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OLG Nürnberg: Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht als Generalunternehmerin beauftragt, haftet er nicht für solche Mängel, die von Unternehmen verursacht wurden, die der Auftraggeber mit einzelnen Gewerken direkt beauftragt hat

vorgestellt von Thomas Ax

Die Klägerin wurde von den Beklagten nicht als Generalunternehmerin beauftragt und haftet daher nicht für etwaige Mängel, die von Unternehmen, die die Beklagten mit einzelnen Gewerken selbst direkt beauftragt haben. Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Subunternehmer ausführen kann. Im Verhältnis zum Besteller ist der Generalunternehmer ein Alleinunternehmer. Ist der beauftragte Unternehmer kein Generalunternehmer, hat er jedoch die Leistungen der anderen Unternehmen mit diesen abgesprochen oder diesen Unternehmen auf der Baustelle “Anweisungen” gegeben, belegt dies allenfalls, dass er sich um die Koordination der verschiedenen Gewerke auf der Baustelle tatsächlich gekümmert hat. Bearbeiten verschiedene Firmen auf einer Baustelle verschiedene Gewerke zeitgleich oder zeitlich ineinandergreifend, ist eine Abstimmung der am Bau Beteiligten erforderlich. Der Vollzug dieser notwendigen Abstimmung führt nicht dazu, dass daran mitwirkende Unternehmen dadurch zu Generalunternehmern werden, die den von anderen Unternehmern gegenüber dem Bauherrn geschuldeten Werkerfolg wie einen eigenen zu verantworten hätten (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2020 – 13 U 2287/18 -).

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.2022 – 13 U 1669/21

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