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LG Mainz zu der Frage, dass wenn die Rechtsberatung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordert, es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die als Nebenleistung zur Haupttätigkeit zulässig wäre

30 Min. Lesezeit

vorgestellt von Thomas Ax

Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, ist darauf abzustellen, was der öffentliche Auftraggeber nach seinen Ausschreibungsunterlagen nachgefragt hat. Für die Auslegung ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist.

Dabei ist nicht auf die Gesamttätigkeit des Dienstleisters abzustellen, sondern jede einzelne Tätigkeit im Vergabeverfahren gesondert zu prüfen, ob sie als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist oder nicht.

Es kann nicht eingewendet werden, dass es sich bei ausgeschriebenen Leistungen, so etwa bei der Ermittlung der Vergabeverfahrensart, der Festlegung der Losaufteilung oder von Eignungs- und Zuschlagskriterien oder bei der formalen Angebotsprüfung, um eine rein administrative Abwicklung und technische Beratung handeln soll, wenn dies aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig hervorgeht.

Hat die Rechtsberatung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordert, dann handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die als Nebenleistung zur Haupttätigkeit zulässig wäre (hier für die unter 3. genannten Leistungen bejaht).

LG Mainz, Urteil vom 11.08.2026 - 12 HK O 52/25

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die Klägerin ist eine auf das Vergaberecht spezialisierte, deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei, die Vergabeverfahren anwaltlich begleitet, als externe Kontakt- und Vergabestelle fungiert und Vergabeverfahren für ihre Auftraggeber durchführt. Die Beklagte zu 1. ist eine hundertprozentige Tochter des ###. Sie erbringt im Auftrag des ### und ausschließlich für Kommunen und Kommunalverbände Service- und Beratungsdienstleistungen. Sie verfügt nicht über die Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO. Auf ihrer Homepage bietet sie unter dem Reiter Vergabe- und Beschaffungswesen folgende Leistungen an (Anlage K 1):

- Beratung bei der Auswahl vergaberechtskonformer Ausschreibungsverfahren und Erarbeitung einer zielgerichteten Vergabestrategie

- Erstellung der Ausschreibungsunterlagen

- Unterstützung bei der Ausarbeitung von Bewertungsmatrizen anhand zulässiger Zuschlags- und Bewertungskriterien

- Durchführung des gesamten Verfahrens einschließlich Bieterkommunikation

- Erstellung der gesamten Vergabedokumentation

- Erstellung und Veröffentlichung sämtlicher Bekanntmachungen

- Unterstützung bei der Verhandlungsführung

Die Beklagte zu 2. ist ### und Eigentümerin ###.

Mit nationaler Auftragsbekanntmachung vom 21. Mai 2025 hat die Beklagte zu 2. die Durchführung und Betreuung für Planungsleistungen Architektur, technische Gebäudeausrüstung, Tragwerksplanung und Freianlagen für das Projekt ###, ausgeschrieben (Anlage K 3). Dieses lautet wie folgt:

"unsere Hochbauabteilung plant die Ausschreibungen der Planungsleistungen Architektur, TGA, Tragwerksplanung und Freianlagen für das Projekt ###. Im Rahmen dieses Projektes beabsichtigen wir, externe Unterstützung für die Durchführung und Betreuung der o.g. Ausschreibungen in Anspruch zu nehmen. ...

Die Ausschreibung Planungsleistung Architektur sollte bereits in einem Monat stattfinden. Hier würden wir gerne ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 74 VgV durchführen. Gerne mit Lösungsvorschlag - honoriert mit 5.000 Euro (netto) - Verrechnung des Betrages bei dem 1. Bietenden. Als besondere Leistungen sollen seitens des Architekten angeboten werden: Aufmaß und Digitalisierung der Planunterlagen, Unterstützung bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung WU2.

Bei allen Ausschreibungen soll eine zweistufige Beauftragung vorgesehen werden."

Am 23. Mai 2025 hat die Klägerin ein Angebot abgegeben (Anlage K 6).

Am 23. Juni 2025 wurde die Klägerin von der Beklagten zu 2. darüber informiert, dass auf das Angebot nicht der Zuschlag erteilt werden könne, da das Angebot über dem Angebot des "wirtschaftlichsten Bieters" liege.

Weiter wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1. das Angebot erhalten habe (Anlage K 7).

Am 7. Juli 2025 hat die Beklagte zu 2. die Vergabe eines Auftrags bezüglich der Unterstützung und Betreuung von Vergabeverfahren für Planungsleistungen für das Projekt ### ausgeschrieben (Anlage K 8), welches folgenden Inhalt hat:

"für die Ausschreibungen der Planungsleistungen Freianlagen für das Projekt ### benötigen wir Ihre Unterstützung.

Im Rahmen dieses Projektes beabsichtigen wir, externe Unterstützung für die Durchführung und Betreuung der o.g. Ausschreibungen in Anspruch zu nehmen.

Die Ausschreibung Planungsleistung Freianlagenplanung sollte bereits noch in diesem Monat stattfinden.

Hier würden wir gerne ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 74 VgV durchführen.

Die Ausschreibungen für alle weiteren Planungsleistungen sind bereits erfolgt und die Grundlagen für diese Ausschreibungen können Ihnen somit zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Ausschreibung soll eine zweistufige Beauftragung vorgesehen werden.

Wir möchten Sie daher bitten, uns ein Angebot für die Unterstützung und Betreuung der o.g. Ausschreibungen zu unterbreiten."

Für diese Ausschreibung haben weder die Klägerin noch die Beklagte zu 1) ein Angebot abgegeben.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 hat die Klägerin die Beklagten abgemahnt und zur Abgabe von Unterlassungserklärungen bis zum 16. Juli 2025, sowie von der Beklagten zu 1. die Zahlung von 1.913,45 EUR bis zum 16. Juli 2025 aufgefordert (Anlage K 10). Die Beklagten sind dem nicht nachgekommen.

Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung, soweit alle Rechtsdienstleistungen ab dem 1.1.2016 erfragt werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten zu 1) angebotenen Dienstleistungen umfassten die ganzheitliche Vorbereitung von Vergabeverfahren sowie die Erstellung der Vergabeunterlagen, darüber hinaus die Durchführung und Abwicklung der kompletten Vergabeverfahren sowie die Bewertung von Vorgängen hinsichtlich vergaberechtlicher Möglichkeiten. Dies führe dazu, dass die Beklagte zu 1) auch Verträge erstelle und zur Erstellung von Verträgen berate.

Für das Projekt "###" sei von der Beklagten zu 2) die vollumfängliche Unterstützung und Betreuung von Vergaben angefragt worden.

Sie ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vergabeverfahrens ### bestehe, auch wenn tatsächlich keine Vergütung gezahlt worden sei, weil damit lediglich ein bezifferbarer Schaden, nicht aber der Auskunftsanspruch als solcher entfalle. Im Übrigen setze der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch nicht voraus, dass die Klägerin im jeweiligen Einzelverfahren selbst ein Angebot abgegeben habe, da § 9 UWG den Mitbewerber vor der marktverengenden Wirkung des unlauteren Verhaltens schütze. Im Übrigen bestehe nach § 181 GWB auch eine Ersatzpflicht hinsichtlich des Vertrauensschadens, wenn der Bieter nicht an dem Verfahren teilgenommen habe.

Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da der Klägerin auch aus zukünftigen Vergaben Schäden drohe, weil die wettbewerbswidrige Durchführung von Vergabeverfahren das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) sei.

Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Beklagten, weil, auch wenn dieser zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, die Nichtigkeit von Anfang an bestanden habe.

Eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG liege vor, da die Beklagte zu 1) eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalte.

Diese geschäftliche Handlung sei unzulässig, weil eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werde.

Nach der Rechtsprechung handele es sich bei folgenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Vergaberechts um Rechtsdienstleistungen:

- die Erstellung des Vergabevermerks,

- die Ermittlung der Vergabeverfahrensart,

- die Klärung der Losaufteilung,

- die Festlegung und Gewichtung von Eignungs- und Zuschlagskriterien,

- die Beantwortung von Bieterfragen mit vergaberechtlichem Bezug

- die formale Angebotsprüfung

- die Eignungsprüfung

- Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln und von ganzen Verträgen

Da die Beklagte zu 2) als Verfahrensart das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 Abs. 1 VgV i.V.m. § 119 Abs. 5 GWB gewählt habe, stehe der rechtliche Charakter der Tätigkeit fest, weil ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb anders als eine reine Preisabfrage an jeder Stelle vergaberechtliche Einzelfallprüfungen verlange, wie die Auswahl unter den geeigneten Bewerbern, die Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien bei der gesetzlich gebotenen Vergabe von Planungsleistungen im Leistungswettbewerb, die formale und materielle Wertung, das Nachforderungsregime (§ 56 VgV) sowie die Vertragsgestaltung. Da bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ein überwiegender Preiswettbewerb gesetzlich sogar ausgeschlossen sei, entscheiden die - rechtlich determinierte - Qualitäts- und Konzeptbewertung.

Auch handele es sich bei den Rechtsdienstleistungen nicht um untergeordnete Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG. Insoweit hätte die Beklagte zu 2) ihre Ausschreibung auch in rechtliche und fachlich-konzeptionelle Dienstleistungen unterteilen können. Würde man die vergaberechtlichen Rechtsfragen als Nebenleistungen zu beliebigen anderen Berufen klassifizieren, würde der Rechtsanwalt (im Vergaberecht) obsolet.

Es handele sich auch nicht um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 7 RDG, weil die Mitgliederrechtsberatung durch § 7 Abs. 1 RDG auf Rechtsdienstleistungen im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Vereinigungen beschränkt werde. Auch wenn die Satzung (Anlage K 12) des GStB zwar in § 2 als Aufgabe die Beratung der Mitglieder der Vereinigung vorsehe, genüge das nicht, um hieraus abzuleiten, dass der ### Vergabeverfahren für seine Mitglieder vorbereiten, abwickeln und nach außen als externe Kontakt- und Vergabestelle auftreten dürfte, weil die Regelung nicht konkret genug in Anbetracht des hohen Schutzguts des RDG sei.

Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass bei der ohne Erlaubnis zulässigen Rechtsberatung von Verbandsmitgliedern durch Verbandsvertreter die Erstattung der Kosten der individuellen Inanspruchnahme in der Verbandssatzung vorgesehen sein müsse. Die Satzung des ### sehe eine solche Erstattungsregelung allerdings nicht vor. Der ### verlange von seinen Mitgliedern lediglich die Zahlung des Mitgliedsbetrags gem. § 10 der Satzung. Sonstige Zahlungen sind in der Satzung gerade nicht vorgesehen. Dabei erfolgt die Rechtsberatung der Mitglieder durch die Beklagte zu 1) nicht kostenfrei, denn die Geltendmachung der Kosten erfolge in Abhängigkeit zur Inanspruchnahme.

Sie sei auch aktivlegitimiert, da sie als Marktteilnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Rechtsdienstleistungen - mit Spezialisierung im Vergaberecht - anbiete und damit durch den Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffen sei.

Die Wiederholungsgefahr für die Unterlassungsanträge entfalle auch nicht, wenn der Vertrag zwischen den Beklagten bezüglich der ### aufgehoben werde, weil die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Im Übrigen sei der Unterlassungsanspruch auch nicht auf die beiden streitgegenständlichen Vergabeverfahren beschränkt, sondern es seien sämtliche Vergabeverfahren auch mit vergleichbaren Beschaffungsgegenständen erfasst. Diese Gefahr sei auch nicht theoretisch, so habe sich die Beklagte zu 1) - über die streitgegenständlichen Verfahren hinaus - als externe Vergabestelle für die ### in einer rechtlich komplexen IT-Vergabe betätigt und auf eine vergaberechtliche Rüge (§ 160 GWB) hin selbst eine rechtliche Prüfung vorgenommen und Abhilfe erklärt (Anlagenkonvolut K20). Das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) sei damit gerade nicht auf die hier streitgegenständlichen Verfahren beschränkt, sondern werde fortlaufend praktiziert.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte zu 1) hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn ### und Herrn ###, zu unterlassen,

a) die folgenden Leistungen "Vergabe von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zur Vergabe von Planungsleistungen ###" wie aus Anlage K3 ersichtlich, weiterhin entgeltlich für die Beklagte zu 2) zu erbringen, insbesondere:

aa. Ermittlung der Vergabeverfahrensart

bb. Klärung der Losaufteilung

cc. Festlegung und Gewichtung von Eignung- und Zuschlagskriterien

dd. formale Angebotsprüfung

ee. Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen

ff. Erstellung und/oder Zurverfügungstellung von Verträgen bzw. einzelnen Vertragsklauseln

b) sich an Vergabeverfahren mit folgenden oder vergleichbaren Beschaffungsgegenständen "Vergabe von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zur Vergabe von Planungsleistungen ###", wie aus Anlage K3 ersichtlich

und

"Vergabe von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zur Vergabe von Planungsleistungen für das Projekt ###", wie aus Anlage K8 ersichtlich, welche insbesondere die Leistungen

aa) Ermittlung der Vergabeverfahrensart

bb) Klärung der Losaufteilung

cc) Festlegung und Gewichtung von Eignung- und Zuschlagskriterien

dd) formale Angebotsprüfung

ee) Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen

ff) Erstellung und/oder Zurverfügungstellung von Verträgen bzw. einzelnen Vertragsklauseln umfassen,

als Bieter oder Bewerber zu beteiligen und

c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Rechtsberatungserlaubnis die nachfolgenden, aus Anlage K1 ersichtlichen Dienstleistungen zu erbringen, anzubieten und/oder zu bewerben:

aa) "Beratung bei der Auswahl vergaberechtskonformer Ausschreibungsverfahren und Erarbeitung einer zielgerichteten Vergabestrategie"

bb) "Unterstützung bei der Ausarbeitung von Bewertungsmatrizen anhand zulässiger Zuschlags- und Bewertungskriterien"

cc) "Durchführung des gesamten Verfahrens einschließlich Bieterkommunikation".

2. Die Beklagte zu 2) hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Bürgermeister der Beklagten zu 2), Herrn ###, zu unterlassen, Personen, die über keine Zulassung zur Anwaltschaft verfügen und kein Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer sind dazu aufzufordern, ihr gegenüber geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbständig ohne entsprechende Erlaubnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen und/oder anzubieten, indem sie Vergabeverfahren einleitet und durchführt, wie es aus den Vergabeverfahren "Vergabe von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zur Vergabe von Planungsleistungen ### " (Anlage K3) und der Vergabe "Durchführung und Betreuung der ###" (Anlage K8) ersichtlich wird, die insbesondere die Leistungen

a) Ermittlung der Vergabeverfahrensart

b) Klärung der Losaufteilung

c) Festlegung und Gewichtung von Eignung- und Zuschlagskriterien

d) formale Angebotsprüfung

e) Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen

f) die Erstellung und/oder Zurverfügungstellung von Verträgen und/oder einzelner Vertragsklauseln enthalten.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.913,45 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. Juli 2025 zu zahlen.

4. Die Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz seit dem 01.01.2016 erbrachten Rechtsdienstleistungen für die Beklagte zu 2) oder andere öffentliche Auftraggeber in Bezug auf die folgenden Vergaben sowie Vergaben mit vergleichbarem Beschaffungsgegenstand:

aa. "Vergabe von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zur Vergabe von Planungsleistungen ###", wie aus Anlage K3 ersichtlich, und

bb. "Durchführung und Betreuung der Ausschreibungen Planungsleistungen Freianlagen für das Projekt ###", wie aus Anlage K8 ersichtlich, insbesondere unter Angabe der Zeiträume, in denen solche Leistungen für die Beklagte zu 2) oder andere öffentliche Auftraggeber erbracht wurden, der Art und des Umfangs der Leistungen sowie der hieraus erzielten Umsätze, soweit folgenden Tätigkeiten hiervon umfasst waren:

- Ermittlung der Vergabeverfahrensart

- Klärung der Losaufteilung

- Festlegung und Gewichtung von Eignung- und Zuschlagskriterien

- formale Angebotsprüfung

- Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen

- Erstellung und/oder Zurverfügungstellung von Verträgen bzw. einzelnen Vertragsklauseln.

b) Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben gemäß dem Klageantrag zu 4.a) an Eides Statt zu versichern,

c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4.a. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu 1) beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

6. Es wird festgestellt, dass der Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) infolge des Zuschlags im Rahmen der Ausschreibung "Vergabe von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zur Vergabe von Planungsleistungen ###" Anlage K3, mit dem Inhalt "Unterstützung und Betreuung von Ausschreibungen" geschlossen wurde, nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, den Vertrag zwischen ihnen über die Vergabe von Planungsleistungen hinsichtlich der ### habe man einvernehmlich im Oktober 2025 aufgehoben (Zu 57 d. A.). Eine Vergütung sei der Beklagten zu 1) nicht gezahlt worden. Die Beklagte zu 2) werde die Beklagte zu 1) in diesem Verfahren auch zukünftig nicht beauftragen. Dieses habe auch schon verschiedene Stadien durchlaufen.

Auch in dem Vergabeverfahren hinsichtlich des ### werde die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) nicht beauftragen. Dieses sei ohnehin abgeschlossen, was ein erledigendes Ereignis für das Verfahren darstelle, zumindest aber die Wiederholungsgefahr ausschlösse.

Für beide Vergabeverfahren hätten sich mehrere Bieter beworben.

Sie sind der rechtlichen Auffassung, dass bereits ein Feststellungsinteresse fehle, da die Klägerin ihre Anträge hinsichtlich der streitgegenständlichen Vergaben beziffern könne.

Die Beklagten sind der rechtlichen Auffassung, die Beratungstätigkeit der Beklagten zu 1. auf dem Gebiet des Vergaberechts sei ihr nach § 5 Abs. 1 RDG gestattet, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 1. auf der wirtschaftlich-technischen Seite der jeweiligen Projekte liege. Die Beklagte zu 1. erbringe insoweit im Wesentlichen Verwaltungs- und Managementleistungen bei der praktischen Abwicklung von Vergabeverfahren, für die kleinere Kommunen wie die Mitglieder des ### typischerweise keine hinreichenden Kapazitäten vorhalten. Soweit sich in diesem Kontext Rechtsfragen ergeben, handele es sich um Standardsituationen, die hinter dem den Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 1. ausmachenden Verwaltungs- und Managementaufgaben zurücktreten.

Auch die Preisprüfung sei nicht kompliziert, weil sich die Ausschreibung an Architekten richte, die ohnehin nach der HOAI abrechnen.

Da die Beklagte zu 2) über eine eigene Vergabestelle verfüge, die die notwendigen Rechtskenntnisse selbst besitze, sei der Auftrag, den die Beklagte zu 2) angefragt habe, allein darauf ausgerichtet, eine bautechnische Unterstützungs- und Betreuungsleistung für das anstehende Vergabeverfahren bei der ### in ### zu bekommen.

Für abzuschließende Ingenieurverträge verwende die Beklagte zu 2) regelmäßig ein bestimmtes Vertragsmuster (Anlage B 3), welches weitgehend dem vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz vorgeschlagenen Muster entspreche.

Im Übrigen ergebe sich die Berechtigung Rechtsdienstleistungen zu erbringen auch aus § 7 RDG, weil die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre und aus einer vermeintlich fehlenden Kostenregelung die Klägerin keine Rechte herleiten könne.

Im Übrigen seien die öffentlichen Ausschreibungen von Kommunen keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil zulässig und begründet.

A.

I.

Die Unterlassungsanträge zu 1 a) und c) und 2) sind zulässig. Der Antrag zu 1 b) war wegen Unbestimmtheit abzuweisen.

Für die Zulässigkeit der Anträge ist es zunächst nicht von Bedeutung, ob der Vertrag zwischen den Beklagten über das Vergabeverfahren betreffend die ### aufgehoben wurde.

Zwar geht die Kammer insoweit von einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung aus, da die Beklagten den Vertrag vorgelegt haben (Zu 57 d. A.) und auch das Original im Termin in Augenschein genommen werden konnte, dennoch entfällt die Wiederholungsgefahr nicht, weil die einfachen Erklärungen des Schuldners, das beanstandete Verhalten einzustellen und sich künftig wettbewerbskonform zu verhalten oder die schlichte Aufgabe der beanstandeten Handlung nicht ausreichen (BeckOK UWG/Fritzsche/Zellhuber, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 8 Rn. 65, beck-online) und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde. Im Übrigen handelt es sich hierbei auch um eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Der Antrag zu 1a hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass das Vergabeverfahren hinsichtlich der ### bereits weit fortgeschritten ist, weil genauso wie eine einfache Erklärung der Parteien nicht die Wiederholungsgefahr beseitigt, eine solche auch nicht zu einer Erledigung eines Rechtsstreits führt.

Der Antrag zu 1b) hat sich schon allein deswegen nicht erledigt, weil auch vergleichbare Be-schaffungsgegenstände wie die ### und das ### von dem Unterlassungsantrag erfasst sind.

Allerdings ist dieser Antrag aufgrund der Verallgemeinerung nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.

Nach § 253 Il Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 | ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann, und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr, vgl. BGH GRUR 2021, 758 Rn. 13, beck-online). Die Formulierung "sich an Vergabeverfahren mit folgenden oder vergleichbaren Beschaffungsgegenständen ... als Bieter oder Bewerber zu beteiligten" ist so verallgemeinernd gefasst, dass die Beklagte zu 1) letztlich nicht wissen kann, an welchen Vergabeverfahren sie sich beteiligen kann. Eine Abweisung nur hinsichtlich des Punktes "vergleichbare Beschaffungsgegenstände" kam auch nicht in Betracht, weil die Vergabeverfahren hinsichtlich der beiden bezeichneten Projekte bereits vergeben sind, so dass eine nochmalige Beteiligung an diesen ohnehin ausscheidet.

II.

Der Zahlungsantrag hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) ist zulässig.

Der mit der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsantrag (Antrag zu 4a) ist ebenfalls zulässig, ob die tatsächliche Auskunft geschuldet ist, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

III.

Der Antrag zu 5) ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

Das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist zu verneinen, wenn wegen des positiv festzustellenden Anspruches bereits eine das Rechtsschutzziel des Klägers erschöpfende Leistungsklage zulässig und zumutbar ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers vergleichbar wahrt (Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 71, beck-online). Für die beiden streitigen Vergabeverfahren (###) scheidet ein Feststellungsinteresse daher aus, weil die Anträge beziffert werden könnten und deswegen als Antrag zu 4 auch eine Stufenklage erhoben worden ist (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 2097, 2098).

Soweit die Klägerin die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 1) für Schäden die künftig noch entstehen werden begehrt, ist die Klage unzulässig. Die grundsätzlich statthafte Feststellung des Bestehens eines Anspruchs lediglich dem Grunde nach (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 27, beck-online) setzt voraus, dass alle Tatbestandsmerkmale, die den Anspruch begründen, feststehen. Bei den Schadensersatzansprüchen, die sich aus künftigen Handlungen der Beklagten zu 1) ergeben können, handelt es sich um künftige Rechtsverhältnisse, deren Entstehung noch nicht beurteilt werden kann und die deshalb grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 -). Ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin, das das ausnahmsweise rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass aufgrund des Unterlassungsantrages (Ziffer 1b des Tenors) zukünftige Handlungen ohnehin gerichtlich untersagt sind.

IV.

Auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrages zu 6) scheidet aus.

Der Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) infolge des Zuschlags im Rahmen der Ausschreibung "Vergabe von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zur Vergabe von Planungsleistungen ###" (Anlage K3), ist von den Parteien einvernehmlich aufgelöst worden (Anlage ZU 57), was beide Parteien entsprechend erklärt haben und den Originalvertrag in der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben, womit der entsprechende Beweis gem. § 416 ZPO erbracht ist.

Ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass der Vertrag bis zu Auflösung am 10.10.2025 bereits nichtig war, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

В.

Soweit die Klage zulässig war, war sie auch zum Teil begründet.

I. Antrag zu 1 a)

Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch nach § 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG auf Unterlassung der Erbringung von Planungsleistungen für die ### (Antrag zu 1 a), weil die Durchführung eines Vergabeverfahrens mit dem streitgegenständlichen Inhalt gegen § 3 RDG verstößt.

Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Danach dürfen Rechtsdienstleistungen lediglich aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden; im Übrigen sind sie verboten. Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden. Auch die Aufforderung, Angebote über die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen abzugeben, ist unzulässig. Die Bestimmung des § 3 RDG ist eine Marktverhaltensregelung iSd § 3a UWG (vgl. BGH NJW 2012, 1589 Rn. 18).

1. Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 | RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Abzustellen ist nicht auf die berufliche oder geschäftliche Gesamttätigkeit, sondern auf die im Rahmen der jeweiligen beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit erbrachte einzelne Dienstleistung, wobei unerheblich ist, ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt die Ausarbeitung und Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln und damit erst recht von ganzen Verträgen gegen § 3 RDG, da die Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln zur Verwendung in Verträgen mit bauausführenden Unternehmen einer Prüfung im Einzelfall bedarf (BGH BauR 2024, 154 - Skontoklausel).

Für die Beurteilung der Frage, ob vorliegend Rechtsdienstleistungen iSv § 2 I RDG erbracht werden, ist darauf abzustellen, was der öffentliche Auftraggeber nach seinen Ausschreibungsunterlagen nachgefragt hat. Für die Auslegung ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist. Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung versteht (vgl. BGH NZBau 2002, 324; OLG Karlsruhe NZBau 2016, 449 - Stuttgarter Netze, jew. mwN). Dabei ist nicht auf die Gesamttätigkeit des Dienstleisters abzustellen, sondern jede einzelne Tätigkeit des Beschaffungsdienstleisters im Vergabeverfahren gesondert zu prüfen, ob sie als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2023, 60 Rn. 36 mwN; LG Halle NZBau 2026, 222 Rn. 20, beck-online).

Dies vorangestellt ist zu den einzelnen Leistungen folgendes zu sagen:

Die Ermittlung der Vergabeverfahrensart erfordert eine rechtliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts (Antrag zu 1 a. aa.). Dasselbe gilt für die Prüfung und Festlegung der Losaufteilung (Antrag zu 1 a. bb), sowie die Festlegung und Gewichtung von Eignung- und Zuschlagskriterien (Antrag zu 1 a. cc) (vgl. LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 8 O 55/25 -). Auch die formale Angebotsprüfung (Antrag zu 1 a. dd) geht über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinaus, da sie gerade den Einzelfall erfasst, was ebenfalls für die Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen gilt (Antrag zu 1 a. ee).

Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass es hier vordergründig um technische bzw. planerische Fragestellungen dreht, weil sich das aus der Leistungsbeschreibung gerade nicht ergibt. Insoweit hätte in der Leistungsbeschreibung klargestellt werden können, dass die verwaltungsmäßige Abwicklung und technische Beratung als Vergabestelle den Hauptgegenstand des Auftrags bilden, nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (vgl. hierzu LG Berlin II Anlage K 15).

Die Erstellung und/oder Zurverfügungstellung von Verträgen (Antrag zu 1 a. ff) bzw. einzelnen Vertragsklauseln stellt ebenfalls unzweifelhaft eine Rechtsdienstleistung dar (vgl. BGH NZBau 2024, 32 Rn. 31, beck-online).

Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass entsprechende Leistungen von der Beklagten nicht angefragt waren, weil aus Sicht eines verständigen Bieters die Ausschreibung entsprechend zu verstehen war. Auch wenn die Beklagten daher vortragen, dass Vertragsklauseln durch die Bieter nicht zu entwerfen sind, weil insoweit Musterbauverträge der Gemeinden verwendet werden, führt das zu keinem anderen Ergebnis, weil aus Sicht eines verständigen Bieters bei der Ausschreibung von Planungsleistungen Architektur auch die anschließenden Verträge zu entwerfen sind. Gegenteiliges hätte in der Ausschreibung enthalten sein müssen.

Eine Rechtsberatung scheidet auch nicht deswegen aus, weil es sich nach dem Vortrag der Beklagten um Rechtsfragen zu Standardsituationen handelt, weil es gerade nicht darauf ankommt, ob es sich um eine einfache, oder eine schwierige Rechtsfrage handelt.

2. Die erbrachte Rechtsdienstleistung ist vorliegend auch nicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt.

Hiernach sind solche Rechtsdienstleistungen gesetzlich erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsfeld gehören. Dabei stellt Satz 2 der Vorschrift klar, dass die Frage einer Nebenleistung nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen ist, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Als in diesem Sinne von vornherein erlaubte Nebenleistungen fixiert § 5 Abs. 2 RDG Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Haus- und Wohnungsverwalter und Fördermittelberater stehen.

Maßgeblich ist dabei, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss, damit der Ausnahmetatbestand von § 5 RDG erfasst ist, stets auf nicht-rechtlichem Gebiet liegen (BGH, Urteil vom 06.10.2011 -1ZR 54/10 -). Ziel der Vorschrift von § 5 Abs. 1 RDG ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15 -).

Vorliegend soll der Auftragnehmer jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen, sowie Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien. Die Rechtsberatung hat innerhalb der Gesamtleistung daher ein solches Gewicht, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (vgl. hierzu für den Fall der Forderungseinziehung BGH NJW 2013, 59 Rn 28 ff.; vgl. zum Ganzen LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 8 O 55/25 -).

3. Der Beklagten zu 1) war die Beratung der Beklagten zu 2) auch nicht nach § 7 RDG erlaubt, da sie die Beratung zwar im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs vorgenommen hat, die Kammer allerdings mangels Vortrags der Beklagten nicht feststellen konnte, dass sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung

sind.

Zunächst ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung (Anlage K 12) die Beratung der Mitglieder eine Aufgabe der Beklagten zu 1) ist. Soweit die Klägerin einwendet, diese Regelung sei nicht konkret genug in Anbetracht des hohen Schutzguts des RDG, den Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, folgt die Kammer dem nicht. Das hohe Schutzgut des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird nicht dadurch geschützt, dass Berufs- und Interessenvereinigungen konkrete Angaben in ihren Satzungen machen müssen, entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung.

Auch die fehlenden Kostenerstattungsregelungen in der Satzung führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des BSG (NJW 1992, 197, beck-online) hat dies keine Auswirkungen auf das hier streitgegenständliche Verhältnis, sondern lediglich auf den Anspruch zwischen den Beklagten.

Allerdings dürfen die erbrachten Rechtsdienstleistungen nicht von übergeordneter Bedeutung sein, insoweit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 7 Rn. 45, beck-online). Die Kammer hat insoweit darauf hingewiesen, dass vorzutragen ist, welche Kosten die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 in Rechnung gestellt hat (Protokoll vom 31.3.2026, S. 2). Vortrag der insoweit darlegungsverpflichteten Beklagten ist hierauf allerdings nicht erfolgt.

Ob die Regelungen von § 7 Abs. 2 RDG von der Beklagten zu 1) eingehalten sind, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, weil es keine Auswirkungen auf das vorliegende Rechtsverhältnis hat, sondern lediglich bei Nichtvorliegen zu einem Untersagungsverfahren nach § 9 RDG führen könnte.

II. Antrag zu 1 c)

Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch der Klägerinnen bezüglich der Ausführungen auf der Internetseite der Beklagten zu 1) (Antrag zu 1 c) ergibt sich ebenfalls aus § 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG.

Inwieweit es sich insoweit um einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch handelt, konnte dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen für beide Ansprüche vorliegen.

Maßstab bei der Beurteilung, ob eine Werbung die Gefahr einer Irreführung begründet, ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (stRspr des BGH, vgl. nur BGH GRUR 2012, 1053 [Rz.19] - Marktführer Sport; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rz.1.56; beides mit weiteren Nachweisen; zum Ganzen Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - 5 U 26/12 -).

Vorliegend hat die Beklagte zu 1) die Beratung bei der Auswahl vergaberechtskonformer Ausschreibungsverfahren und Erarbeitung einer zielgerichteten Vergabestrategie angeboten, bei der es sich schon nach dem Wortlaut um eine Rechtsberatung handelt. Gleiches gilt auch für die Erstellung der Bewertungsmatrizen anhand zulässiger Zuschlags- und Bewertungskriterien, da dies ohne Kenntnis der rechtlichen Anforderungen nicht möglich ist. Auch die Durchführung des gesamten Verfahrens einschließlich Bieterkommunikation ist ohne Rechtskenntnisse nicht möglich, weil eine Auskunft den Bietern andernfalls nicht erteilt werden kann. Die entsprechende Auskunft, bzw. der Umgang mit Fragen der Bieter stellt damit eine Rechtsberatung dar.

Diese ist entsprechend der Begründung zu dem Antrag zu 1a auch nicht nach §§ 5 Abs. 1, 7 RDG erlaubt.

III. Antrag zu 2)

Die Klägerinnen haben keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 UWG i.V.m. § 3 RDG gegen die Beklagte zu 2), weil diese keine außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen bei Nicht-Rechtsanwälten angefragt hat.

Aus den Aufforderungen der Beklagten zu 2) (Anlage K 3 und K 8) ergeben sich für die Bieter keinerlei Kriterien. Die Ausschreibung ist damit nicht an Personen gerichtet, die über keine Zulassung zur Anwaltschaft verfügen, weswegen die Beklagte zu 2) entsprechendes auch nicht zu unterlassen hat.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von der Klageseite zitierten Entscheidung des Landgerichts Gießen (LG Gießen, Urteil vom 12. Januar 2026 - 6 O 41/25 -), weil dort unter der Überschrift "Eignungsanforderungen und Nachweisführung (Teilnahmewettbewerb)" unter ".2. Fachliche Qualifikation" aufgeführt werden und dabei belegbarer Fachkunde in den Bereichen

a) Vergaberecht (UVgO/VgV, GWB, Bewertungsmethodik, Verfahrensgestaltung),

b) CAFM-Systeme (Markt-/Prozesskenntnis: Flächen, Anlagen, Tickets, Datenmodelle, Schnittstellen, Migration),

c) Informationssicherheit (BSI-Grundschutz und/oder ISO/IEC 27001, Rollen/Rechte, Betrieb/Hosting),

d) Datenschutz (DSGVO, BDSG; Auftragsverarbeitung, TOMs, Löschkonzepte).

verlangt wird (LG Gießen, Urteil vom 12. Januar 2026 - 6 O 41/25 -). Das Landgericht Gießen hat daher angenommen, dass als Kriterium der Eignungsanforderung auch eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem RDG gefordert werden muss. Gleiches gilt auch für die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Anlage K 13), weil auch dort im Unterschied zu dem vorliegenden Fall bei den einzureichenden Unterlagen der Nachweis von Studienabschlüssen gefordert war und das Landgericht Osnabrück daher bemängelt hat, dass nicht ein Abschluss in Rechtswissenschaften gefordert wird.

Im hier vorliegenden Fall werden aber keine Kriterien zur Eignungsanforderung der Bieter gefordert, weswegen die Beklagte zu 2) auch nicht Personen, die über keine Zulassung nach dem RDG verfügen, zu einer Angebotsabgabe aufgefordert hat. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch würde bedeuten, dass die Beklagte zu 2) in Ausschreibungen grundsätzlich eine Zulassung nach dem RDG zu fordern hat, was von ihr aber in der Allgemeinheit nicht verlangt werden kann.

IV. Antrag zu 3) Abmahnkosten

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. In der Höhe ist die Kammer daher von einem berechtigten Anspruch von 6.600,00 Euro ausgegangen, weil lediglich der 1. Antrag der Klagepartei hinsichtlich der Buchstaben a) und b) Erfolg hatte.

V. Antrag zu 4) Stufenklage

Auch der Antrag zu 4) war abzuweisen.

1. Soweit die Klägerin Auskunft von der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Art, Umfang und Dauer der ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erbrachten Rechtsdienstleistungen verlangt, war der Antrag abzuweisen, weil insoweit ein Schadensersatzanspruch (Antrag zu 4 c) unter keinen denkbaren Umständen besteht, bzw. die Auskunft erteilt ist.

Der auf der ersten Stufe geltend gemachte unselbstständige ("akzessorische") Auskunftsanspruch dient lediglich der Vorbereitung und Durchsetzung eines Hauptanspruchs gegen den Auskunftspflichtigen selbst und ist daher Voraussetzung für das Bestehen eines derartigen Auskunftsanspruchs (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 9 Rn. 5.4, beck-online).

Vortrag der Klagepartei hierzu fehlt allerdings. Art, Umfang und Dauer einer erbrachten Leistung der Beklagten zu 1) haben keinen Einfluss auf die Entstehung eines Schadens bei der Klägerin nach § 9 UWG.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nach § 181 GWB oder §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2., 252 BGB bestehen ebenfalls nicht, weil diese lediglich Mitbewerberin, nicht aber Auftraggeberin war.

2. Der Anspruch war auch abzuweisen, soweit eine Auskunft für andere Vergabeverfahren als die ### umfasst sind.

Nach § 9 UWG sind nur diejenigen Schäden ersatzfähig, die durch die Verletzungshandlung adäquat-kausal herbeigeführt wurden und unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Kausal iSd der Conditio-sine-qua-non-Formel ist die Verletzungshandlung dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (BeckOK UWG/Eichelberger, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 9 Rn. 19, 20, beck-online).

Soweit die Ansprüche aber auch auf Vergaben mit vergleichbarem Beschaffungsgegenstand, bzw. dem ### bezogen werden, fehlt Vortrag zur Frage eines adäquaten Schadens. Da die Klagepartei bei den Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat, ist ihr durch die Vergabe an die Beklagte zu 1) auch kein Schaden entstanden.

Auch ein Verweis auf § 181 GWB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil danach ein Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn die Klagepartei bei Wertung der Angebote ohne den Verstoß eine echte Chance gehabt hätte. Zwar braucht das Unternehmen nicht Teilnehmer eines Vergabeverfahrens zu sein (BeckOK VergabeR/Bonitz, 40. Ed. 15.5.2026, GWB § 181 Rn. 11, beck-online), allerdings hätte die Klägerin keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt, weil, auch wenn die Beklagte zu 2) den Zuschlag nicht an die Beklagte zu 1) vergeben hätte, die Klägerin ihn auch nicht erhalten hätte, weil sie sich nicht an dem Verfahren beteiligt hat. Im Übrigen gibt § 181 GWB auch Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren. Entsprechende Kosten sind aber nicht entstanden, weil die Klägerin an den Verfahren nicht teilgenommen hat. Ein Anspruch nach § 181 GWB richtet sich auch gegen den Auftraggeber und nicht den Mitbewerber.

Auch der Verweis auf § 252 BGB verfängt nicht, weil ein Gewinn nur danach als entgangen gilt, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, § 252 S. 2 BGB. Mangels Abgabe eines Angebotes durch die Klägerin konnte sie allerdings ein Gewinn auch nicht erwarten.

Für einen Anspruch nach § 10 UWG ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

3. Soweit die Klägerin die verlangte Auskunft auf das Vergabeverfahren ### bezieht, hat die Beklagte Auskunft bereits dahingehend erteilt, dass keine Vergütung gezahlt wurde (Anlage ZU 57), der Auskunftsanspruch ist daher insoweit erloschen, § 362 BGB.

Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Art, Umfang und Dauer der Rechtsdienstleistung besteht darüber hinaus nicht, weil eine entsprechende Auskunft keine Auswirkungen auf einen Schadensersatzanspruch der Klägerin hat (s.o.).

4. Die Entscheidung musste nicht als Teilurteil ergehen, weil zwar der Auskunftsanspruch nicht aus Gründen verneint wurde, die auch den weiteren Anträgen, insbesondere dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe, den Boden entziehen (vgl. m.w.N. auch zur Rechtsprechung BGH: LG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2018 - 2 0 340/16 -), allerdings hat die Klagepartei den Schadensersatzanspruch ausdrücklich von der Erteilung der Auskunft abhängig gemacht, sodass ohne die Erteilung der Auskunft auch der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und der Schadensersatzanspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt