu stellen.
Insbesondere verpflichtet er sich, die ihm vom Land Hessen nach Maßgabe des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) und von Dritten zufließenden Zuschüsse für die Tageseinrichtung zu verwenden und in die Haushaltskalkulation gemäß § 6 Absatz 3 dieses Vertrags einzustellen. Der Träger hat der Gemeinde … in Hessen sämtliche Einnahmen offenzulegen, einschließlich sämtlicher Zuschüsse und Beihilfen. Nicht gezahlte Zuschüsse oder Beihilfen wegen nicht oder nicht rechtzeitig eingereichter Anträge gehen zu Lasten des Trägers.
8 Bauliche Unterhaltung
9 Reinigung
10 Mobiliar, Inventar und Zubehör
Das von der Gemeinde beschaffte bzw. zur Verfügung gestellte Mobiliar, Inventar und Zubehör verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Ins Eigentum der Gemeinde … in Hessen gehen auch vom Betreiber angeschafftes Mobiliar, Inventar und Zubehör, das von der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar bezahlt bzw. finanziert wurde.
11 Zahlungsmodalitäten, Prüfung
12 Betretungsrecht, Kontrollen, Vertragsstrafen
13 Vertragslaufzeit
Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch die Vertragsparteien ist nur aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich, sofern eine Anpassung ausscheidet. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Umstände, die nicht aus der Risikosphäre der Vertragspartner stammen, dazu führen, dass ihnen nach billigem Ermessen die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den ursprünglichen Bestimmungen oder mit angepassten Bestimmungen auf Dauer nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt ferner vor für
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Betreiber die Betriebserlaubnis entzogen wird oder wenn ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr sichergestellt ist
Die Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben/Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen. (3) Kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund, kann er die Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen oder einen späteren Zeitpunkt für die Vertragsbeendigung bestimmen.
Ist der AN aufgrund eines von außen kommenden, auch durch die Beachtung der äußersten vernünftigerweise anzuwendenden Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses (höhere Gewalt) an der Erfüllung vertraglicher Pflichten gehindert, ruhen seine vertraglichen Leistungspflichten während der Dauer der unmittelbaren hierdurch verursachten Verhinderung. Die Vertragspartner verpflichten sich, unter Beachtung der ihnen obliegenden Informations- und Abstimmungspflichten alles Mögliche zu unternehmen, um im Falle höherer Gewalt die Leistungserbringung nach diesem Vertrag schnellstmöglich wieder in der vorgesehenen Form zu gewährleisten. Bei Leistungshindernissen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, besteht ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nur nach Maßgabe einer angenommenen Störung der Geschäftsgrundlage.
Im Falle einer Kündigung sind vom Träger nicht ausgeschöpfte Mittel an die Gemeinde zurückzuzahlen. Ebenso sind vom Träger vorgeleistete Beträge von der Gemeinde an den Träger nachzuzahlen.
… in Hessen, den _____________ 202…
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Für die Gemeinde … in Hessen für den Träger