Unternehmen kann eine Kündigung oder anderweitige Beendigung (möglicherweise) vergaberechtswidriger Verträge nicht beanspruchen
von Thomas Ax
Im vergaberechtlichen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren kann ein Unternehmen eine Kündigung oder anderweitige Beendigung (möglicherweise) vergaberechtswidriger Verträge nicht beanspruchen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2011, VII-Verg 17/11, Juris). Ein fehlender materieller „Bestandsschutz“ der Altverträge führt nicht zu deren Nichtigkeit. Allein der Umstand, dass ein ohne Vergabeverfahren zustande gekommener Altvertrag vom öffentlichen Auftraggeber weiter durchgeführt wird, begründet keinen Anspruch des Bieters darauf, dass der öffentliche Auftraggeber den Vertrag beendet. Das gilt auch dann, wenn dadurch ein (objektiv) vergaberechtswidriger Zustand aufrechterhalten wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.03.2012, Verg W 15/11, Juris Rn. 41; KG Berlin, Beschl. v. 19.04.2012, Verg 7/11, VergabeR 2012, 783 [bei Juris Rn. 95 f.]).
