Kurz belichtet: Die Vergabekammer darf dem Auftraggeber gestatten, den Zuschlag vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu erteilen
von Thomas Ax
Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Beschluss vom 8. Mai 2026
entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung des
Zuschlagsverbots nach § 169 Abs. 1 GWB sowie der Antrag auf Akteneinsicht
zurückzuweisen sind. Die Vergabekammer durfte der Antragsgegnerin gestatten,
den Zuschlag vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu erteilen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Vergabekammer nach
§ 169 Abs. 2 GWB berechtigt ist, das prozessuale Zuschlagsverbot endgültig
aufzuheben, wenn die Interessenabwägung dies rechtfertigt. Die Regelung steht
im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorgaben der RL
92/13/EWG, da sie eine wirksame Kontrolle und effektiven Primärrechtsschutz
gewährleistet. Im Rahmen der Interessenabwägung ist maßgeblich, dass der
Nachprüfungsantrag der Antragstellerin offensichtlich unzulässig war, weil sie
einen erkennbaren Vergaberechtsverstoß (fehlende Bekanntgabe von
Eignungskriterien) nicht rechtzeitig gerügt hatte (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
Die Antragstellerin war daher mit ihrer Rüge ausgeschlossen. Zudem besteht ein
besonderes Beschleunigungsinteresse der Antragsgegnerin, da die
ausgeschriebenen Leistungen der Daseinsvorsorge dienen und eine weitere
Interimsvergabe unverhältnismäßig wäre. Die Anträge auf Akteneinsicht wurden
mangels Erforderlichkeit für die Rechtsverfolgung abgelehnt.
