Vergabeberatung ist Rechtsanwälten vorbehalten
Top aktuell - kurz belichtet von Thomas Ax
Der Begriff der Rechtsdienstleistung, deren Erbringung grundsätzlich Rechtsanwälten (und anderen, hierzu besonders befugten Berufsgruppen) vorbehalten ist, erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Unerheblich ist, ob eine einfache oder eine schwierige Rechtsfrage zu behandeln ist. Rechtsdienstleistungen sind Nichtanwälten nur dann gestattet, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen und als Nebenleistung zu dem Berufs- oder Tätigkeitsbild dieser anderen Tätigkeit gehören. Hiernach handelt es sich u.a. bei der Prüfung und Festlegung der Art des Vergabeverfahrens, der Losaufteilung, des terminlichen Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen um Rechtsdienstleistungen, die nicht als bloße Nebenleistungen zur Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurs zu qualifizieren sind. Gleiches gilt für die Prüfung und Beantwortung von Bieterfragen und Rügen, die Eignungsprüfung anhand der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchzuführen, soweit dies nicht in der Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bieter oder technischer Aspekte besteht, und schließlich die Prüfung und Festlegung von Ausschlussentscheidungen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2026 - 3 U 313/26 UWG
