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Die Krux mit der Wertung – Flashlights von den Vergabekammern und -senaten

4 Min. Lesezeit

vorgestellt von Thomas Ax

Sämtliche Preisbestandteile sind zu werten!

VK Bund, Beschluss vom 06.08.2026 - VK 2-94/26

Trotz aller anzuerkennenden Spielräume des öffentlichen Auftraggebers zur Ausgestaltung der Wertungsvorgaben steht es einem öffentlichen Auftraggeber definitiv nicht zu, zu Lasten des Haushalts und damit in letzter Konsequenz zulasten der Gemeinschaft der Steuerzahler in eigener Kompetenz zu entscheiden, auf die Wertung eines – bei Auftragsabwicklung zu zahlenden – Preisbestandteils (hier: Bereitstellungspreis für ein Debitkarten-System) zu verzichten.

Sind Vorteile des „Bestandsunternehmers" auszugleichen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2026 - 11 Verg 3/26

1. Das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot verpflichten den Auftraggeber nicht, solche Vorteile auszugleichen, die aus der regelmäßig unterschiedlichen Marktstellung der teilnehmenden Unternehmen resultieren.

2. Vorteile, die nicht auf der vorgefundenen unterschiedlichen Marktstellung der in Frage kommenden Wettbewerbsteilnehmer, sondern auf der Ausgestaltung der vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Bestimmung seines Beschaffungsbedarfs beeinflussbaren Rahmenbedingungen beruhen, können ausgleichungspflichtig sein.

3. Erwächst dem Bestandsunternehmen ein Vorteil daraus, dass es aus dem Bestandsauftrag noch über betriebliche Mittel verfügt, die es für den neuen Auftrag verwenden kann, ist dieser Vorteil nicht ausgleichungspflichtig, wenn das Bestandsunternehmen den Bestandsauftrag im freien Wettbewerb erworben hat.

Konzeptbewertung ist eingehend zu dokumentieren!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.06.2026 - VK-SH 13/26

1. Die Bewertung von Konzepten im Rahmen eines Vergabeverfahrens stellt eine Wertungsentscheidung dar, bei der dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.

2. Ein Auftraggeber kann in aller Regel nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten kann, weshalb es der Konzeptbewertung immanent ist, dass eine relative, vergleichende Bewertung der verschiedenen Konzepte erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber vorab bestimmte Kriterien zur Bewertung der Konzeptbestandteile festlegt.

3. Insbesondere dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, sind die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

Auch der Erwartungshorizont ist bekannt zu machen!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.05.2026 - 2 VK 9/25

1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber keine konkrete Erwartung vorgibt, sondern die Antworten/Konzepte der Bieter anhand der bekannt gemachten Wertungsskale wertet. Es muss nicht alle denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten.

2. Die Wertung ist vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber einen Erwartungshorizont zur Wertungsgrundlage gemacht hat, der den Bieter nicht bekannt gemacht wurde.

3. Gerade bei der Wertung qualitativer Kriterien ist der Auftraggeber verpflichtet, seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass für die Nachprüfungsstellen nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

4. Die Vorabinformation darf sich nicht in einer formelhaften Begründung erschöpfen, sondern muss den unterlegenen Bieter in die Lage versetzen, seine Position im Vergabeverfahren zu erkennen und die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen. Demensprechend sind insbesondere bei der Wertung nach Punkten auch die jeweilige Punktzahl in den getrennten Wertungsbereichen Preis und Qualität anzugeben.

5. Die Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge und zur Darlegung einer Rechtsverletzung sind im Rahmen der Antragsbefugnis abgesenkt, sofern das Vorabinformationsschreiben wenig ausführliche Informationen erhält.

6. Für einen durchschnittlichen Bieter ist erkennbar, dass sich der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung entscheiden muss, ob er Nebenangebote zulässt, und dass eine nachträgliche Zulassung deshalb rechtswidrig sein könnte.

IBRRS 2026, 1177; VPRRS 2026, 0099

Mit Beitrag

Vergabe

Wertung anhand Quervergleichs muss plausibel sein!

VK Bund, Beschluss vom 05.05.2026 - VK 1-41/26

1. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Bewertungen im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

2. Ein Quervergleich der Angebote ist statthaft, um zu gewährleisten, dass die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten.

3. Bei Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Abgabe neuer Angebote und Konzepte besteht keine Bindung des Auftraggebers an die vorherige, "alte" fachliche Bewertung der Konzepte. Der Bieter hat insoweit keinen Anspruch auf (nochmalige) Bewertung mit derselben (hier: vollen) Punktzahl.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt