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VertragsMan Bau: Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung

Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22

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