VK Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage des Umfangs der Akteneinsicht bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages
vorgestellt von Thomas Ax
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags beruht auf der rechtlichen Bewertung, die sich an den von einem Antragsteller vorgetragenen Lebenssachverhalt anschließt.
Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag kann die Akteneinsicht versagt werden bzw. nur in dem Umfang bestehen, in dem die Vergabeakten zur Beantwortung der Zulässigkeitsfrage relevant sind (Kus in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage 2020, § 165 GWB, Rz. 33). Wegen ihrer dienenden Funktion ist die Akteneinsicht nur in dem Umfang gerechtfertigt, in dem sie zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Demnach sind die Unterlagen, die zur Entscheidung durch die Vergabekammer erforderlich sind, nicht zu übermitteln, da der Antragsteller hierüber bereits verfügt (siehe Vavra/Willner in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Auflage 2022, § 165 Rz. 15). Der Antragsteller hat mit der Antragserwiderung die Auftragswertschätzung erhalten und hatte Zugang zu allen notwendigen Informationen zur Schwellenwertbestimmung.
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.10.2025 - 1 VK 13/25
Gründe:
I.
Der Antragsgegner schrieb im Wege eines EU-weiten offenen Verfahrens nach dem 4. Teil des GWB die Dienstleistung für die Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Geduldete in über eine Vertragslaufzeit von 16 Monaten, vom 1. November 2025 bis zum 28. Februar 2027 aus (VgV-Verfahren).
Leistungsgegenstand des verfahrensgegenständlichen Auftrages ist nach der Leistungsbeschreibung die Betreibung zur sozialen Betreuung einer Gemeinschaftsunterkunft des Antragsgegners unter Einsatz von speziell qualifiziertem Personal (Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/innen, Pädagogen/innen und Personen mit langjährigen Erfahrungen in der Betreuung von Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften).
Am 21. August 2025 reichte der Antragsteller ein form- und fristgerechtes Angebot für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Leistungen ein. Das Angebot wurde vom Antragsgegner geprüft und bewertet.
Mit der Vorabinformation vom 2. September 2025 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass sein Angebot für den Zuschlag nicht berücksichtigt werde. Vielmehr solle der Zuschlag am 13.09.2025 auf das Angebot der Beigeladenden erteilt werden. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, dass das Angebot des Antragstellers nicht das wirtschaftlichste sei. Aus der der Vorabinformation beigefügten Bewertungsmatrix ergab sich, dass das Angebot des Antragstellers auf der zweiten Rangstelle hinter dem Angebot der Beigeladenen liegt. Hieraus ergab sich auch, dass die Beigeladene einen Monatspreis für die verfahrensgegenständliche Leistung in Höhe von ... Euro bot, während sich der Monatspreis des Antragstellers auf ... Euro belief.
Mit Rüge vom 9. September 2025 wandte sich der Antragsteller gegen die Nichtberücksichtigung seines Angebotes. Der Antragsgegner wies die Rüge am 11. September 2025 zurück. Am gleichen Tag stellte der Antragsteller folgende Anträge an die Vergabekammer:
I. festzustellen, dass der Antragsteller in seinen Bieterrechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist und
II. die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung des Antragstellers zu beseitigen und eine Schädigung seiner betroffenen Interessen zu verhindern, wobei wir als geeignete Maßnahme anregen: Den Antragsgegner für den Fall der fortgesetzten Vergabeabsicht zu verpflichten, die Prüfung und Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
Weiter beantragt er:
III. dem Antragsteller Einsicht in die Vergabeakten gem. § 165 Abs. 1 GWB zu gewähren;
IV. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gem. § 182 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG M-V für notwendig zu erklären sowie
V. dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und die dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen aufzuerlegen.
Hierzu trägt er vor:
Der Angebotspreis der Beigeladenden habe insgesamt ... % unter dem Angebotspreis des zweitplatzierten Antragstellers gelegen. Eine Auskömmlichkeitsprüfung des Angebotspreises der Beigeladenen habe nach Wissen des Antragstellers nicht stattgefunden. Mit Quellenangaben trägt der Antragsteller weiter vor, die Beigeladene würde seit längerer Zeit in den öffentlichen Medien aufgrund ihrer qualitativen Aufgabenerfüllung sehr kritisiert.
Bei Einhaltung des Vergaberechts hätte ein Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen Abweichung von den Vorgaben für die Auftragsausführung stattfinden müssen. Das Angebot der Beigeladenen enthielte einen offensichtlichen Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften. Dieser Verstoß ginge aus einer am 14. August 2025 beantworteten Bieterfrage hervor. Er, der Antragsteller, habe Anhaltspunkte dafür, dass die Anfrage von der Beigeladenen stamme. Die Bieterfrage sei ein Hinweis auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Im Rechenbeispiel würde es auch entgegen den Ausschreibungsunterlagen nicht um die Qualifikationen der Personen gehen. Anders ließe sich der niedrige Preis der Beigeladenen nicht erklären.
Vergaberechtswidrig sei auch die unterbliebene Prüfung der fakultativen Ausschlussgründe unterblieben. Der Antragsgegner hätte es vergaberechtswidrig unterlassen, die Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 lit. a) und lit.c) zu prüfen und sein Ausschlussermessen auszuüben. Der ..., die jetzt mit der Beigeladenen im ... verbunden sei, seien die Betreiberverträge über drei Flüchtlingsunterkünfte in ... wegen schweren Pflichtverletzungen außerordentlich gekündigt worden. Sie habe in Bezug auf Eignungskriterien und Ausschlussgründe auch schwerwiegend getäuscht.
Da sich die ... und die Beigeladene unter dem Dach des ... gemeinsam als "Markt- und Qualitätsführer" präsentieren würden, müsse ein solcher Auftritt den Anforderungen entsprechen. Es sei daher fraglich, wer die ausgeschriebenen Leistungen ausführe. Darüber hinaus würde bezweifelt, ob die Beigeladene trotz der gemeinsamen ...zugehörigkeit die noch erforderlichen Angaben zur Bietergemeinschaft (§ 43 VgV) und zur Eignungsleihe (§ 47 VgV) gemacht habe.
Der Antragsgegner erklärt hierzu, die im Rügeverfahren vorgebrachten Einwände seien nicht haltbar. Die Zugehörigkeit zu einem in ... befindlichen ... sowie negative Medienberichte hätten im Vergabeverfahren keine Berücksichtigung finden können. In Bezug auf die Beigeladene seien keine Verurteilungen oder anhängige Strafverfahren bekannt. Die Kündigung von Verträgen zum Betrieb von ... Aufnahmeeinrichtungen könne hier nicht herangezogen werden. Die Kündigung beträfe ein anderes Unternehmen der ...; zudem sei unklar, ob sie rechtmäßig gewesen sei.
Eine Preisabweichung von 25% zum Zweitplazierten sei nach der Kommentierung der Vergabevorschriften noch kein zwingendes Indiz für eine Unterschreitung. Dennoch habe der Antragsgegner eine Vergleichsberechnung zur Auskömmlichkeit des Angebotes angestellt.
Dabei sei festgestellt worden, dass das kalkulierte Grundgehalt (ohne Sonderzahlungen) in etwa dem Niveau des TvÖD-SUE entspräche und damit keinesfalls gegen geltende Vorschriften, zum Beispiel bezogen auf den Mindestlohn, verstieße. In der Vergleichsberechnung zur Kalkulation seien auch die Fehlzeiten durch Krankheit sowie Urlaub berücksichtigt worden. Ferner seien anhand der eingereichten Unterlagen die lohnabhängigen Personalnebenkosten auf Schlüssigkeit überprüft worden. Auch hierbei seien keine offensichtlichen Verstöße gegen geltendes Recht festgestellt worden. Die Angaben zum Einsatz des Personals sowie den angegebenen Einsatzzeiten seien schlüssig. Die Angabe, für 11 Betreuungsstunden täglich 8 Stunden durch einen Sozialarbeitenden sowie 3 Stunden über einen Mitarbeitenden mit Erfahrung sicherzustellen, entspräche den Anforderungen der Ausschreibung. Wie viel Personal der Bieter dafür tatsächlich einsetze, könne daher dahinstehen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz könnten aus diesen Angaben weder abgeleitet noch geprüft werden. Insbesondere würden Angaben zu Pausen- oder Umkleidezeiten bei dieser Art der Betrachtung keine Rolle spielen. Auch im Weiteren hätten keinerlei Abweichungen von den Anforderungen der Leistungsbeschreibung festgestellt werden können, welche zu einem Ausschluss des Angebotes hätten führen können.
Die Beigeladene habe erklärt, keine Leistungen durch Dritte erbringen lassen zu wollen. Die entsprechende Erklärung ist der Vergabeakte beigefügt. Nachweisbare Gründe, diese Erklärung in Frage zu stellen, lägen nicht vor. Unter Bezugnahme auf die Drucksachen des ... trägt der Antragsgegner weiter vor, die Beigeladene habe kürzlich für den Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung in ... den Zuschlag erhalten.
Die Beigeladene beantragt,
1. Den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
2. der Beigeladenen Akteneinsicht zu gewähren,
3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen,
4. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Beigeladene zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Die Beigeladene sei seit ... Teil des .... Die Übernahme der Beigeladenen durch die ... sei zuvor durch das Bundeskartellamt freigegeben worden. Neben der Beigeladenen gehöre auch die ..., inklusive ... zum .... Aber weder die ... noch eine andere Gesellschaft der zum ... gehörenden ... würden Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen halten. Umgekehrt hielte die Beigeladene keine Gesellschaftsanteile an einer der .... Anders als von dem Antragsteller vorgetragen, würde die Beigeladene nicht mit anderen ...gesellschaften zusammengeführt. Dienstleister der gekündigten Einrichtung in ... sei die ... gewesen. Der Antragsteller würde in Bezug auf die Konzernstruktur nicht zutreffend vortragen; die Beigeladene und die anderen Gesellschaften im Konzern würden unabhängig voneinander operieren. Der Vortrag zu den Vorwürfen in der Presse würde sich nicht auf die Beigeladene beziehen.
Der ... sei am 28. März 2024 außerordentlich gekündigt worden. Herr ..., der auch Geschäftsführer der Beigeladenen sei, sei erst ab 9. Januar 2025 auch Geschäftsführer der .... Zurzeit sind somit die Herren ... und ... sowohl für die ... als auch die Beigeladene tätig. Keine dieser Personen ist jedoch operativ in den am 28. März 2024 gekündigten Vertrag der ... eingebunden gewesen. Herr ... habe erst im Januar 2025, also erst nach Kündigung der Verträge, Prokura erhalten.
Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, da der Auftragswert der streitgegenständlich zu vergebenen Leistung nicht den Schwellenwert überschreite. Die ausgeschriebene Leistung sei von dem Antragsgegner laut Bekanntmachung dem CPV-Code 85300000 für Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen zugeordnet. Der Schwellenwert für diese Aufträge betrage nach dem Anhang XIV RL 2024/24/EU 750.000 Euro. Nach Mitteilung des Antragsgegners betrage der geschätzte Auftragswert ... Euro.
Die Rügen seien weiter nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen würden nicht ausreichen. So würde auf einen etwaigen Ausschlussgrund ein anderes Unternehmen betreffend verwiesen. Fälschlicherweise würde fast durchgehend auf die sog. "..." Bezug genommen. Das Unternehmen, dem in ... gekündigt worden sei, sei jedoch die ..., was der Presseberichterstattung leicht zu entnehmen sei. Hintergrund solle eine "Fusion" der "..." mit der Beigeladenen sein. Eine solche Fusion gäbe es nicht. Es würde zum Kriterium "Qualifikation" in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Antragsteller zu dem Ergebnis kommen konnte, dass das Angebot der Beigeladenen nur den Einsatz eines einzigen Pädagogen und eines einzigen Sozialarbeiters umfasse. Ebenso wenig würde substantiiert vorgetragen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden würden. Es fehle zudem eine konkrete Darlegung, inwiefern das Angebot rechnerisch nicht auskömmlich sei.
Darüber hinaus sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Es würden keine Ausschlussgründe nach § 124 GWB bestehen. Zum einen könnten die Nachprüfungsinstanzen die Entscheidung eines Auftraggebers, einen Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen oder hiervon abzusehen, nur auf Ermessensfehler hin überprüfen. Zum anderen lägen die geltend gemachten Ausschlussgründe § 124 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 lit a) und c) GWB nicht vor. Der Antragsgegner habe auch nicht gegen § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV verstoßen, indem er arbeits- und sozialrechtliche Pflichten verletzt habe. Das Angebot der Beigeladenen sei auskömmlich. Die Angebote des Antragstellers und der Beigeladenen würden um ... % auseinander gehen, weil Bezugspunkt für die prozentuale Abweichung das nächsthöhere Angebot sei. Dieses sei rechnerisch bei 100% anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des OLG Rostock (Beschluss vom 6. Februar 2019, Az.: 17 Verg 6/18) führe das Überscheiten einer Preisdifferenz von 20% nicht zwingend zu einer weitergehenden Preisprüfung. Trotz leichter Überschreitung der 20% Schwelle sei nach dieser Rechtsprechung keine weitere Prüfung erforderlich, wenn - wie in diesem Fall - der angebotene Preis die eigene Kostenschätzung des Auftraggebers nicht in diesem Maße überschreite. Dessen ungeachtet habe der Antragsgegner im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung Vergleichsberechnungen vorgenommen.
Weitere Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage können den gewechselten Schriftsätzen entnommen werden. Die Betreuung der ... in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Menschen wird derzeit durch den Antragsteller als Bestandsauftragnehmer weitergeführt.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Der hier anzuwendende Schwellenwert zur Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist nicht erreicht. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags beruht auf der rechtlichen Bewertung, die sich an den von einem Antragsteller vorgetragenen Lebenssachverhalt anschließt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 11.08.2021 Az.: 17 Verg 2/21).
Unverändert seit 2016 beträgt der Schwellenwert 750.000,00 ... Euro bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV zur RL 2014/24/EU (vgl. auch: Ziekow/Völlink § 106 Rz. 11).
Grundsätzlich gilt: Die Unterbringung und Versorgung, auch mit Nahrung, sowie Betreuung von Asylsuchenden liegt im Aufgabenbereich der Sicherheit und Ordnung. Die Zuständigkeit hierfür ist deshalb in Mecklenburg-Vorpommern im Innenministerium angesiedelt und nicht etwa im Ressort für Soziales. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist wegen des Vorrangs von Sachleistungen grundsätzlich anders strukturiert als die Sozialgesetzgebung. Das AsylbLG regelt als eigenständiges Gesetz die materiellen Leistungen des in seinem § 1 Abs. 1 aufgeführten Personenkreises. Es ist nicht dem formellen Sozialrecht zuzuordnen, weil es nicht in dessen Katalog (Art. II § 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I) aufgenommen worden ist. Systematische Folge dieser Zuordnung ist, dass für das Verwaltungsverfahren nicht das SGB X, sondern die VwVfG der Länder anzuwenden sind, soweit nicht durch Vorschriften wie § 9 Abs. 4 einzelne Bestimmungen des SGB X für anwendbar erklärt werden. (Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, AsylbLG, Einleitung Rz. 10). Das AsylbLG ist auch nach einer weiteren Kommentierung (Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII, Vorbemerkung Rz. 83) mangels Regelung im SGB I nicht Teil des SGB.
Das Gesetz wurde bei seinem Inkrafttreten im Jahre 1993 primär als Teil des Ordnungs- und Ausländerrechts und nicht als Teil des Sozialrechts begriffen.
In diesem Fall besteht allerdings eine Ausnahmesituation, weil genau die Leistungen, welche bei einer Asylbewerberunterbringung eine Verankerung im Sicherheits- und Ordnungsrecht ausmachen, nicht ausgeschrieben waren. Nach der Leistungsbeschreibung war ausschließlich die soziale Betreuung zu vergeben. So heißt es in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich: "Weitergehende Leistungen, wie z.B. Bewachung, Catering sind nicht Bestandteil der Ausschreibung." Dies geht auch aus dem weiteren Text der Leistungsbeschreibung hervor: Festgelegt sind die Betreuungszeiten. Ausdrücklich ist die Ausbildung bzw. Berufserfahrung der vor Ort tätigen Personen geregelt, eingegrenzt auf ausgebildete Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/innen, Pädagogen/innen oder Personen mit langjährigen Erfahrungen in der Betreuung von Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften. Die Leitung der Gemeinschaftsunterkunft hat durch einen ausgebildeten Sozialarbeiter oder Diplomsozialarbeiter zu erfolgen. Es werden verbindliche Aussagen zu den Sprachkompetenzen der unmittelbar in der Gemeinschaftsunterkunft eingesetzten Sozialarbeiter benötigt. Der in der Bekanntmachung aufgeführte CPV-Code 85300000- mit dem Zusatz: "Dienstleistungen des Sozialwesens", der in der Anlage XIV zur RL 2014/24/EU ausdrücklich aufgeführt ist, ist ein weiterer Hinweis auf eine soziale Dienstleistung, auch wenn diese Zuordnung durch die Vergabestelle nicht eine Änderung des Leistungsverzeichnisses bewirken kann und die tatsächlich vergebene Leistung den Ausschlag gibt. Deshalb spricht auch die Formulierung "Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Geduldete" in Titel und Beschreibung innerhalb der Bekanntmachung nicht gegen diese Einordnung.
Der Akteneinsichtsantrag wird abgelehnt. Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag kann die Akteneinsicht versagt werden bzw. nur in dem Umfang bestehen, in dem die Vergabeakten zur Beantwortung der Zulässigkeitsfrage relevant sind (Kus in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage 2020, § 165 GWB, Rz. 33). Wegen ihrer dienenden Funktion ist die Akteneinsicht nur in dem Umfang gerechtfertigt, in dem sie zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Demnach sind die Unterlagen, die zur Entscheidung durch die Vergabekammer erforderlich sind, nicht zu übermitteln, da der Antragsteller hierüber bereits verfügt (siehe Vavra/Willner in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Auflage 2022, § 165 Rz. 15). Der Antragsteller hat mit der Antragserwiderung die Auftragswertschätzung erhalten und hatte Zugang zu allen notwendigen Informationen zur Schwellenwertbestimmung.
Die von dem Antragsteller erklärte Rechtsauffassung, wonach im Ausgangspunkt das Akteneinsichtsrecht umfassend und unbeschränkt sei, wird durch die beigefügten Urteile nicht getragen: Das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. März 2025 - 2 BvR 1113/25) betraf die Akteneinsicht im Asylverfahren. Zur Rechtsverfolgung im Asylverfahrensrecht ist tatsächlich der gesamte Akteninhalt maßgeblich, was auf das Nachprüfungsverfahren nach dem GWB allein schon wegen des vorgeschalteten Rügeverfahrens nicht übertragen werden kann. Das Akteneinsichtsrecht im Vergabenachprüfungsverfahren haben eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion; Voraussetzung ist jeweils ein das Einsichtsgesuch begründender - beachtlicher und entscheidungserheblicher - Sachvortrag.
Akteneinsichtsrechte sind hierdurch und durch den seitens des Antragstellers bestimmten Sach‐ und Streitstoff begrenzt (Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 4. Auflage 2024, § 42 Rz. 39). Derartige Ausschlüsse für politisch verfolgte Menschen kennt das Asylverfahrensrecht nicht. Auch der Antragsteller hebt hervor, dass die uneingeschränkte Akteneinsicht nur in einem ersten Schritt zu gewähren ist.
Aufgrund § 166 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. GWB wurde nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
III.
Der Antragsteller hat als unterlegene Partei nach § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten zu tragen. Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach § 182 Abs. 1 S. 1 GWB grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Nach § 182 Abs. 1 S. 2 GWB ist das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Festsetzung der Gebühren wird die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes angewendet. Diese knüpft an dem Auftragswert an. Dieser Begriff ist in gleicher Weise wie der Begriff des Auftragswerts im Rahmen des § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Maßgeblich ist daher im Regelfall die Angebotssumme des Antragstellers (Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage 2020 § 182 GWB Rz. 7). Die Angebotssumme betrug zwischen ... Euro und ... Euro. Die Höhe der Gebühr beträgt nach der Tabelle ... Euro. Die Gebühr kann gemäß § 182 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05). In diesem Zusammenhang ist berücksichtigungsfähig, dass weder eine Akteneinsicht beschlossen und organisiert wurde noch eine mündliche Verhandlung stattfand. Auch wenn dennoch ein Beschluss mit ausführlicher Begründung zu fassen war, rechtfertigt dies eine Minderung der Gebühr um ein Drittel auf gerundet ... Euro.
Der Antragsgegner hat keine Aufwendungen, die zu ersetzen wären. Allgemeine Personalkosten, die bei einem Beteiligten entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig. Voraussetzung für einen Aufwendungsersatz ist ein durch das Vergabenachprüfungsverfahren konkret verursachtes Vermögensopfer. Für einen Verlust an Zeit für die Abfassung und Begründung von Schreiben im Zusammenhang mit dem Verfahren kann ein Beteiligter keinen Ersatz verlangen, weil die allgemeinen Personalkosten für einen Mitarbeiter keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Nachprüfungsverfahren haben (Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage 2020 § 182 GWB Rz. 40).
Zu erstatten sind hingegen die Aufwendungen der Beigeladenen. Nach § 182 Abs. 4 Satz 2 GWB sind die Aufwendungen eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Bei der Billigkeitsprüfung ist zunächst die Zielsetzung der Beteiligten im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit sich der Antragsteller bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, bei Unterliegen des Antragstellers dem Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch für seine notwendigen Verteidigungsmaßnahmen zuzuerkennen. Entscheidend ist dabei, inwieweit sich die Beigeladene aktiv in das Verfahren eingebracht und dieses durch substantiellen Vortrag gefördert hat. Stellt ein Beigeladener eigene Anträge, wird daraus in der Praxis meist abgeleitet, dass er das Verfahren aktiv gefördert hat und ihm dementsprechend ein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen ist. Das ist jedoch eine Frage des Einzelfalls (Krohn in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, § 182 Rz. 49). In diesem Fall hat die Beigeladene nicht nur eigene Anträge gestellt, sondern sich am Verfahren aktiv beteiligt und im Verfahren inhaltlich eingehend Stellung genommen.
