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Mein Hausbau - Schwerpunkt Nachbarrecht (10)

OLG Stuttgart – Az.: 3 U 60/13 – Urteil vom 12.10.2016: Wärmepumpe – Kaltluftabfuhr zum Nachbargrundstück

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.02.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, die Geräuschimmissionen ihrer Wärmepunkte einzuschränken. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens (Amtsgericht Heilbronn 8 H 22/10) tragen die Kläger zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 7.000 €

Gründe

A.

Die Parteien sind Nachbarn. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Zuführung von Kaltluft aus einer von den Beklagten betriebenen Wärmepumpe sowie gegen die Geräuschimmissionen durch diese Pumpe. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, an der Grenze ihres Grundstücks (G… Straße …, H…, Flurstück Nr. …) Abluft der Wärmepumpe mittels der angebrachten Umlenkhaube auf das Grundstück der Kläger (… …, H…, Flurstück Nr. …) zuzuführen. Überdies hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, die Geräuschimmissionen der Wärmepumpe dahingehend einzuschränken, dass die Geräusche im Terzband 50 Hz um 5 dB reduziert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage weiter.

Die Beklagten haben Anschlusseinberufung eingelegt mit dem Begehren, das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Geräuschbelastung von ihrem Grundstück zu den Grundstücken der Kläger mit der von ihnen betriebenen Wärmepumpe zu verhindern, wobei für den Fall der Zuwiderhandlung den Beklagten ein angemessenes Ordnungsgeld angedroht werden soll.

Hilfsweise haben die Kläger im Wege der Anschlussberufung beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Geräuschbelastung der von ihnen betriebenen Wärmepumpe an der Grenze ihres Grundstücks zu mindern, indem sie eine Reduzierung des Schalldruckpegels der Wärmepumpe durch Minderungsmaßnahmen von mindestens 13,8 dB im Bereich des 50 Hertz-Terzbands für den im Gutachten vom 08.08.2011 vom Ingenieurbüro Dr. D…, …, in der Tabelle 4 auf Blatt 15 festgestellten Wert für die Überschreitung der Hörschwelle am IO2/2 („Baulinie fern“) herbeiführen.

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Anschlussberufung.

Von der weiteren Darlegung des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird gemäß § 540 Abs. 2 iVm § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, die Anschlussberufung der Kläger ist nicht begründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, soweit sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung wenden, die Zuführung von Abluft mittels der Umlenkhaube auf das Klägergrundstück zu unterlassen.

1. Das Landgericht hat gemeint, die durch die Umlenkhaube an der Garagenwand der Beklagten ausströmende Kaltluft gehöre zu den unwägbaren Stoffen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei handele es sich bei der Umlenkhaube um eine besondere Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB, welche unzulässig sei, ohne dass es darauf ankomme, ob das Grundstück der Kläger wesentlich beeinträchtigt werde.

Die Beklagten bringen mit ihrer Berufung vor, die Zuführung von Luft, deren Temperatur unterhalb der Umgebungstemperatur liege, gehöre schon mangels Schädlichkeit nicht zu den Stoffen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch liege keine gezielte Zuführung durch eine besondere Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB vor. Die Umlenkhaube blase die Luft lediglich auf dem Grundstück der Beklagten nach unten; dass die Luft sich sodann auf dem Klägergrundstück ausbreite, weil wegen der Garagenwand und des Erdbodens eine Ausbreitung auf dem Beklagtengrundstück nicht möglich sei, stelle eine nur mittelbare Zuführung dar. Überdies hätten die Beklagten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils die Ausblasöffnung der Umlenkhaube reduziert und zwischen der Haube und dem Klägergrundstück eine Palisadenwand aufgestellt, weshalb jedenfalls aufgrund dieser Maßnahmen keine gezielte Zuführung von Luft mehr vorliege. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.09.2016 haben die Beklagten noch geltend gemacht, nach dem Ortstermin des Senats sei diese Palisadenwand noch verbessert und namentlich mit Styropor ausgekleidet worden, um den Austritt von Kaltluft auf das Grundstück der Kläger zu verhindern.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist weiterhin zutreffend und die Berufung der Beklagten daher insoweit zurückzuweisen.

a) Die Regelung des § 906 Abs. 1 BGB erfasst neben den ausdrücklich genannten Einwirkungen – wozu namentlich Wärme gehört – auch „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen“. Hierzu gehört auch künstlich erzeugte starke Kälte (Staudinger/Roth, BGB, 2016, § 906 Rn. 173). Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die aus der Umlenkhaube ausströmende Luft ca. 10° C kälter als die Umgebungstemperatur. Diese Abkühlung ist so erheblich, dass die Einwirkung mit den enumerativ aufgeführten Fällen „Wärme“ oder „Dämpfe“ vergleichbar ist und damit als „ähnliche Einwirkung“ unter § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.

b) Zutreffend ist das Landgericht auch von einer besonderen Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB ausgegangen.

Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass sich die Öffnung der Umlenkhaube bereits auf dem Klägergrundstück befindet. Die Umlenkhaube ist nach den Feststellungen des Sachverständigen 50,6 cm tief und der Grenzabstand der Garage zur Grundstücksgrenze beträgt ca. 50 cm, so dass die Öffnung der Umlenkhaube sich noch auf dem Beklagtengrundstück befindet. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Eine besondere Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB muss nicht bis zur Grundstücksgrenze reichen, sie muss lediglich das Eindringen durch ihre Beschaffenheit und Richtung vermitteln (BeckOGK-Klimke, Stand 01.05.2016, BGB § 906 Rn. 200 mwN). Entscheidend ist dabei die Zweckgerichtetheit der Einrichtung wie etwa bei der Ableitung von Essensgerüchen und Dämpfen durch eine Außenlüftungsanlage (BayObLG, NJW-RR 2005, 385, 386; BeckOGK-Klimke, aaO Rn. 198). Die Umlenkhaube verteilt hier zielgerichtet die kalte Luft auf das Grundstück der Kläger, weil die Luft sich nur in diese Richtung ungehindert ausbreiten kann, während zum Grundstück der Beklagten hin die Garagenwand entgegensteht. Dass sich die ausströmende Luft zum größten Teil auf dem Klägergrundstück ausbreitet, hat der Sachverständige dabei durch einen Rauchpatronenversuch festgestellt.

Handelt es sich damit um eine besondere Leitung, so ist die Zuführung von Kaltluft auf diesem Wege gemäß § 1004 Abs. 1 iVm § 906 Abs. 3 BGB zu unterlassen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.

c) Die nach Erlass des landgerichtlichen Urteils von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen lassen den Unterlassungsanspruch der Kläger nicht entfallen.

Ein Unterlassungsanspruch setzt nicht notwendig voraus, dass der gegenwärtige Zustand rechtswidrig ist. Vielmehr begründet ein Verstoß in der Vergangenheit grundsätzlich die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, NJW 1999, 356, 358). Anders als ein Beseitigungsanspruch setzt ein Unterlassungsanspruch daher nicht notwendig voraus, dass eine gegenwärtige Störung vorliegt. Der Einwirkende darf aber dann nicht mehr zur Unterlassung verurteilt werden, wenn er beweist, dass Einrichtungen getroffen worden sind, die nach menschlicher Voraussicht die schädliche Einwirkung auf ein Maß zurückführen, das nach § 906 BGB ertragen werden muss, und dass eine Beseitigung der Schutzeinrichtung nach Lage der Verhältnisse nicht in Frage kommen kann (BGH, NJW 1995, 132, 134).

Einen solchen Nachweis haben die Beklagten nicht geführt.

Wie der Senat bei seinem Augenschein festgestellt hat, trat trotz der von den Beklagten angebrachten Palisadenwand sowie der Verkleinerung der Öffnung in der Umlenkhaube durch Abkleben noch ein Kaltluftstrom auf das Grundstück der Kläger aus. Dass diese Defizite der von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren aufgrund weiterer Veränderungen beseitigt worden sind – wie die Beklagten erstmals im Verhandlungstermin vorgebracht haben – mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass es sich hierbei um eine dauerhafte Schutzeinrichtung handelt, deren künftige Beseitigung praktisch ausgeschlossen erscheint. Nach dem Eindruck des Senats beim Ortstermin, welchen auch der Sachverständige Dr. D… in seiner Anhörung geteilt hat, vermittelt die von den Beklagten angebrachte Palisadenwand mehr den Eindruck eines Provisoriums. Unabhängig davon, ob der gegenwärtige bauliche Zustand rechtswidrig ist, hat damit jedenfalls der Unterlassungsanspruch weiterhin Bestand, welcher aufgrund des in der Vergangenheit bestandenen rechtswidrigen Zustands entstanden ist.

II. Mit Recht wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung durch das Landgericht, die Geräuschimmissionen der Wärmepumpe zu reduzieren. Soweit die Kläger mit der Anschlussberufung weitergehende Lärmschutzmaßnahmen verlangen, bleibt dies ohne Erfolg.

I. Der Sachverständige Dr. D… hat im Berufungsverfahren erneute Messungen zum Immissionssummenpegel vorgenommen. Neu gegenüber der früheren Untersuchung ist, dass der Sachverständige nun eine Messung bei einer Außentemperatur von rund 0° C vorgenommen hat und damit auch den Enteisungsbetrieb messtechnisch erfassen konnte. Während des Enteisungsbetriebs ergab sich eine Erhöhung im 50 Hz-Terzband, nicht aber im A-bewerteten Summenpegel. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den A-bewerteten Summenpegel konnte der Sachverständige zu keinem Zeitpunkt feststellen.

Auch im Hinblick auf niederfrequente Geräusche im Terzband 50 Hz konnte der Sachverständige keine Überschreitungen der Grenzwerte nach der TA Lärm feststellen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, kommt dem Außenwohnbereich nach der TA Lärm kein besonderer Schutz zu. Entscheidend ist vielmehr die Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. Nach der TA Lärm, Punkt 7.3, können durch niederfrequente Geräusche dann schädliche Umwelteinwirkungen auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die Differenz zwischen C-bewertetem und A-bewertetem Summenpegel den Wert 20 dB überschreitet.

In seinem früheren Gutachten vor dem Landgericht hatte der Sachverständige im Hinblick auf die Innenraumgeräusche nur eine überschlägige Schätzung aufgrund seiner Messungen im Außenbereich vorgenommen. Im Berufungsverfahren hat der Sachverständige nun erstmals Messungen im Haus der Kläger vorgenommen, und zwar im Kaminzimmer (Messpunkt IO 3) und im Treppenhaus (Messpunkt IO 4). Der Sachverständige hat festgestellt, dass an beiden Messorten im Innenraum die Hörschwelle für tieffrequente Geräusche deutlich unterschritten war. Die Differenz von C-bewertetem zu A-bewertetem Summenpegel betrug im Treppenhaus 16,6 dB und im Kaminzimmer 10,3 dB. Der Enteisungsbetrieb konnte in den Innenräumen messtechnisch nicht erfasst werden. Erhebliche Belästigungen der Kläger durch tieffrequente Geräusche sind damit nicht nachweisbar.

Soweit die Kläger gegen die Messergebnisse des Sachverständigen vorbringen, dass die von den Beklagten betriebene Wärmepumpe über unterschiedliche Leistungsstufen verfüge, bleibt dabei außer Betracht, dass der Senat gerade verdeckte Messungen durch den Sachverständigen – d. h. ohne Unterrichtung der Beklagten – angeordnet hatte. Selbst wenn die Wärmepumpe der Beklagten verschiedene Leistungsstufen besitzen sollte – was sich bereits nicht feststellen lässt – so spricht nichts dafür, dass die Beklagten die Pumpe gerade während der Messungen durch den Sachverständigen abgeregelt haben, nachdem ihnen der Messzeitpunkt gar nicht bekannt gewesen ist.

Sind demnach die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm durch die Wärmepumpe der Beklagten eingehalten, soweit das Wohnhaus der Kläger betroffen ist, so ist nach § 906 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen, welche Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 iVm § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht trägt. Umstände, weshalb trotz der eingehaltenen Grenzwerte ausnahmsweise von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sein sollte, liegen nicht vor.

I. Das Landgericht hat seine Verurteilung, die Geräuschimmissionen durch die Wärmepumpe im Bereich des Terzbands 50 Hz zu senken, darauf gestützt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm im Falle einer Bebauung des bislang unbebauten Grundstücks der Kläger, Flurstück …, nicht ausgeschlossen werden könne. Hierauf kommt es aber aus Rechtsgründen nicht an.

Die Frage, ob die Benutzung eines Grundstücks durch eine Einwirkung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich oder unwesentlich beeinträchtigt ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung und Beschaffenheit des gestörten Grundstücks (BGH, NJW 1984, 2207, 2208; NJW 1993, 925, 930 OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 204 f.; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 55; Staudinger/Roth, BGB, 2016, § 906 Rn. 177; BeckOK-BGB/Fritzsche, Stand 01.08.2016, § 906 Rn. 37; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 906 Rn. 17 vgl. auch Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 22. Kap. Rn. 51). Es ist folglich auf die gegenwärtige Nutzung des Flurstücks … durch die Kläger als Gartengrundstück abzustellen. Dass die Gartennutzung der Kläger durch tieffrequente Geräusche der Wärmepumpe wesentlich beeinträchtigt würde, kann nicht festgestellt werden. Denn die TA Lärm stellt gerade auf den Geräuschpegel im Innenraum ab und schützt die Außennutzung nicht in besonderer Weise.

Die mögliche Bebauung des Grundstücks … ist auch nicht deshalb im Rahmen des § 906 Abs. 1 BGB von Bedeutung, weil nach der TA Lärm bei unbebauten Grundstücken auf die baurechtlich zulässige Bebauung abzustellen ist.

Zwar handelt es sich bei der TA Lärm um eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG, welche gemäß § 906 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 BGB Indizwirkung für die Frage der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung hat. Über den Wortlaut des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus indiziert dabei nicht lediglich die Unterschreitung von Grenzwerten eine unwesentliche Beeinträchtigung, sondern es indiziert auch das Überschreiten von Grenzwerten eine wesentliche Beeinträchtigung (BGH, NJW-RR 2006, 235 Rn. 18; BeckOGK/Klimke, Stand 01.05.2016, § 906 BGB Rn. 129). Von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ist aber abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (BGH, NJW 2008, 1810 Rn. 24). Eine schematische Bindung des Zivilrichters an die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen besteht nicht.

Im vorliegenden Fall liegen die besonderen Umstände darin, dass zivilrechtlich auf die konkrete Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen ist, während öffentlich-rechtlich nach der TA Lärm die potentielle Benutzung einzubeziehen ist. Die durch § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB angestrebte Teilharmonisierung des privaten und des öffentlichen Nachbarrechts gibt keinen Anhaltspunkt dafür her, auch privatrechtlich auf eine nur mögliche Beeinträchtigung im Falle der Nutzungsänderung abzustellen. Denn öffentlich-rechtlich muss die potentielle Nutzung deshalb berücksichtigt werden, weil die Bestandskraft einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht dadurch entfiele, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sich geändert haben, unter welchen die Genehmigung erteilt wurde. Zivilrechtlich kann hingegen die Zulässigkeit einer Nutzung dadurch wegfallen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist zivilrechtlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, während die zeitliche Priorität des Störers gegenüber dem Gestörten keine rechtfertigende Wirkung hat (BGH, NJW 2001, 3119, 3120).

Die Kläger sind daher nicht genötigt, bereits jetzt die Geräuschimmission der (öffentlich-rechtlich genehmigungsfreien) Wärmepumpe im Hinblick auf eine mögliche Bebauung ihres Grundstücks anzugreifen, um sich dieses Recht für den Fall zu erhalten, dass tatsächlich eine Bebauung stattfinden sollte. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass den Klägern andernfalls Verjährung drohte. Zwar betrifft die Unverjährbarkeit nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nur das aus dem Grundbuch ersichtliche dingliche Stammrecht, nicht aber aus diesem Recht folgende Ansprüche aus § 1004 BGB (BGH, NJW 2011, 1068 Rn. 7). Abgesehen davon, dass eine fortdauernde Störung durch Geräuschimmissionen ohnehin jeweils neu verjährende Unterlassungsansprüche auslöste (BGH, NJW-RR 2015, 781 Rn. 8 ff.), droht den Klägern auch deshalb keine Verjährung eines im Falle der Bebauung bestehenden Unterlassungsanspruchs, weil dieser Anspruch gegenwärtig gerade (noch) nicht besteht und daher auch nicht verjähren kann.

I. Beeinträchtigen die Geräuschimmissionen durch die Wärmepumpe der Beklagten die Kläger daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wesentlich, weil die Grenzwerte der TA Lärm in den insoweit maßgeblichen Innenräumen des klägerischen Hauses nicht überschritten werden, so sind die Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verpflichtet, weitergehende Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen. Etwaige Unterlassungsansprüche der Kläger für den Fall, dass sie ihr unbebautes Grundstück bebauen oder eine anderweitige Nutzungsänderung vornehmen sollten, werden dadurch nicht berührt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und lediglich die Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht.