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VK Bund zu der Frage, dass die Gründe und die Interessenabwägung für eine Gesamtvergabe, die der Auftraggeber erst im Nachprüfungsverfahren nachschiebt, im Nachprüfungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen, wenn sie nicht bereits in Ansätzen im Vergabevermerk angelegt sind

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vorgestellt von Thomas Ax

Der öffentliche Auftraggeber hat sich, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen.

Der Auftraggeber muss die Gründe und die Interessenabwägung für eine Gesamtvergabe ausführlich dokumentieren, und zwar vor Beginn des Vergabeverfahrens.

Gründe, die der Auftraggeber erst im Nachprüfungsverfahren nachschiebt, müssen im Nachprüfungsverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht bereits in Ansätzen im Vergabevermerk angelegt sind.

VK Bund, Beschluss vom 09.07.2026 - VK 2-82/26

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im Supplement zum Amtsblatt der EU […] im Rahmen eines offenen Verfahrens gem. § 14 Abs. 2 VgV aus. Gegenstand des ausgeschriebenen Vertrags sind Leistungen für das BIM-Management (BIM - Building Information Modeling) für den geplanten Neubau […] der Ag. Als Vertragsbeginn weist die Bekanntmachung den 10. August 2026 aus, als Vertragsende den 28. Dezember 2029.

Soweit vorliegend von Interesse, ist der Bekanntmachung hinsichtlich des Vertragsgegenstands zu entnehmen (dort Rn. 5.1):

"Es ist der für das Projekt notwendige Datenserver (EU-Raum) und die Projektplattform mit der entsprechenden Software (Open BIM; Schnittstelle zu SOLIBRI) und Softwarelizenzen während der Projektlaufzeit bereitzustellen und zu betreiben. Die zu verarbeitenden Daten sind Eigentum der […]."

Eine weitgehend inhaltsgleiche Formulierung enthält § 3 Abs. 1 des "Vertrag BIM Management", Nähere Regelungen zum Datenserver und der Projektplattform finden sich an mehreren Stellen der Vergabeunterlagen. So wird in den "Auftraggeber-Informationsanforderungen AIA der […]" (AIA) unter 6.1 - Gemeinsame Datenumgebung, ausgeführt:

"Der Auftraggeber stellt eine gemeinsame Datenumgebung (engl. Common Data Environment, CDE) zur zentralen Verwaltung der digitalen Liefergegenstände bereit. Für die Auftragnehmer fallen keine Lizenzkosten zur Nutzung der Software "[…]!" an…"

Eine ähnliche Regelung treffen die "Besonderen Vertragsbedingungen BIM der […]" in § 6 - Gemeinsame Datenumgebung. Dort heißt es:

"Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistungsergebnisse in Form digitaler Liefergegenstände nach Maßgabe der Vertragsunterlagen, AIA und BIM-Handbuch der […] sowie der projektspezifischen Festlegungen im BAP, in der vom Auftraggeber bereitgestellten gemeinsamen Datenumgebung einzustellen. Er verpflichtet sich außerdem…".

Die Vorgaben zum Datenserver und der Kollaborationsplattform waren Gegenstand diverser Bieterfragen, u.a.:

Frage 3:

"Soll die Kalkulation für die Bereitstellung des BIM-Management Systems und die BIM-Plattform nur für die Leistungsstufen 1 + 2 erfolgen oder für die gesamte Projektlaufzeit?"

Antwort:

"Die Leistungen des BIM-Managers sollen für die Leistungsstufen 1+2 kalkuliert werden. Die Bereitstellung des BIM-Systems und der BIM-Plattform für die gesamte Projektlaufzeit."

Frage 5

"Die Anlage 1 zum Vertrag BIM-Management führt unter den Positionen 1.10 / 2.9 den Datenserver bzw. die Projektplattform sowie unter 1.11 / 2.10 die Bereitstellung und Administration der Kollaborationsplattform (Issue Management) auf.Inwieweit kann die Kollaborationsplattform …Bestandteil des Datenservers bzw. der Projektplattform sein? "

Antwort:

"Es ist keine Trennung vorgesehen. Die Kollaborationsplattform soll Bestandteil des Datenservers sein."

Frage 9:

"Innerhalb der AIA (Seite 24) wird die Bereitstellung von […] als CDE durch den AG definiert. Ist dies zusätzlich vorgesehen, wenn das BIM-Management gemäß Leistungsbild eine Kollaborationsplattform/Datenserver zur Verfügung stellt?"

Antwort:

"Es wird ausschließlich die vom BIM-Management zur Verfügung gestellte Kollaborationsplatt-form/Datenserver betrieben."

Frage 32b

"Wie stellen Sie sicher, dass durch die Softwareanforderungen kleinere Planungsbüros nicht faktisch ausgeschlossen werden und keine Bevorzugung von Ingenieurbüros mit eigenen bzw. bestimmten Softwaresystemen/Herstellerpartnerschaften entstehe (Stichwort: mittelbare Herstellerbindung)?"

Antwort:

"Die Software (Plattform) ist mit durchaus marktüblichen Merkmalen ausgeschrieben. Die gestellten Anforderungen decken alle typischen CDE-Funktionsbereiche für den Großbau öffentlicher Auftraggeber ab. Unsere Marktanalyse nennt knapp 20 etablierte Systemlösungen alleine im DACH-Markt sowie bis zu 30 kleinere Nischenlösungen - von kleinen wie von großen Herstellern. Eine mittelbare Herstellerbindung ist nicht gegeben. Es bleibt jedem Bieter freigestellt, sich mit geigneten Softwareprodukten oder -partnern zu bewerben."

Die Angebotsfrist endete - nach Verlängerung - am 29. Mai 2026. Die Antragstellerin (ASt) gab kein Angebot ab.

Der Vergabevermerk vom 2. April 2026 enthält keine Ausführungen zur Losbildung bzw. zu den Gründen für den Verzicht hierauf.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 rügte die ASt eine unzulässige Koppelung von Ingenieurleistungen (BIM-Management) und IT-Leistung (CDE/Software). Die beiden Leistungen unterschieden sich hinsichtlich des Risiko- und Vertragsprofils deutlich voneinander. Durch die Koppelung der beiden Leistungsarten würden v.a. Bieter ohne Hersteller-/Softwarepartnerschaften benachteiligt. Die ASt forderte die Ag daher auf, getrennte Lose für BIM-Management und CDE/Software zu bilden. Außerdem forderte die ASt, die Softwareleistungen im Rahmen eines geeigneten IT-Vertragsmodells (orientiert z.B. an EVB-IT) zu regeln.

Dem Rügevorbringen trat die Ag in einem Schreiben vom 21. Mai 2026 entgegen. Darin führte die Ag im Wesentlichen aus, die ausgeschriebene Leistung eines BIM-Managers erfolge in den Leistungsstufen 1 und 2 über eine Laufzeit von 21 Monaten. Ein zur Erbringung der Leistung benötigtes wesentliches Werkzeug sei die CDE-Plattform auf einem Datenserver, die für die gesamte Projektlaufzeit von insgesamt 40 Monaten benötigt werde. Der Vorwurf der unzulässigen Koppelung von BIM-Leistung und CDE-Plattform gehe fehl. Das BIM-Management sei zwingend auf eine technische Komponente als Werkzeug angewiesen. Der Datenserver inkl. Software sei gerade das branchenübliche Arbeitsmittel des BIM-Managers. Jedem Bieter stehe es frei, eine am Markt erhältliche Plattform anzubieten, vorausgesetzt, diese erfülle die Anforderungen der Ag. Erwartet werde lediglich, dass der Bieter die Plattform professionell administriere. Nicht erforderlich sei, die Plattform programmtechnisch zu optimieren oder weiterzuentwickeln. Sollte der Bieter die Plattform nicht selbst bereitstellen können, bleibe es ihm unbenommen, diese Aufgabe einem Unterauftragnehmer zu übertragen. Im Ergebnis wies die Ag das Rügevorbringen zurück, kündigte aber eine Verlängerung der Angebotsabgabefrist bis zum 29. Mai 2026 an, um der ASt die Angebotsabgabe zu ermöglichen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2026 rügte die ASt die Entscheidung der Ag vom 21. Mai 2026, dem Rügevorbringen nicht abhelfen zu wollen. Darin forderte sie die Ag insbesondere dazu auf, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen und die Ausschreibeung - bei fortbestehender Beschaffungsabsicht - mit mindestens zwei getrennten Losen und geeigneten vertraglichen Regelungen fortzuführen.

2. Mit einem bei dem besonderen elektronischen Behördenpostfach der Vergabekammer des Bundes am 5. Juni 2026 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

a) Die ASt trägt vor, der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Die ASt habe ein großes Interesse am Erhalt des Auftrags, werde aber durch die unterbliebene Losaufteilung an der Abgabe eines Angebots gehindert. Dadurch drohe ihr die Entstehung eines Schadens.

Den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß habe sie mit Schreiben vom 21. Mai 2026 und einem anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2026 fristwahrend vor Ablauf der Angebotsfrist gerügt.

Der Nachprüfungsantrag sei begründet. Die Ag habe gegen die Pflicht zur Bildung von Losen verstoßen. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei die Bildung von Losen der Regelfall, Abweichungen die Ausnahme. Ausnahmen müssten im Rahmen einer umfassenden Abwägung begründet und dokumentiert werden. Diesen Anforderungen sei die Ag nicht gerecht geworden.

Vorliegend seien zwei Märkte voneinander zu unterscheiden, zum einen der Markt für BIM-Managementleistungen einschließlich der ingenieurnahen Dienstleistungen, zum anderen der Markt für die Bereitstellung und das Betreiben des Datenservers und der Projektplattform inkl. der hierzu erforderlichen Software und Lizenzen. Für eine Trennbarkeit und damit für eigenständige Märkte sprächen insbesondere unterschiedlich lange Laufzeiten für das BIM-Management (21 Monate) und für den Betrieb der Plattform (40 Monate); zudem trenne das Preisblatt in Anlage 1 zum BIM-Vertrag die Softwarevon den Administrationskosten. Die Ausführungen der Ag z.B. im Nicht-Abhilfeschreiben ließen erkennen, dass die Ag sich für ihre Entscheidung nicht auf eine Markterhebung o.ä. stützen könne, sondern, dass der Verzicht auf eine Losbildung auf einer eher groben Einschätzung der Marktlage seitens der Ag beruhe.

Soweit die Ag in ihrer Antwort auf Bieterfrage Nr. 32b erklärt habe, dass es jedem Bieter unbenommen bleibe, "sich mit geeigneten Softwareprodukten oder -partnern zu bewerben", stehe dies im Widerspruch zum Grundsatz der Losbildung und konterkariere dessen mittelstandsfreundliche Zielsetzung.

Die ASt weist ferner auf einen Widerspruch zwischen den AIA und der Antwort auf Bieterfrage Nr. 9 hin. Während in den AIA auf Seite 24 ausgeführt werde, dass der Auftraggeber eine gemeinsame Datenumgebung zur zentralen Verwaltung der digitalen Liefergegenstände bereitstellen werde, lasse sich der Bieterantwort entnehmen, dass ausschließlich die vom BIM-Management zur Verfügung zu stellende Kollaborationsplattform/Datenserver betrieben werden solle. Diesen Widerspruch zwischen AIA und der Antwort auf Bieterfrage Nr. 9 habe die Ag nicht durch eine Anpassung der Vergabeunterlagen aufgelöst, so dass zusätzlich das Transparenzgebot tangiert sei.

Nach den Erfahrungen der ASt sei die Bereitstellung der zentralen Projektplattform durch den Auftraggeber durchaus gängige Praxis. BIM-Manager seien es gewohnt, auftragsbezogen mit unterschiedlichen, von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Plattformen zu arbeiten. Die CDE sei nicht das für die Wahrnehmung der BIM-Aufgaben essenzielle Software-Tool. CDE sei vielmehr eine Infrastruktur-/Plattformkomponente zur Bereitstellung und Koordinierung der Planungsergebnisse und Informationsstände.

Dem im Rahmen der Akteneinsicht zu ihrer Kenntnis gelangten Vergabevermerk seien keine Ausführungen zur Losbildung zu entnehmen. Die Ag habe daher den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 VgV erkennbar nicht genügt. Da der Vergabevermerk auch im Übrigen den Anforderungen des § 8 Abs. 2 VgV kaum gerecht werde, sei das Vergabeverfahren aufgrund des Dokumentionsmangels in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen.

Die ASt beantragt,

1. ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 107 ff. GWB einzuleiten,

2. festzustellen, dass die ASt in ihren Rechten aus § 97 GWB verletzt ist, und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen der ASt zu verhindern, insbesondere dadurch, dass das Vergabeverfahren nach Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung mit mindestens zwei getrennten Losen und unter Anpassung der Vergabeunterlagen sowie mit fortbestehender Beschaffungsabsicht insgesamt vergaberechtskonform fortgesetzt wird,

3. der Ag die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der für die notwendige Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen aufzuerlegen,

4. festzustellen, dass die Beiziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt erforderlich war,

5. der ASt Akteneinsicht zu gewähren nach § 165 GWB.

b) Die Ag beantragt,

1. Den Vergabenachprüfungsantrag zurückzuweisen,

2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.

3. Sollte die Vergabekammer entgegen der Rechtsposition der Ag in der mündlichen Verhandlung zur Einschätzung gelangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Leistungsteilen um ein Fachlos im Sinne des § 97 Abs. 4 S. 1 GWB handelt, wird bereits jetzt beantragt, der Ag eine angemessene Schriftsatzfrist einzuräumen, um den Verzicht auf losweise Vergabe nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB zu begründen.

4. Sollte die Ag im Nachprüfungsverfahren unterliegen, wird beantragt, in der Kostenentscheidung festzustellen, dass das anwaltliche Schreiben der ASt vom 28. Mai 2026 angesichts seiner inhaltlichen Ausgestaltung gegenüber dem Rügeschreiben vom 18. Mai 2026 keine eigenständige Rügewirkung entfalten konnte und damit keinen Beitrag zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geleistet hat.

Die Ag meint, sich mit der Frage der Losbildung hinreichend auseinandergesetzt zu haben. Dabei sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Losbildung nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, weil für die streitgegenständliche Leistung kein eigener Markt mit spezialisierten Fachunternehmen erkennbar sei. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass eine Software zum Betrieb einer CDE-Plattform und eine Serverumgebung inkl. Datenspeicher am Markt als separate Leistungen beschafft werden könnten. Nach der Rechtsprechung könne eine Losbildung je eher unterbleiben, desto mehr Unternehmen in der Lage seien, eine Gesamtleistung anzubieten. Die Submission habe vorliegend ergeben, dass jedes der insgesamt 15 Unternehmen die zum Einsatz kommende CDE-Plattform eigenständig angeboten habe. Von den 15 eingegangenen Angeboten entfielen 11 auf kleine und mittlere Unternehmen. Nachunternehmen seien lediglich von zwei Unternehmen benannt worden, davon keines mit Tätigkeitsschwerpunkt CDE-Plattform.

Das Submissionsergebnis bestätige Erfahrungen aus früheren Ausschreibungen der Ag. In insgesamt vier vorangegangenen Ausschreibungen im Zeitraum 1/2024 bis 11/2025 habe die Ag ein ähnliches Ausschreibungsdesign verwendet, d.h. auf die Bildung eines Loses für die CDE-Plattform verzichtet. In keinem der Verfahren sei die Gesamtvergabe gerügt worden.

Die Submission habe ferner gezeigt, dass der kalkulatorische Anteil der softwarebezogenen Leistungen im Durchschnitt aller Bieter bei rd. 29% gelegen habe. Gemessen an der Gesamtleistung sei der Anteil damit deutlich geringer als der Anteil der BIM-Dienstleistungen.

Die Ag sei vergaberechtlich auch nicht verpflichtet, Lose in der Weise zu bilden, dass jedem Unternehmen die Angebotsabgabe ermöglicht werde.

Soweit in den AIA der Hinweis enthalten sei, dass die Ag den Bietern die Software "[…]" zur Verfügung stellen werde, sei dies eine Fehlinformation gewesen, die auf einem Versehen beruhe. Die Software habe die Ag bislang noch nicht geschafft. Die Fehlinformation habe die Ag in der Antwort auf die Bieterfrage aufgeklärt. Einer expliziten Änderung der AIA habe es aufgrund der klarstellenden Bieterantwort nicht bedurft.

Ein Dokumentationsmangel liege nicht vor. Zwar bestreitet die Ag nicht, im Vergabevermerk keine Ausführungen zur Losbildung gemacht zu haben. Das sei aber unschädlich. Da das Erfordernis, Lose zu bilden, nicht bestanden habe, habe auch keine Notwendigkeit zur Dokumentation ihrer Überlegungen bestanden.

Mit nachgelassenem Schriftsatz von 29. Juni 2026 trägt die Ag ergänzend vor, eine getrennte Ausschreibung - so sie denn aufgrund einer Entscheidung der Vergabekammer erforderlich werde - sei für sie derzeit aus internen Gründen nicht umsetzbar. Eine Rahmenvereinbarung der zuständigen Gremien werde frühestens im 2. Quartal 2027 vorliegen.

3. Der ASt ist - nach Abstimmung mit der Ag - Akteneinsicht gewährt worden, soweit Geschäftsgeheimnisse nicht betroffen waren.

In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung machte die Vergabekammer die Verfahrensbeteiligten in einem Schreiben vom 22. Juni 2026 auf die aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. vom 14. Januar 2026, VII-Verg 16/25) aufmerksam, in der das Gericht sich mit den Anforderungen an eine zulässige Gesamtvergabe auseinandergesetzt hat. An diesem Maßstab gemessen, indizierten insbesondere die unterschiedlich langen Laufzeiten für das BIM-Management bzw. das Betreiben eines Datenservers und der Projektplattform (21 Monate vs. 40 Monate) eine Losbildung. Die Dokumentation im Vergabevermerk in Bezug auf die Gesamtvergabe erscheine defizitär.

Die mündliche Verhandlung fand - mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten - im Rahmen einer Videokonferenz am 26. Juni 2026 statt.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz von 29. Juni 2026 hielt die Ag an der von ihr vertretenen Rechtsauffassung fest, eine Gesamtvergabe sei zulässig gewesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Vergabeakte der Ag sowie die Verfahrensakte der Vergabekammer verwiesen.

II.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet.

a) Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Nachprüfungsantrag liegen vor. Der ausgeschriebene Dienstleistungsauftrag ist dem Bund zuzurechnen. Der nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB maßgebliche Schwellenwert ist überschritten. Dem Vergabevermerk zufolge schätzt die Ag die Vergabesumme aller Bauplanungsleistungen auf ca. 5 Mio. €.

b) Die ASt ist antragsbefugt (§ 160 Abs. 2 GWB). Ein Unternehmen ist antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht und dabei darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Das erforderliche Interesse am Auftrag liegt regelmäßig bei einem Unternehmen vor, das sich am Teilnahmewettbewerb beteiligt oder ein Angebot abgegeben hat. Das Interesse am Auftrag kann aber aber auch dann vorliegen, wenn - wie hier - ein Unternehmen geltend macht, sich durch die - aus seiner Sicht - vergaberechtswidrigen Bedingungen der Vergabe an einer Angebotsabgabe gehindert zu sehen (OLG Düsseldorf, Beschlss vom 30.09.2022, VII-Verg 40/21, sowie Beschluss vom 14.01.2009, VII-Verg 59/08). Die ASt macht vorliegend geltend, sich durch die unterbliebene Losaufteilung an einer erfolgreichen Angebotsabgabe gehindert zu sehen Die in § 97 Abs. 4 GWB niedergelegten Grundsätze zur Losbildung sind bieterschützend. Indem die ASt geltend macht, die von der Ag beabsichtigte Gesamtvergabe sei mit § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB nicht vereinbar, macht die ASt, die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend.

Antragsbefugt ist die ASt ferner, soweit sie geltend macht, die Ag habe den sich aus § 8 Abs. 1 und 2 VgV ergebenden Dokumentationspflichten nicht genügt. Die Dokumentionspflicht dient dem Zweck, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar zu machen.

Nicht antragsbefugt ist die ASt, soweit sie vorbringt, die CDE-Plattform erfordere eine EVB-ITbasierte Regelung. Nach Ansicht der ASt bilde ein ingenieurorientiertes Vertragsmuster wesentliche IT-Themen nicht ab, wie z.B. Datenschutz, Löschkonzept, Support oder Eskalation. Der Vortrag der ASt lässt allerdings nicht erkennen, inwiefern hierdurch drittschützende vergaberechtliche Bestimmungen verletzt sein könnten.

c) Die ASt hat rechtzeitig nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Rüge erhoben. Das gegen die unterbliebene Losbildung gerichtete Vorbringen hat die ASt mit Schreiben vom 21. Mai 2026 und 28. Mai 2029 bei der Ag angebracht, und damit vor Ablauf der am 29. Mai 2026 endenden Angebotsfrist. Den in § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB geregelten Fristen hat die ASt daher genügt.

2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die ASt ist in ihren subjektiven Rechten durch eine unzureichende Dokumentation zur Losbildung verletzt.

a) Der gesetzliche Regelfall ist die losweise Vergabe, sie ist grundsätzlich vorrangig (vgl. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Der öffentliche Auftraggeber hat sich daher, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen im Sinne von § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen (BayObLG, Beschluss vom 10. September 2025, Verg 6/25 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 17  Verg 1/24). Der Auftraggeber muss die Gründe und die Interessenabwägung für eine Gesamtvergabe ausführlich dokumentieren, und zwar vor Beginn des Vergabeverfahrens (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2026 - VII-Verg 16/25). Dies ergibt sich auch aus § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV, wo die Begründungspflicht für ein Unterbleiben einer Losaufteilung explizit normiert wird. Der Auftraggeber muss deutlich machen, dass die Nachteile einer Einzelvergabe bzw. die Vorteile der Gesamtvergabe ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall ausnahmsweise rechtfertigen. Gründe, die der Auftraggeber erst im Nachprüfungsverfahren nachschiebt, müssen im Nachprüfungsverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie - analog zum Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess - nicht bereits in Ansätzen im Vergabevermerk angelegt sind (vgl. zum zulässigen Rahmen für das Nachschieben von Gründen im Nachprüfungsverfahren grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2021 - Verg 23/20; konkret für die Losaufteilung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2026, a.a.O.). Der Vortrag der Ag in der Rügenantwort und im Nachprüfungsverfahren, der im Wesentlichen darauf abzielt, dass der Datenserver samt Software ein typisches, branchenübliches Arbeitsmittel eines BIM-Managers sei, so dass eine Trennbarkeit der Märkte ausscheide, kann daher schon aus diesem formalen Grund nicht für die Rechtfertigung der Gesamtvergabe herangezogen werden. Damit, ob die Gesamtvergabe ggf. aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein könnte (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB), setzt sich die Ag nicht auseinander.

Vorliegend hat die Ag im Vergabevermerk vom 2. April 2026 die Frage der Erforderlichkeit einer Losbildung - unstreitig - nicht im Ansatz erwähnt. Entgegen der Auffassung der Ag hätte es aber Anlass gegeben, sich hiermit auseinanderzusetzen, denn es liegen im Grundsatz teilbare Leistungen vor, die sogar unterschiedlichen fachlichen Märkten zuordenbar sein dürften. Gerade bei fachlichen Märkten wiegt das Gebot der Losvergabe besonders schwer, da bestimmte Auftragsinteressenten bei Unterbleiben einer Fachlosaufteilung gänzlich vom Wettbwerb ferngehalten werden (vgl. z.B. 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 18. August 2025 - VK 2-63/25).

In Ermangelung jeglicher Dokumentation im Vergabevermerk fehlt es somit an einer Grundlage, die Ausgangspunkt für die Überprüfung sein könnte, ob die Entscheidung der Ag auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung beruht und ob wirklich technische oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Mangels Dokumentation kann hier keine Überprüfung erfolgen und keine Aussage seitens der Vergabekammer getroffen werden.

b) Allerdings kann sich ein Bieter auf einen Dokumentationsmangel nur dann berufen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel negativ auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren ausgewirkt haben können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2021 - Verg 34/20). Die Dokumentation ist kein Selbstzweck (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. November 2025, 54 Verg 4/25). Vorliegend richtet sich der Nachprüfungsantrag gegen die unterbliebene Losbildung. Dem Vortrag der ASt zufolge nahm ihr die unterbliebene Losbildung die Möglichkeit, ein zuschlagsfähiges Angebot abzugeben. Aufgrund der defizitären Dokumentation im Vergabevermerk ist es der Vergabekammer nicht möglich, die Gründe für die Entscheidung der Ag zu überprüfen. Die mangelhafte Dokumentation wirkt sich daher negativ auf die Rechtsstellung der ASt aus. Nicht ausgeschlossen wäre, dass die Ag bei sorgfältiger Befassung mit der Frage nach der Losaufteilung und einer entsprechenden Dokumentation möglicherweise sogar entschieden hätte, eine Losaufteilung vorzunehmen, auch wenn der Vortrag der Ag im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens dagegen spricht.

c) Im Ergebnis ist der Ag daher die Zuschlagserteilung auf der gegebenen Basis des Vergabeverfahrens zu untersagen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat sie das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und ihre Entscheidung zur unterbliebenen Losbildung zu überprüfen sowie - wie immer diese Entscheidung aussehen mag - zu dokumentieren, um die Rechtsverletzung der ASt zu beseitigen. Sollte die Ag auch nach der Dokumentation bei der Entscheidung für die Gesamtvergabe bleiben, so ist die ASt zeitnah entsprechend zu informieren, um ggfs. erneut Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können; da die ASt aufgrund der unterbliebenen Losaufteilung kein Angebot abgegebebn hat, erhält sie als Nicht-Teilnehmerin am Wettbewerb keine Information nach § 134 GWB, die ihr eine neue Rechtsschutzmöglichkeit eröffnen wüde.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt