… wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann
von Thomas Ax
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 ermöglicht die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV erfordert also das objektive Fehlen von Wettbewerb. Dies
verdeutlicht der Erwägungsgrund 50 zu Art. 32 der RL 2014/24/EU, welchem die nationalen Vorschriften fast wortgleich nachgebildet sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017-Vll-Verg 13/17). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV trifft den öffentlichen Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen unterliegt der vollumfänglichen Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen (vgl. VK Sachsen, Beschl. v. 03.04.2025 - 1/SVK/032-24).
Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV steht im unmittelbaren Zusammenhang zum Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers.
Grundsätzlich obliegt dem öffentlichen Auftraggeber die Festlegung des Auftragsgegenstands und das Vergaberecht macht keine Vorgaben, was er beschaffen muss oder will (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2013- 15 Verg 5/13).
Die Entscheidung des Auftraggebers über die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist im Nachprüfungsverfahren nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht bzw. ob ihr sachfremde, willkürliche oder diskriminierende Erwägungen zugrunde liegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2013 - 15 Verg 5/13).
Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, so ist eine sich hieraus ergebende wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2013-15 Verg 5/13 m. V. a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.08.2012 - Vll-Verg
10/12).
Dies gilt auch dann, wenn die an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientierte Beschaffungsentscheidung zur Festlegung auf ein bestimmtes Erzeugnis oder zur Wahl einer bestimmten Technologie führt und damit einen Wettbewerb ausschließt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2013 - 15 Verg 5/13). Maßgeblich für die Überprüfung der Festlegung des Beschaffungsbedarfs und der diesbezüglichen konkreten
Anforderungen ist grundsätzlich der Vergabevermerk; aus diesem muss sich die sachliche Rechtfertigung für die aufgestellten Anforderungen, müssen sich also sachliche Gründe für die Beschaffungsentscheidung ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2013 - 15 Verg 5/13). Führt eine Bestimmung des Auftragsgegenstands dazu, dass die Leistung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV nur von einem Unternehmen erbracht werden kann, greift zudem das Korrektiv des § 14 Abs. 6 VgV, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nur dann gelten, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017 - Vll-Verg 13/17).
Eine Leistungsbestimmung, die im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf einer größeren Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation gemäß § 31 Abs. 6 VgV führt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 28.08.2025 - Verg 1/25; OLG Celle, Beschl. v. 09.11.2021 - 13 Verg 9/21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017 - VII- Verg 13/17; VK Bund, Beschl. v. 06.02.2025 - VK 1/122/24).
