Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen sowie eine Interkantonale Vereinbarung sind die zentralen Regelungen des Vergaberechts in der Schweiz.
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen sieht folgende Vergabeverfahren vor: offenes/selektives Verfahren, Einladungsverfahren und freihändige Vergabe.
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen sieht vier verschiedene Vergabeverfahren vor:
- Offenes Verfahren. Bei diesem Verfahren wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben und jeder Anbieter kann eine Offerte einreichen.
- Selektives Verfahren. Bei diesem Verfahren können interessierte Anbieter ihre Teilnahme beantragen. Wer vom Auftraggeber ausgewählt wurde, kann anschliessend eine Offerte einreichen.
- Einladungsverfahren. Bei diesem Verfahren findet keine öffentliche Ausschreibung statt. Die Beschaffungsstelle fordert mindestens drei Anbieter direkt auf, eine Offerte einzureichen.
- Freihändige Vergabe. Bei diesem Verfahren findet keine öffentliche Ausschreibung statt. Die Beschaffungsstelle vergibt einen Auftrag direkt an einen Anbieter, wobei die Gründe für diese Ausnahme zu erläutern sind.
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; RB 720.1)
Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB; RB 720.2)
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
(VöB; RB 720.21
