Ax Vergaberecht

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Nachgefragt … (1) Richtige Rüge von Verstößen gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen Erkennbar sind

Thomas Ax: Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu rügen. Die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist objektiv zu bestimmen. Eine die Rügeobliegenheit auslösende Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist – immer bezogen auf den konkreten Einzelfall – zu bejahen, wenn der Verstoß von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2019, VII-Verg 49/18 m.w.N.). Im Hinblick auf Vergabeunterlagen wird als Voraussetzung einer Rügepräklusion gefordert, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018, VII-Verg 23/18). Einer exakten rechtlichen Einordnung des Vergaberechtsverstoßes durch den Bieter bedarf es aber nicht.