EU-Schwellenwert erreicht oder nicht?
von Thomas Ax
Für die Feststellung, ob der EU-Schwellenwert erreicht wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV bei der Schätzung des Auftragswertes von dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 Abs. 3 VgV der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Bei der Schätzung muss die Vergabestelle eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen.
Diese Prognose hat zum Gegenstand, zu welchem Preis die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung voraussichtlich unter Wettbewerbsbedingungen beschafft werden kann (vgl. grundsätzlich BGH, Urteil vom 27. November 2007, X ZR 18/07). Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen einer ordentlichen Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen/Leistungen veranschlagen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2022, VII-Verg 34/21 m.w.N.).
Dem Auftraggeber steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der im Nachprüfungsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Wurde der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, wurden sachliche Erwägungen zugrunde gelegt, der Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, ist im Nachprüfungsverfahren von der vorgenommenen Schätzung auszugehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. April 2013, Verg 3/13). Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann nicht an den gleichen Maßstäben wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren gemessen werden.
Dem Charakter der Prognose entsprechend können dabei lediglich die bei ihrer Aufstellung vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt werden, nicht jedoch solche Umstände, die erst im Nachhinein bei einer rückschauenden Betrachtung erkennbar und in ihrer Bedeutung ersichtlich werden. Aus der Sicht der Beteiligten sind die Ergebnisse der Prognose hinzunehmen, wenn diese aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint.
Daran fehlt es allerdings, wenn sie auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, insbesondere, wenn sie eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt läßt oder ungeprüft und pauschal auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 99/96; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2022, VII-Verg 34/21).
Vom Auftraggeber ist zu verlangen, dass er eine seriöse Prognose des voraussichtlichen Gesamtauftragswertes anhand objektiver Kriterien vornimmt, dabei Umsicht und Sachkunde walten lässt und die wesentlichen Kostenfaktoren berücksichtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2022, VII-Verg 34/21; OLG München Beschluss vom 11. April 2013, a.a.O.).
