VK Hessen zu der Frage, dass der Ausschluss eines Angebots trotz einer Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung nicht in Betracht kommt, wenn die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und sogar widersprüchlich ist
vorgestellt von Thomas Ax
Der Ausschluss eines Angebots kommt trotz einer Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung nicht in Betracht, wenn die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und sogar widersprüchlich ist.
Bei Sicherheitsdatenblättern kann es sich um leistungsbezogene Unterlagen handeln, wenn nicht Informationen über die Eignung des Unternehmens, wie Zeugnisse, Referenzen etc. enthalten, sondern Parameter kennzeichnen, die nach den Ausschreibungsunterlagen gefordert waren.
Ist auf den ersten Blick erkennbar, dass ein Dokument nicht die geforderte Aktualität hat, ist dieses als im Rechtssinne fehlend einzustufen und ermöglicht die Nachforderung.
VK Hessen, Beschluss vom 27.01.2026 - 96 e 01.02-13-2025
nachfolgend:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2026 -
11 Verg 1/26
Gründe:
I.
Mit Bekanntmachung vom 22. Dezember 2024 schrieb die Antragsgegnerin Lieferleistungen von Reinigungsmitteln und Sanitärverbrauchsmaterial für den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen für die Laufzeit von vier Jahren aus. Die zu erbringenden Leistungen wurden in fünf Gruppen unterteilt und umfassten Reinigungsmittel, Reinigungszubehör, persönliche Schutzausrüstung, Spendersysteme und Zubehör sowie Hygienepapier. Es erfolgte keine losweise Vergabe.
Das Zuschlagskriterium wurde zu 100% der Preis bestimmt.
Für das Vergabeverfahren erfolgten am 14. Februar 2025 und am 26. Februar 2025 Korrekturbekanntmachungen.
Die Vergabeunterlagen enthielten folgende Angaben bezüglich der mit Angebotsabgabe einzureichenden Unterlagen:
Ziffer 2.1.4. der Bekanntmachungen
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen einzureichen: -Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang II (EU) 2020/878 für die angebotenen Reinigungsmittel -Datenblätter für die angebotenen Abfallsäcke -Angaben zu Inhaltsstoffen für die dem Arbeitsschutz dienenden Produkte; fehlen diese bei Angebotsabgabe, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen; eine Nachforderung ist ausgeschlossen -Anbieterfragebogen zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von Produkten aus Recyclingkunststoffen -Ausführung hinsichtlich der Beachtung der Umweltgesichtspunkte - ggf. Angabe der Mischverhältnisse zur gebrauchsfertigen Lösung - Nachweis über die Gleichwertigkeit von angebotenen Artikeln (z. B. durch Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter, gleichwertige Zertifikate). Weiterhin verpflichtet sich der AN bei Zuschlagserteilung, dem AG zu ermöglichen, alle zur Leistungserfüllung vorgesehen Personen jederzeit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 13a Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gemäß Anlage 6 unterziehen zu können.
Ziffer 8.2 der Leistungsbeschreibungsvorlage von Datenblättern und Prüfzeugnissen:
Für die angebotenen Reinigungsmittel (siehe LV; Gruppe 1), sind den Angebotsunterlagen die Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang II (EU) 2020/878 beizulegen. Diese Unterlagen sind bereits mit Abgabe des Angebotes vorzulegen.
Sicherheitsdatenblätter dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. Bei Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes durch den Hersteller ist die neue Version unaufgefordert und unverzüglich an den AG zu übergeben.
Detaillierte Produktbeschreibungen und Technische Datenblätter sind auf Anfrage nachzureichen.
Ziffer 2.3.9. der Ergänzung zur Angebotsaufforderung Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang II (EU) 2020/878 für die angebotenen Reinigungsmittel (siehe LV; Gruppe 1)
5.1.12. der Bekanntmachungen
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Nachforderung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten des 56 VgV
Die Antragstellerin reichte am 3. März 2025 fristgerecht ein Angebot ein. Auch die Beigeladene reichte fristgerecht ein Angebot ein.
Mit Schreiben vom 12. März 2025 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Abgabe einer Stellungnahme unter anderem hinsichtlich des Anscheins auf, dass die von dieser eingereichten Sicherheitsdatenblätter für die Positionen 1.1, 1.31 1.5, 1.10, 1.12 und 1.15 veraltet seien. Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte die Antragstellerin aktuelle Sicherheitsdatenblätter für die Positionen 1.1, 1.3, 1.5 und 1.10 ein und erläuterte hinsichtlich der Sicherheitsdatenblätter für die Positionen 1.12 und 1.15, dass diese angefordert seien und bei Vorliegen nachgereicht würden.
Ebenfalls mit Schreiben vom 12. März 2025 wurde die Beigeladene aufgefordert, die fehlenden Sicherheitsdatenblätter zu den Positionen 1.10, 1.14 und 1.18 nachzureichen. Bei der Position 1.18 handelte es sich um "Gepresste Siedesalztabletten".
Mit Schreiben vom 21. März 2025 erklärte die Antragsgegnerin den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin. Sie begründete dies damit, dass die eingereichten Sicherheitsdatenblätter nicht den Anforderungen entsprächen, da sie veraltet und nicht der REACH-Verordnung in ihrer aktuellen Fassung entsprächen. Da es sich um leistungsbezogene Unterlagen handele, könnten diese nach § 56 Abs. 2 S. 1 2. HS VgV nicht nachgefordert werden. Darüberhinausgehend nachgereichte Unterlagen seien im Rahmen der Angebotsbewertung nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 24. März 2025 rügte die Antragstellerin, dass der Ausschluss und die Verfahrensdurchführung gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verstießen und es sich bei den Sicherheitsdatenblättern um unternehmensbezogene Unterlagen handle. Darüber hinaus rügt die Antragstellerin, dass es sich bei den Sicherheitsdatenblättern um leistungsbezogene Unterlagen handle, die nach § 56 Abs. 2 S. 1, 2. HS VgV nicht korrigiert werden dürften, da dies im Widerspruch zu den Vergabeunterlagen stehe. Nach Ziffer 8.2 der Leistungsbeschreibung sei bei Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes durch den Hersteller die neue Version unaufgefordert und unverzüglich nachzureichen. Dem sei die Antragstellerin nachgekommen. Die Korrektur dürfe nach § 56 Abs. 2 S. 1 VgV jedoch nicht dazu führen, dass der Inhalt des Angebots geändert würde oder eine Nachbesserung erfolge. Die bloße Klarstellung offensichtlicher sachlicher Fehler sei zulässig.
Bei Sicherheitsdatenblättern handle es sich um ein Informationssystem über einen chemischen Stoff und die Datumsänderung führe nicht zu einer Produktänderung, sondern lediglich zu einer Beschreibung des Produktes. Darüber hinaus habe keine ordnungsgemäße Dokumentation des Vergabeverfahrens stattgefunden.
Die Antragstellerin leitete am 31. März 2025 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein und begründete diesen mit den bereits genannten Argumenten aus der Rüge vom 24. März 2025.
Sie beantragt,
1. ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 GWB gegen das rechtswidrige Vergabeverfahren "Offenes Verfahren Nr. VG-0437-2024-0429 RV Reinigungsmittel und Sanitärverbrauchsmaterial", TED Bekanntmachung Nr. 793976-2024, 101647-2025, 128338-2025 einzuleiten,
2. dem Antragsgegner zu untersagen, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung abzuschließen,
3. dem Antragsgegner bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht aufzugeben, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsaufsicht der Vergabekammer zu wiederholen,
4. hilfsweise: Die Kammer wirkt unabhängig von den Anträgen auf die Rechtmäßigkeit der Vergabeverfahrens hin (vgl. § 168 Abs. 1 S. 2 GWB),
5. die Vergabeakten des Antragsgegner hinzuzuziehen,
6. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu gewähren,
7. den Nachprüfungsantrag der Antragsgegnerin unverzüglich zuzustellen,
8. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären und
9. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 14. April 2025 erwiderte die Antragsgegnerin auf den Nachprüfungsantrag.
Sie beantragt,
1. den Nachprüfungsantrag inkl. des Antrags auf Akteneinsicht zurückzuweisen,
2. die Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären und
3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die notwendige Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin handele es sich bei den Sicherheitsdatenblättern um leistungsbezogene Unterlagen, da diese die rechtliche und sicherheitstechnische Eignung des Produkts beschreibe. Die Nachreichung der Sicherheitsdatenblättern sei daher gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 2. HS VgV nicht zulässig.
Nach Ziffer 8.2 der Leistungsbeschreibung sei die Vorlage der Sicherheitsdatenblätter, die nicht älter als 3 Jahre sein durften, mit Abgabe des Angebotes festgelegt worden.
Die mit dem Angebot der Antragstellerin eingereichten Sicherheitsdatenblätter seien nicht vollständig eingereicht und die Sicherheitsdatenblätter zu den Positionen 1.1, 1.3, 1.5, 1.10, 1.12 und 1.15 seien veraltet gewesen. Die Nachreichung vom 17, März 2025 sei unzulässig gewesen, da laut Ziffer 8.2. der Leistungsbeschreibung Sicherheitsdatenblätter bei Aktualisierung durch den Hersteller während der Vertragslaufzeit durch den Bieter unaufgefordert an den Auftraggeber zu übergeben seien. Dies setze jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe alle erforderlichen Unterlagen vorlägen. Daher sei das Angebot der Antragstellerin zwingend gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vom weiteren Verfahren auszuschließen.
Die Antragsgegnerin hebt hervor, dass die Sicherheitsdatenblätter zu den Positionen 1.12 und 1.15 weiterhin fehlten.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin führe zudem eine Änderung des Sicherheitsdatenblatts zu einer unzulässigen Nachbesserung des Angebotsinhalts. Es sei nur die Behebung offensichtlicher Unrichtigkeiten wie beispielsweise Schreib- oder Übertragungsfehlern möglich. Bei einer Datumsänderung liege kein geringfügiger formaler Fehler vor. Die Möglichkeit einer Nachforderung scheide aus, wenn ein Nachweis oder eine geforderte Erklärung nicht körperlich fehle, sondern lediglich inhaltlich hinter dem Geforderten zurückbleibe.
Weiter liege keine fehlerhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens, vielmehr eine unzulässige Rüge in Blaue seitens der Antragstellerin vor.
Mit Hinweis vom 8. August 2025 teilte die Vergabekammer den Beteiligten mit, es sei nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen, dass der Ausschluss der Antragstellerin rechtmäßig war, da diese entgegen der Vorgaben der Ziffer 8.2 der Leistungsbeschreibung mit Angebotsabgabe veraltete Sicherheitsdatenblätter eingereicht hatte. Aus gleichem Grund habe auch die Zweitbietende ausgeschlossen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt war.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 teilt die Antragsgegnerin mit, im Angebot der Zweitbietenden hätten Sicherheitsdatenblätter gänzlich gefehlt und hätten damit gem. § 56 Abs. 2 Satz 1, 2. HS VgV nachgefordert werden dürfen. Im Gegensatz dazu seien die Sicherheitsdatenblätter der Antragstellerin inhaltlich fehlerhaft gewesen und nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV nicht nachforderbar gewesen. Im Übrigen beziehe sich der Nachforderungsausschluss in Ziff. 2.1.4. der Bekanntmachung ausschließlich auf die Angaben zu Inhaltsstoffen für die dem Arbeitsschutz dienenden Produkten, nicht jedoch für Sicherheitsdatenblätter.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 ergänzte die Antragstellerin, dass ein fehlerhaftes Vorabinformationsschreiben der Antragsgegnerin nach § 134 GWB vorgelegen habe, da der Antragstellerin der Zweitbietenden, und vermutlich Bestbietenden, nicht mitgeteilt worden war. Weiter ist sie der Ansicht, es liege ein wertungsfähiges Angebot der Antragstellerin vor, da es sich bei den Sicherheitsdatenblätter nicht um Hersteller- oder Fabrikatsangaben, sondern um Herstellererklärungen zu angebotenen Produkten handele. Der Inhalt des Angebots sei durch die Datumsänderung nicht verändert worden.
Mit weiterem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. August 2025 erklärte diese, dass die von der Beigeladenen nachgereichten Sicherheitsdatenblätter für die gepressten Siedesalztabletten (Pos. 1.18 des Leistungsverzeichnisses) auf den 07. Juni 2021 datiert und damit älter als 3 Jahre war. Einen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen habe dieser Umstand jedoch nicht zur Folge, da es sich bei Siedesalztabletten um kein Reinigungsmittel, sondern um ein Betriebsmittel für die Wasserenthärtungsanlage der Spülmaschine handle. Daher würden die Salztabletten von nicht unter die REACH-Verordnung fallen. Eine Vorlage dieses Sicherheitsdatenblatts sei daher nicht gefordert gewesen.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 erwiderte die Antragsgegnerin ergänzend, ein Vorabinformationsschreiben nach § 134 GWB sei noch nicht versandt worden, und es bestünde keine Verpflichtung zur Mitteilung der Rangfolge der Bieter gegenüber der Antragstellerin.
Die Vergabekammer wies am 4. September 2025 darauf hin, dass die Nachforderung der Sicherheitsdatenblätter bei der Zweitbietenden, nach vorläufiger Prüfung, als zulässig zu bewerten sei, da sich der Nachforderungsausschluss in Ziff. 2.1.4 der Bekanntmachung ausschließlich auf Angaben zu Inhaltsstoffen für die dem Arbeitsschutz dienenden Produkte beziehe. Als unschädlich sei zu bewerten, dass eines der nachgereichten Sicherheitsdatenblätter älter als 3 Jahre alt sei, da es sich dabei um Salztabletten handle und diese nicht den Reinigungsmitteln unterzuordnen seien, für die das Erfordernis eines Sicherheitsdatenblattes gelte, sondern als Betriebsmittel einzustufen seien.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 trägt die Antragstellerin ergänzend vor, eine Unterlage sei bei bloßer Fehlerhaftigkeit des Datums als fehlend und nicht als fehlerhaft anzusehen. Daher sei eine Nachforderung von veralteten Sicherheitsdatenblättern bei der Antragstellerin zulässig gewesen. Der Ausschluss aus rein formalen Gründen würde dem Zweck des § 56 Abs. 2 VgV entgegenstehen. Zudem sei das Angebot der Zweitbietenden auszuschließen, da das Sicherheitsdatenblatt für Satztabletten veraltet sei, aber hätte zwingend vorzulegen werden müssen, da nach Ziff. 8.2 der Leistungsbeschreibung für alle angebotenen Reinigungsmittel Sicherheitsdatenblätter vorzulegen waren, unabhängig vor einer Registrierungspflicht.
Die Antragstellerin führte ihre Argumente mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2025 weiter aus.
Mit Beiladungsbeschluss vom 16. Oktober 2025 hat die Vergabekammer gemäß § 162 GWB die Beigeladene zum laufenden Nachprüfungsverfahren hinzugezogen.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 trugen die Parteien ihre Argumente erneut vor. Der Antragsgegnerin wurde Schriftsatznachlass betreffend den Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Oktober 2025 gewährt, den sie erst am Tag der mündlichen Verhandlung erhielt. Die Antragstellerin widersprach dem Schriftsatznachlass und ist der Ansicht, dass nach Erwiderung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen sei. Im Übrigen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Beigeladene hat sich nicht schriftlich geäußert und ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2025 legte die Antragsgegnerin erneut ihre Ansichten dar. Sie ergänzte, dass es sich bei den durch die Beigeladene eingereichten Sicherheitsdatenblättern für Siedesalztabletten um die aktuellste Fassung des Herstellers handle und ein Ausschluss aufgrund eines reinen Formfehlers unverhältnismäßig wäre. Die Berücksichtigung der durch die Antragstellerin unaufgefordert nachgereichten Sicherheitsdatenblätter würde neben der Unzulässigkeit der Nachreichung aus dem Grund ausscheiden, dass diese inhaltlich von den ursprünglich eingereichten Unterlagen abwichen und damit kein reiner Formfehler geheilt worden sei. Mit Schriftsatz vom 18. November 2025 beantragte die Antragstellerin die Berichtigung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 in mehreren Punkten, zudem erneut Akteneinsicht und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 23. November 2025 trägt die Antragstellerin ergänzend vor, Abweichungen bei der Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern seien dieser immanent und müssten der Antragsgegnerin bekannt sein. Diese führten nicht dazu, dass es sich bei Vorlage einer Unterlage älteren Datums um einen rein formalen Fehler handle. Es bestünde zudem keine Möglichkeit der Manipulation der Sicherheitsdatenblätter, da diese durch zertifizierte Stellen erstellt würden, Die Antragsgegnerin habe die Unterlagen rechtmäßig bei der Antragstellerin nachgefordert. Die von der Beigeladenen vorgelegten Sicherheitsdatenblättern zu den Siedesalztabletten älteren Datums wiesen zudem keinen reinen Formfehler auf, der einen Ausschluss unverhältnismäßig mache. Denn die Vorgaben in den Vergabeunterlagen legten fest, dass die Sicherheitsdatenblätter nicht älter als 3 Jahre alt sein dürften und dieser Vorgabe habe die Beigeladenen mit ihren Einreichungen nicht entsprochen.
Die Antragsgegnerin erwiderte ergänzend mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025, der Protokollberichtigungsantrag sei wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit zurückzuweisen.
Mit Protokollberichtigungsbeschluss der Vergabekammer vom 12. Dezember 2025 wurden die Anträge auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung unter Berufung auf die Vorschriften der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Hessen abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026 legte die Antragsgegnerin ergänzend ihre Ansicht dar, ein Nachreichen von Sicherheitsdatenblättern biete eine Manipulationsgefahr durch den Bieter, da dieser mit einem veralteten Dokument ein spekulativ günstiges Angebot abgeben und zunächst die Markt- und Preisentwicklung ausforschen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, den Inhalt der vor der Vergabekammer entstandenen Verfahrensakte, die von dem Antragsgegner digital vorgelegte Vergabeakte, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.).
A.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Vergabekammern und -senaten ist eröffnet (dazu 1.), die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt (dazu 2.). Sie hat den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechtes (rechtzeitig) gerügt (dazu 3.).
1. Der Rechtsweg zu den Vergabekammern und -senaten ist eröffnet, §§ 155, 156 Abs. 1 und 2 GWB. Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin gem. § 99 Nr. 1 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 fit. c) der RL 2014/24/EU i.V.m. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 von 216.000 Euro wird überschritten.
2. die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie hat mit Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse an dem zu vergebenden Auftrag bekundet, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Darüber hinaus hat sie auch eine mögliche Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vorgetragen. Nach der im Nachprüfungsantrag schlüssigen Darlegung der Antragstellerin ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass ihr Ausschluss von dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin rechtswidrig sein könnte. Sie hat schlüssig dargelegt, dass sie, ohne den Ausschluss zumindest gute Chancen auf einen Zuschlag hatte. Mit Wegfall dieser Chance hat sie auch einen möglichen Schaden i. S. d. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB dargelegt.
3. Die Antragstellerin hat auch im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften des Vergaberechtes ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB Genüge getan, denn sie hat die aus ihrer Sicht vorliegenden Vergaberechtverstöße mit Schreiben vom 24. März 2025 unmittelbar nach Erhalt des Ausschlussschreibens vom 21. März 2025 gerügt.
B.
Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Der Ausschluss der Antragstellerin war unzulässig und die Beigeladene hätte rechtmäßigerweise ausgeschlossen werden müssen. Damit ist die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt worden.
Die Antragsgegnerin hat fehlende Sicherheitsdatenblätter entgegen § 56 VgV nicht bei der Antragstellerin nachgefordert, obwohl dies aus Gründen der Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB hätte erfolgen müssen. Danach hätte das Angebot der Antragstellerin im Rahmen des Vergabeverfahrens gewertet werden müssen (dazu I.). Die Beigeladene hätte aufgrund des Einreichens nicht den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechenden Unterlagen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen (dazu 11.).
I.
Der Ausschluss der Antragstellerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 56 Abs. 2 Satz 1, 2. HS VgV war unzulässig, weil fehlende Sicherheitsdatenblätter hätten nachgefordert werden müssen, dies jedoch unterblieben ist.
Ein Angebot ist zwingend nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen, wenn Änderung oder Ergänzung an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden. Entscheidend für die Frage, ob ein Angebot aus entsprechenden Gründen ausgeschlossen werden darf, ist immer auch die Frage, ob die Vergabeunterlagen eindeutig waren oder aber ein Verstoß gegen § 121 Abs. 1 GWB vorliegt. Alle Bedingungen und Modalitäten sind klar, präzise und eindeutig zu formulieren, damit alle Bieter die Anforderungen gleich verstehen können und vergleichbare Angebote eingehen (Haak/Hogeweg in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 2, 4. Auflage 2025, § 57 VgV Rn. 40). Der Ausschluss eines Angebots kommt trotz einer Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung nicht in Betracht, wenn die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und sogar widersprüchlich ist (VK Westfalen, Beschluss vom 16. März 2021 - VK 2 - 1/21; Haak/Hogeweg in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 2, 4. Auflage 2025, S. 57 vgv Rn. 45),
Im vorliegenden Fall war den Vergabeunterlagen zu entnehmen, dass für die angebotenen Reinigungsmittel (LV; Gruppe 1) den Angebotsunterlagen die Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang II (EU) 2020/878 beizulegen waren. Diese Unterlagen sollten bereits mit Abgabe des Angebotes vorgelegt werden und durften nicht älter als 3 Jahre sein (Ziffer 8.2 der Leistungsbeschreibung). Gleichzeitig enthielt die Bekanntmachung unter Ziffer 5.1.12 - Bedingungen für die Auftragsvergabe - den Hinweis, dass nach Ermessen des Käufers alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden konnten.
Es war damit den Vergabeunterlagen nicht eindeutig zu entnehmen, welche Unterlagen mit Angebotsabgabe vorzuliegen hatten und welche nach eigenem Ermessen des Bieters bis zu welchem Zeitpunkt nachgereicht werden konnten. Insbesondere lässt sich kein eindeutiges Ausschlusskriterium erkennen. Unklarheiten innerhalb der Vergabeunterlagen sind zu Lasten der Vergabestelle zu bewerten. Ein Ausschluss des Angebots der Antragstellerin aufgrund der Nichtbefolgung einer der widersprechenden Vorgaben war damit nicht zulässig.
Die Antragstellerin reichte mit ihrem Angebot Sicherheitsdatenblätter für alle geforderten Positionen ein.
Davon wiesen sechs Sicherheitsdatenblätter ein älteres Datums als 3 Jahre auf. Dies war nach der Formulierung Ziffer 8.2 der Bekanntmachung gefordert. Diese Angabe steht aber in Widerspruch zu den Angaben unter Ziffer 5.1.12 der Bekanntmachung. Diesen Regelungen ist nicht klar und unzweifelhaft zu entnehmen, ob Sicherheitsdatenblätter auch nach Abgabe des Angebotes durch die Bieter nachgereicht werden dürfen. Zwar bezieht sich die Regelung auf fehlende Unterlagen. Ob es sich bei aktuelleren Versionen der Sicherheitsdatenblätter um fehlende Unterlagen handelt, ist jedenfalls nicht zweifelsfrei zu beantworten.
Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin aber zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die betroffenen Sicherheitsdatenblätter bei der Antragstellerin nachfordern müssen, weil sie dies auch bei der Beigeladenen getan hat. Dies ist jedoch unterblieben.
Bei den Sicherheitsdatenblättern handelt es sich um leistungsbezogene Unterlagen i.S.d. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV, da diese keine Informationen über die Eignung des Unternehmens, wie Zeugnisse, Referenzen etc. enthalten, sondern Parameter kennzeichnen, die nach den Ausschreibungsunterlagen gefordert waren (Steck in: Ziekow/Völlnik, Vergaberecht, 5. Auflagen 2024, § 56 VgV, Rn. 9 und 11). Sicherheitsdatenblätter haben nach Art. 31 und Anhang II der REACH Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) bei u. a. gefährlichen Stoffen oder Gemischen die für den Verwender notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen mit diesen Stoffen zu enthalten. Es werden mithin die nach dem Leistungsverzeichnis zu liefernden Produkte beschriebene Leistungsbezogene Unterlagen dürfen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV nur nachgefordert werden, wenn diese fehlen oder unvollständig sind.
Unterlagen fehlen, wenn sie materiell oder formal nicht vorliegt. Wenn die Unterlage tatsächlich, also formal fehlt, ist die Nachforderung grundsätzlich möglich. Liegt hingegen die Unterlage vor, ist aber inhaltlich unzureichend, liegt ein materieller Fehler vor, der in der Regel Nachforderungen ausschließt und zum Ausschluss führt (Haak/Hogeweg in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, a.a.O., § 56 VgV Rn. 30b). Ein Fehlen ist jedoch auch dann zu bejahen, wenn ein rein formaler Fehler, wie beispielsweise der Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Dokuments, vorliegt. Ist auf den ersten Blick erkennbar, dass ein Dokument nicht die geforderte Aktualität hat, ist dieses als im Rechtssinne fehlend einzustufen und ermöglicht die Nachforderung (OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2018 - Verg 02/18). Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn mit einer Nachforderung keine Manipulationsgefahr hinsichtlich der nachzureichenden Unterlage einhergeht (Steck in: Ziekow/Völlnik, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, § 56 VgV Rn. 2 la; VK Münster, Beschluss vom 17. Januar 2013 - VK 22/12; VK Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - VK 1-12/17).
Da sechs der von der Antragstellerin mit Angebotsabgabe eingereichten Sicherheitsdatenblätter nicht den geforderten zeitlichen Angaben der Vergabeunterlagen entsprachen, litten diese an einem formalen Fehler, der mit einem Blick erkennbar war. Da die Sicherheitsdatenblätter durch eine zertifizierte Stelle herausgegeben werden und allgemeine Gültigkeit haben, besteht keine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Inhalts seitens eines Bieters. Sie sind mithin als fehlend einzustufen und durften nach § 56 Abs. 2 VgV nachgefordert werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich Sicherheitsdatenblätter neueren Datums inhaltlich von vorangegangenen Versionen unterscheiden können. Dies ist der Überprüfung entsprechender Unterlagen immanent. Da jedoch ein Bieter keinen Einfluss auf diese Prüfung hat, kann diesem jedenfalls keine Manipulationsgefahr hinsichtlich des Inhalts der Sicherheitsdatenblätter unterstellt werden.
Insbesondere war die Nachforderung der Sicherheitsdatenblätter nicht nach Ziffer 2.3.2 des Leistungsverzeichnisses ausgeschlossen, da der Nachforderungsausschluss nach Auslegung des Wortlauts der Regelung lediglich nur auf "Angaben zu Inhaltsstoffen für die dem Arbeitsschutz dienenden Produkte" bezogen war. Dies ist aus dem Umstand ersichtlich, dass sich die Angaben der zusätzlichen Informationen unter Ziffer 2.1.4 in diverse Spiegelstriche aufgliedern. Die Angabe "fehlen diese bei Angebotsabgabe, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen; eine Nachforderung ist ausgeschlossen" erfolgt nach einem Semikolon unmittelbar nach dem Spiegelstrich "Angaben zu Inhaltsstoffen für die dem Arbeitsschutz dienenden Produkte". Danach erfolgt der nächste Spiegelstrich. Der Nachforderungsausschluss ist damit ausschließlich auf den entsprechenden Spiegelstrich und nicht auf alle der Ziffer 2.1.4 untergliederten Spiegelstriche zu beziehen.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung der Vergabestelle, fehlende Unterlagen nachzufordern, doch die Nachforderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, der die Grundsätze des Wettbewerbs und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen hat (Steck in: Ziekow/Völlnik, a.a.O., § 56 VgV Rn. 15). Im vorliegenden Fall forderte die Antragsgegnerin fehlende Unterlagen bei der Beigeladenen nach, die Antragstellerin wurde lediglich zur Stellungnahme hinsichtlich der veralteten Sicherheitsdatenblätter aufgefordert. Zur Wahrung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes hätten die fehlenden Unterlagen bei beiden Bietern jedoch gleichermaßen nachgefordert werden müssen.
Auf den Umstand, dass die Antragstellerin bislang noch immer zwei der geforderten Sicherheitsdatenblätter aktuellen Datums nicht nachgereicht hat, kommt es nicht an, da jedenfalls keine ordnungsgemäße Nachforderung seitens der Antragsgegnerin erfolgt ist, die eine entsprechende Nachreichpflicht ausgelöst hätte.
II.
Die Beigeladene hätte nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, da diese nach Nachforderung der Antragsgegnerin nicht die (nach-)geforderten Unterlagen vorgelegt hat.
Unstreitig legte die Beigeladene ein Sicherheitsdatenblatt zu Position 1.18 des Leistungsverzeichnisses vor, dass älter als 3 Jahre war. Die Unterlage durfte nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV nachgefordert werden, da es sich, wie oben dargelegt, um eine leistungsbezogene Unterlage gehandelt hat, die bei Abgabe des Angebots gänzlich gefehlt hat, und weil die Nachforderung nicht mit den Vergabeunterlagen ausgeschlossen worden ist.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und entgegen der ersten Prüfung der Vergabekammer vom 4. September 2025 war das Sicherheitsdatenblatt zu Position 1.18 nach den Vergabeunterlagen explizit mit einzureichen. Die Vergabeunterlagen bieten keine Grundlage dafür, eine Ausnahme für die unter Position 1.18 genannten Siedesalztabletten zu erkennen. Die Position ist unter "Gruppe 1: Reinigungsmittel" gelistet, auf die sich Ziffer 8.2 der Leistungsbeschreibung mit der Anforderung des Einreichens der Sicherheitsdatenblätter bezieht. Die Vergabeunterlagen enthalten auch keine Ausnahme für Reinigungs- oder andere Mittel, wie beispielsweise Betriebsmittel, die eventuell keiner Zertifizierungspflicht nach der REACH Verordnung unterliegen könnten. Die Antragsgegnerin hat explizite Regelungen in ihren Vergabeunterlagen festgelegt, an die sie sich halten muss.
C.
Den Anträgen der Antragstellerin auf Akteneinsicht waren abzulehnen, da die Einsicht in die geforderten Unterlagen der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewähren würden und die Inhalte bereits schriftsätzlich soweit offengelegt worden sind, wie diese entscheidungsrelevant waren. Die Vergabekammer hat die gesamte Vergabeakte ausgewertet und alle entscheidungsrelevanten Inhalte berücksichtigt. In den der Vergabekammer vorliegenden Unterlagen sind, soweit sie der Antragstellerin nicht ohnehin bereits bekannt sind, keinerlei Erkenntnisse enthalten, die in Bezug auf die Entscheidung erheblich wären. Insbesondere lagen dem streitgegenständlichen Fall ausschließlich Fragen betreffend die Auslegung der Vergabeunterlagen zugrunde, die eine Akteneinsicht nicht gerechtfertigt hätten. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin gebietet es nicht, dass sie Akteneinsicht in aufgrund des Bezuges auf Geschäftsgeheimnisse anderer Bieter geschützte Unterlagen und deren Wertung und Prüfung durch die Vergabestelle erhält.
D.
Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Gewährung des Schriftsatznachlasses gegenüber der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 war abzulehnen.
Grundsätzlich erfolgt die Wiedereröffnung nach Ermessen der Vergabekammer (Gröning in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher VergbR Kommentar, Bd. 1, 4. Auflage 2022, GWB S. 166 Rn. 22). Die Vergabekammer hat die nach Gewährung des Schriftsatznachlasses eingegangene Erwiderung der Antragsgegnerin geprüft und der Antragstellerin Gelegenheit zur Entgegnung eingeräumt, die diese auch wahrgenommen hat. Insgesamt haben sich keine entscheidungsrelevanten neuen Sachvorträge ergeben, vielmehr wurden die rechtlichen Auffassungen der Beteiligten weiter erläutert. Danach hat die Vergabekammer keine Grundlage für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen.
Die Gewährung des Schriftsatznachlasses war zulässig. Die Regelung des § 283 ZPO, wonach Erklärungsfrist eingeräumt werden dürfen, das Gericht aber zugleich einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anzuberaumen hat, ist nicht auf das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren übertragbar, weil die Entscheidungen der Vergabekammer nicht durch Verkündung wirksam werden. Wird durch die Einräumung einer Erklärungsfrist der regelmäßige Entscheidungszeitraum überschritten, verlängert der Vorsitzende gleichzeitig die Entscheidungsfrist nach § 167 Abs. 1 S. 2. Bei Ablauf dieser Frist muss dann die mit einer Begründung versehene, von allen Kammermitgliedern unterschriebene Entscheidung vorliegen (Gröning in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher VergbR Kommentar, Bd. 1, 4. Auflage 2022, GWB S. 166 Rn. 23). Eine entsprechende Entscheidung ist mit diesem Beschluss gegeben.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.
I.
Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden gemäß § 182 Abs. 1 GWB Kosten, u. a. Gebühren, erhoben. Die Gebühren auslösende Amtshandlung ist hier schon mit der Prüfung des Antrages gemäß § 163 Abs. 2 Satz 1 GWB durch die Vergabekammer gegeben (Losch in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, a.a.O., GWB § 182 GWB Die Festsetzung der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens, wobei vorrangig vom Wert des Verfahrensgegenstandes auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 -X ZB 5/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 Verg 3/08).
Der Aufwand der Vergabekammer ergibt sich hier nicht nur aus der Übermittlung des Nachprüfungsantrags und der vorangegangenen Prüfung gemäß § 163 Abs. 2 Satz 1 GWB, sondern auch aus ihren nachfolgenden weiteren Amtshandlungen, wie wiederholten internen Beratungen der Vergabekammer anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakte oder der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes ist grundsätzlich der in dem Angebot des Antragstellers genannte Brutto-Angebotspreis als Wert des zur Vergabe vorgesehenen Auftrags zugrunde zu legen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. August 2014 - 11 Verg 3/14). Bei Fehlen eines konkreten Auftragswertes, ist der Auftragswert gemäß § 3 VgV zu schätzen (Hafkesbrink in: Gabriel/Mertens/Stein/WoIf, BeckOK Vergaberecht, a.a.O., GWB, S. 182 Rn. 16).
Die Gebühren werden anhand der Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung aus Februar 2024 ermittelt (vgl. Hafkesbrink in: Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, BeckOK Vergaberecht, a.a.O., GWB, S. 182 Rn. 14.1). Sind Optionsrechte oder Vertragsverlängerungen vorgesehen, sind diese bei der Berechnung des Bruttoauftragswertes zu berücksichtigen (OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - Verg 18/12). Die Ungewissheit, ob der Auftraggeber die Option ziehen wird, ist insoweit dadurch zu berücksichtigen, dass im Regelfall nur 50% des Optionswertes herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 18. März 2014 -X ZB 12/13).
Der Berechnung wird dementsprechend der Bruttoangebotswert der Antragstellerin zugrunde gelegt. Damit ergibt sich anhand der Tabelle und der zugrundliegenden Berechnung eine Gebühr i.H.v. 7.906,38 Euro.
Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr liegt gemäß § 128 Abs. 2 GWB im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr ist herabzusetzen, wenn der personelle und sachliche Aufwand im Einzelfall zum Wert des Verfahrensgegenstandes außer Verhältnis steht (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Vergabekammer die Akten der Vergabestelle nicht beiziehen musst oder eine mündliche Verhandlung nicht notwendig war (OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 13 Verg 4/14). In solchen Fällen könnte die Gebühr um ein Drittel zu reduzieren sein (OLG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 Verg 3/08).
Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Verfahren von erheblichem Umfang, die Vergabeakte war beizuziehen und es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es liegen daher keine Gründe für eine Herabsetzung der Gebühr vor.
II.
Diese Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie mit ihren Anträgen unterliegt (§ 182 Abs. 3 Satz 1 GWB).
Die Antragsgegnerin ist allerdings von der Zahlung der Gebühren befreit, § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung. Nach dessen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, von der Zahlung der Gebühren befreit. Die Antragsgegnerin ist damit von der Gebührenzahlungspflicht befreit.
III.
Gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB ist auch darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Beteiligter die notwendigen Aufwendungen eines anderen Beteiligten zu tragen hat. Die Entscheidung der Vergabekammer erfolgt entsprechend § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB unter Beachtung der Billigkeitsgrundsätze (Losch in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, a.a.O., GWB, S. 182 Rn. 2, 16). Damit gelten hier die vorstehenden Erwägungen über die Kostenlast grundsätzlich auch für die Aufwendungserstattung.
