Pauschalpreisüberhöhung von rund 7,5 % im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme begründet keine Sittenwidrigkeit wegen Überteuerung
Bundesgerichtshof fordert absolute Überschreitung von 39 bzw. 22 %
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2015
- 8 U 117/12 -
