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Kurz belichtet: Die Vergabekammer darf dem Auftraggeber gestatten, den Zuschlag vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu erteilen

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von Thomas Ax

Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Beschluss vom 8. Mai 2026

entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung des

Zuschlagsverbots nach § 169 Abs. 1 GWB sowie der Antrag auf Akteneinsicht

zurückzuweisen sind. Die Vergabekammer durfte der Antragsgegnerin gestatten,

den Zuschlag vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu erteilen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Vergabekammer nach

§ 169 Abs. 2 GWB berechtigt ist, das prozessuale Zuschlagsverbot endgültig

aufzuheben, wenn die Interessenabwägung dies rechtfertigt. Die Regelung steht

im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorgaben der RL

92/13/EWG, da sie eine wirksame Kontrolle und effektiven Primärrechtsschutz

gewährleistet. Im Rahmen der Interessenabwägung ist maßgeblich, dass der

Nachprüfungsantrag der Antragstellerin offensichtlich unzulässig war, weil sie

einen erkennbaren Vergaberechtsverstoß (fehlende Bekanntgabe von

Eignungskriterien) nicht rechtzeitig gerügt hatte (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).

Die Antragstellerin war daher mit ihrer Rüge ausgeschlossen. Zudem besteht ein

besonderes Beschleunigungsinteresse der Antragsgegnerin, da die

ausgeschriebenen Leistungen der Daseinsvorsorge dienen und eine weitere

Interimsvergabe unverhältnismäßig wäre. Die Anträge auf Akteneinsicht wurden

mangels Erforderlichkeit für die Rechtsverfolgung abgelehnt.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt