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VK Bund zu der Frage, ob Aufklärungen zur Eignung auch im Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer angestoßen werden können

18 Min. Lesezeit

vorgestellt von Thomas Ax

Aufklärungen zur Eignung (hier: wegen unklarer Angaben zum geforderten Versicherungsschutz) sind jederzeit möglich und können nach dem Untersuchungsgrundsatz auch im Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer angestoßen werden.

VK Bund, Beschluss vom 13.01.2026 - VK 2-123/25

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) veröffentlichte unter der EU-Auftragsbekanntmachung [...]ein unionsweites offenes Verfahren zur Vergabe "[...]". Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. [...]

Die Auftragsbekanntmachung verlangt unter Ziffer "5.1.9. Eignungskriterien" Folgendes:

"Betriebshaftpflichtversicherung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV Beschreibung:

Erklärung nach § 45 Absatz 1 Nr. 3 VgV, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung von jeweils mindestens 5.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht, oder dass im Auftragsfall vor Leistungsbeginn eine entsprechende Versicherung abgeschlossen sein wird. Zudem ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Versicherungssumme beträgt. Der Nachweis der Eignung nach § 45 Absatz 1 Nr. 3 VgV kann durch Eigenerklärung in der Ziffer 6 der "Eigenerklärung zur Eignung" (Formblatt 133/333b-L/F) oder die EEE erbracht werden. Die Sach- und Vermögensschäden sind in Ziffer 6 des Formblatts 133/333b-L/F unter sonstige Schäden zusammengefasst. Dies ist nicht so zu verstehen, dass die beiden Schadensarten unter einer Versicherungssumme zusammengefasst sein sollen. Die nachzuweisende Betriebshaftpflichtversicherung muss den geforderten Versicherungsumfang jeweils für beide Schadensarten einzeln umfassen (siehe oben). Das Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" liegt den Vergabeunterlagen bei. Der Nachweis der geforderten Betriebshaftpflichtversicherung ist auf Verlangen der Vergabestelle zum geforderten Zeitpunkt vorzulegen. Ohne Nachweis zum geforderten Zeitpunkt wird ein Bieter ausgeschlossen."

Die Antragstellerin (ASt) reichte für sämtliche Lose ein Angebot ein.

Die Beigeladene (Bg) reichte mit ihren für alle drei Lose abgegebenen Angeboten die geforderte Eigenerklärung ein, dass eine den Anforderungen der Auftragsbekanntmachung entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Auf entsprechende Aufforderung der Ag vom 18. November 2025, diesen Nachweis bis zum 21. November 2025, 11 Uhr, vorzulegen, legte die ASt eine Bestätigung ihrer Versicherungsgesellschaft über die Betriebshaftpflichtversicherung vom 21. November 2025 vor. Diese wies Folgendes aus:

- Personenschäden: je Versicherungsfall mindestens 5 Mio. Euro, je Versicherungsjahr der doppelte Betrag,

- Sachschäden: je Versicherungsfall mindestens 5 Mio. Euro, je Versicherungsjahr der doppelte Betrag,

- Vermögensschäden: je Versicherungsfall mindestens 5 Mio. Euro, doppelter Betrag je Versicherungsfall, im Wortlaut auszugsweise wie folgend: "...[mind. 5 Mio Euro]... EUR je Versicherungsfall und ...[mind. doppelter Betrag] ...EUR je Versicherungsfall und für Vermögensschäden."

Für die Eignungsprüfung der Bg hielt die Ag in Teil 4 des Vergabevermerks für die Lose 1 bis 3 jeweils fest, dass diese auf der Grundlage der geforderten Eignungskriterien und in Abstimmung mit dem fachlichen Aufgabenträger ausgewählt sei.

Die Bg gab für alle Lose die preislich günstigsten Angebote ab; die Ag dokumentierte in der Vergabeakte (Teil 4) für die Bg für die drei Lose jeweils die höchste Wertungspunktzahl und für die ASt jeweils eine entsprechend niedrigere Punktzahl.

Mit Informationsschreiben gemäß § 134 GWB vom 24. November 2025 teilte die Ag der ASt mit, dass deren Angebote nicht berücksichtigt werden könnten, da die ASt für keines der Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die Ag kündigte an, für sämtliche Lose den Zuschlag auf das jeweilige Angebot der Bg zu erteilen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Dezember 2025 rügte die ASt die Vergabeentscheidung der Ag hinsichtlich sämtlicher Lose. Die Ag wies die Rüge der ASt mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 zurück. Die ASt ergänzte ihre Rüge in einem anwaltlichen Antwortschreiben vom selben Tag. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 lehnte die Ag eine Abhilfe erneut ab.

2. Mit einem bei der Vergabekammer am 4. Dezember 2025 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz, der Ag durch die Vergabekammer übermittelt am gleichen Tag, beantragte die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

a) Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist eine nach Auffassung der ASt nicht den Vorgaben entsprechende Versicherungsbestätigung der Bg. Nach Aussage des Versicherungsmaklers der ASt, zu der diese eine entsprechende E-Mail des Versicherungsmaklers vorgelegt hat, sei es unüblich, wie von der Ag gefordert, separate Versicherungssummen für Sachschäden einerseits, Vermögensschäden andererseits zu versichern. Es sei daher davon auszugehen, dass kein Bieter, daher auch nicht die Bg, diese Voraussetzung erfüllen könne. Die Bg müsse daher mangels Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen ausgeschlossen werden.

Entgegen der Auffassung der Bg sei die ASt daher auch antragsbefugt. Die ASt habe ihre Beanstandungen nicht "ins Blaue hinein" behauptet, sondern berufe sich gerade auf konkrete Umstände, nämlich die von ihr vorgelegte E-Mail-Korrespondenz mit ihrem Versicherungsmakler. Schließlich sei klarzustellen, dass die ASt die in den Vergabeunterlagen geforderten Versicherungsbedingungen erfüllen könne, wozu sie - unter Schwärzung der entsprechenden Ausführungen gegenüber der Ag und der Bg im Hinblick auf insoweit reklamierte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 näher ausführt.

Die Eignung der Bg hinsichtlich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sei auch nicht mit den im Schriftsatz der Bg vom 22. Dezember 2025 vorgelegten Unterlagen nachgewiesen worden. Die ASt trägt hierzu mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Dezember 2025 vor. Die ASt bezieht sich in diesem Schriftsatz zwar explizit auf einen "Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025", die Ausführungen der ASt betreffen in der Sache allerdings die besagte Stellungnahme der Bg vom 22. Dezember 2025; eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 gibt es nicht. Die ASt meint, die mit dem Schriftsatz [der Bg] vom 22. Dezember 2025 vorgelegte Versicherungsbestätigung sei ein unzulässigerweise nachgereichter Eignungsnachweis, die Grenzen einer zulässigen Aufklärung seien damit überschritten worden. Im Ergebnis sei daher die Eignung der Bg hinsichtlich der Betriebshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen und diese auszuschließen. Soweit im Hinblick auf die im Schriftsatz [der Bg] vom 22. Dezember 2025 vorgelegten Unterlagen der Bg ein offensichtlicher Schreibfehler hinsichtlich der Maximierung der Versicherungssumme pro Versicherungsjahr für die Bestätigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Bg geltend gemacht werde, zeige sich daran, dass dies in Wahrheit eine unzulässige nachträgliche Korrektur der mit dem Angebot eingereichten unzureichenden Versicherungsbestätigung sei.

Die ASt beantragt:

1. Ein Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 160 ff. GWB gegen die Ag wird eingeleitet.

2. Der Ag wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren nur unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen.

3. Die Ag trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der ASt.

4. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt notwendig war.

Ferner beantragt die ASt Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB sowie, den von der Ag gestellten Antrag nach § 169 Abs. 2 GWB abzulehnen.

b) Die Ag beantragt,

1. die Anträge der ASt als unbegründet zurückzuweisen,

2. die Kosten des Verfahrens der ASt aufzuerlegen,

3. der Ag gemäß § 169 Abs. 2 GWB vorab zu gestatten, den Zuschlag zu erteilen.

Die Ag ist der Ansicht, die Eignung der Bg fehlerfrei geprüft und bejaht zu haben. Die Bg habe im Hinblick auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit dem Angebot einen teilweise über den Anforderungen liegenden Versicherungsschutz für die insoweit geforderte Betriebshaftpflichtversicherung nachgewiesen, für Vermögensschäden entspreche der Versicherungsschutz den Vorgaben. Aus der von der Bg vorgelegten Versicherungsbestätigung gehe hervor, dass Vermögensschäden mit dem doppelten der geforderten Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall versichert seien. Damit erfülle die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung der Bg damit mindestens die geforderte Versicherungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 10. Mio. Euro, die Anforderungen an die Betriebshaftpflichtversicherung seien damit in jedem Fall erfüllt. Insgesamt habe der von der Bg vorgelegte Versicherungsnachweis vor diesem Hintergrund ohne weitere Aufklärung als anforderungsgemäß bewertet werden können. Wenn die ASt die Vorgaben zum Versicherungsschutz für unerfüllbar halte, so hätte sie dies rügen müssen. Die Tatsache, dass die ASt selbst den geforderten Versicherungsschutz nachweisen könne, stehe in Widerspruch zu der Aussage, kein Bieter könne die Vorgabe erfüllen.

c) Die mit Beschluss vom 8. Dezember 205 förmlich zum Nachprüfungsverfahren hinzugezogene anwaltlich vertretene Bg beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag insgesamt zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen,

2. nach § 166 Abs. 1 S. 3 2. Alt und 3 GWB wegen Unzulässigkeit bzw. wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags nach Lage der Akten zu entscheiden,

3. der ASt die Kosten des Nachprüfungsantrags einschließlich der Kosten der Bg aufzuerlegen,

4. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die bg für notwendig zu erklären,

5. der Ag auf ihren Antrag zu 3. die Zuschlagserteilung nach § 169 Abs. 2 GWB zu gestatten.

Die Bg meint, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig, weil die ASt ihre Beanstandungen unsubstantiiert "ins Blaue hinein" gerügt habe. Der von der ASt vorgelegten teilgeschwärzten E-Mail ihres Versicherungsmaklers seien keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schließen ließen, dass die Bg den geforderten Eignungsnachweis der Betriebshaftpflichtversicherung mit den geforderten Versicherungssummen je Schadensart nicht beibringen könne.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Bg habe mit ihrem Angebot einen teilweise über den Anforderungen liegenden Versicherungsschutz nachgewiesen, für Vermögensschäden entspreche der Versicherungsschutz somit den Vorgaben. Dies habe die Ag gegenüber der ASt bereits in der Rügebeantwortung mitgeteilt; Entsprechendes ergebe sich zudem aus dem Hinweis der Vergabekammer vom 11. Dezember 2025. Aus der mit dem Angebot vorgelegten Fassung der Versicherungsbestätigung ergebe sich zwar, dass keine Beschränkung der Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr enthalten gewesen sei, die bestätigte Versicherungssumme sei aber in jedem Fall ausreichend, die geforderte Verdopplung der Mindestversicherungssumme einzuhalten.

Die Bg hat mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember, welches den übrigen Verfahrensbeteiligten durch die Vergabekammer mit Hinweisschreiben vom 23. Dezember 2025 weitergeleitet worden ist (im Zuschlagsgestattungsbeschluss vom 30. Dezember 2025 an entsprechender Stelle daher versehentlich als Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Bg vom "23. Dezember 2025" bezeichnet), Erklärungen ihrer Haftpflichtversicherungsgesellschaft vorgelegt, in der diese mitteilt, die mit dem Angebot der Bg vorgelegte Versicherungsbestätigung habe hinsichtlich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einen offensichtlichen Schreibfehler enthalten, der die Bestätigung der geforderten Maximierung der Versicherungssumme auf das Doppelte betroffen habe. Aus der von der Bg nunmehr ebenfalls vorgelegten korrigierten Versicherungsbestätigung ergebe sich, dass die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Bg nicht nur die geforderte Mindestversicherungssumme abdecke, sondern auch die geforderte Maximierung der Ersatzleistung auf das Zweifache der Versicherungssumme pro Versicherungsjahr.

Dem Schriftsatz der Bg vom 22. Dezember 2025 ist eine Versicherungsbestätigung ihrer Versicherungsgesellschaft mit Datum vom 22. Dezember 2025 beigefügt, die entsprechende Eintragungen, also für alle Arten von Schäden die geforderten Haftungssummen pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr, ausweist.

3. Die Vergabekammer hat der ASt nach Anhörung und mit Zustimmung der Ag Einsicht in die Vergabeakte gewährt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht betroffen waren. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die elektronische Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen hat, sowie auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird verwiesen.

Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass in der Vergabeakte eine mit dem Angebot der Bg eingereichte Versicherungsbestätigung dokumentiert ist, aus der hervorgeht, dass für die Bg ein laufender Haftpflichtversicherungsvertrag für Personen- und Sachschäden besteht und in dieser Bestätigung für Personenschäden und für Sachschäden jeweils separat die Versicherungssummen pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr entsprechend den Anforderungen gemäß Ziff. 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung von jeweils mindestens 5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden sowie jeweils der Maximierung der Ersatzleistung auf mindestens das Zweifache der jeweiligen Versicherungssumme pro Versicherungsjahr ausgewiesen werden. Für Vermögensschäden werde eine Versicherungssumme pro Versicherungsfall angegeben, die ebenfalls den Anforderungen der Ziff. 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung entspreche. Allerdings werde für Vermögensschäden die verdoppelte Versicherungssumme auch pro Versicherungsfall angegeben, ohne dass insofern eine explizite Deckelung der Ersatzleistung auf das einzelne Versicherungsjahr angegeben worden sei. Insofern erscheine diese Angabe in der Haftpflichtversicherungs-Bestätigung der Bg nicht abschließend klar hinsichtlich der Deckelung der verdoppelten Versicherungssumme auf das Versicherungsjahr. Ag und Bg wurden aufgefordert, diesen Punkt ggf. aufzuklären und hierzu vorzutragen.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 hat die Vergabekammer die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, die Bg habe am 22. Dezember 2025 Unterlagen ihrer Versicherungsgesellschaft vorgelegt, die ausdrücklich und unmissverständlich klarstellten, dass die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Bg von Anfang an nicht nur die geforderte Mindestversicherungssumme abdecke, sondern auch die geforderte Maximierung der Ersatzleistung auf das Zweifache der Versicherungssumme pro Versicherungsjahr. Anknüpfend an den Hinweis der Vergabekammer vom 11. Dezember 2025 sei der betreffende Eignungsnachweis der Bg jeweils für die Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß den in Ziff. 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung bekanntgemachten Anforderungen von Anfang an erbracht gewesen. Der vorgenannte Schreibfehler sei aus dem Zusammenhang der betreffenden Bestätigung augenscheinlich und auch ohne Weiteres in zulässiger Weise aufklärbar. Der von der Antragstellerin beanstandete Vergaberechtsverstoß liege somit nicht vor, der Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Die Vergabekammer beabsichtige vor diesem Hintergrund, dem Antrag der Ag auf Gestattung des Zuschlags stattzugeben, sofern der Nachprüfungsantrag nicht bis zum 30. Dezember 2025, 10 Uhr, zurückgenommen werde. Die ASt hat mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Dezember 2025 mitgeteilt, den Nachprüfungsantrag aufrecht zu erhalten.

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 hat die Vergabekammer dem Zuschlagsgestattungsantrag der Ag stattgegeben; hierauf wird Bezug genommen. Die ASt hat am 5. Januar 2026 Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbots beim Oberlandesgericht Düsseldorf gestellt.

Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist, die regulär nach § 167 Abs. 1 S. 1 GWB am 8. Januar 2026 abgelaufen wäre, gemäß § 167 Abs. 1 S. 2 GWB mit Verfügung vom 7. Januar 2026 bis zum 20. Januar 2026 verlängert.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags bestehen nicht.

a) Das Nachprüfungsverfahren ist statthaft. Der Antrag betrifft einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Auftraggebers, der ausweislich des Vergabevermerks (Teil 1a bzw. Teil 1b, je vom 13. November 2025, je Ziff. 3) deutlich oberhalb des relevanten Schwellenwertes angesiedelt ist, §§ 155, 103 Abs. 4, 99 Nr. 1, 106 GWB. Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 GWB.

b) Die ASt ist antragsbefugt, § 160 Abs. 2 GWB. Das nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB erforderliche Interesse am öffentlichen Auftrag folgt bereits aus den von ihr auf die drei ausgeschriebenen Lose abgegebenen Angeboten, ihrer Rüge sowie dem auf die Nichtabhilfe eingereichten Nachprüfungsantrag. Dem Vorbringen der ASt ist zu entnehmen, dass durch die von ihr behauptete Verletzung der Maßgaben über die Prüfung der Eignung der Bg die Zuschlagschancen der ASt beeinträchtigt werden können, § 160 Abs. 2 S. 2 GWB.

Soweit die Bg meint, der ASt fehle die Antragsbefugnis, weil diese den von ihr beanstandeten

Vergaberechtsverstoß nur unsubstantiiert "ins Blaue hinein" behauptet habe, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsbefugnis erfüllt eine nur grobe Filterfunktion, um solche Sachverhalte auszuschließen, die sich ersichtlich und unter keinen Umständen zu Lasten des Antragstellers auswirken können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03).

Die ASt stützt ihre Beanstandungen, die Bg habe den geforderten Versicherungsnachweis nicht erbringen können, auf eine von ihr vorgelegte Aussage ihres Versicherungsmaklers, es sei unüblich, wie von der Ag gefordert, separate Versicherungssummen für Sachschäden einerseits, Vermögensschäden andererseits zu vereinbaren. Es sei daher davon auszugehen, dass kein Bieter, daher auch nicht die Bg, diese Voraussetzung erfüllen könne. Wenig plausibel ist zwar der Vortrag der ASt vom 18. Dezember 2025 - im Hinblick auf § 165 Abs. 3 GWB gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten geschwärzt - vor dem Hintergrund, dass sie selbst in der Lage sei, den Nachweis wie gefordert zu erbringen; offenbleibt, warum es nicht auch der Bg gelungen sein soll, die geforderten Versicherungen nachzuweisen. Die entsprechenden Beanstandungen der ASt sind aber dennoch nicht "aus der Luft gegriffen" bzw. "ins Blaue hinein" ohne jegliche Substanz erhoben worden. Denn die ASt beruft sich vielmehr auf ihre Erkenntnis im Rahmen ihrer Tätigkeit am Markt, die somit grundsätzlich einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für ihre Bedenken im Hinblick auf die Eignung der Bg darstellen. Zu ihrem eigenen Versicherungsnachweis trägt die ASt in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2025 vor, dass und auf welche Weise sie ihrerseits die geforderten Versicherungsnachweise zu erbringen in der Lage ist.

c) Ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB hat die ASt genügt. Der Nachprüfungsantrag wurde auf die Nichtabhilfemitteilung der Ag vom 4. Dezember 2025 am gleichen Tage rechtzeitig nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB bei der Vergabekammer des Bundes eingereicht.

2. Der Nachprüfungsantrag ist nicht begründet.

a) Soweit die ASt ihren Nachprüfungsantrag ursprünglich ausschließlich auf die vermeintliche Unüblichkeit einer separaten Versicherung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden gestützt hat, kann lediglich festgestellt werden, dass die Befürchtung der ASt nicht zutrifft. Schon der am 21. November 2025 vorgelegte Nachweis der Versicherung der Bg weist, worauf bereits im Schreiben der Vergabekammer vom 11. Dezember 2025 hingewiesen wurde, für die genannten Schadensarten jeweils und separat die geforderten Haftungssummen aus.

b) Soweit sich die diskutierte Thematik im Nachprüfungsverfahren dahin verschoben hat, ob die Bg den Nachweis der Eignung bzgl. der Versicherungsbescheinigung korrekt geführt hat, ist ebenfalls kein Vergabefehler gegeben.

aa) Die Eignungsanforderung an die Vermögensschadenversicherung wird in der Sache durch die Bg erfüllt. Die Versicherung der Bg hat ausdrücklich erklärt, dass eine Deckung in Höhe von mindestens 5 Mio. Euro pro Schadensfall besteht, die im Versicherungsjahr maximal verdoppelt werden kann. Im Ergebnis sind pro Versicherungsjahr demnach mindestens 10 Mio. Euro an Vermögensschäden versichert. Dies entspricht exakt der Anforderung der Ag aus der Auftragsbekanntmachung.

bb) Es besteht kein formelles Nachweisproblem, in dessen Folge anzunehmen wäre, die Bg hätte ihre Eignung nicht in der geforderten Form oder anderweitig nicht korrekt nachgewiesen, ihre Eignung müsse daher verneint werden.

Die Bg hat die Bestätigung durch die Versicherung vom 21. November 2025, die seitens der Ag von der Bg als Zuschlagsdestinatärin angefordert wurde, fristgerecht vorgelegt. Diese Bestätigung weist für Vermögensschäden dem Wortlaut nach die geforderte Mindestversicherungssumme aus, ferner eine Zweifachmaximierung pro Versicherungsfall. Die Bg hatte damit bereits am 21. November 2025 einen Versicherungsnachweis vorgelegt, der nach dem Wortlaut die Anforderungen der Ag im Hinblick auf die Vermögensschadenhaftpflicht übererfüllte. Danach wäre nämlich auch ein mehrmaliger Haftungsfall im Jahr mit jeweils mindestens 10 Mio. Euro abgedeckt, denn eine Begrenzung auf das Versicherungsjahr fehlte in der Bestätigung. Eine höhere Haftungssumme führt aber nicht etwa dazu, dass die Vorgaben der Auftragsbekanntmachung nicht eingehalten wären. Diese Eignungsanforderung ist vielmehr im Sinne einer Mindestanforderung zu verstehen, so dass ein höherer Versicherungsschutz als gefordert nicht etwa zur Verneinung der Eignung führt.

cc) Im Nachprüfungsverfahren hat sich zwar im Zuge einer durch die Vergabekammer betriebenen Aufklärung von Amts wegen herausgestellt, dass die von der Bg eingereichte Versicherungsbestätigung hinsichtlich der Vermögensschadenhaftplicht einen bis dato unerkannt gebliebenen Schreibfehler hinsichtlich der Zweifachmaximierung der Versicherungssumme enthielt. Tatsächlich ist der Versicherungsschutz nach dem nachgewiesenen bestehenden Versicherungsvertrag der Bg auch für Vermögensschäden gedeckelt auf eine Zweifachmaximierung pro Versicherungsjahr, nicht - wie zunächst von der Versicherung in der Bestätigung vom 21. November 2025 ausgewiesen - auf eine Zweifachmaximierung pro Versicherungsfall. Dies ergibt sich aus den von der Bg in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 vorgelegten klarstellenden Unterlagen ihrer Versicherungsgesellschaft.

Eine von der ASt befürchtete nachträgliche Korrektur eines inhaltlich fehlerhaften bzw. unzureichenden Versicherungsnachweises unter Verstoß gegen die Grundsätze des § 56 Abs. 2 VgV bzw. die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 1, 2 GWB liegt im Hinblick auf ihre Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 nicht vor. Der Versicherungsschutz ist eine Eignungsanforderung, Aufklärungen zur Eignung sind jederzeit möglich, § 15 Abs. 5 VgV, und können nach § 163 Abs. 1 S. 1 GWB auch im Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer - wie hier im Hinweis vom 11. Dezember 2025 - angestoßen werden. Hier war nicht auszuschließen und daher klärungsbedürftig, ob die Formulierung der Bestätigung vom 21. November 2025 des mindestens doppelten Betrags der Versicherungssumme "...[mind. 5 Mio Euro]... je Versicherungsfall und ...[mind. doppelter Betrag]... je Versicherungsfall und für Vermögensschäden." aus der vorangegangenen Zeile beim Anfertigen der Bestätigung übernommen, aber versehentlich nicht auf die Formulierung "Versicherungsjahr" - entsprechend den voranstehenden Bestätigungen der Personen- und Sachschäden - angepasst worden war.

Die Bg verfügt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bg vom 22. Dezember 2025 materiell über die geforderte Eignung, da der Versicherungsschutz auch für Vermögensschäden in der geforderten Höhe besteht (Mindestversicherungssumme von mindestens 5 Mio. Euro und mindestens das Zweifache der geforderten Ersatzleistung von mindestens 10 Mio. Euro). Soweit sich im Nachprüfungsverfahren anhand der Stellungnahme der Bg vom 22. Dezember 2025 herausgestellt hat, dass die Versicherungsgesellschaft der Bg mit ihrer Bestätigung vom 21. November 2025 tatsächlich "pro Versicherungsjahr" meinte, so stellt die Richtigstellung nichts anderes als die Korrektur eines Schreibfehlers dar. Auch nach der Korrektur und der darin liegenden Aussage, dass keine höhere Deckung als gefordert vorliegt, sind die Vorgaben der Ag in Bezug auf die Höhe des Versicherungsschutzes erfüllt. Ein Fall, in welchem ein Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist eine Nachbesserung in Bezug auf seine Eignung oder die reine Darstellung seiner Eignung vorgenommen hat, liegt mithin nicht vor; die geforderte Eignung war materiell von Anfang an gegeben und war auch in der geforderten Höhe nachgewiesen, wenn auch zunächst fälschlicherweise als über die Mindestanforderung hinausgehend ausgewiesen.

Die Bg hat die Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nicht unzulässigerweise inhaltlich nachgebessert. Die von der Bg am 22. Dezember 2025 vorgelegten Unterlagen der Versicherung dienten allein einer formalen Richtigstellung des augenscheinlich vom Inhalt des bereits vorher bestehenden Versicherungsvertrags abweichenden Wortlautes der Versicherungsbestätigung. Dies ist vergleichbar mit der Korrektur eines Rechenfehlers bei der rechnerischen Angebotsprüfung gemäß § 56 Abs. 1 VgV, der auch nur anhand der im Angebot bereits enthaltenen und damit der Prüfung vorgegebenen Kalkulation nachvollzogen und richtiggestellt wird. Schon der am 21. November 2025 vorgelegte Versicherungsnachweis hat die ausreichende Deckung belegt. Ein Sachverhalt, der z.B. der Vorlage einer inhaltlich unzureichenden Referenz vergleichbar wäre, die nach Angebotsabgabe durch Nachreichen einer inhaltlich ausreichenden Referenz ersetzt werden soll, liegt damit nicht vor.

III.

1. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich des Verfahrens der Vorabgestattung des Zuschlags auf Antrag der Ag sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag trägt die unterliegende ASt gemäß § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB.

2. Da sich die Bg aktiv am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt hat, sie damit ein entsprechendes Kostenrisiko auf sich genommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre Aufwendungen ebenfalls der ASt aufzuerlegen, § 182 Abs. 4 S. 2 GWB.

3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Bg war notwendig, § 182 Abs. 4 S. 4 GWB, § 80 Abs. 1, 2 und 3 S. 2 VwVfG (Bund).

Von einem Unternehmen wie der Bg kann nicht erwartet werden, die hier gegebenen vergaberechtlichen und insbesondere die nachprüfungsverfahrensrechtlichen Fragestellungen im Nachprüfungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe aufzuarbeiten. Die Anwendung des Vergaberechts ist in erster Linie an die öffentlichen Auftraggeber adressiert und nicht unmittelbare Angelegenheit der Bieter. Zu berücksichtigen ist zugunsten der Bg auch der Umstand der prozessualen Waffengleichheit. Die ASt hat im Nachprüfungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, was die Heranziehung einer adäquaten anwaltlichen Rechtsverteidigung auf Seiten der Bg angemessen erscheinen lässt.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt