VK Bund zu der Frage, dass der Auftraggeber nicht in eigener Kompetenz entscheiden kann, auf die Wertung eines - bei Auftragsabwicklung zu zahlenden - Preisbestandteils (hier: Bereitstellungspreis für ein Debitkarten-System) zu verzichten
vorgestellt von Thomas Ax
Trotz aller anzuerkennenden Spielräume des öffentlichen Auftraggebers zur Ausgestaltung der Wertungsvorgaben steht es einem öffentlichen Auftraggeber definitiv nicht zu, zu Lasten des Haushalts und damit in letzter Konsequenz zulasten der Gemeinschaft der Steuerzahler in eigener Kompetenz zu entscheiden, auf die Wertung eines - bei Auftragsabwicklung zu zahlenden - Preisbestandteils (hier: Bereitstellungspreis für ein Debitkarten-System) zu verzichten.
VK Bund, Beschluss vom 06.08.2026 - VK 2-94/26
Gründe:
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag), […]. Beschaffungsgegenstand ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über die Erbringung von Dienstleistungen für den Betrieb, die Bereitstellung und Weiterentwicklung von physischen, optional auch virtuellen Debitkarten für ca. […]Leistungsempfangende; darüber hinaus ist vertragsgegenständlich die Entwicklung einer We[…]nwendung/Online Portal/App inkl. Betriebsservices und Support. Die Höchstmenge der Debitkarten wird in Rn. 5.1. der Bekanntmachung auf 4.800 Debitkarten beziffert. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 48 Monaten, die mit Zuschlagserteilung beginnt; allerdings hat die Ag die Möglichkeit, den Vertrag nach 24 bzw. 36 Monaten zu kündigen, bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Hintergrund des Beschaffungsbedarfs der Ag sind Fälle, in denen Leistungsberechtigte, die trotz des seit 2016 nach §§ 31, 38 ZKG gegebenen Anspruchs auf ein […]siskonto nicht über ein […]nkkonto verfügen. Zahlungen nach[…], können in diesen Fällen nicht per Überweisung ausgezahlt werden. Die Zahlungen erfolgten bis Dezember 2025 über Schecks, die an die Leistungsberechtigten verschickt wurden. Die Ag hatte eine Verein[…]rung über das Verfahren "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" ("ZzV"-Verfahren) mit der […]abgeschlossen, die den Leistungsempfängern ermöglichte, die Schecks in Filialen der […]einzulösen und eine […]rauszahlung zu erhalten. Im Zuge der Übernahme der […]durch die […] wurde die […]rgeldversorgung durch die […]zurückgefahren. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 kündigte die […]das ZzV-Verfahren der Ag gegenüber mit Wirkung zum 31. Dezember 2025. Die Ag schloss am 27. November 2025 über eine Direktvergabe einen Vertrag mit der […] zur Erbringung von Dienstleistungen für den Betrieb, die Bereitstellung und Weiterentwicklung einer Debitkarte für Leistungsberechtigte einschließlich Pflege und Support im Leistungszeitraum 1. Januar 2026 bis 30. Oktober 2026[…]. Auf Antrag der ASt des hiesigen Nachprüfungsverfahrens leitete die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren ein, zu dem die […] beigeladen wurde. Mit Beschluss vom 9. März 2026 (VK 2 - 133/25) entschied die Vergabekammer, dass der am 27. November 2025 zwischen der Ag und der beigeladenen […] als Direktvergabe geschlossene Vertrag unwirksam sei, da kein Ausnahmetatbestand für eine Direktvergabe vorliege.
Mit Blick auf die ihr qua Gesetz auferlegte Verpflichtung, Leistungsempfängern ohne Konto Leistungen bereitstellten zu können, leitete die Ag das streitgegenständliche Vergabeverfahren ein.
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. Nach Rn. 1.13 der Bewerbungsbedingungen erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß der Anlage "Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots”. In dieser Anlage wird u.a. ausgeführt:
"Die Preisposition 1.1 "Einrichtung / Bereitstellung Gesamtsystem" des Leistungsverzeichnisses (LV) wird nicht in die Wertung und Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes einbezogen. Zudem werden Angebote mit einem Angebotspreis von mehr als 150.000,00 € netto für die Einrichtung (Preisposition 1.1) ausgeschlossen.”
Das LV enthält in den einleitenden Vorbemerkungen die allgemeine Vorgabe, alle Positionen des Preisblatts zwingend anzubieten. Unter Rn. 3 - Nutzungsabhängige Kosten /Transaktionskosten für z.B. […]rgeldabhebungen heißt es:
"Bitte beachten Sie, dass im LV nur Preise abgefragt werden, die vom AG direkt bezahlt werden. Zusätzliche nutzungsabhängige Kosten, die durch Transaktionen bei der Kartennutzung z.B. für […]rgeldabhebungen entstehen, werden vom Ag nicht übernommen. Diese sind vom Kartennutzenden zu Tragen. Lediglich die Aufladegebühren (LV-Pos. 2.1) als nutzungsabhängige Kosten werden vom AG übernommen.”
Zu der LV-Position 1.1 - Einrichtung /Bereitstellung Gesamtsystem wird im LV ausgeführt:
"Bitte geben Sie den pauschalen (Netto-) Preis für die Einrichtung und Bereitstellung des Gesamtsystems an. Das Gesamtsystem besteht aus:
- Zahlungsinfrastruktur und
- SaaS-Lösung (bestehend aus We[…]nwendung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und Online-Portal und App für Kartennutzende), die den Anforderungen der LB entsprechen.
Hinweis:
Die Bereitstellung wird nicht in die Wertung einbezogen. Ziel dieser Regelung ist es, den Wettbewerb zu fördern und den Zugang für einen möglichst breiten Bieterkreis zu öffnen. Gleichzeitig dient sie der Vermeidung einer Verzerrung der Zuschlagsbewertung durch Preisbestandteile, die für die Bewertung der Kernleistung …nicht maßgeblich sind. Die hierfür angebotenen Preise unterliegen jedoch einer gesonderten Plausibilitätsprüfung. Eine Prüfung erfolgt insbesondere bei Preisansätzen, die erheblich von der Kostenschätzung der […] oder den im Wettbewerb eingehenden Angeboten abweichen. Der Auftraggeber behält sich in diesen Fällen eine Preisaufklärung vor. Sofern die Preisbildung nicht nachvollzieh[…]r dargelegt werden kann, kann dies zum Ausschluss des Angebots führen. Preisangebote mit mehr als 150.000,- € netto für die Einrichtung wird von der […] als im hohen Maße unwirtschaftlich bewertet und führt ebenfalls zum Ausschluss des Angebots.”
Die Angebotsfrist endete am 17. Juni 2026. Die ASt gab ihr Angebot fristgerecht ab.
Zuvor, mit Schreiben vom 5. Juni 2026, erhob die ASt eine Rüge. Darin beanstandete sie, dass nutzungsabhängige Kosten nicht abgefragt werden und dem entsprechend auch nicht in die Wertung eingingen. Zu kritisieren sei ferner, dass die Kosten für die Bereitstellung des Systems nicht in die Wertung eingingen.
Die Ag lehnte es mit Antwortschreiben vom 10. Juni 2026 ab, der Rüge zu entsprechen.
2. Die ASt stellte mit einem am 25. Juni 2026 an das besondere elektronische Behördenpostfach der Vergabekammern des Bundes gerichteten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten einen Nachprüfungsantrag.
a) Die ASt meint, die unterlassene Berücksichtigung der nutzungsabhängigen Vergütung für die Debitkarten im Rahmen der Angebotswertung sei mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Wirtschaftlichkeit nicht vereinbar. Für die Nutzung der Debitkarte, wie z.B. eine Aufladung der Debitkarte am Geldautomaten oder beim Einkauf, fielen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an. Diese Gebühren seien Bestandteil der Vergütung. Weil die Ag davon abgesehen habe, Auskünfte zu Gebührentatbeständen und - höhe abzufragen, werde einem Missbrauch der Anbieter Tür und Tor geöffnet. Diese würden so in die Lage versetzt, die zu bepreisenden Leistungen quer zu finanzieren. Die Erwägung der Ag in Rn. 3 des LV, dass nur Preise abgefragt werden, die von der Ag direkt bezahlt werden, sei fehlerhaft. Da die Leistungsempfänger über keine eigenen finanziellen Mittel verfügten, würden die Nutzungsgebühren mittelbar stets durch die Ag refinanziert. Die Folge der fehlenden Information über die Nutzungsgebühren sei, dass die Angebote nicht miteinander verglichen werden könnten. Der EuGH habe in der Entscheidung "Heizkraftwerk München-Nord" entschieden, dass es für die Beurteilung öffentlicher Aufträge nicht darauf ankomme, ob die beauftragten Leistungen durch Dritte bezahlt würden.
Mit Vergaberecht unvereinbar sei auch die fehlende Wertung des Bereitstellungspreises für das Gesamtsystem im Rahmen der Angebotswertung. Die Höhe des Bereitstellungspreises werde in "Rn. 1.1 - Einrichtung /Bereitstellung Gesamtsystem" abgefragt. Dass der Bereitstellungspreis eine relevante Größenordnung habe, werde auch in dem Hinweis unter 1.1. des LV deutlich, wonach "Preisangebote mit mehr als 150.000,- € netto für die Einrichtung von der […] als im hohen Maße unwirtschaftlich bewertet" werden und deshalb ausgeschlossen werden. Trotz der von der Ag angenommenen Relevanz des Bereitstellungspreises habe sie diesen im Rahmen der Angebotswertung unberücksichtigt gelassen. Damit habe die Ag gegen das Gebot verstoßen, sämtliche abgefragten Preise zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010, VII-Verg 36/09).
Entgegen der Ansicht der Ag sei die fehlende Berücksichtigung des Bereitstellungspreises auch nicht damit zu rechtfertigen, dass auf diese Weise ein möglicher Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers ausgeglichen werden solle, den dieser durch eine "nicht revidierbare" Installation erlangt haben solle. Zu vermuten sei, dass hiermit der Wettbewerbsvorteil der […] gemeint sein könnte, den diese aus dem von der Vergabekammer mit Beschluss vom 9. März 2026 (VK 2 - 133/25) für unwirksam erklärten Interimsvertrag erlangt habe. Der Wettbewerbsvorteil der […] sei nur auszugleichen, indem der unwirksame Vertrag rückabgewickelt werde.
Ungeeignet zum Ausgleich des Wettbewerbsvorteils der […] sei die fehlende Berücksichtigung des Bereitstellungspreises, weil von dieser alle Bieter im gleichen Maße profitieren könnten. Unzureichend zum Ausgleich des Wettbewerbsvorteils sei diese, weil der Wettbewerbsvorteil der […] sich auch in anderen Leistungspositionen niedergeschlagen haben könne. Zur Untersuchungsmethode bezüglich des Wettbewerbsvorteils von […] schweige die Ag.
Nach erfolgter Akteneinsicht macht die ASt ergänzend einen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht geltend (§ 8 Abs. 1 VgV). Die ASt moniert, dass die Ag sich im Vergabevermerk nicht zu den Gründen für die Wertungssystematik geäußert habe. Die Vergabeakte sei auch unergiebig hinsichtlich der Frage, worin genau der Wettbewerbsvorteil des Alt-Dienstleisters bestanden haben und auf welche Weise dieser ausgeglichen werden könne.
Der Vergabeakte könne ferner nicht entnommen werden, ob und inwiefern die Ag sich damit auseinandergesetzt habe, ob das Angebot der […] auszuschließen sei. Ein Angebot, das nur unter Verstoß gegen die allgemeinen Vergabegrundsätze bezuschlagt werden könne, müsse nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. September 2022, Rs. C-416/21) auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn kein Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliege.
Defizitär sei ferner die Dokumentation der Bedarfsermittlung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV). Anlässlich der - vergaberechtswidrigen - Interimsvergabe an die […] (Nachprüfungsverfahren VK 2 - 133/25) habe die Ag den Bedarf auf […] Personen geschätzt. Ausgehend hiervon sei erklärungsbedürftig, warum der Bedarf nunmehr bei […] Personen liegen solle.
Die ASt beantragt,
I. festzustellen, dass die ASt in ihren Bieterrechten verletzt ist,
II. die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung der ASt zu beseitigen und eine Schädigung ihrer betroffenen Interessen zu verhindern,
wobei wir vorbehaltlich der Akteneinsicht als geeignete Maßnahmen anregen:
a) der Ag die Zuschlagserteilung auf der Grundlage des bisherigen Vergabeverfahrens zu untersagen und b) die Ag für den Fall der fortbestehenden Vergabeabsicht zu verpflichten, das Vergabeverfahren auf einen frühen Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und von dort aus unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen.
III. der ASt Einsicht in die Akten bei der Vergabekammer, insbesondere die Vergabeakten, zu gewähren,
IV. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt für notwendig zu erklären,
V. der Ag die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und die der ASt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen aufzuerlegen.
b) Die Ag beantragt,
den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.
Die Ag stellt klar, dass der Interimsvertrag mit der […] nicht mehr umgesetzt werde, seitdem die Vergabekammer den Vertrag für unwirksam erklärt hat (VK 2 - 133/26). Die Nutzung der Debitkarte und die Monatszahlungen über diese seien eingestellt worden. Bestehende Leistungsansprüche würden über das sog. Barcode-Verfahren abgewickelt.
Die Ag sei bestrebt gewesen, die Folgen des Interimsvertrags soweit als möglich rückabzuwickeln. Nicht rückgängig zu machen seien allerdings Erfahrungen, welche die […] im Rahmen der Implementierung habe machen können. Die Ag habe daher entschieden, die Preisposition "Einrichtung / Bereitstellung Gesamtsystem" nicht zu werten. Die Herausnahme der Kosten aus der Wertung diene gerade der Stärkung der Chancengleichheit der Wettbewerber der […].
Die unterbliebene Berücksichtigung der Nutzungsentgelte im Rahmen der Wertung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. In den Bewerbungsbedingungen (I.13) sei festgelegt worden, dass im LV nur Preise abgefragt werden, die von der Ag übernommen werden. Nutzungsentgelte hingen stark vom Kundenverhalten ab. Die Ag habe hierauf keinen Einfluss. Daher seien Nutzungsentgelte nicht vergleichbar.
3. Der ASt wurde - nach Abstimmung mit der Ag - Akteneinsicht gewährt, soweit Geschäftsgeheimnisse nicht betroffen waren.
Durch Verfügung der Vorsitzenden vom 29. Juli 2026 ist die Entscheidungsfrist bis zum 14. August 2026 verlängert worden.
Die mündliche Verhandlung fand am 30. Juli 2026 statt.
Auf die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen hat, sowie auf die Verfahrensakte der Vergabekammer und auf die ausgetauschten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und teilweise begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Es liegt ein oberhalb der für die europaweite Vergabe einschlägigen Auftragsschwellenwerte angesiedelter öffentlicher Auftrag vor. Die ASt hat sich am Vergabewettbewerb beteiligt und ist damit zwanglos antragsbefugt, § 160 Abs. 2 GWB. Die Rüge der ASt vom 5. Juni 2026 erfolgte rechtzeitig binnen der Frist sowohl des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB als auch der Nr. 1 der Vorschrift.
2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, soweit die ASt die Nichtwertung des Bereitstellungspreises beanstandet. Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag unbegründet.
a) Nach LV, dort Position 1.1, ist die "Errichtung/Bereitstellung Gesamtsystem" anzubieten und zu bepreisen. Mit Annahme eines der abgegebenen Angebote verpflichtet sich die Ag, diesen Betrag als Bestandteil des Gesamtpreises zu bezahlen. Damit ist zwingend, dass die Ag diese Preisposition auch in der Preiswertung zu berücksichtigen hat. Dies folgt sowohl aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Bedarfsdeckung, § 97 Abs. 1 GWB, als auch aus haushaltsrechtlichen Gründen. Verpflichtet sich ein öffentlicher Auftraggeber zur Zahlung einer Leistung, hier der Bereitstellung des Gesamtsystems, so würde eine Nichtwertung des für diese Leistung anfallenden Preises dazu führen können, dass ein Angebot den Zuschlag erhalten könnte, welches trotz alleinigem Zuschlagskriterium Preis tatsächlich teurer ist als ein Wettbewerbsangebot. Die Ag geht in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2026 selbst davon aus, die Leistung eventuell zweimal bezahlen zu müssen und folglich ein großes wirtschaftliches Risiko einzugehen. Dies verbietet aber der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Beschaffung und eine solche Nichtwertung eines Preiselements ist nicht in Einklang zu bringen mit der Vermögensbetreuungspflicht, welche die Ag den von ihr verwalteten öffentlichen Mitteln gegenüber hat. Trotz aller anzuerkennenden Spielräume des öffentlichen Auftraggebers zur Ausgestaltung der Wertungsvorgaben steht es einem öffentlichen Auftraggeber definitiv nicht zu, zu Lasten des Haushalts und damit in letzter Konsequenz zulasten der Gemeinschaft der Steuerzahler in eigener Kompetenz zu entscheiden, auf die Wertung eines - bei Auftragsabwicklung zu zahlenden - Preisbestandteils zu verzichten. Dieses, hier von der Ag praktizierte Vorgehen ist vergabe- und haushaltsrechtlich als rechtswidrig zu qualifizieren.
Daran ändert die Motivation der Ag, die einen hier vermeintlichen fortwirkenden Wettbewerbsvorteil für die […] aus der für unwirksam erklärten Direktvergabe kompensieren möchte, nichts. Ein Vergabefehler aus einem früheren Beschaffungsvorgang bzw. dessen Folgen kann nicht durch eine neue Vergaberechtswidrigkeit geheilt oder kompensiert werden, selbst wenn - was die ASt bestreitet - diese geeignet wäre, den Fehler, hier den Wettbewerbsvorteil, auszugleichen. Soweit die Ag in der mündlichen Verhandlung sog. "Wertungspreise" angeführt hat, so ergibt sich aus den bereits erfolgten Ausführungen, dass diese Begrifflichkeit keine Fallgestaltung erlaubt, die im Weglassen einer Preisposition liegt. Wertungspreis bedeutet, dass zum reinen Angebotspreis andere Kosten und Folgeleistungen, wie z.B. erforderliche Schulungen, Energie- und Betriebskosten addiert werden; einen Wertungspreis kann es auch zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots geben, indem der Auftraggeber angenommene Abnahmemengen als Mengenvordersatz heranzieht, um eine Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen.
Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Ag die Vergabeunterlagen insoweit zu korrigieren und auch die Bereitstellungskosten in die Wertung mit aufzunehmen. Auf dieser Basis sind neue Angebote einzuholen.
b) Nicht korrekturbedürftig ist dagegen die Vorgabe, wonach die Nutzungsentgelte nicht in die Wertung einbezogen werden.
Richtig ist zwar, dass die Nutzungsentgelte dem späteren Auftragnehmer ebenfalls aus dem streitgegenständlichen Auftrag zufließen. Dies besagt aber nicht, dass die von den Karteninhabern an den Finanzdienstleister als Auftragnehmer zu erbringenden Nutzungsentgelte als Bestandteil des Wertungspreises aufgenommen werden müssten. Anders als bei den Bereitstellungskosten handelt es sich hier nicht um ein von der Ag geschuldetes Entgelt. Dies ergibt sich auch nicht aus der seitens der ASt herangezogenen Entscheidung des EuGH vom 18. November 2004 - Rs. C-126/03, denn der EuGH stellt dort lediglich fest, dass ein öffentlicher Auftrag auch dann vorliegt, wenn die Mittel nicht aus öffentlichen Quellen stammen:
"Zu dem Argument, dass im vorliegenden Fall keine öffentlichen Mittel der Stadt München verwendet worden seien, ist festzustellen, dass die Verwendung solcher Mittel kein konstitutives Element für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Artikel 8 und 11 der RL 92/50 ist."
Vorliegend ist indes unstreitig, dass ein öffentlicher Auftrag vorliegt, es geht hier um die Frage, ob die Nutzungsentgelte zwingend in die Wertung aufgenommen werden müssen, und zwar in die Preiswertung. Dazu verhält sich der EuGH nicht.
Auch wenn der Auftrag insgesamt nicht als Konzession zu qualifizieren ist, so ist das Nutzungsentgelt dem Gedanken einer Konzession angenähert. Ein Auftragnehmer, der für bestimmte Leistungen wie z.B. Bargeldabhebungen, ein vom Karteninhaber zu zahlendes Nutzungsentgelt erhebt, verwertet insoweit seine eigene Leistung, was gerade der Definition der Konzession entspricht, § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Wie dort ausdrücklich geregelt, besteht die Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers vorrangig in der Einräumung des Rechts zur Verwertung der Dienstleistungen, ggfs. kommt eine Zahlung durch den öffentlichen Auftraggeber hinzu. In welcher Weise, über welches Nutzungsentgelt die wirtschaftliche Verwertung durch den Auftragnehmer erfolgen soll, ist kein vom Auftraggeber geschuldeter Preis und hat damit nicht in die Preiswertung einzufließen, anders als die in § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannte zuzügliche Zahlung. Diese Rechtsgedanken greifen aufgrund der - in dem kleinen Bestandteil des Nutzungsentgelts - vergleichbaren Konstellation auch hier. Ein mögliches Nutzungsentgelt, sofern ein Dienstleister dies in seinem Angebot vorsieht, ist daher kein zu wertender Preis oder Preisbestandteil. Es ist daher richtig, dieses Entgelt nicht in die Preiswertung einzubeziehen. Die Argumentation der ASt, es handle sich letztendlich immer um Steuergeld und damit um ein Entgelt, welches letztendlich die Ag bezahle, verkennt, dass die Sozialleistungen, die über die Debitkarte zugänglich gemacht werden sollen, den Leistungsberechtigten zustehen; es ist deren Geld, nicht das Geld der Ag.
Eine Berücksichtigung der Höhe der Nutzungsentgelte im Rahmen der Wertungsentscheidung wäre allerdings vorstellbar über zusätzliche soziale Wertungskriterien dahin, dass eine geringere Höhe bzw. ein völliger Verzicht auf die Erhebung von Nutzungsentgelten mit qualitativen Wertungspunkten belegt werden könnte. Eine solcher Ergänzung der reinen Preiswertung um sozialqualitative Aspekte wird aber weder seitens der ASt eingefordert noch erscheint dies zwingend.
Hinzuweisen ist schlussendlich auf die Ausführungen unter a), wonach ein Ziel nicht mit vergaberechtswidrigen Mitteln verfolgt werden darf. Würde man der Ag mit der ASt die Angabe einer Anzahl von kostenpflichtigen Nutzungsvorgängen auferlegen, so würde man Unmögliches von der Ag verlangen. Wie häufig die Leistungserbringer entgeltpflichtige Vorgänge auslösen werden, kann die Ag nicht abschätzen. Es ist abwegig, von der Ag eine "Markterkundung" bei den Leistungsberechtigten zu verlangen. Eine solche Umfrage wäre keine "Markterkundung", die sich auf einen Markt im Sinne von Anbietern einer Leistung beziehen müsste. Die Gemeinschaft der Leistungsberechtigten ohne eigenes Konto stellt keinen Markt dar, sondern gerade die Nutzergruppe, für die die Ag die Debitkarte beschaffen will.
c) Soweit die ASt beanstandet, die Vorgaben zur Anzahl der zu erwartenden Nutzer seien unklar, so ist dem nicht zu folgen. Die Ag hat in Ziffer 5.1 der Auftragsbekanntmachung klar von 4000 Kartennutzenden gesprochen, maximal 4800 Debitkarten als Höchstgrenze. Soweit die ASt meint, die Ag sei zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen des gesamten Projekts von ca. […] Karten ausgegangen, so ist dies nicht relevant, denn es kommt auf das vorliegende Vergabeverfahren an. Die Ag ist nicht in der Pflicht, zu erklären, warum sich die Anzahl verringert hat; dennoch hat die Ag sehr plausibel dargelegt, dass seitens ihrer Mitarbeitenden vor Ort teils erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um möglichst viele Leistungsempfänger zu einer Kontoeröffnung zu bewegen und diese hierbei zu unterstützen. Diese Bemühungen waren teilweise erfolgreich und spiegeln sich in einem geringeren Bedarf an Debitkarten wider, denn nur Personen ohne Konto benötigen die Debitkarte als Alternative.
III.
