Von der Redaktion: Vergabeberatung bedarf der Kompetenz eines Rechtsanwalts
Soll der Auftragnehmer rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen, sowie Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien erstellen, hat die Rechtsberatung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts bedarf, wie jetzt das LG Mainz entschieden hat.
Und das ist gut und richtig.
Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Danach dürfen Rechtsdienstleistungen lediglich aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden; im Übrigen sind sie verboten.
Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden. Auch die Aufforderung, Angebote über die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen abzugeben, ist unzulässig. Die Bestimmung des § 3 RDG ist eine Marktverhaltensregelung iSd § 3a UWG (vgl. BGH NJW 2012, 1589 Rn. 18).
Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 | RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Abzustellen ist nicht auf die berufliche oder geschäftliche Gesamttätigkeit, sondern auf die im Rahmen der jeweiligen beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit erbrachte einzelne Dienstleistung, wobei unerheblich ist, ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt die Ausarbeitung und Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln und damit erst recht von ganzen Verträgen gegen § 3 RDG, da die Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln zur Verwendung in Verträgen mit bauausführenden Unternehmen einer Prüfung im Einzelfall bedarf (BGH BauR 2024, 154 - Skontoklausel).
Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsdienstleistungen iSv § 2 I RDG erbracht werden, ist darauf abzustellen, was der öffentliche Auftraggeber nach seinen Ausschreibungsunterlagen nachgefragt hat. Für die Auslegung ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist. Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung versteht (vgl. BGH NZBau 2002, 324; OLG Karlsruhe NZBau 2016, 449 - Stuttgarter Netze, jew. mwN). Dabei ist nicht auf die Gesamttätigkeit des Dienstleisters abzustellen, sondern jede einzelne Tätigkeit des Beschaffungsdienstleisters im Vergabeverfahren gesondert zu prüfen, ob sie als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2023, 60 Rn. 36 mwN; LG Halle NZBau 2026, 222 Rn. 20, beck-online).
Die Ermittlung der Vergabeverfahrensart erfordert eine rechtliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts. Dasselbe gilt für die Prüfung und Festlegung der Losaufteilung sowie die Festlegung und Gewichtung von Eignung- und Zuschlagskriterien (Antrag zu 1 a. cc) (vgl. LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 8 O 55/25 -). Auch die formale Angebotsprüfung geht über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinaus, da sie gerade den Einzelfall erfasst, was ebenfalls für die Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen gilt.
Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass es hier vordergründig um technische bzw. planerische Fragestellungen dreht.
Die Erstellung und/oder Zurverfügungstellung von Verträgen bzw. einzelnen Vertragsklauseln stellt ebenfalls unzweifelhaft eine Rechtsdienstleistung dar (vgl. BGH NZBau 2024, 32 Rn. 31, beck-online).
Es sind solche Rechtsdienstleistungen gesetzlich erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsfeld gehören. Dabei stellt Satz 2 der Vorschrift klar, dass die Frage einer Nebenleistung nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen ist, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Als in diesem Sinne von vornherein erlaubte Nebenleistungen fixiert § 5 Abs. 2 RDG Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Haus- und Wohnungsverwalter und Fördermittelberater stehen.
Maßgeblich ist dabei, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss, damit der Ausnahmetatbestand von § 5 RDG erfasst ist, stets auf nicht-rechtlichem Gebiet liegen (BGH, Urteil vom 06.10.2011 -1ZR 54/10 -). Ziel der Vorschrift von § 5 Abs. 1 RDG ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15 -).
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