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VG Gelsenkirchen zu der Frage der Anspruchd eines (potentiellen) Bieters auf Bescheidung seines Informationszugangsantrags nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG-NW) während eines anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens

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vorgestellt von Thomas Ax

Der Anspruch eines (potentiellen) Bieters auf Bescheidung seines Informationszugangsantrags nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG-NW) ist während eines anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens nicht ausgeschlossen.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.08.2026 - 15 L 1487/26

Gründe:

Der am 6. August 2026 um 22:33 Uhr rechtshängig gemachte Eilrechtsschutzantrag ist auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

I.

Der wörtlich zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Antrag,

"Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin auf Informationszugang vom 06.07.2026 nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Nachprüfungsverfahren zurückzustellen; die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die Bearbeitung dieses Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Nachprüfungsverfahren zurückzustellen.",

ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Antragsschrift auf das wahre Rechtsschutzziel gerichtet (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin auf Informationszugang zu den Verwaltungsakten über das Vergabeverfahren 12-2026-1 der Antragsgegnerin (Planung ###) unverzüglich zu bescheiden.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 15 L 888/24 -).

Der erste Teilsatz des anwaltlich formulierten und rechtshängig gemachten (§ 90 VwGO) Antrags, die Bearbeitung des Informationszugangsantrags der Antragstellerin nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Nachprüfungsverfahren zurückzustellen, ist im Kern auf unverzügliche Bescheidung des Zugangsantrags gerichtet, zu dem ein Ablehnungsbescheid noch nicht ergangen ist. Der als Feststellung formulierte zweite Halbsatz des Antrags ist, bei Lichte betrachtet, die Begründung für das Bescheidungsbegehren. Als isolierter Feststellungsantrag wäre er unzulässig, weil er hinter dem rechtsschutzintensiveren Verpflichtungsantrag zurückbleibt.

Über den anwaltlich sinngemäß auf Bescheidung gerichteten Antrag kann das Gericht nicht hinausgehen.

II.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Sie hat einen Anspruch auf Bescheidung ihres Informationszugangsantrags aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -).

1. Dieser ist nicht während des anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens nach §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Der Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht hinsichtlich der amtlichen Informationen bei der Antragsgegnerin über das Vergabeverfahren auch während des Vergabenachprüfungsverfahrens und neben dem dort geregelten verfahrensbezogenen besonderen Akteneinsichtsantrag. Die Informationszugangsrechte und allgemeinen verfahrensbegleitenden Akteneinsichtsrechte sind parallel ausgestaltet.

Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist (OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -).

Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung (OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -).

Für das insoweit vergleichbar ausgestaltete Bundesrecht kommt dem Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165 GWB zunächst für den Zeitraum nach Abschluss eines Vergabeverfahrens kein Vorrang nach § 1 Abs. 3 IFG Bund gegenüber einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG Bund zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 10 C 5.24 -, zu § 1 Abs. 3 IFG Bund).

Soweit § 165 GWB über die Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren in der Literatur für den Zeitraum der Dauer eines Vergabenachprüfungsverfahrens als besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 IFG NRW eingeordnet wird, vor Beginn und nach Abschluss eines Vergabenachprüfungsverfahrens jedoch nicht (vgl. Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz NRW, 1. Auflage 2022, IFG NRW § 4 Rn. 125), bzw. zur Vorgängernorm des § 111 GWB a.F. vertreten wurde, diese schließe das IFG NRW bei Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes aus (vgl. VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 1 K 2144/08 -), ist dem nicht (mehr) beizutreten.

Zu § 3 Abs. 1 IFG Berlin war dies offen gelassen worden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2016 - 2 K 246.13 -).

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Schon das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln (OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -).

§ 165 GWB regelt nicht denselben Sachverhalt wie § 4 Abs. 1 IFG NRW. § 165 GWB regelt die Akteneinsicht in "die Akten bei der Vergabekammer" im Nachprüfungsverfahren und nicht (lediglich) sachlich identisch den Informationszugang zu den Vergabeakten bei der Antragsgegnerin. Der gegenständliche Regelungsbereich des § 165 GWB ist damit weiter, weil er die "Kammer"-Akte der Vergabekammer einschließt. Andererseits ist er hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen enger, weil er nur die Akteneinsicht regelt, der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW indes hinsichtlich der Art des Informationszugangs weiter ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW).

Überdies schränkt § 165 GWB den Anwendungsbereich nicht in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht ein.

§ 165 GWB ist nicht als geschlossenes System ausgestaltet, das einen Informationszugang ausschließlich während des laufenden Nachprüfungsverfahrens unter den dort geregelten Voraussetzungen zuließe. Dass der Gesetzgeber den Informationszugang zu den Akten "nur dann" gewähren und für den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens ausschließen wollte, lässt sich der Regelung nicht entnehmen und folgt auch nicht aus den Versagungsgründen des § 165 Abs. 2 GWB (v)gl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 10 C 5.24 -).

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in § 165 Abs. 2 GWB aufgeführten wichtigen Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, im Regelungskontext des Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG Bund zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 10 C 5.24 -), gilt übertragen für die §§ 6 bis 8 IFG NRW.

Grundsätzlich geht das IFG NRW von einer Parallelität allgemeiner verfahrensbegleitender Akteneinsichtsrechte und des Informationszugangsanspruchs aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/ 04 -, zu bspw. § 25 SGB X und § 29 VwVfG NRW; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 10 C 5.24 -, zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 IFG Bund).

2. Die weiteren Voraussetzungen, dass es sich um amtliche Informationen handelt, liegen vor. Die Antragsgegnerin hat keine Ausschlussgründe dargelegt. Sollten in den Akten über das Vergabeverfahren Inhalte enthalten sein, die dem Schutz behördlicher Entscheidungsbildungsprozesse (§ 7 IFG NRW), von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) oder von schützenswerten personenbezogenen Daten (§§ 9, 10 IFG NRW) dienen, besteht für sie Gelegenheit, dem bei der Bescheidung Rechnung zu tragen.

III.

Die Antragstellerin hat auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Mit ihrem Antrag begehrt sie keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Informationszugangsantrag zu bescheiden, können danach herauszugebende Informationen nicht mehr zurückgehalten werden.

Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, vom 9. September 2021 - 15 B 1468/21 -, NWVBl 2022, S. 65, vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, und vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -).

Die Sache ist eilbedürftig. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift dargelegt, sie benötige Informationszugang vor dem 12. August 2026. Dem ohne besonderen Rechtsgrund bestehenden Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht entgegen, dass damit eventuell Informationen erlangt werden können, die die Antragstellerin in einem anderen Rechtsstreit verwenden kann. Versagungsgründe nach dem IFG NRW hat die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt und solche drängen sich auch nicht auf.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt