Dies umfasst die Beratung zu Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. alle weiteren relevanten Gesetztestexte unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte des § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für alle Arten von Vorhaben auch und insbesondere im Rahmen der Inanspruchnahme von Fördermitteln zB aus dem Europäischen Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Interessierte Akteure im Vergabegeschehen oder mit Bezug zum Vergabegeschehen werden bei Bedarf zu konkreten projektspezifischen Vergabefragen sowie zu Novellierungen im Vergaberecht beraten.
Vertragliches könnte wie folgt aussehen: klicken Sie hier
Nutzen auch Sie für sich und Ihre Leute dieses erprobte Instrument.
Unter einem Beratungsfall wird eine vergaberechtliche Anfrage zu einem Vergabe-Sachverhalt (z. B. zum Thema Eignungskriterien oder zum Themen Binnenmarktrelevanz) verstanden.
Es ist zwischen einer Erstberatung, d.h. der Kontaktaufnahme und ersten umfassenden Beratung des Anfragenden und einer Folgeberatung zu unterscheiden. Als Folgeberatung gilt jene, die den gleichen Sachverhalt (das gleiche Vergabeverfahren) beinhaltet, aber Konkretisierungen oder erweiterte Detailaussagen verlangt. Wendet sich der Anfragende in einer zweiten Anfrage mit einem Sachverhalt zu einem komplett neuen bzw. gänzlich anderen Vergabeverfahren an die AxBfV, handelt es sich um einen neuen Beratungsfall und somit um eine Erstberatung. Unter Vergabeeinzelfallberatung zählen keine Grundsatzstellungnahmen, Memoranden oder sonstige Gutachten.
Die Beratung kann je nach Wahl per E-Mail, per Telefon, per Fax durchgeführt werden. Die Beratung erfolgt durch einen erfahrenen und versierten Beratenden aus dem erfahrenen Beratendenteam.
Im Rahmen der Reaktionszeit werden Anfragen innerhalb von einem Werktag abschließend beantwortet. Die bevorzugte Kommunikationsform ist Anfrage und Beantwortung per E-Mail. Es wird festgehalten, ob und mit welchem Inhalt/Umfang welche Beratung zustande gekommen und schlussendlich erfolgt ist. Sollte der Beratende beim Eingang der Anfrage einschätzen können, dass die Beantwortung mehr als einen Werktag benötigt, wird dem Anfragenden spätestens 1 Stunde nach Eingang der Anfrage eine Zwischeninformation zugesendet. Bei einer telefonischen Beratung wird im Anschluss an das Telefonat innerhalb von 1 Stunde eine kurze schriftliche Information per E-Mail oder per Fax zum Beratungsinhalt an den Empfänger übermittelt.
Die telefonische Erreichbarkeit ist
Tarif A werktäglich, mindestens in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr,
Tarif B werktäglich, mindestens in der Zeit von 08:00 bis 14:00 Uhr,
Tarif C werktäglich, mindestens in der Zeit von 06:00 bis 16:00 Uhr,
abgesichert.
Die Beratung wird durch einen Fachanwalt für Vergaberecht oder einen mindestens gleichwertig oder besser qualifizierten Beratenden durchgeführt. Sollte der Beratende aufgrund von Krankheit oder sonstigen Angelegenheiten nicht in der Lage sein, die Beratung durchzuführen, wird mittels eines Abwesenheitsassistenten zwingend ein konkreter Vertreter benannt.
Das Honorar für einen Beratungsfall wird als Festpreis einschließlich aller Nebenkosten, getrennt nach Erstberatung und Folgeberatung kalkuliert und angeboten und vereinbart.
Die vereinbarten Festpreise gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrags.
Die Vergütung der Beratungsleistungen erfolgt monatlich nach Rechnungslegung zu den im Angebot angebotenen Festpreisen.
Mit der Rechnung wird eine Übersicht in Excel-Format mit mindestens folgenden Inhalten erstellt:
- Erst- oder Folgeberatung
- Wer wurde beraten?
- Wer hat die Beratung durchgeführt?
- Wann wurde die Beratung durchgeführt?
- knappe Darstellung zum Beratungsinhalt
AxBfV räumt das ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und übertragbare Recht ein, die im Rahmen der Leistungserfüllung erbrachten, verkörperten Ergebnisse zu nutzen. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nicht auf Know-how, Methoden oder Werkzeuge, welche AxBfV zur Erreichung der Arbeitsergebnisse in das Projekt einbringt oder im Laufe des Projekts erwirbt. Die Vorbehalte des § 37 UrhG sind ausgeschlossen.