VK Bund zu der Frage, dass Zuschlagskriterien kein Selbstzweck sind, deren Erfüllung sich auf das Stadium der Angebotswertung beschränkt und vielmehr dazu dienen, das Angebot zu ermitteln, das für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen (also für die Vertragserfüllung) am besten geeignet ist
vorgestellt von Thomas Ax
1. Zuschlagskriterien sind kein Selbstzweck, deren Erfüllung sich auf das Stadium der Angebotswertung beschränkt. Vielmehr dienen die Zuschlagskriterien gerade dazu, das Angebot zu ermitteln, das für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen (also für die Vertragserfüllung) am besten geeignet ist.
2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den beigeladenen Bieter ist zur Herstellung der prozessualen "Waffengleichheit" notwendig, wenn das Nachprüfungsverfahren umfangreiche Sach- und Rechtsfragen aufwirft, und der Syndikusrechtsanwalt des Antragstellers Fachanwalt für Vergaberecht ist.
VK Bund, Beschluss vom 13.05.2026 - VK 1-37/26
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin führt derzeit europaweit ein offenes Verfahren zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die arbeitsmedizinische Betreuung […] durch, der Auftragnehmer soll sämtliche betriebsärztlichen Aufgaben i.S.d. Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) übernehmen […]. Das Vergabeverfahren ist in 111 Lose aufgeteilt, die einzelnen Standorten der Antragsgegnerin zugeordnet sind.
In Ziffer V. der Leistungsbeschreibung ist u.a. Folgendes geregelt:
"V. Erfüllungsort
Grundsätzlich sind alle arbeitsmedizinischen und sonstigen Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber zu erbringen, sofern dieser geeignete Räume zur Verfügung stellen kann. (…) Eingehende ärztliche und technische Untersuchungen, für die keine geeigneten Räume von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden können, sind in entsprechenden Räumen des Auftragnehmers durchzuführen. Diese müssen sich im Einzugsbereich der zu […] befinden und vom AN bereit gestellt werden. (…)
Ein Ort liegt im Einzugsbereich, wenn die Fahrzeit von […] zu den Räumlichkeiten des AN in der jeweils mit dem AG vereinbarten Präsenzzeit 30 Minuten nicht übersteigt.1
(…)
Berechnung der Fahrzeiten und Entfernungen erfolgt mit Google Maps zu den Uhrzeiten."
Die Angebote sollen anhand folgender Wertungsmatrix bewertet werden:
(…)
Die Auswahl des Auftragnehmers erfolgt nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien. Diese sind wie folgt festgelegt und gewichtet:
(…)
Insgesamt waren bis zu 20 Wertungspunkte zu erreichen, das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl sollte im jeweiligen Los den Zuschlag erhalten.
Die Antragstellerin gab auf alle 111 Lose ein Angebot ab. Ihrem Angebot lag eine von einer […] Behörde ausgestellte Zulassung als Gelbfieberimpfstelle bei, die an eine namentlich benannte Ärztin gerichtet war. Ziffer 2 dieses Bescheids lautete:
"Die Zulassung gilt für die Praxis [Straße, Hausnummer, Postleitzahl] […]."
Die Antragstellerin hatte ihrem Angebot außerdem eine Tabelle beigefügt, in der sie zu jedem einzelnen Los Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien gemacht hatte (nächstgelegene Niederlassung, Fahrstrecke in km, Fahrtzeit in Min. etc.); in die Spalte Gelbfieber hatte die Antragstellerin in den Losen 64 und 65 "Ja" eingetragen.
Am 13. Januar 2026 nannte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Lose, in denen diese den Zuschlag erhalten solle. Außerdem teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am selben Tag in einem Schreiben gemäß § 134 GWB in den übrigen Losen die Namen der für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmen mit. Als Begründung gab die Antragsgegnerin an, dass die Angebote der Antragstellerin in diesen Losen in den Zuschlagskriterien geringer bewertet worden seien als die Angebote der jeweiligen Zuschlagsdestinatäre.
Am 14. Januar 2026 rügte die Antragstellerin, dass das Vorabinformationsschreiben unzureichend sei, weil aus ihm nicht hervorgehe, wie ihr Angebot in den einzelnen Zuschlagskriterien bewertet worden sei. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 19. Januar 2026 ein Schreiben, in dem sie ihr zu jedem Los mittelte, welche Gesamtpunktzahl ihr eigenes und das Angebot des jeweils für den Zuschlag vorgesehenen Bieters erzielt hatte, sowie den Wertungsrang, den sie in dem betreffenden Los erreicht hatte. In diesem Schreiben waren für die einzelnen Lose teilweise höhere Gesamtpunktwerte angegeben als die laut der Wertungsmatrix maximal erzielbaren 20 Punkte. Die Antragstellerin rügte dies und dass die Angebotswertung weiterhin unzureichend begründet sei am 28. Januar 2026. Am 2. Februar 2026 hob die Antragsgegnerin ihr Vorabinformationsschreiben auf. Am 3. März 2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die zehn Lose mit, in denen diese den Zuschlag erhalten solle. Mit einem neuen Vorabinformationsschreiben nach § 134 GWB vom selben Tag informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin in allen 111 Losen über die Namen des jeweils für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens. In den Losen, in denen ein anderes Unternehmen bezuschlagt werden sollte, nannte die Antragsgegnerin die jeweils erreichten Gesamtpunktzahlen der Antragstellerin und des jeweiligen Zuschlagsdestinatärs, den Rang, den das Angebot der Antragstellerin im jeweiligen Los erhalten hatte, sowie kurz den Grund für die niedrigere Gesamtpunktzahl (durch Angabe des oder der Zuschlagskriterien, in denen die Antragstellerin "Punkte verlor").
Am 6. und am 11. März 2026 rügte die Antragstellerin, dass die Vorabinformation vom 3. März 2026 unzureichend sei, weil es ihr anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich sei, die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsverfahrens einzuschätzen. Jedenfalls für die Lose (u.a.) 70, 71 und 92 benötige sie die Angabe, wie viele Punkte ihr Angebot im Zuschlagskriterium "Anzahl der Betriebsärzte pro 1.000 Beschäftigte" erhalten habe. Die Antragsgegnerin half diesen Rügen nicht ab.
2. Am 13. März 2026 beantragte die Antragstellerin hinsichtlich der Lose 11, 57, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 92, 93, 94, 97 bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag wurde am selben Tag an die Antragsgegnerin übermittelt.
Ebenfalls am 13. März 2026 reichte die Antragsgegnerin eine Schutzschrift ein, in der sie u.a. darauf hinwies, dass eine nochmalige interne Prüfung ergeben habe, dass die Antragstellerin allenfalls die Lose 64, 65, 67, 93 und 94 gewonnen hätte, wenn sie hier die volle Punktzahl erhalten würde; in den übrigen Losen sei ein Nachprüfungsantrag in jedem Fall unbegründet. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme am selben Tag übersandt.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026, in der die Vergabekammer die Antragstellerin auf die geringen Erfolgsaussichten ihres Nachprüfungsantrags hingewiesen hatte, hat die Antragstellerin am 27. April 2026 ihren Nachprüfungsantrag in den Losen 11, 57, 62, 63, 67, 68, 69, 93, 94 und 97 zurückgenommen und in den Losen 70, 71 und 92 für erledigt erklärt. In diesen Losen ist das Nachprüfungsverfahren beendet, zu entscheiden ist insoweit nur noch über die Kosten. Hinsichtlich der letzten beiden anhängigen Lose 64 und 65 hatte die Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Angebot der Antragstellerin auf den ersten Wertungsrang gelangen würde, wenn es im Wertungskriterium "Vorhandensein einer Gelbfieberimpfstelle" fehlerhaft bewertet worden wäre (und daher einen weiteren Wertungspunkt erhalten müsste), sowie darauf, dass der Nachprüfungsantrag nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage auch hinsichtlich dieser beiden Lose unbegründet sei, weil die Angebotswertung vergabefehlerfrei erfolgt sei.
a) Nach ihrer Rücknahme- bzw. Erledigungserklärung wendet sich die Antragstellerin nur noch gegen die Wertung ihres Angebots im Kriterium "Vorliegen einer Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle" in den Losen 64 und 65 sowie gegen die Kostenlast in den Losen 70, 71 und 92, in denen sie ihren Nachprüfungsantrag für erledigt erklärt (und nicht zurückgenommen) hat. Im Interesse eines effizienten Verfahrens wird im Folgenden auch der Vortrag der Antragstellerin aus ihrem Schriftsatz vom 27. April 2026 berücksichtigt, obwohl dieser nicht nachgelassen war, § 167 Abs. 2 S. 2 GWB.
Hinsichtlich der weiterhin anhängigen Lose 64 und 65 vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass ihr Nachprüfungsantrag begründet sei. Die Antragstellerin hätte in diesen Losen im Zuschlagskriterium "Gelbfieberimpfstelle" einen weiteren Punkt erhalten müssen und läge dann auf dem ersten Wertungsrang. Sie verfüge über die in diesem Kriterium erforderliche Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle, denn die ihr gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz, IGV-DG) erteilte Zulassung sei nicht auf einen in […] oder in […] ansässigen Personenkreis beschränkt. Laut Wertungsmatrix werde in diesem Kriterium ausschließlich darauf abgestellt, ob eine Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle vorliege, wenn "ja" gebe es einen Punkt, bei "nein" null Punkte.
Dass der Standort der Gelbfieberimpfstelle bei der Bewertung dieses Kriteriums herangezogen werde, sei in den Vergabeunterlagen nicht transparent bekannt gegeben worden. Außerdem sei für die Bieter aus der Wertungsmatrix nur zu entnehmen gewesen, dass eine Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen müsse, nicht jedoch, dass diese Erlaubnis bereits mit Angebotsabgabe am für das jeweilige Los benannten Standort vorliegen müsse. Des Weiteren sei der Wertungsmatrix nicht transparent zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin bei der Wertung des Zuschlagskriteriums "Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle" die bereits in einem anderen Zuschlagskriterium berücksichtigte Entfernung des Standorts des Bieters mit einbezieht. Ferner sei nicht eindeutig, dass das Kriterium "Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle" im Lichte der Angaben in Ziffer V. der Leistungsbeschreibung zu verstehen sein solle. Im Gegenteil mussten die Bieter angesichts der Wertungsmatrix davon ausgehen, dass dies auf keinen Fall so sein solle. Denn mit der Eigenerklärung zur Angabe der Fahrstrecke zwischen […] und nächstgelegener Niederlassung des Auftragnehmers hätte die Antragsgegnerin Standorte zugelassen, die über 50 km oder gar über 75 km von der im Los […] entfernt waren. Dass eine nach der Wertungsmatrix zulässige Niederlassung nicht i.S.d. Ziffer V. der Leistungsbeschreibung in einer Fahrtzeit von 30 Minuten erreicht werden könne, liege auf der Hand. Dennoch führe die Angabe einer über 50 km entfernten Niederlassung nicht etwa zu einem Angebotsausschluss, sondern laut Wertungsmatrix sogar zu einem zusätzlichen Punkt bei der Angebotswertung. Zudem bezögen sich die Ausführungen in Ziffer V. der Leistungsbeschreibung zum Erfüllungsort auf die erst mit Auftragsausführung zu erfüllenden Vergabebedingungen. Hiervon seien die in der Unterlage "Wertungsmatrix" aufgeführten Zuschlagskriterien zu trennen. Der Erfüllungsgrad der Zuschlagskriterien werde mit der Angebotswertung geprüft, die Erfüllung von Vertragsbedingungen, zu denen auch die Leistungsbeschreibung gehöre, sei erst mit Beginn der Vertragslaufzeit geschuldet. Die Antragsgegnerin habe daher bei der Angebotswertung anhand der Zuschlagskriterien unzulässigerweise erst mit Vertragsbeginn zu erfüllende Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung berücksichtigt.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zu den 96 nicht streitgegenständlichen Losen bis heute keine einzige Einzelvereinbarung abgeschlossen habe. Der Antragstellerin und allen anderen fachkundigen Bietern sei bekannt, dass die Vorlaufzeiten bis zu Erteilung der Einzelaufträge bei solchen Rahmenvereinbarungen der Antragsgegnerin mehrere Wochen bis Monate dauerten. Aus ihrer langjährigen Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin wisse die Antragstellerin, dass es keinen Fall gebe, in dem die Antragsgegnerin eine Einzelvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung abgeschlossen habe. Für fachkundige Bieter habe es daher bei Angebotsabgabe "außer Frage" gestanden, dass nach Zuschlagserteilung bis zum Leistungsbeginn, der wiederum stets mehrere Wochen nach Erteilung der Einzelaufträge stattfinde, hinreichend Zeit bestehen würde, um für ihre zur Leistungserbringung benannte arbeitsmedizinische Praxis eine Zulassung als Gelbfieberimpfstelle zu beantragen und zu erhalten. Diese Erlaubnis sei vorrangig an persönliche Vorgaben hinsichtlich des Arztes gebunden, der die Gelbfieberimpfungen vornehme. Sobald ein Arzt diese Erlaubnis innehabe, könne diese mit äußerst geringem Aufwand auch für andere Orte erteilt werden. So sei die von der Antragstellerin vorgelegte Zulassung für eine Praxis in […] schon zehn Tage nach Antragstellung bewilligt worden. Die Antragstellerin betreibe eine arbeitsmedizinische Untersuchungsstelle (Praxis) in […] und damit im Einzugsgebiet […] der Antragsgegnerin i.S.d. Lose 64 und 65 mit einer Fahrtzeit von unter 30 Minuten. Diese Räumlichkeiten der Antragstellerin erfüllten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 IGV-DG. Wie mit ihrer Zulassung für […] belegt sei, verfüge die Antragstellerin auch über eine Ärztin, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 IGV-DG erfülle. Wenn aus den Vergabeunterlagen hinreichend transparent hervorgegangen wäre, dass die Antragsgegnerin eine für die benannte Niederlassung bereits bestehende Zulassung als Gelbfieberimpfstelle verlangt, wäre es für die Antragstellerin ein Leichtes gewesen, diese Zulassung für ihre […] Untersuchungsstelle schon während der laufenden Angebotsfrist zu beantragen und innerhalb von weniger als zwei Wochen zu erlangen. Da gemäß Ziffer V. der Leistungsbeschreibung alle arbeitsmedizinischen und sonstigen Dienstleistungen "grundsätzlich" vor Ort beim Auftraggeber zu erbringen seien, hätten die Bieter davon ausgehen müssen, dass sie mit ihren i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 IGV-DG geeigneten Ärzten ohnehin erst nach Zuschlagserteilung noch eine Zulassung als Gelbfieberimpfstelle für die zur regelmäßigen Leistungserbringung von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten beantragen müssten. Aus diesem Grund und mangels anderweitiger Angaben in den Vergabeunterlagen durften die Bieter davon ausgehen, dass sie auch für ihre eigenen Niederlassungen erst nach Zuschlagserteilung eine Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beantragen können. Ohnehin wisse die Antragstellerin aus eigener Erfahrung, dass die Antragsgegnerin selbst über Räumlichkeiten verfüge, die für eine Gelbfieberimpfung geeignet seien.
Die Antragsteller hatte ursprünglich beantragt,
1. gegen die Antragsgegnerin das Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 160 ff. GWB hinsichtlich der Lose 11, 57, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 92, 93, 94, 97 der Ausschreibung […] - einzuleiten;
2. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist;
3. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Aufträge zu den Losen 11, 57, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 92, 93, 94, 97 unter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin nur nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu vergeben;
4. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakte zu gewähren;
5. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin für notwendig zu erklären.
Zu den Losen 70, 71 und 92, in denen die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag für erledigt erklärt hat, vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen habe. Denn die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin trotz ihrer Rüge vom 11. März 2026 nicht mitgeteilt, dass sie im Kriterium "Anzahl der Betriebsärzte pro 1.000 Beschäftigte" immerhin einen Punkt erhalten habe. Die Antragstellerin sei daher davon ausgegangen, dass sie hier mit null Punkten bewertet worden sei. Wenn die Antragstellerin die zutreffende Information bereits vor ihrem Nachprüfungsantrag gehabt hätte, hätte sie errechnen können, dass sie in den Losen 70, 71 und 92 auch bei voller Punktzahl weiterhin eine geringere Punktzahl erreicht hätte als der jeweilige Zuschlagsdestinatär. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich dieser Lose daher durch ihr unzureichendes Vorabinformationsschreiben und die darauffolgenden Rügeantworten den Nachprüfungsantrag veranlasst. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 habe die Antragsgegnerin ihre Vorgehensweise bei der Wertung dieses Zuschlagskriteriums offengelegt.
b) Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
2.die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Soweit es die weiterhin anhängigen Lose 64, 65 und das von der Antragstellerin zuletzt nur noch beanstandete Kriterium "Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle" betrifft, trägt die Antragsgegnerin Folgendes vor:
Der Nachprüfungsantrag sei bezüglich der Bewertung im Kriterium "Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle" unzulässig, weil etwaige Unklarheiten zu diesem Zuschlagskriterium bereits aus den bekanntgemachten Vergabeunterlagen erkennbar gewesen seien und daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist hätten gerügt werden müssen.
Die Angebote seien fehlerfrei anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien bewertet worden. Aus den Vergabeunterlagen (Ziffer V. "Erfüllungsort" der Leistungsbeschreibung) gehe sehr wohl hervor, dass bei der Bewertung, ob eine Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle vorliege, auch die Entfernung des Standorts des Bieters zur […] der Antragsgegnerin zu berücksichtigen war. Aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 IGV-DG folge, dass grundsätzlich alle arbeitsmedizinischen und sonstigen Schutzimpfungen gegen Gelbfieber nur in Impfstellen durchgeführt werden dürften, die von der zuständigen Behörde für so eine Impfung speziell zugelassen seien (die Räumlichkeiten und Einrichtungen müssten für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung geeignet sein). So eine Zulassung sei also an die jeweilige ärztliche Person und an die jeweiligen Räumlichkeiten gebunden. Wenn die Impfungen nach der Zulassung von einer anderen ärztlichen Person oder an einem anderen Ort durchgeführt würden, sei nach den gesetzlichen Bestimmungen eine neue oder eine weitere Zulassung als spezielle Gelbfieberimpfstelle erforderlich. Wenn nachträglich gesetzliche Voraussetzungen entfielen, prüfe die Zulassungsstelle, ob die erteilte Zulassung widerrufen werde (§ 7 Abs. 1 IGV-DG). Ziffer V. der Leistungsbeschreibung sei zu entnehmen, dass ärztliche und technische Untersuchungen, für die keine geeigneten Räume von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden könnten, in entsprechenden Räumen des Auftragnehmers durchzuführen seien. Diese müssten sich im Einzugsbereich der […] befinden und vom Auftragnehmer bereitgestellt werden. Nicht alle […] der Antragsgegnerin seien für die Durchführung einer Gelbfieberimpfung tauglich. Die Angebote aller Bieter seien daher einheitlich nur dann mit einem Punkt bewertet worden, wenn eine räumliche Nähe der als Gelbfieberimpfstelle zugelassenen Niederlassung des Bieters zum jeweiligen Los bestanden habe.
Zu den von der Antragstellerin für erledigt erklärten Losen 70, 71 und 92 trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Kosten auch in diesen Losen der Antragstellerin aufzuerlegen seien. Zwar könne bei der Verteilung der Kostenlast nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 182 Abs. 3 S. 5, Abs. 4 S. 3 GWB) grundsätzlich berücksichtigt werden, inwieweit ein fehlerhaftes Vorabinformationsschreiben eines Auftraggebers zur Antragstellung beigetragen habe. So eine Mangelhaftigkeit liege bei dem an die Antragstellerin adressierten Vorabinformationsschreiben vom 3. März 2026 aber nicht vor. Die Angaben in diesem Schreiben genügten vollumfänglich den gemäß § 134 Abs. 1 GWB mitzuteilenden Pflichtangaben. So ein Vorabinformationsschreiben müsse insbesondere nicht die vollständigen Gründe des Vergabevermerks enthalten oder der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes entsprechen, da die Einhaltung der Anforderungen des § 134 GWB auch bei einer großen Anzahl zu informierender Bieter noch praktikabel bleiben müsse. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch, mehr zur konkreten Bepunktung zu erfahren als geschehen.
c) Mit Beschluss vom 19. März 2026 wurden die Beigeladenen zu 1) bis 4) zum Verfahren hinzugezogen.
aa) Die Beigeladene zu 1), die u.a. in den weiterhin anhängigen Losen 64 und 65 für den Zuschlag vorgesehen ist, hatte ursprünglich beantragt:
1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, soweit er sich gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1) in den Losen 11, 57, 63, 64 und 65 richtet;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin durch die gerügten Umstände jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt ist, soweit die Lose 11, 57, 63, 64 und 65 betroffen sind;
3. die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen;
4. Akteneinsicht nur unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu gewähren; insbesondere sind Angaben zur konkreten personellen Disposition, zur losbezogenen Einsatzplanung, zu Kapazitäts- und Organisationsstrukturen, zu kalkulationsrelevanten Grundlagen sowie zu preisbildenden Parametern vor einer etwaigen Weitergabe an die Antragstellerin zu schwärzen oder in sonst geeigneter Weise unkenntlich zu machen.
Zu der von der Antragstellerin zuletzt noch beanstandeten Wertung im Kriterium "Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle" meint die Beigeladene zu 1), die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, inwieweit eine Korrektur dieses Wertungskriteriums zu einer Änderung der Zuschlagsreihenfolge zu ihren Gunsten führen würde. Im Übrigen trägt sie näher dazu vor, warum der Nachprüfungsantrag unbegründet sei.
bb) Vor der Rücknahme des Nachprüfungsantrags bzw. Erledigungserklärung der Antragstellerin hat die Beigeladene zu 2) (die die Lose 62, 67, 68, 69, 70, 71, 94 und 97 erhalten soll) dazu Stellung genommen, dass die Wertung der Angebote durch die Antragsgegnerin fehlerfrei gewesen sei.
Die Beigeladene zu 2) hatte über ihre Verfahrensbevollmächtigten beantragt,
1. den Nachprüfungsantrag betreffend die Lose 62, 67, 68, 69, 70, 71, 94 und 97 zurückzuweisen,
2. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene zu 2) für notwendig zu erklären.
Zur Notwendigkeit, Verfahrensbevollmächtigte hinzuziehen, führt Beigeladene zu 2) aus, dass sie zwar über Syndikusrechtsanwälte verfüge, diese hätten jedoch keine einschlägige prozessuale Vorerfahrung im Hinblick auf die Begleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Das Aufgabenspektrum beider Syndikusanwälte sei extrem breit und erfasse hauptsächlich Fragen aus dem Medizin- und Zivilrecht. Diese Anwälte würden nur "gelegentlich" zur Prüfung bestimmter Fragen im Rahmen eines Vergabeverfahrens hinzugezogen, hätten jedoch noch kein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer begleitet. Zudem sei es aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit geboten, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 2) für notwendig zu erklären, da die Antragstellerin durch einen auf das Vergaberecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten sei.
cc) Die Beigeladene zu 3), die im Los 92 für den Zuschlag vorgesehen ist, hat sich nicht schriftsätzlich am Nachprüfungsverfahren beteiligt und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
dd) Die Beigeladene zu 4), die das Los 93 erhalten soll, hatte über ihre Verfahrensbevollmächtigen beantragt:
1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 4) wird für notwendig erklärt.
3. Der Antragstellerin werden die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 4) auferlegt.
4. Einsicht in die Vergabeakte.
Vor der Rücknahme des Nachprüfungsantrags hat die Beigeladene zu 4) vorgetragen, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei, weil sie den Punkterückstand zur Beigeladenen zu 4) nicht aufholen könne. Außerdem hat die Beigeladene zu 4) dazu vorgetragen, dass die Wertung der Angebote fehlerfrei erfolgt sei.
Die Vergabekammer hat der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 4) Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren.
In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2026 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern.
Durch Verfügung der Vorsitzenden vom 29. April 2026 wurde die Entscheidungsfrist zuletzt bis zum 13. Mai 2026 einschließlich verlängert.
Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakten der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Hinsichtlich der Lose 64 und 65 ist der Nachprüfungsantrag zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
Hinsichtlich der Lose 11, 57, 62, 63, 67, 68, 69, 70, 71, 92, 93, 94, 97 ist das Nachprüfungsverfahren durch die Rücknahme bzw. Erledigungserklärung der Antragstellerin beendet. Zu entscheiden ist in diesen Losen nur noch über die Kosten.
1. Bezüglich der Lose 64 und 65, in denen die Antragstellerin zuletzt nur noch die Wertung anhand des Kriteriums "Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle" beanstandet, ist der Nachprüfungsantrag zulässig.
a) Die erforderliche Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist gegeben. Die Antragstellerin hat durch die Abgabe ihres Angebots auf die Lose 64 und 65 ihr Interesse am Auftrag dokumentiert und macht geltend, in ihren Rechten (§ 97 Abs. 6 GWB) verletzt worden zu sein, weil das Zuschlagskriterium "Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle" intransparent gewesen sei.
b) Dass die Antragsgegnerin dieses Zuschlagskriterium anders verstanden hat als sie selbst und die von ihr vorgelegte Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle in […] nicht in allen Losen bei der Wertung berücksichtigt hat, hat die Antragstellerin erst aus der Vorabinformation vom 3. März 2026 erfahren. Ihre Rügen vom 6. und 11. März 2026 sind daher rechtzeitig erfolgt (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB).
2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin auch in den Losen 64 und 65 zu Recht nicht für den Zuschlag vorgesehen. Denn dass im Zuschlagskriterium "Liegt eine Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle vor?" die Höchstpunktzahl von einem Punkt nur dann vergeben wird, wenn die Impfstelle des Bieters im Einzugsbereich der im betreffenden Los zu […] der Antragsgegnerin liegt, sowie nur dann, wenn der Bieter bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über eine für so eine Impfung zugelassene Praxis verfügt, hat die Antragsgegnerin den Bietern hinreichend transparent mitgeteilt (dazu unter a) bzw. b)). Maßgeblich für die Auslegung der Vergabeunterlagen ist nicht die individuelle Sicht der Antragstellerin, sondern die objektive Empfängersicht eines verständigen, branchenkundigen (hier also mit der Erbringung betriebsärztlicher Leistungen, einschließlich Gelbfieberimpfungen vertrauten) Bieters, der über das für eine Angebotsabgabe erforderliche Fachwissen verfügt (§§ 133, 157 BGB, vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2026 - Verg 19/25 m.z.N.).
a) Dass es in diesem Zuschlagskriterium (jedenfalls auch) auf einen bestimmten Ort und nicht nur auf die fachliche Qualifikation des impfenden Arztes ankommt, folgt bereits unmittelbar aus dem in diesem Kriterium selbst verwendeten Begriff "Gelbfieberimpfstelle" (Hervorhebung nur hier). Abgesehen davon ergibt sich aus den für die Erteilung einer Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle maßgeblichen Regelungen, dass so eine Erlaubnis von zwei Voraussetzungen abhängig ist, nämlich erstens, dass der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 IGV-DG), und zweitens, dass geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffs sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 IGV-DG; s. ausdrücklich auch § 7 Abs. 1 S. 1 IGV-DG: "Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen)." (Hervorhebung nur hier)). Dasselbe folgt ausdrücklich aus der Erlaubnis selbst, vor allem auch im Fall der Antragstellerin. Diese Erlaubnis ist auf einen namentlich benannten Arzt ausgestellt ("Sehr geehrte Frau Dr. (…), (…) Ihnen wird die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle (…) erteilt.") sowie auf bestimmte Räumlichkeiten ("Die Zulassung gilt für die Praxis [konkrete Adresse in […]].").
Daraus folgt gleichermaßen, dass das Bestehen dieser Erlaubnis u.a. an diesen dort genannten Ort geknüpft ist. Dies ist gesetzlich so vorgegeben, weil ausschließlich die Tauglichkeit dieser Räumlichkeiten für die Gelbfieberimpfung i.S.d. einschlägigen Vorschriften durch die im betreffenden Bundesland zuständige Stelle geprüft wurde (s. auch Ziffer II., 2. Absatz der Gründe des von der Antragstellerin vorgelegten Bescheids) und durch den entsprechenden Zulassungsbescheid bescheinigt wird. Für andere Praxen, erst recht in einem anderen Bundesland, gilt diese Zulassung dementsprechend nicht. Konsequent ist der Impfstempel, mit dem eine Impfung dokumentiert werden muss, der zuständigen Stelle zu überlassen, wenn die Arztpraxis aufgegeben wird (s. Ziffer 4.6 des von der Antragstellerin vorgelegten Bescheids). Wird das Vorliegen einer Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle bewertet wie hier, ist dieses Kriterium mithin nicht schon dann erfüllt, wenn ein Bieter über einen fachlich qualifizierten Arzt verfügt, sondern erst dann, wenn er auch die für so eine Impfung geeigneten Räumlichkeiten besitzt. Die Antragstellerin kann mit dem von ihr vorgelegten Bescheid daher belegen, dass die darin benannte Ärztin in den Praxisräumen an einer bestimmten Adresse in […] Gelbfieberimpfungen vornehmen darf, aber nicht in anderen Räumlichkeiten, z.B. im Gebiet der Lose 64 und 65 im Raum […].
Dass die Wertung in diesem Kriterium davon abhängt, dass die als Impfstelle zugelassenen Räumlichkeiten des Bieters/künftigen Auftragnehmers höchstens 30 Minuten von der im jeweiligen Los […] der Antragsgegnerin entfernt liegen, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus den Vergabeunterlagen. Da eine (mit einem Punkt zu bewertende) Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle nur dann vorliegt, wenn der Bieter bzw. künftige Auftragnehmer über einen qualifizierten Arzt und über geeignete Räume und Einrichtungen verfügt (s.o.), die von der zuständigen Stelle gesondert dazu zugelassen sein müssen, gilt als vertraglich geschuldeter Erfüllungsort für die Dienstleistung "Gelbfierberimpfung" nicht der in Ziffer V. der Leistungsbeschreibung genannte "Grundsatzfall", wonach "alle arbeitsmedizinischen und sonstigen Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber zu erbringen" sind. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen hat, verfügt sie selbst ohnehin nicht an sämtlichen ihrer vom streitgegenständlichen Vergabeverfahren umfassten […] über geeignete Räume und Einrichtungen, die den besonderen Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen entsprechen. Damit betrifft die Gelbfieberimpfung den zweiten in Ziffer V. der Leistungsbeschreibung genannten Fall, in dem der Auftraggeber "keine geeigneten Räume (…) zur Verfügung" stellen kann, so dass die Leistungen "in entsprechenden Räumen des Auftragnehmers durchzuführen" sind. Wie sich aus Ziffer V. der Leistungsbeschreibung weiter ergibt, müssen sich solche Räume des Auftragnehmers "im Einzugsbereich der zu […] befinden"; wobei ein Ort dann "im Einzugsbereich" liegt, "wenn die Fahrzeit von der […] zu den Räumlichkeiten des AN in der jeweils mit dem AG vereinbarten Präsenzzeit 30 Minuten nicht übersteigt". Einen Wertungspunkt kann die Antragstellerin angesichts des von ihr vorgelegten Bescheids daher nur in den Losen erhalten, in denen die im Bescheid angegebene Adresse in […] höchstens 30 Minuten Fahrzeit von der […] der Antragsgegnerin entfernt liegt. Dies ist in den Losen 64 und 65 nicht der Fall, die Dienststellen der Antragsgegnerin liegen hier im Raum […], also mehrere hundert Kilometer von […] entfernt.
Anders als die Antragstellerin meint, steht dieses Zuschlagskriterium, in dem hinsichtlich der Entfernung zwischen den Räumlichkeiten des Auftragnehmers (Impfstelle) und […] der Antragsgegnerin auf eine Fahrzeit von 30 Minuten abgestellt wird, auch nicht im Widerspruch zu einem anderen Zuschlagskriterium, in dem es ebenfalls auf die Entfernung zwischen Niederlassung des Auftragnehmers und […] des Auftraggebers ankommt. Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass ein Angebot im letztgenannten Kriterium immerhin noch einen Wertungspunkt erhält, wenn die Fahrstrecke zwischen seiner nächstgelegenen Niederlassung und […] des Auftraggebers 50 bis 74,9 km beträgt. So ein Angebot dürfte im Kriterium "Gelbfieberimpfstelle" keinen Punkt erhalten, weil so eine Fahrstrecke nicht in 30 Minuten zu bewältigen sein dürfte. Diese unterschiedlichen Wertungsansätze führen jedoch nicht dazu, dass diese beiden Zuschlagskriterien widersprüchlich und damit vergaberechtswidrig wären. Zuschlagskriterien sind nämlich regelmäßig isoliert voneinander zu betrachten - eine Bewertung in einem Kriterium muss nicht zwangsläufig mit der Bewertung in einem anderen Kriterium konsistent sein, auch wenn es um verwandte Aspekte wie hier die Entfernung zwischen der Praxis des Auftragnehmers und […] der Antragsgegnerin geht (einmal in Kilometern, einmal in Minuten gemessen). Dies gilt gerade für das Zuschlagskriterium "Gelbfieberimpfstelle", in dem die wertungsrelevante behördliche Erlaubnis u.a. davon abhängig ist, dass die betreffenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers bestimmte besondere Anforderungen erfüllen (s.o.). Angesichts der den Bietern mitgeteilten Zuschlagskriterien liegt es am Bieter selbst zu entscheiden, wie er sein Angebot gestaltet, um möglichst viele Wertungspunkte zu erzielen: Je nach angegebener Niederlassung für die arbeitsmedizinischen und sonstigen Dienstleistungen erhält er im Kriterium "Fahrstrecke" null bis vier Punkte, wenn er jedoch im Kriterium "Gelbfieberimpfstelle" einen weiteren Punkt erzielen möchte, müssen seine Räumlichkeiten, die für die Gelbfieberimpfung zugelassen sind, in einer Fahrzeit von 30 Minuten erreichbar sein. Dass die einzelnen Zuschlagskriterien getrennt voneinander zu betrachten sind, gilt z.B. auch für die Kriterien "Anzahl fachkundiger Ärzte" und "Gelbfieberimpfstelle". Auch zwischen diesen beiden Kriterien besteht (offenkundig) kein Widerspruch, selbst wenn sie auf ähnliche, im Ergebnis aber unterschiedliche Parameter abstellen. So kommt es zwar im Kriterium "Anzahl fachkundiger Ärzte" laut der Wertungsmatrix auf den Fachkundenachweis Betriebsmedizin oder Arbeitsmedizin an, im Kriterium "Gelbfieberimpfstelle" jedoch auf die besondere fachliche Qualifikation des Arztes nach den für solche Impfungen einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Diese Auslegung führt ebenfalls nicht dazu, dass im Rahmen eines Zuschlagskriteriums in vergaberechtswidriger Weise auf einen Umstand abgestellt wird, der erst im Rahmen der Vertragserfüllung relevant wird (so aber die Antragstellerin). Zuschlagskriterien sind kein Selbstzweck, deren Erfüllung sich auf das Stadium der Angebotswertung beschränkt. Vielmehr dienen die Zuschlagskriterien gerade dazu, das Angebot zu ermitteln, das für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen (also für die Vertragserfüllung) am besten geeignet ist. Im Gegenteil wäre es daher vergaberechtswidrig, wenn zwischen den ausgeschriebenen Leistungen, also dem konkreten Auftragsgegenstand, und den Zuschlagskriterien kein Zusammenhang bestünde. Dieses (vergaberechtlich zwingende) Erfordernis folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 127 Abs. 3 GWB) und ist für einen branchenkundigen Bieter ebenfalls hinreichend transparent erkennbar.
b) Dass ein Angebot im Kriterium "Gelbfieberimpfstelle" nur dann positiv bewertet wird, wenn der Bieter über die im Iosbezogenen Einzugsbereich der Antragsgegnerin liegenden Räumlichkeiten bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügt (und nicht erst bei Leistungsbeginn), folgt ebenfalls bereits transparent und eindeutig aus dem ausdrücklichen Wortlaut dieses Kriteriums selbst: Ein Punkt soll dann vergeben werden, wenn die Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle "vorliegt" (und nicht "vorliegen wird"). Des Weiteren ist diese Anforderung dem generellen Zweck eines Zuschlagskriteriums zu entnehmen, die Angebote zu bewerten (um unter diesen das wirtschaftlichste, also dasjenige, das die Anforderungen der Antragsgegnerin am besten erfüllt, zu ermitteln). Es ist nachvollziehbar und vertretbar, dass die Antragsgegnerin insoweit nicht auf das bloße Leistungsversprechen eines Bieters abgestellt hat, z.B. bis zum Vertrags- oder Leistungsbeginn über eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende und damit einsatztaugliche Impfstelle zu verfügen. Denn so hatte sie (anhand der von den Bietern vorzulegenden Erlaubnisse objektiv nachvollziehbar belegt) die hinreichende Gewissheit, dass der künftige Auftragnehmer tatsächlich über für eine Gelbfieberimpfung geeignete Räume verfügt - nicht zuletzt, weil nur dann eine Gelbfieberimpfung überhaupt vorgenommen werden darf (s.o., § 7 IGV-DG). So ein Angebot ist deshalb von besonderem Wert für die Antragsgegnerin, weil sie dann nicht selbst die betreffenden Räumlichkeiten (die bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllen müssen und deren Einrichtung und Vorhaltung einen gewissen Aufwand erfordern, s.o.) bereitstellen muss.
Dies dürfte zwar zu weiteren Kosten des Vergabeverfahrens für einen Bieter führen. Wie die Antragstellerin jedoch selbst betont, wäre für sie die Beibringung einer weiteren Erlaubnis (hier für das Losgebiet […]). ohne weiteres möglich - die Antragstellerin beanstandet nicht die mangelnde Zumutbarkeit dieses wertungsrelevanten Umstands, sondern dass ihr die Wertungsrelevanz bereits vorhandener geeigneter Räumlichkeiten nicht hinreichend deutlich genug gewesen wäre. Hinzu kommt, dass in diesem Kriterium nur ein einziger Wertungspunkt von insgesamt 20 zu erreichen war. D.h. ein Bieter, der meint, im Zeitpunkt der Angebotsabgabe keine weitergehenden Investitionen tätigen zu wollen, "verliert" lediglich einen Punkt, den er ggf. in anderen Zuschlagskriterien "wieder wettmachen" kann, indem er z.B. mehr fachkundige Ärzte einsetzt oder eine Niederlassung anbietet, die in geringerer Entfernung […] der Antragsgegnerin liegt. Aber wie bereits gesagt, ist dies für die Antragstellerin nicht der entscheidungserhebliche Aspekt, die Unzumutbarkeit, eine Impfstelle im jeweiligen Losgebiet vorhalten zu müssen, hat sie weder gerügt noch im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht.
Wie hier aufgezeigt, ergibt sich der wertungsrelevante Inhalt des Zuschlagskriterium "Gelbfieberimpfstelle" unmittelbar aus dem Wortlaut dieses Kriteriums selbst, den Vergabeunterlagen sowie aus den einschlägigen impfrechtlichen sowie vergaberechtlichen Vorschriften. Für einen branchenkundigen (also auch mit den sich unmittelbar aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu entnehmenden Anforderungen einer Gelbfieberimpfung vertrauten) Bieter, sind die in die Angebotswertung einfließenden Umstände daher eindeutig und transparent.
Die Antragstellerin betont, dass sie sich die wertungsrelevante Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle einfach hätte beschaffen können, wenn sie dieses Kriterium richtig verstanden hätte. Wie eingangs aufgezeigt, kommt es für die Frage, wie Vergabeunterlagen und damit auch eine Wertungsmatrix zu verstehen sind, jedoch nicht auf das subjektive Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern auf den objektiven Bieterhorizont an (§§ 133, 157 BGB). So wie hier dargelegt ist die Antragsgegnerin auch bei der Wertung der Angebote (insbesondere auch im Fall der in den Losen 64, 65 für den Zuschlag vorgesehenen Beigeladenen zu 1)) verfahren: Bieter, die im Rahmen ihres Angebots auf die Lose 64, 65 keine Zulassung als Gelbfieberimpfstelle für das betreffende Losgebiet […] vorgelegt hatten, wurden mit null Punkten bewertet. Aus denselben Gründen kommt es bei der Auslegung der Wertungsmatrix auch nicht auf das "Sonderwissen" der Antragstellerin an, dass die Antragsgegnerin die konkreten Einzelaufträge aus so einer Rahmenvereinbarung üblicherweise erst mehrere Wochen nach der Zuschlagserteilung vergeben würde. Das aktuelle Verhalten der Antragsgegnerin, die im streitgegenständlichen Vergabeverfahren bisher (angeblich) noch keine Einzelaufträge erteilt hat (was möglicherweise auf dem laufenden Nachprüfungsverfahren beruht) ist ebenfalls nicht auslegungsrelevant: Maßgeblich für das Verständnis der Wertungsmatrix ist der Zeitpunkt des Erhalts dieser Vergabeunterlage durch die Bieter und der Zeitraum, in dem diese ihre Angebote entsprechend gestalten konnten. Dass sie selbst […] über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt wie von der Antragstellerin (aus "Erfahrung") behauptet, hat die Antragsgegnerin bestritten und wurde von der Antragstellerin (insbesondere hinsichtlich […] i.S.d. weiterhin anhängigen Lose 64 und 65) nicht belegt.
Dass die Antragstellerin in den Losen 64, 65 hinsichtlich eines für die Angebotswertung maßgeblichen Aspekts eine unzutreffende Angabe gemacht hat (weil sie anders als angegeben im maßgeblichen Losgebiet […] über gar keine zugelassene Gelbfieberimpfstelle verfügt) könnte gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. a) oder c) GWB zu bewerten sein. Die Antragsgegnerin hat ihr diesbezügliches Ausschlussermessen noch nicht ausgeübt. Ob hier so ein Ausschlusstatbestand vorliegt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da das Angebot der Antragstellerin (wie oben aufgezeigt) in den Losen 64 und 65 im Kriterium "Gelbfieberimpfstelle" jedenfalls zu Recht mit null Punkten bewertet wurde. Dies führt dazu, dass das Angebot der Antragstellerin in der Gesamtwertungspunktzahl zu Recht hinter dem (angesichts deren Angaben zum Vorliegen einer Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle ordnungsgemäß bewerteten) Angebot der Beigeladenen zu 1) liegt. Die Antragstellerin ist daher bereits aus diesem Grund in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht für den Zuschlag vorgesehen.
III.
1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen.
a) Hinsichtlich der Lose 64, 65 beruht dies auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB.
b) Hinsichtlich der Lose, in denen die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat (Lose 11, 57, 62, 63, 67, 68, 69, 93, 94 und 97), ist - mangels Entscheidung in der Sache - § 182 Abs. 3 S. 1 GWB nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, X ZB 14/03). Die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfolgt gemäß § 182 Abs. 3 S. 5 GWB vielmehr nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Verfahren entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie das Nachprüfungsverfahren durch ihren Antrag in Gang gesetzt hat. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des über § 182 Abs. 1 S. 2 GWB anwendbaren § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wonach unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Antrags diejenige Kostenschuldnerin für eine Amtshandlung ist, die diese veranlasst hat. Anhaltspunkte dafür, dass Kosten durch das Verschulden einer anderen Beteiligten entstanden sind (§ 182 Abs. 3 S. 3 GWB), sind nicht gegeben.
c) Hinsichtlich der Lose, in denen die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag für erledigt erklärt hat (Lose 70, 71, 92), beruht die Kostenlast der Antragstellerin auf denselben Erwägungen. Es spricht bereits viel dafür, dass spätestens die Informationen, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 3. März 2026 gegeben hat, den Anforderungen des § 134 GWB genügen (vgl. dazu, dass ein Bieter keinen Anspruch auf eine detaillierte Vergleichsanalyse zwischen seinem und dem Angebot des Bestbieters hat: EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025, Rs. C-534/23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2023 - Verg 17/22). Hinsichtlich des Umfangs, der den erfolglosen Bieren zu überlassenden Informationen ist vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um ein umfangreiches und aufwändiges Vergabeverfahren handelt, in dem die Antragsgegnerin in 111 Losen jeweils mehrere unterschiedliche Angebote bewerten musste.
Jedenfalls aber gibt es keine Anhaltspunkte, vom o.g. Grundsatz abzuweichen, wonach der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt. Denn anders als von der Antragstellerin vorgetragen, hat diese nicht erst in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 erfahren, wie die Antragsgegnerin bei der Angebotswertung im ursprünglich streitigen Zuschlagskriterium "Anzahl fachkundiger Ärzte" vorgegangen ist. Dass die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin zumindest mit einem Punkt bewertet hat (und nicht wie von dieser gedacht mit null Punkten), weiß die Antragstellerin bereits aus der ihr am 23. März 2026 gewährten Akteneinsicht. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin bereits in ihrer Schutzschrift, die die Antragstellerin am 13. März 2026 erhalten hat, mitgeteilt, in welchen Losen die Antragstellerin rein rechnerisch bei voller Punktzahl den Zuschlag erhalten könnte - die erst später (nämlich nach der mündlichen Verhandlung) von der Antragstellerin für erledigt erklärten Lose 70, 71 und 92 hatte die Antragsgegnerin hierbei gerade nicht genannt. Trotz dieser Kenntnisse hat die Antragstellerin auch hinsichtlich dieser Lose an ihrem Nachprüfungsantrag festgehalten, ihre eigene Rechtsauffassung verteidigt und ihren Antrag erst dann für erledigt erklärt, als die Vergabekammer ihr in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass ihr Nachprüfungsantrag (auch) insoweit erfolglos sein würde. Es spricht daher nichts dafür, dass die Antragstellerin von ihrem Nachprüfungsantrag abgesehen hätte, wenn die Antragsgegnerin ihr frühzeitig noch weitergehende Informationen gegeben hätte, anhand derer die Antragstellerin die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags noch besser hätte errechnen können. Das (u.a. Kosten-)Risiko, ein erfolgloses Nachprüfungsverfahren einzuleiten, ist damit vollumfänglich der Antragstellerin selbst und nicht einem Verhalten der Antragsgegnerin zuzurechnen. Es bleibt daher bei der allgemeinen Regel des § 182 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2024 - Verg 12/23).
2. Außerdem hat die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) zu tragen.
a) Hinsichtlich der Lose 64, 65 folgt dies aus § 182 Abs. 4 S. 1, 2 GWB. Da sich die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) aktiv durch die Stellung von Anträgen und deren Begründung am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben, entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 182 Abs. 4 S. 2 GWB, der unterliegenden Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen dieser Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2014 - Verg 41/13). Etwas anderes gilt für die Beigeladene zu 3), die sich nicht aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat.
b) Hinsichtlich der übrigen Lose, in denen die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt hat, erfolgt die Entscheidung gemäß § 182 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 182 Abs. 4 S. 2 GWB nach billigem Ermessen. Hierbei sind grundsätzlich die gleichen Erwägungen anzustellen, die auch bei der Entscheidung über die Tragung der Verfahrenskosten gemäß § 182 Abs. 3 S. 5 GWB herangezogen wurden (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 182 Abs. 4 S. 3 GWB, BT-Drucks. 18/6281, S. 136 f.). Vorliegend erscheint es daher sachgerecht, der Antragstellerin neben den Kosten des Verfahrens auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie das Nachprüfungsverfahren durch ihren Antrag in Gang gesetzt hat. Für die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) gilt dasselbe, weil sie sich aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt haben (s.o. unter III.2a)).
3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 2) und 4) war notwendig (§ 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 S. 2 VwVfG). Das Nachprüfungsverfahren hat umfangreiche Sach- und Rechtsfragen, insbesondere zur Wertung der Angebote aufgeworfen, die für einen Bieter die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2021 - Verg 7/21). Hierüber hinaus war die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Beigeladenen zu 2) und 4) notwendig, um die erforderliche "Waffengleichheit" gegenüber der Antragstellerin herzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2019 - Verg 55/18). Der Syndikusanwalt der Antragstellerin ist nämlich Fachanwalt für Vergaberecht. Zwar verfügt die Beigeladene zu 2) ebenfalls über Syndikusanwälte. Anders als bei der Antragstellerin haben diese jedoch nur wenige vergaberechtliche Vorkenntnisse, vor allem nicht in einem Nachprüfungsverfahren. Da auch die Beigeladene zu 2) somit nicht selbst in der Lage war, die für eine sinnvolle Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (vgl. zu diesem Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06), erscheint auch im Fall der Beigeladenen zu 2) die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten als sachgerecht.
IV.
