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Darf die Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden?

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von Thomas Ax

Die Vergabekammer darf wegen der Unzulässigkeit gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. GWB nach Lage der Akten entscheiden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes, dem die Vergabekammer gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 GWB unterliegt. Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn nach Aktenlage alles für die Unzulässigkeit (oder offensichtliche Unbegründetheit nach § 166 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. GWB) des Nachprüfungsantrages spricht und nicht zu erwarten ist, dass ergänzender mündlicher Vortrag des Antragstellers daran etwas ändern könnte. In Betracht kommt die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beispielsweise, wenn nach Durchsicht der Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es den vom Antragsteller behaupteten Vergaberechtsverstoß tatsächlich nicht gibt. Die Vergabekammer ist in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines rechtlichen Hinweises darauf hinzuweisen, dass sie beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ist die Vergabekammer nach ihrer freien Überzeugung zu der Auffassung gelangt, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig (bzw. offensichtlich unbegründet), so hindert sie auch ein (vorsorglich erklärter) Widerspruch eines Beteiligten nicht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt