BayObLG zu der Frage, dass Sonderwissen nicht schadet
vorgestellt von Thomas Ax
Für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB gilt ein objektiver Maßstab. Rechtliches Spezialwissen, das ein Bieter aufgrund der Beteiligung an einem ähnlich gelagerten, anderen Vergabeverfahren erlangt hat, ist nicht zu berücksichtigen.
BayObLG, Beschluss vom 11.12.2024 - Verg 7/24
