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VK Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, dass die Vertragsdauer eines Interimsvertrages angemessen, aber möglichst kurz bemessen sein muss

20 Min. Lesezeit

von Thomas Ax

Die Vertragsdauer bei einem Interimsvertrag muss angemessen, aber möglichst kurz bemessen sein und darf in der Regel ein Jahr nicht übersteigen.

Im Unterschied zu § 168 Abs. 1 S. 1 GWB, wonach die Vergabekammer die "geeigneten Maßnahmen" zu treffen hat, besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 1 GWB kein Spielraum bei der Feststellung des Verstoßes.

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.09.2025 - 1 VK 8/25

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hatte interimsweise Leistungen aus dem Bereich der Wartung von Aufzugsanlagen vergeben. Es handelte sich um eine Vollwartung von Aufzugsanlagen im Stadtgebiet ... und ... . Gegenstand der Ausschreibung war ein Vertrag mit zunächst vierjähriger Laufzeit ab dem 1. Januar 2025 für die Durchführung der Wartungsarbeiten für die betreffenden Aufzugsanlagen. Durch Verlängerungsoptionen von jeweils 12 Monaten betrug die maximale Vertragslaufzeit insgesamt sechs Jahre. Die Wartungsleistungen mit der bisher beauftragten (und in diesem Nachprüfungsverfahren nicht beteiligten) Firma waren zum 31. Mai 2025 gekündigt worden.

Im Anschluss an diese Kündigung vergab die Antragsgegnerin die Leistung zur Wartung von insgesamt 169 Personenaufzügen ohne die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens interimsweise ab dem 1. Juni 2025 an die Beigeladene. Die Laufzeit des Vertrags betrifft den Zeitraum von 2025 bis 2027 und umfasst zwei Kalenderjahre. Eine Aufforderung weiterer Bieter zur Angebotsabgabe erfolgte nicht. Nach dem Vertragsschluss mit der Beigeladenen erfolgte am ... die Bekanntmachung über vergebene Aufträge im Veröffentlichungsblatt der Europäischen Union ("SIMAP") gemäß § 39 VgV. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 rügte die Antragstellerin die vergaberechtswidrige Interimsvergabe an die Beigeladene und forderte die Antragsgegnerin zur Abhilfe auf. Die Antragsgegnerin wies diese Rüge am 26. Juni 2025 zurück. Der Nachprüfungsantrag datiert vom 2. Juli 2025.

Die Antragstellerin beantragt,

1.ein Nachprüfungsverfahren gemäß den §§ 160 ff. GWB einzuleiten,

2.den Vertrag der Antragsgegnerin, den diese mit der Beigeladenen, geschlossen hat, für unwirksam zu erklären,

3.die Vergabeakten beizuziehen und der Antragstellerin Akteneinsicht gemäß § 165 GWB zu gewähren,

4.der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zum Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen,

5.die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären.

Hierzu trägt sie vor:

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Insbesondere sei der Schwellenwert überschritten, weil der Auftragswert für sämtliche Lose für ein Kalenderjahr schon ... Euro betrage. Die Antragsgegnerin sei als öffentliche Wohnungsgesellschaft öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB. Die soziale Wohnungsbauförderung ist eine Aufgabe nichtgewerblicher Art im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 17 Verg 3/19). Sie habe ein Interesse am Auftrag und fristgerecht gerügt, wobei es sich bei der interimsweisen Vergabe der Wartungsleistungen zudem um eine unzulässige De-facto-Vergabe gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB handle, sodass eine Rügeverpflichtung nach § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB auch entbehrlich wäre. Die Interimsvergabe sei am ... veröffentlicht worden. Gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB muss eine Nachprüfung innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Mit Einleitung des Nachprüfungsverfahrens am 2. Juli 2025 habe die Antragstellerin die Frist von 30 Tagen eingehalten.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Der Vertrag über die Durchführung von Wartungsarbeiten für Aufzugsanlagen für die Jahre 2025 bis 2027 mit der Beigeladenen sei rechtswidrig vergeben worden. Der Vertrag mit der Beigeladenen sei vergaberechtswidrig und gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam. Von dieser Vorschrift seien auch unzulässige Interimsvergaben erfasst.

Die Interimsvergabe sei auch nicht durch § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin habe die Gründe selbst verschuldet und könne sich nicht auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV berufen. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Leistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene Verfahren vorgeschrieben sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt:

Die Antragsgegnerin habe den Vertrag mit der ursprünglichen Auftragnehmerin bereits im Februar 2025 kündigen müssen. Dadurch wäre ein erheblicher Zeitgewinn entstanden, der die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ermöglicht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie durch das Zögern bei der außerordentlichen Kündigung das Risiko einer fortdauernd mangelhaften Leistungserbringung in Kauf genommen habe. Ferner hätte die Antragsgegnerin die Frist zur Vertragsbeendigung nach der außerordentlichen Kündigung so bemessen müssen, dass eine wettbewerbskonforme Interimsvergabe möglich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hätte die Frist zur Vertragsbeendigung problemlos auf vier bis sechs Wochen verlängern können, ohne die Wirksamkeit der Kündigung zu gefährden.

Der Antragstellerin sei bekannt gewesen, dass die Firma, der gekündigt worden sei, nicht alle erforderlichen Systeme für die Notrufweiterleitung auf eine gemäß Ausschreibung nach VDS 3138 zertifizierte Leitwarte installiert und aufgeschaltet habe, obwohl dies bereits zu Beginn der Leistungserbringung am 1. Januar 2025 hätte der Fall sein müssen. Schon aus diesem Grund hätte die vorherige Auftragnehmerin in dem vorangegangenen Verfahren nicht beauftragt werden dürfen, so dass die interimsweise Vergabe der Antragsgegnerin zuzurechnen sei.

Des Weiteren sei die interimsweise Vergabe der gegenständlichen Leistungen über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht vereinbar mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB. Unter Bezugnahme auf Spruchpraxis und Schrifttum trägt die Antragstellerin hierzu weiter vor, der Umfang einer zulässigen Interimsvergabe richte sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall. Die Vertragsdauer müsse dabei auf den Zeitraum beschränkt sein, der für die Erhaltung der Kontinuität der Leistungserbringung während der Vorbereitung und Durchführung eines sich anschließenden ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens erforderlich sei. Dabei müsse der Auftraggeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die interimsweise Vergabe von Leistungen sei demnach vergaberechtlich grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beschränken. Die Vergabe von Wartungsleistungen für Aufzugsanlagen würde regelmäßig im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 VgV durchgeführt. Ein solches Vergabeverfahren nehme üblicherweise nicht mehr als drei bis vier Monate in Anspruch. Die Behauptung, die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens würde mindestens acht bis zwölf Monate in Anspruch nehmen, könne eine Laufzeit von zwei Jahren nicht rechtfertigen. Die Erklärung der Beigeladenen, nur eine Laufzeit von zwei Jahren sei realisierbar, hätte durch die Antragsgegnerin nicht unkritisch übernommen werden dürfen, ohne eine eigenständige Informationsbeschaffung vorzunehmen. Eine Überprüfung dieser Angabe durch die Antragsgegnerin ginge aus der Akte nicht hervor.

Anders als von der Antragsgegnerin behauptet, sei es der Antragstellerin möglich, die Aufzüge innerhalb einer Wochenfrist technisch nachzurüsten. Jedenfalls seien hierfür keine Monate erforderlich. Der Interimsvertrag mit der Beigeladenen sei auch kein "Funktionswartungsvertrag". Bei einem Ausfall einer Aufzugsanlage würde unabhängig von der reinen Wartungstätigkeit die Beigeladene informiert und mit der Störungsbeseitigung beauftragt. Er stelle einen vollwertigen Wartungsvertrag dar.

Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen ihrer interimsweisen Beschaffung zumindest andere Wettbewerbsteilnehmer zur Abgabe eines Angebots auffordern müssen, um ein Mindestmaß an Wettbewerb zu schaffen. Dies sei hier nicht erfolgt, obwohl der Antragsgegnerin eine Vielzahl zur Leistungserbringung geeignete Unternehmen aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren hätten bekannt sein müssen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1.Den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

2.der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

3.die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.

Hierzu trägt sie vor:

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber nicht begründet, denn

- die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV seien erfüllt,

- normalerweise hätten bei einer interimsweisen Beschaffung mehrere Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden müssen, um ein Mindestmaß an Wettbewerb zu schaffen. Hier habe der Beschaffungsbedarf nur gedeckt werden können, indem man die Beigeladene zur Angebotsabgabe aufgefordert habe,

- die Laufzeit des Interimsvertrages sei durch eine Ausnahmekonstellation gerechtfertigt.

Im Einzelnen:

Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3:

Grund für die außerordentliche Kündigung sei die mangelhafte Leistungserbringung im Hinblick auf das Notrufsystem und den so genannten 24/7 Aufzugswärter, ferner die Betreiberverantwortung gewesen. Die Mangelhaftigkeit der Leistungen sei nicht von Anfang an zu Tage getreten. Vielmehr sei erst am 10. Februar 2025 eine Person in einem Aufzug stecken geblieben. Die Befreiung habe vertragswidrig übermäßig lange gedauert (vertragsgemäß seien 30 Minuten). Die Hintergründe des Vorfalls seien ermittelt worden.

Der Notruf sei nicht bei dem durch den damaligen Auftragnehmer als Nachunternehmer eingesetzten Unternehmen ... aufgelaufen.

Nachdem sich dies herausgestellt habe, sei am 12. Februar 2025 eine Abmahnung ausgesprochen worden.

Am 14. Februar 2025 habe sich ein vergleichbarer Vorfall ereignet, so dass am 19. Februar 2025 eine zweite Abmahnung ausgesprochen wurde. Anders als von der Antragstellerin vermutet, sei es zulässig gewesen, dass der Nachunternehmer ... die erforderliche VDS-Zertifizierung hatte. Dies beruhte auf einer im vorgängigen Vergabeverfahren zugelassenen Eignungsleihe.

Es folgten Test-Notrufe durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Sie seien ausnahmslos nicht bei dem Unternehmen ..., sondern in der Leitstelle des zuvor beauftragten Unternehmens, der Beigeladenen, eingegangen. Deshalb sei im Anschluss geprüft worden, ob der vereinbarte elektronische Aufzugswärter 24/7 funktioniert. Der Auftragnehmer habe nicht nachweisen können, dass dieses elektronische Diagnosesystem funktioniert, so dass am 8. Mai 2025 eine weitere Abmahnung erfolgt sei. Nach zwei weiteren Anwaltsschreiben sei die außerordentliche Kündigung am 19. Mai 2025 mit einer Auslauffrist zum 31. Mai 2025 erklärt worden. Anders als die Antragstellerin meint, seien diese Pflichtverstöße vor Februar 2025 nicht bekannt gewesen. Hier sei es zunächst erforderlich gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung setzt zunächst eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraus, ferner eine Abmahnung (oder je nach Schwere der Verstöße mehrere Abmahnungen) und wiederholte Verstöße, die in der Summe so gewichtig seien, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag unzumutbar sei.

Es habe daher ein unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen.

Zum fehlenden Wettbewerb und zur Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an die Beigeladene:

Entgegen der Meinung der Antragstellerin habe es in diesem Fall ausnahmsweise ausgereicht, nur einen Wettbewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Allein die Beigeladene habe die nachgefragten Leistungen erbringen können. Längere Auslauffristen widersprächen dem Konzept der außerordentlichen Kündigung.

Eine Umrüstung der Notrufsysteme hätte mehrere Monate in Anspruch genommen. Die verbauten Notrufsysteme in 159 von 169 Aufzügen stünden im Eigentum der Beigeladenen. Da die Beigeladene nicht bereit war, die Notrufsysteme zu verkaufen oder zu vermieten, hätten die Notrufsysteme ausgewechselt werden müssen. Dies hätte mehrere Monate Zeit in Anspruch genommen. Für diese Umrüstung sei zusätzlich eine Abnahme durch den TÜV erforderlich, so dass auch hierfür eine Stilllegungszeit erforderlich gewesen wäre. Eine Stilllegung der Aufzugsanlagen sei wegen der Bewohnerstruktur nur eine theoretische Option gewesen, denn dies hätte einen Verstoß gegen mietvertragliche Fürsorgepflichten gegenüber älteren, kranken oder behinderten Personen bedeutet. Umfasst hiervon seien auch viele Feuerwehraufzüge, die im Schadensfall benötigt würden, um erforderliches Material zu transportieren.

Zur Laufzeit des per Interimsvertrag vergebenen Auftrages und zur Frage nach der Beschränkung auf das Erforderliche:

Zwar sei es richtig, dass eine Interimsvergabe nach der Rechtsprechung und Spruchpraxis eine deutlich kürzere Laufzeit als zwei Jahre voraussetzen würde. Hier hätte jedoch eine Ausnahmekonstellation vorgelegen, die dazu geführt habe, dass eine kurzzeitige Beauftragung der Beigeladenen nicht möglich war.

Dies habe an dem Erfordernis der Neueinstellung von Mitarbeitern durch die Beigeladene gelegen. Dem Erfordernis der Beschränkung der Interimsvergabe auf das Nötigste wurde durch die Antragsgegnerin im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen, indem kein Vollwartungsvertrag geschlossen wurde, sondern lediglich ein Funktionswartungsvertrag. Hierdurch würde während der Vertragslaufzeit in Bezug auf Reparaturen ein Wettbewerb hergestellt.

Die Beigeladene stellte die Anträge:

1.Den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

2.der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

3.die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen für notwendig zu erklären.

Hierzu trägt sie vor:

Eine Dauer von zwei Jahren eines Interimsvertrages seien in der Branche kurz. Ein Monteur könne in der Wartung 100 Anlagen betreuen. Es hätten zwei Monteure eingestellt werden müssen, was derzeit schwierig sei. Mindestens zwei Jahre Laufzeit müssten für einen Arbeitsvertrag angeboten werden, um Personal zu gewinnen. Das Notrufsystem habe der Beigeladenen gehört und habe nicht umgerüstet werden können.

Jeder andere Anbieter hätte neue Geräte einbauen müssen. Hierfür seien viereinhalb Monate pro Arbeitskraft zu veranschlagen. Jedes andere Unternehmen hätte mehrere Monate benötigt. Allein die Beigeladene sei zur Erbringung der Leistungen in der Lage gewesen, da sie auf vorhandene Anlagen habe zurückgreifen können.

Die Vergabekammer gab dem Sachverständigen ... den Auftrag, die streitgegenständlichen Fragen zu begutachten. Das schriftliche Gutachten vom 21. August 2025 kam zu dem Ergebnis:

"Von einem anderen Anbieter als der Beigeladenen wären zwingend neue firmenneutrale Notrufgeräte (z.B. ...) einzubauen gewesen. 169 Notrufgeräte x 30 Minuten als Installationszeit = 5.070 Minuten entspricht 84,5 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ergibt es 10,5 Tage. (Pro Mitarbeiter, Anm. der Vergabekammer). Nicht eingerechnet sind die An- und Abfahrten bis zur Verwendungsstelle Notrufgerät sowie die ZÜS-Prüfungen."

Auf die Frage der Kammer: "Ist eine Nachrüstung von 169 Aufzügen innerhalb einer Wochenfrist technisch möglich?" antwortete der Gutachter: "Bei Erhöhung der Anzahl der Arbeitskräfte, welche die Nachrüstung durchführen, sowie parallel durchgeführten ZÜS-Abnahmen ist es möglich, diese Leistung in Wochenfrist auszuführen."

Die Abnahme der Notrufgeräte würde laut Gutachten 20 Minuten pro Gerät betragen und es sei möglich, mehrere technische Prüfstellen um eine Durchführung der Prüfungen zu bitten. Der zeitliche Ablauf für die Abnahme betrüge 56,33 Stunden; bei einem Einsatz von drei Prüfsachverständigen von mehreren Abnahmestellen sei die Abnahme in ca. 3 Tagen zu bewältigen. Der sog. "elektronische Aufzugswärter" sei nicht durch eine Vorschrift zwingend erforderlich. Das Erfordernis könne sich im Einzelfall durch eine vertragliche Vereinbarung ergeben.

Die Antragsgegnerin führt zum Gutachten aus, dass die Beschränkung auf die reine Arbeitszeit nicht zu realistischen Zeitplanungen führe. Nicht gutachterlich einbezogen seien z.B. Einweisungen, An- und Abfahrt, Parkplatzsuche, Vorbereitung der Montage, Arbeitswege innerhalb der Gebäude oder die Wiederinbetriebnahme nach der TÜV-Abnahme. Die Geräte hätten der Beigeladenen gehört, deshalb seien Überlegungen von Wettbewerbern zu einer Interimsvergabe irrelevant gewesen. Die Auslauffrist nach der fristlosen Kündigung des vorherigen Vertragspartners sei für eine Umrüstung nicht auskömmlich gewesen.

Die Antragsgegnerin führt weiter aus, die Antragstellerin hätte auch Mitarbeiter von anderen Einsatzorten abziehen müssen. Nur eine Beauftragung der Beigeladen habe den Beschaffungsbedarf decken können.

Der Akteneinsichtsbeschluss datiert vom 17. Juli 2024. Die mündliche Verhandlung fand am 22. August 2025 statt. Weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand können den gewechselten Schriftsätzen und dem Gutachten entnommen werden.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag war fristgerecht gestellt, insbesondere hat die Antragsgegnerin als öffentlicher Auftraggeber vergaberechtliche Vorschriften zu beachten, weil die soziale Wohnungsbauförderung eine Aufgabe nichtgewerblicher Art nach § 99 Nr. 2 GWB ist. Die ... ist Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin. Die Frist von 30 Tagen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB hat die Antragstellerin eingehalten. Der hinreichend dargelegte Schaden besteht in der möglichen Verschlechterung der Zuschlagsaussichten des Unternehmens durch den beanstandeten Vergaberechtsverstoß (Dreher/Hoffmann in: Beck'scher Vergaberechtskommentar § 135 GWB Rz. 43).

Der Antrag ist auch begründet. Der Vertrag der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen ist nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam, weil die Interimsvergabe nicht nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gerechtfertigt war. Zwar waren die Ereignisse, die eine äußert dringliche und zwingende Vergabe erforderten, im Gegensatz zur Meinung der Antragstellerin im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen, nicht vorauszusehen. Auch wären die Probleme, denen die Antragsgegnerin gegenüberstand, bei einer früheren Kündigung identisch gewesen, denn eine frühere Kündigung hätte keine Zeitreserven bei der Neuvergabe bedeutet. Der Interimsvertrag hätte aber nicht ohne weiteres für einen Zeitraum von zwei Jahren vergeben werden dürfen. Im Einzelnen:

Für die äußerst dringlichen und zwingenden Gründe sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend (Dörn, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar § 14 VgV Rz. 51). Eine längerfristige Stilllegung der Aufzüge in den Mietobjekten der Antragsgegnerin war aufgrund der Mieterstruktur (Mobilitätseinschränkungen mit und ohne Altersabhängigkeit) und den bestehenden mietvertraglichen Fürsorgepflichten keine Option; dieser Sachverhalt war zwischen den Beteiligten nicht umstritten und ist als dringender und zwingender Grund zu sehen.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Kündigung des vorherigen Dienstleisters im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorauszusehen war. Richtig ist, dass die selbstverschuldete Dringlichkeit es nicht rechtfertigt, den Wettbewerb einzuschränken (vgl. Röwekamp/Kus/Marx/Porz/Prieß § 14 VgV Rz. 55). Für die Beendigung des vorgehenden Vertrages war mindestens eine Abmahnung notwendig. Der Wartungsvertrag, der seiner Art nach vielgestaltig sein kann, ist in seiner Rechtsnatur umstritten (Münchener Kommentar § 631 BGB Rz. 173). Geht der Vertragsinhalt dahin, dass bestimmte Kontroll- und ggf. Reparaturleistungen zu erbringen sind, so besteht die vertragliche Verpflichtung darin, den Wartungsgegenstand auf mögliche Störungsquellen hin zu untersuchen und diese zu beseitigen. Insoweit wird ein konkreter Erfolg geschuldet, so dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Steht dagegen die Erbringung von Serviceleistungen im Vordergrund (z.B. Störungsdienst, Überwachung, Pflege), ist Dienstvertragsrecht anzuwenden (Münchener Kommentar zum BGB § 631 Rz. 175). Wegen dieser Komponente ist von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen, das nach Maßgabe des § 314 Abs. 2 BGB nur nach einer Abmahnung gekündigt werden kann. Eine Abmahnung, die einer Kündigung vorausgeht, erfüllt unter anderem die Funktion, dass der abgemahnte Vertragspartner die Gelegenheit erhält, durch Anpassungen eine Erfüllung des Vertrages zu erreichen. Die Antragsgegnerin konnte nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Vertragspartnerin des dann später fristlos gekündigten Vertrags diese Chance ungenutzt lassen wird. Sie konnte bis zu dem Tag der Kündigung deshalb auch nicht verbindlich vorhersagen, wie die Angelegenheit weiter verlaufen wird. Eine wie auch immer geartete Kenntnis von Anlaufschwierigkeiten eines Vertragspartners ist nicht identisch mit der Erlangung von Rechtssicherheit vor dem Absenden einer fristlosen Kündigung. Wann genau der Zeitpunkt gewesen ist, zu dem die Antragsgegnerin weitere Nachforschungen zu einem möglichen Interimsvertrag hätte beginnen müssen, weil sie sich auf eine schwierige Situation vorbereiten musste, ist schwer zu bestimmen, kann aber auch dahingestellt bleiben. So muss auch der Frage, inwieweit Fehler eines öffentlichen Auftraggebers im Bereich Wohnraumbewirtschaftung zu Lasten von Mietern gehen dürfen, nicht mehr nachgegangen werden. Die interimsweise Vergabe von Leistungen ist wegen der damit verbundenen Einschränkungen für den Wettbewerb auf das Notwendigste zu beschränken.

Grundsätzlich sind Interimsverträge vergaberechtlich möglich. Soweit sich der Auftragsgegenstand auf Dienst- oder Lieferleistungen der Daseinsvorsorge bezieht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitestgehend anerkannt, dass der Grundsatz der Kontinuität dieser Leistungen eine nahtlose Weiterführung gegenüber den Nutzern erfordert. Der Grund einer (drohenden) Funktionsstörung kann die Insolvenz des Auftragnehmers oder aber auch eine Schlechtleistung sein, die den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages oder zur Rücktrittserklärung zwingt oder eine Verzögerung des Vergabeverfahrens durch laufenden Rechtsschutz sein (Dörn, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar § 14 VgV Rz. 51). Die Vertragsdauer muss angemessen, aber möglichst kurz bemessen sein und darf in der Regel ein Jahr nicht übersteigen (Dörn, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar § 14 VgV Rz. 51; VK Rheinland, 22. Mai 2024- VK 1-7/14). Die Behauptung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, aufgrund der Personalsituation bei der Beigeladenen und der damit verbundenen Neueinstellungen sei nur ein zweijähriger Interimsvertrag möglich gewesen, hätte deshalb durch die Antragsgegnerin überprüft und aktenkundig gemacht werden müssen. Einen solchen Versuch der Antragsgegnerin, Alternativangebote zu erhalten, hat es nicht gegeben.

Die Antragsgegnerin schreibt selbst in einem Vermerk am 22. Mai 2025, die Einholung von Vergleichsangeboten sei nicht sinnvoll und letztlich nicht möglich. Sie hat dabei ausschließlich die Auskünfte der Beigeladenen als Entscheidungsgrundlage herangezogen.

Die mangelnden Nachforschungen hatten zur Folge, dass der Zeitbedarf für eine Umrüstung nicht richtig prognostiziert wurde. Nach Würdigung des Gutachters wäre für eine Umrüstung der Anlage bei dem Einsatz von zwei Monteuren etwa eine Woche reine Arbeitszeit zu veranschlagen gewesen. Er räumt ein, dass Rüst- und Fahrzeiten hierbei nicht berücksichtigt worden sind. Die Umrüstung würde nach allgemeiner Lebenserfahrung aber hierdurch nicht, wie von der Antragsgegnerin behauptet, mehrere Monate betragen.

Von diesem falschen Sachverhalt war sie aber nach ihrem Vortrag ausgegangen, als sie den Interimsvertrag vergeben hat. Wegen der nicht in Betracht gezogenen Möglichkeit, mehrere Prüfstellen mit der Abnahme der Notrufgeräte zu beauftragen, ist auch diese Verzögerung durch die Antragsgegnerin zeitlich zu groß eingeschätzt worden. Die Antragsgegnerin hätte in diesem Moment den Sachverhalt durch die Einholung von Alternativangeboten weiter aufklären, untermauern und dies aktenkundig machen müssen.

Bei einer Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gibt es für die Vergabekammer keine Möglichkeit, die Herbeiführung eines rechtskonformen Zustandes weiter zu fördern, etwa indem der streitbefangene Vertrag mit einer gewissen Auslauffrist für unwirksam erklärt wird oder ähnliches. Das weite Auswahlermessen nach § 168 GWB hinsichtlich der Art der zu treffenden Maßnahmen (siehe auch Antweiler in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, § 168 Rz. 37) ist in diesen Fällen nicht gegeben. Im Unterschied zu § 168 Abs. 1 S. 1 GWB, wonach die Vergabekammer die "geeigneten Maßnahmen" zu treffen hat, besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 1 GWB kein Spielraum bei der Feststellung des Verstoßes (Dreher/Hoffmann in: Beck'scher Vergaberechtskommentar § 135 GWB Rz. 42).

III.

Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Partei nach § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten zu tragen. Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach § 182 Abs. 1 S. 1 GWB grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Nach § 182 Abs. 1 S. 2 GWB ist das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die Antragsgegnerin ist von den Gebühren nicht befreit, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz Verwaltungskostengesetz. Die Höhe der Gebühren wird in Anwendung der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes auf Euro festgesetzt. Die Antragstellerin hat an dem streitbefangenen Auftrag gerade kein Interesse, weil sie ihn erfolgreich als vergaberechtswidrig beanstandet. In diesen Fällen ist es sachgerecht, bei der Anwendung der Gebührentabelle den geschätzten Auftragswert zu Grunde zu legen (vgl. Röwekamp/Kus/Portz/Prieß § 182 GWB Rz.7), weil das Interesse des Antragstellers am Ausgang des Nachprüfungsverfahrens entscheidend ist. Der geschätzte Auftragswert betrug zwischen Euro und Euro.

Nach § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB hat die Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. Die Notwendigkeit dieser Hinzuziehung ist jeweils nach den individuellen Umständen des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Grundsätzlich ist hierbei zunächst auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens abzustellen. Es handelt sich um eine immer noch nicht zum (weder juristischen noch unternehmerischen) Allgemeingut zählende, auch aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerungen wenig übersichtliche und zudem steten Veränderungen unterworfene Rechtsmaterie, die wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits dort prozessrechtliche Kenntnisse verlangt (Krohn in: Burgi/Dreher Beck'scher Vergaberechtskommentar § 182 GWB Rz. 45 m. w. N.). Eine Ausnahme kann vorliegen, sofern sich die zu behandelnde Materie auf einen einfach gelagerten Sachverhalt beschränkt (vgl. Röwekamp/Kus/Portz/Prieß § 182 GWB Rz. 36). Die Hinzuziehung ist im Regelfall als notwendig anzuerkennen (Röwekamp/Kus/Portz /Prieß § 182 GWB Rz. 36). Die hier zu behandelnden Rechtsfragen waren jedenfalls nicht ganz einfach gelagert, so dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war.

Die Beigeladene trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst. Darüber hinaus haftet sie aber trotz ihres Unterliegens nicht als Gesamtschuldnerin für die Kosten. § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt für alle Beteiligten, d. h. auch ein unterlegener Beigeladener ist an den Kosten zu beteiligen. Ein Beigeladener ist allerdings nur dann als "unterlegen" anzusehen, wenn er sich - regelmäßig auf Seiten des Auftraggebers - selbst aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt und/oder eigene Anträge gestellt hat und damit erfolglos geblieben ist. Es kommt dabei auf die Zielsetzung der Beteiligten an, sowie den Grad, in dem der Beigeladene das Verfahren gefördert hat. Tritt der Beigeladene dem Nachprüfungsantrag mit eigenem substantiellem Vortrag oder eigenen Anträgen aktiv entgegen, ist er bei einem Obsiegen des Antragstellers neben dem Auftraggeber regelmäßig ebenfalls als unterlegen anzusehen. Wird dem Nachprüfungsantrag aus Gründen stattgegeben, die allein in der Sphäre des Auftraggebers liegen, kann es im Einzelfall aber gerechtfertigt sein, dem unterlegenen Auftraggeber die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen (Krohn in: Beck'scher Vergaberechtskommentar § 182 Rz. 33). Dies ist hier der Fall. Die von der Beigeladenen vorgetragene Tatsache, dass man qualifizierte Fachkräfte gegenwärtig aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht für Verträge mit einer Laufzeit von unter zwei Jahren verpflichten kann, ist durch das Nachprüfungsverfahren zwar nicht bestätigt, aber auch nicht widerlegt worden. Wettbewerbswidrig war nach den Feststellungen der Kammer das Unterlassen weiterer Markterkundungen durch die Antragsgegnerin, dass die Beigeladene nicht zu vertreten hat. Aus Gründen der Billigkeit nach § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB trägt die Beigeladene zwar die ihr entstandenen Aufwendungen selbst, denn sie hat aktiv am Verfahren, auch mit der Stellung von eigenen Anträgen - mitgewirkt und hat sich in der mündlichen Verhandlung für ihre Rechtsposition eingesetzt. Die Gebühren der Vergabekammer und die Aufwendungen der Antragstellerin trägt hingegen die Antragsgegnerin allein.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt