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Kurz belichtet: BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023 - Verg 2/23

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vorgestellt von Thomas Ax

Objektiv fehlerhaften Eigenerklärungen kommt kein Beweiswert zu. Sie können nicht Grundlage der vom Antragsgegner vorzunehmenden Eignungsprüfung sein. Das Angebot eines Bieters ist nach § 57 Abs. 1 Hs. 1 VgV zwingend auszuschließen, wenn er infolge einer objektiv fehlerhaften Eigenerklärung seine Eignung nicht nachweisen kann.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt