Ax Vergaberecht

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-vergaberecht.de

Vertragsmanagement Bauleistungen – VertragsMan Bau (1) KITA-funktional und global-pauschal

vorgestellt von Thomas Ax

KITA-Neubau vor der Brust?

Wir schlagen Ihnen Folgendes vor:

KITA-funktional und global-pauschal ausschreiben.

Besonderheit

Die Vertragsunterlagen definieren das geschuldete Werk des Auftragnehmers nur funktional und ergebnisorientiert. Der Auftragnehmer hat deshalb den Projektvertrag, insbesondere die funktionalen Leistungsbeschreibungen und sämtliche ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen,Pläne etc. im Hinblick auf die vereinbarte Nutzung und schlüsselfertige Erstellung des Projekts auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Zuge hat er die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen – auch wenn sie in dem beigeschlossenen Projektvertrag und in den ihm überlassenen Unterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind – selbst zu ermitteln und in seiner Verantwortung festzulegen. Damit übernimmt er das Risiko, dass der Projektvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibungen und die ihm überlassenen Unterlagen, Pläne etc. unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig sind und hat insoweit eine Vervollständigungspflicht. Nicht vollständig oder eindeutig beschriebene Leistungen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in einer den beschriebenen Leistungen entsprechenden Qualität zu erbringen.

Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Bau-, Planungs-, Gutachter-, Sachverständigen- und weitere Leistungen mängelfrei zu erbringen, die zur vollständigen schlüsselfertigen Herstellung des Projektes erforderlich sind. Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe des Projektvertrags insbesondere folgende Leistungen:

a) die komplette Planung des Vertragsgegenstandes,

b) die Einholung der notwendigen Genehmigungen zur Erstellung und zum Betrieb des Vertragsgegenstandes und

c) sämtliche Bauleistungen einschließlich der Ausstattung des Vertragsgegenstandes. Materialauswahl, konstruktive Lösungen und Gestaltungen sowie technischer und optischer Standard aller Planungsleistungen werden unter Einhaltung der festgelegten Vertragsgrundlagen erbracht.

Planungs- und Bauleistungen

a) Der Auftragnehmer erbringt alle erforderlichen Leistungen, um den Vertragsgegenstand nach dem Projektvertrag “schlüsselfertig” herzustellen. Die Vertragsunterlagen definieren das geschuldete Werk des Auftragnehmers nur funktional und ergebnisorientiert. Der Auftragnehmer hat deshalb den Projektvertrag, insbesondere die funktionalen Leistungsbeschreibungen und sämtliche ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Pläne etc. im Hinblick auf die vereinbarte Nutzung und schlüsselfertige Erstellung des Projekts auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Zuge hat er die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen – auch wenn sie in diesem Projektvertrag und in den ihm überlassenen Unterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind – selbst zu ermitteln und in seiner Verantwortung festzulegen. Damit übernimmt er das Risiko, dass der Projektvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibungen und die ihm überlassenen Unterlagen, Pläne etc. unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig sind und hat insoweit eine Vervollständigungspflicht. Nicht vollständig oder eindeutig beschriebene Leistungen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in einer den beschriebenen Leistungen entsprechenden Qualität zu erbringen.

b) Der Auftragnehmer hat das Baugrundstück besichtigt und sich unter Berücksichtigung insbesondere auch der Zufahrtswege und deren Beschaffenheit, des Verlaufs benachbarter Straßen, der Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon und der Verkehrsanbindung des Grundstücks ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen verschafft. Er wird weitere Prüfungen und Untersuchungen im erforderlichen Umfang durchführen, soweit in diesem Projektvertrag nicht abweichend festgelegt. Der Auftragnehmer versichert, dass er alle ihm zugewiesenen Risiken für die Durchführung dieses Projekts bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat.

c) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieser Projektvertrag ein Global-Pauschal-Vertrag ist. Die Vorgaben aus dem Projektvertrag, insbesondere den Leistungsbeschreibungen, stellen nur eine funktionale bzw. ergebnisorientierte Spezifizierung der geschuldeten Leistung dar. Der Auftragnehmer übernimmt deshalb auch das Massenrisiko. Soweit im Angebot des Auftragnehmers konkrete Massen und Mengen ausgewiesen sind, gelten die entsprechenden Angaben daher nur indikativ und begrenzen den vom Auftragnehmer geschuldeten funktional beschrieben Leistungsumfang grundsätzlich nicht.

Planung und Bemusterung

a) Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählen auch alle erforderlichen Planungsleistungen, um den Vertragsgegenstand nach dem Projektvertrag, insbesondere den funktionalen Leistungsbeschreibungen, schlüsselfertig herzustellen. Der Auftragnehmer entwickelt dabei die im Projektvertrag, insbesondere in den funktionalen Leistungsbeschreibungen beschriebene Vertragsleistung eigenverantwortlich zu einer genehmigungsfähigen und ausführungsreifen Lösung entsprechend den Standards der HOAI 2021 fort. Der Auftragnehmer hat sämtliche Vergabeunterlagen geprüft und das Grundstück bzw. den Bestand des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf die von ihm zu erstellende Planung besichtigt und – soweit erforderlich – untersucht und versichert, dass im Hinblick auf die von ihm vertragsgemäß zu erbringenden Planungsleistungen keine Bedenken bestehen. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die von ihm zu erstellende Planung.

b) Der zeitliche Ablauf der Planungsleistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Detailterminplan “Planung” gemäß Funktionaler Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 2).

c) Der Auftragnehmer setzt für die Planungsleistungen CAD-Technik oder eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende marktübliche Standardbau- und Planungssoftware ein. Einzelheiten, insbesondere zu der Übergabe von Planungsunterlagen an den Auftraggeber in Papierform und auf Datenträgern und den Anforderungen an Formate, regelt die funktionale Leistungsbeschreibung.

d) Die Planungsunterlagen sind dem Auftraggeber nach näherer Maßgabe der Regelungen in der Funktionalen Leistungsbeschreibung rechtzeitig zur Einsichtnahme und Freigabe vorzulegen. Erst nach Freigabe darf nach diesen Unterlagen weiter geplant bzw. gebaut werden. Die Freigabe ist keine fachtechnische Prüfung und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit der Planung sowie deren Übereinstimmung mit den vertraglichen Anforderungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der funktionalen Leistungsbeschreibung.

e) Der Auftragnehmer hat eine Bemusterung durchzuführen. Einzelheiten regelt die Funktionale Leistungsbeschreibung.

Genehmigungen

a) Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählt auch die Einholung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

b) Der Auftragnehmer wird alle Genehmigungen so rechtzeitig und vollständig beantragen, dass er seine Verpflichtungen aus diesem Projektvertrag ohne Einschränkung erfüllen kann.

(i) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die zu beantragende Baugenehmigung binnen maximal x Monaten erteilt wird. Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, das Genehmigungsverfahren, soweit möglich und zulässig, zu beschleunigen.

(ii) Der Auftragnehmer ist für von ihm nicht zu vertretende Verzögerungen der in a) angenommenen Verfahrensdauer bzw. Beeinträchtigungen des Genehmigungsverfahrens, insbesondere aufgrund unberechtigter Widersprüche oder Klagen Dritter gegen die Baugenehmigung, nicht verantwortlich. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber. Etwaige damit verbundene Ansprüche des Auftragnehmers auf Mehrvergütung und/oder Bauzeitverzögerung richten sich nach dem Projektvertrag. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Genehmigungsfähigkeit der Planung bleibt unberührt.

(5) Koordinierungspflichten

Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung sämtlicher Koordinierungspflichten verpflichtet, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Nachunternehmer und Lieferanten als auch hinsichtlich der vom Auftraggeber etwa beauftragten weiteren Unternehmen und sonstigen beteiligten Dritten (Behörden). Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen auch die Koordination für die Lieferung und den rechtzeitigen gebrauchsfertigen Einbau der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Medienanschlüsse. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kanal- und Leitungsanschlüsse an die vorhandene öffentliche Erschließung vorzunehmen.

(6) Terminplanung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Planung, die Bauausführung und die Inbetriebnahme auf der Grundlage der in diesem Vertrag und dem Angebotsterminplan genannten Einzelfristen eine detaillierte Terminplanung zu erstellen und fortzuschreiben. Die Detailterminpläne hat der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben, insbesondere, sofern dies aufgrund von geänderten Leistungen oder Verzögerungen der Ausführung notwendig wird. Bei wesentlichen Änderungen ist der aktualisierte Terminplan unverzüglich vorzulegen. Die änderungsbedingte Fortschreibung der Terminplanung führt – sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – nicht zu einer Änderung der Vertragsfristen oder zu einer Reduzierung der Verantwortung des Auftragnehmers wegen Terminüberschreitung.

 Hier stellen wir unseren erprobten Projektvertrag vor:

 Projektvertrag

zwischen

Stadt …

vertreten durch …

– nachfolgend “Auftraggeber” genannt –

und

XXX

– nachfolgend “Auftragnehmer” genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

Inhalt

Präambel
1 Vertragsgegenstand
2 Vertragsbestandteile
3 Partnerschaftliche Projektabwicklung
4 Leistungen des Auftragnehmers
5 Vertretung der Parteien
6 Baustellenorganisation
7 Baugrundstück
8 Ausführungsfristen/Termine/Behinderungen
9 Vergütung
10 Abrechnung und Zahlung
11 Anwendbarkeit des Einkommenssteuergesetzes
12 Sicherheitsleistungen
13 Versicherungen
14 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht
15 Vorgaben zu Mitarbeitern/Einsatz von Nachunternehmern
16 Einhaltung von ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
17 Nachbenennung/Wechsel von Nachunternehmern
18 Leistungsänderungen
19 Nutzungsrechte, Urheberrecht, Verwertung und Änderung der Planung und des Werkes
20 Abnahme
21 Haftung/Gefahrtragung
22 Gewährleistung
23 Kündigung
24 Gerichtsstand
25 Schlussbestimmungen/salvatorische Klausel

Präambel

Der Auftraggeber, …, beauftragt den Auftragnehmer mit der Planung und Realisierung des Neubaus der Kindertagesstätte am Standort … inklusive Außenanlagen gemäß Anforderungen der Leistungsbeschreibung Beschreibung-, Planungs- und Bausoll inklusive Anlagen sowie diesem Vertragsentwurf. Der Vergabeleitfaden nebst Anhängen definiert den Leistungsumfang und die Durchführung der zu vergebenden Leistungen, besonders die Leistungsbeschreibung im Anhang Beschreibung-, Planungs- und Bausoll inklusive Anlagen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags und seiner Anlagen ist die Übertragung der schlüsselfertigen, funktions- und betriebsbereiten Erstellung des nachfolgend bezeichneten Objekts auf den

Auftragnehmer:

XXX

auf dem Grundstück …

einschließlich:

a) Außenanlagen;
b) Erschließungsanlagen;
c) Ver- und Entsorgungsleitungen;
d) Werkstatt- und Montageplanung.

Die vertragsgemäße Herstellung des Projekts umfasst alle erforderlichen Planungsleistungen,

Lieferungen, Bauleistungen sowie alle sonstigen erforderlichen Leistungen und die

Übernahme aller Kosten und Gebühren, die für die Erstellung des Projekts notwendig sind,

soweit sie nicht nach diesem Vertrag sowie den Anlagen hierzu ausdrücklich ausgenommen

sind.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsgrundlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:

a) die Bestimmungen dieses Vertrags;

b) die vom Auftraggeber beantworteten Bieterfragen (Auszug aus dem Vergabeportal,

Anlage 1)

c) die funktionale Leistungsbeschreibung (Anlage 2);

c) der vom Auftragnehmer vorgelegte Ablaufplan mit entsprechenden Zwischenfristen

(Anlage 3);

d) der vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren einzureichende Zahlungsplan (Anlage 4);

e) die vom Auftragnehmer einzuholende Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung einschließlich der dazugehörigen Baupläne – und deren Textteile, soweit diese zwingende Bauvorgaben enthalten.;

f) Muster Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 5);

g) Muster Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 6);

h) Angebot des Auftragnehmers mit allen Unterlagen, die Bestandteil des Angebots sind, soweit diese Unterlagen nicht bereits als vorrangiger Vertragsbestandteil aufgeführt sind und soweit das Angebot den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 a), b), k) und l) aufgeführten Vertragsbestandteile entspricht (Anlage 7);

j) für sämtliche Bauleistungen – soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich anders geregelt – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung;

k) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, das Gebäudeenergiegesetz, die Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) und die europäischen Normen (EN und Eurocodes), ferner die VDE-, VDI-, VDS- und TÜV-Vorschriften, insbesondere sämtliche einschlägigen Instandhaltungs- und Wartungsrichtlinien, sowie alle Hersteller-, Verarbeitungs- und Verlegevorschriften der Hersteller der Materialien und Bauteile, soweit diese bereits allgemein anerkannte Regeln der Technik sind und in diesem Vertrag und seinen Anlagen keine höheren Anforderungen vereinbart sind. Soweit in diesem Vertrag und seinen Anlagen nicht anderweitig vorgegeben, sind die in den anzuwendenden DIN- Normen, DIN-EN Normen und den VDI, VDS, TÜV und VDE- Richtlinien definierten Mindestanforderungen zu erfüllen, soweit sie ihrerseits zumindest den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

l) Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Regelwerke und Richtlinien (z.B. Unfallverhütungsrichtlinien, Arbeitsstättenrichtlinien etc.) sowie die für das Bauvorhaben einschließlich der nutzungsspezifischen Ausbauten geltenden bauordnungs- und gewerberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Landesbauordnung … einschließlich Durchführungsverordnungen jeweils in der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Fassung. 

m) im Übrigen – soweit nicht in diesem Vertrag anders geregelt – die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Werkvertrag.

(2) Die Rangfolge der Vertragsgrundlagen ergibt sich grundsätzlich, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist, aus der obigen Reihenfolge, auch soweit Unterlagen noch zu erstellen, zu ergänzen oder fortzuschreiben sind. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsgrundlagen unterschiedlich definiert sind. Sollte in einem vorrangigen Vertragsbestandteil ein Detail eines nachrangigen Vertragsbestandteils nicht umschrieben oder definiert sein, stellt die fehlende Regelung keinen Widerspruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar. Es handelt sich dann lediglich um eine ergänzende Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfangs des Auftragnehmers. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend auszulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen, dass der Auftragnehmer in jedem Fall die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die jeweils gültigen Normen einzuhalten hat. Bei verbleibenden Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gleichen Ranges gilt die weitergehende Leistung als geschuldet bzw. die weitergehende Regelung.

(3) Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens, das zum Abschluss des Projektvertrages geführt hat, die Regelungen des Projektvertrages und seiner Anlagen eingehend auf Widersprüche oder Unklarheiten überprüft. Etwaige Widersprüche und Unklarheiten hat er im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgebracht und sie wurden ausgeräumt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren, wenn sich wider Erwarten weitere Widersprüche oder Unklarheiten ergeben sollten. Dem Auftraggeber steht insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. Die Bestimmung wird durch den Auftraggeber unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers nach billigem Ermessen getroffen.

(4) Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Kommt es zwischen Angebotsabgabe und Abnahme des Bauvorhabens zu Änderungen innerhalb der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder zu Änderungen in anderen der vorgenannten Vorschriften und Bestimmungen (Vertragsgrundlagen), die für die Leistungen des Auftragnehmers wesentlich sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Änderungen und damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren. Der Auftraggeber kann dann entweder die Einhaltung der neuen Regeln der Technik und/oder der anderen, neuen Regelungen vom Auftragnehmer verlangen, mit der Folge, dass der Auftragnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anpassung seiner Vergütung und – bei Auswirkungen auf die Bauzeit – eine Verlängerung von Ausführungsfristen verlangen kann oder der Auftraggeber kann es beim Regelungszustand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses belassen.

(5) Der Auftragnehmer schuldet die Umsetzung aller Auflagen aus der Bau- u. Entwässerungsgenehmigung. Enthält die Bau- u. Entwässerungsgenehmigung Auflagen, mit denen aus Sicht eines erfahrenen Totalunternehmers, der wie im vorliegenden Vertragsverhältnis vollumfänglich für die Erbringung der Planungsleistungen verantwortlich ist, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages nicht zu rechnen war, bleibt § 17 dieses Vertrages unberührt.

(6) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 Partnerschaftliche Projektabwicklung

(1) Die Vertragsparteien streben eine partnerschaftliche Projektabwicklung an. Sie vereinbaren einen zeitnahen und umfassenden Informationsaustausch, speziell für den Fall des Auftretens von Soll-Ist-Abweichungen und sonstigen Störpotentialen, gleich welcher Art. Auftretende Probleme sollen zügig geklärt werden. Im Hinblick auf die umfassende Übertragung von Planungs- und Bauleistungen auf den Auftragnehmer wird dieser im besonderen Maße dafür Sorge tragen, dass aus seinem Leistungsbereich erkennbarer Entscheidungsbedarf unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt und alle Mitwirkungshandlungen unternommen werden können, damit die Parteien jederzeit in der Lage sind, das Projekt erfolgreich abzuwickeln.

(2) Auftragnehmer und Auftraggeber sind in jedem Fall verpflichtet, sich stets rechtzeitig wegen der Leistungserbringung abzustimmen, wobei es zu den Leistungen des Auftragnehmers gehört, rechtzeitig auf aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedarf gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Bau-, Planungs-, Gutachter-, Sachverständigen- und weitere Leistungen mängelfrei zu erbringen, die zur vollständigen schlüsselfertigen Herstellung des Projektes im Sinne von § 1 dieses Vertrages erforderlich sind.

Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe des Projektvertrags insbesondere folgende Leistungen:

a) die komplette Planung des Vertragsgegenstandes,

b) die Einholung der notwendigen Genehmigungen zur Erstellung und zum Betrieb des Vertragsgegenstandes und

c) sämtliche Bauleistungen einschließlich der Ausstattung des Vertragsgegenstandes. Materialauswahl, konstruktive Lösungen und Gestaltungen sowie technischer und optischer Standard aller Planungsleistungen werden unter Einhaltung der unter § 2 festgelegten Vertragsgrundlagen erbracht.

(2) Planungs- und Bauleistungen

a) Der Auftragnehmer erbringt alle erforderlichen Leistungen, um den Vertragsgegenstand nach dem Projektvertrag “schlüsselfertig” herzustellen. Die Vertragsunterlagen definieren das geschuldete Werk des Auftragnehmers nur funktional und ergebnisorientiert. Der Auftragnehmer hat deshalb den Projektvertrag, insbesondere die funktionalen Leistungsbeschreibungen und sämtliche ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Pläne etc. im Hinblick auf die vereinbarte Nutzung und schlüsselfertige Erstellung des Projekts auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Zuge hat er die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen – auch wenn sie in diesem Projektvertrag und in den ihm überlassenen Unterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind – selbst zu ermitteln und in seiner Verantwortung festzulegen. Damit übernimmt er das Risiko, dass der Projektvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibungen und die ihm überlassenen Unterlagen, Pläne etc. unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig sind und hat insoweit eine Vervollständigungspflicht. Nicht vollständig oder eindeutig beschriebene Leistungen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in einer den beschriebenen Leistungen entsprechenden Qualität zu erbringen.

b) Der Auftragnehmer hat das Baugrundstück besichtigt und sich unter Berücksichtigung insbesondere auch der Zufahrtswege und deren Beschaffenheit, des Verlaufs benachbarter Straßen, der Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon und der Verkehrsanbindung des Grundstücks ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen verschafft. Er wird weitere Prüfungen und Untersuchungen im erforderlichen Umfang durchführen, soweit in diesem Projektvertrag nicht abweichend festgelegt. Der Auftragnehmer versichert, dass er alle ihm zugewiesenen Risiken für die Durchführung dieses Projekts bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat.

c) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieser Projektvertrag ein Global- Pauschal-Vertrag ist. Die Vorgaben aus dem Projektvertrag, insbesondere den Leistungsbeschreibungen, stellen nur eine funktionale bzw. ergebnisorientierte Spezifizierung der geschuldeten Leistung dar. Der Auftragnehmer übernimmt deshalb auch das Massenrisiko. Soweit im Angebot des Auftragnehmers konkrete Massen und Mengen ausgewiesen sind, gelten die entsprechenden Angaben daher nur indikativ und begrenzen den vom Auftragnehmer geschuldeten funktional beschrieben Leistungsumfang grundsätzlich nicht.

(3) Planung und Bemusterung

a) Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählen auch alle erforderlichen Planungsleistungen, um den Vertragsgegenstand nach dem Projektvertrag, insbesondere den funktionalen Leistungsbeschreibungen, schlüsselfertig herzustellen. Der Auftragnehmer entwickelt dabei die im Projektvertrag, insbesondere in den funktionalen Leistungsbeschreibungen beschriebene Vertragsleistung eigenverantwortlich zu einer genehmigungsfähigen und ausführungsreifen Lösung entsprechend den Standards der HOAI 2021 fort. Der Auftragnehmer hat sämtliche Vergabeunterlagen geprüft und das Grundstück bzw. den Bestand des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf die von ihm zu erstellende Planung besichtigt und – soweit erforderlich – untersucht und versichert, dass im Hinblick auf die von ihm vertragsgemäß zu erbringenden Planungsleistungen keine Bedenken bestehen. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die von ihm zu erstellende Planung.

b) Der zeitliche Ablauf der Planungsleistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Detailterminplan “Planung” gemäß Funktionaler Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 2).

c) Der Auftragnehmer setzt für die Planungsleistungen CAD-Technik oder eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende marktübliche Standardbau- und Planungssoftware ein. Einzelheiten, insbesondere zu der Übergabe von Planungsunterlagen an den Auftraggeber in Papierform und auf Datenträgern und den Anforderungen an Formate, regelt die funktionale Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 2).

d) Die Planungsunterlagen sind dem Auftraggeber nach näherer Maßgabe der Regelungen in der Funktionalen Leistungsbeschreibung rechtzeitig zur Einsichtnahme und Freigabe vorzulegen. Erst nach Freigabe darf nach diesen Unterlagen weiter geplant bzw. gebaut werden. Die Freigabe ist keine fachtechnische Prüfung und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit der Planung sowie deren Übereinstimmung mit den vertraglichen Anforderungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der funktionalen Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 2).

e) Der Auftragnehmer hat eine Bemusterung durchzuführen. Einzelheiten regelt die Funktionale Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 2).

(4) Genehmigungen

a) Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählt auch die Einholung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

b) Der Auftragnehmer wird alle Genehmigungen so rechtzeitig und vollständig beantragen, dass er seine Verpflichtungen aus diesem Projektvertrag ohne Einschränkung erfüllen kann.

(i) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die zu beantragende Baugenehmigung binnen maximal 4 Monaten erteilt wird. Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, das Genehmigungsverfahren, soweit möglich und zulässig, zu beschleunigen.

(ii) Der Auftragnehmer ist für von ihm nicht zu vertretende Verzögerungen der in a) angenommenen Verfahrensdauer bzw. Beeinträchtigungen des Genehmigungsverfahrens, insbesondere aufgrund unberechtigter Widersprüche oder Klagen Dritter gegen die Baugenehmigung, nicht verantwortlich. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber. Etwaige damit verbundene Ansprüche des Auftragnehmers auf Mehrvergütung und/oder Bauzeitverzögerung richten sich nach § 17. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Genehmigungsfähigkeit der Planung bleibt unberührt.

(5) Koordinierungspflichten

Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung sämtlicher Koordinierungspflichten verpflichtet, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Nachunternehmer und Lieferanten als auch hinsichtlich der vom Auftraggeber etwa beauftragten weiteren Unternehmen und sonstigen beteiligten Dritten (Behörden). Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen auch die Koordination für die Lieferung und den rechtzeitigen gebrauchsfertigen Einbau der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Medienanschlüsse. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kanal- und Leitungsanschlüsse an die vorhandene öffentliche Erschließung vorzunehmen.

(6) Terminplanung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Planung, die Bauausführung und die Inbetriebnahme auf der Grundlage der in diesem Vertrag und dem Angebotsterminplan (Anlage 3) genannten Einzelfristen eine detaillierte Terminplanung zu erstellen und fortzuschreiben. Die Detailterminpläne hat der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben, insbesondere, sofern dies aufgrund von geänderten Leistungen oder Verzögerungen der Ausführung notwendig wird. Bei wesentlichen Änderungen ist der aktualisierte Terminplan unverzüglich vorzulegen. Die änderungsbedingte Fortschreibung der Terminplanung führt – sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – nicht zu einer Änderung der Vertragsfristen oder zu einer Reduzierung der Verantwortung des Auftragnehmers wegen Terminüberschreitung.

§ 5 Vertretung der Parteien

(1) Der Auftraggeber wird im Rahmen der Projektabwicklung vertreten durch ….

(2) Die vom Auftraggeber bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts eingesetzten Dritten sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers nicht berechtigt. Dieser Ausschluss der Vertretungsmacht umfasst auch die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Erklärungen rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Art, wie Mitteilungen, Anzeigen, Aufforderungen, Vorbehalte etc. Die Hilfspersonen des Auftraggebers sind lediglich zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist. Hierüber ist der Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich nach Abgabe der entsprechenden Erklärung schriftlich zu informieren. Zuständig hierfür ist insoweit der in § 5 Abs. 3 genannte Projektleiter des Auftragnehmers. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Anfertigung und Übersendung schriftlicher Baustellenprotokolle keine rechtsverbindlichen Wirkungen nach den Grundsätzen kaufmännischer Bestätigungsschreiben entfalten.

(3) Als Vertreter des Auftragnehmers benennt dieser als weisungsbefugten, verantwortlichen Projektleiter:

Projektleiter:
Name: XXX
Tel.: XXX
Fax: XXX
Mail: XXX

Als stellvertretender Projektleiter wird benannt:

Stellvertretender Projektleiter:
Name: XXX
Tel.: XXX
Fax: XXX
Mail: XXX

§ 6 Baustellenorganisation

(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der gesamten Planungs- und Ausführungszeit qualifiziertes, deutschsprachiges Führungspersonal in ausreichender Anzahl zur Betreuung des Projekts zur Verfügung steht. Der Projektleiter oder der stellvertretende Projektleiter müssen bis zur Beendigung des Bauvorhabens auf der Baustelle präsent sein und dem Auftraggeber als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt alle Maßnahmen, die dem Auftraggeber nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) obliegen, als vertragliche Leistung in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer bestellt eigenverantwortlich die gemäß Baustellenverordnung einzusetzenden Koordinatoren.

(3) Die Bauleitung für die Ausführung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen liegt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus den verantwortlichen Bauleiter im Sinne der für das Bauvorhaben geltenden Landesbauordnung zu stellen.

(4) Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und für die Sicherheit und Absicherung der Baustelle bezogen auf seine Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten frei.

(5) Mitarbeiter des Auftraggebers bzw. von dem Auftraggeber benannte Dritte sind jederzeit nach vorheriger Anmeldung bei der Bauleitung berechtigt, die Baustelle zu betreten und zu besichtigen. Insbesondere steht es dem Auftraggeber frei, die Baustelle bzw. einzelne Teile hiervon zu fotografieren.

(6) Für das Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren (vgl. Ziffer 4.1.11 DIN 18299), ist der Auftragnehmer verantwortlich. Diese Leistungen sind gemäß VOB Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Die gesetzlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind vom Auftragnehmer umzusetzen. Abfallstoffe und Abbruchgüter sind nach den Schlüsseln der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) u.a. in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle zu trennen.

(7) Der Auftragnehmer trägt die Kosten für den Verbrauch von Bauwasser und Baustrom.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch mit täglichen Bautagesberichten zu führen und dem Auftraggeber auf Verlangen Durchschriften zu übergeben. Der Auftraggeber kann jederzeit Einsicht in das Bautagebuch nehmen und die Aushändigung von Durchschriften verlangen. Die Bautageberichte müssen alle für die Vertragsleistung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten. Die Kenntnisnahme der Bautageberichte durch den Auftraggeber beinhaltet weder eine inhaltliche Prüfung noch eine Billigung der durchgeführten Maßnahmen.

(9) An den vom Auftraggeber angesetzten Baubesprechungen, die mindestens 14-tägig stattfinden werden, hat ein ausreichend informierter und bevollmächtigter Vertreter des Auftragnehmers teilzunehmen. Die Protokolle sind im Entwurf vom Auftragnehmer zu erstellen und an den Auftraggeber zu senden.

§ 7 Baugrundstück

(1) Die Projektrealisierung erfolgt auf folgendem, im Eigentum des Auftraggebers stehenden Grundstück:

Grundstück ….

Die Liegenschaft befindet sich in ….

Nachfolgend wird das Grundstück auch als „Baugrundstück“ bezeichnet.

(2) Der Auftraggeber hat keine über die in den Vertrags- und Vergabeunterlagen aufgezählten Gutachten / Untersuchungen hinausgehenden Kenntnisse von etwaigen Altlasten, Kontaminationen, schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen die Baumaßnahme erschwerenden Beeinträchtigungen im Baugrund. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er sich vor Unterzeichnung dieses Vertrages mit den örtlichen Gegebenheiten durch eine bauübliche Vorbesichtigung des Baugrundstücks vertraut gemacht hat und keine über die vorstehenden Angaben hinausgehenden Erkenntnisse zu etwaigen weiteren Altlasten, Kontaminationen, schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen die Baumaßnahmen erschwerenden Beeinträchtigungen im Baugrund hat und die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen auf dem Baugrundstück wie in diesem Vertrag angeboten termingerecht durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer kann sich auf baugrundbedingte Erschwernisse und Behinderungen nur insoweit berufen und Mehrkosten nur insoweit geltend machen, als diese für einen sachkundigen Auftragnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf Grundlage aller ihm vorliegenden Unterlagen sowie der anhand der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten gewonnenen Erkenntnisse bei Anwendung bieterüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren. Anderenfalls trägt der Auftragnehmer auch die terminlichen Risiken; insbesondere hat er keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Der Auftragnehmer prüft auch während der Bauausführung fortwährend die Beschaffenheit des Baugrundes und meldet gegenüber dem Auftraggeber eventuelle Bedenken unverzüglich an.

(3) Die Übergabe des Baugrundstücks erfolgt mit Beginn der durch den Auftragnehmer auszuführenden Leistungen. Die Vertragsparteien werden ein Übergabeprotokoll erstellen und unterzeichnen, welches den Zustand des Baugrundstücks bei Übergabe festhält. Hierzu erfolgt eine gemeinsame Begehung zur Dokumentation des Bestandes (einschließlich bauüblicher Fotodokumentation).

(4) Ab Übergabe des Baugrundstücks an den Auftragnehmer übernimmt der Auftragnehmer den Besitz und ist für den Zustand des Vertragsgegenstands verantwortlich. Insbesondere trägt er für den Vertragsgegenstand, einschließlich der beweglichen Bestandteile des Vertragsgegenstands, die Verkehrssicherungspflicht bis zur Abnahme.

(5) Bodenaushub geht in das Eigentum des Auftragnehmers über und wird von diesem eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften behandelt (entsorgt oder auf dem Grundstück wiederverwandt). Etwas anderes gilt für historische Bodenfunde: Diese sind dem Auftraggeber sofort anzuzeigen und gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Für etwaige Altertumsfunde, Gegenstände von Kunst- oder wissenschaftlichem Wert gilt § 4 Abs. 9 VOB/B.

(6) Eine Kampfmittelvorsondierung des Baugrundstücks hat durch den Auftraggeber nur in dem Umfang stattgefunden, wie er sich aus den Vergabe- und Vertragsunterlagen ergibt. Falls sich im Rahmen der Erdarbeiten Kampfmittel zeigen, hat der Auftragnehmer die Arbeiten unverzüglich einzustellen und den Auftraggeber sowie die zuständige Behörde zu unterrichten.

§ 8 Ausführungsfristen/Termine/Behinderungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Ausführung der Planungs- und Koordinierungsleistungen am XX.XX.XXXX und mit der Bauausführung am XX.XX.XXXX zu beginnen. Der Auftragnehmer hat die von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen bis zum XX.XX.XXXX fertigzustellen („Fertigstellungstermin“).

(2) Die Erbringung der vertraglichen Leistungen hat nach Maßgabe des Angebotsterminplanes (Anlage 3) zu erfolgen.

(3) Bei den in § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen handelt es sich um verbindliche Vertragstermine.

(4) Das Projekt ist insgesamt fertiggestellt und der Fertigstellungstermin eingehalten, wenn der Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Leistungen bis auf geringfügige Restarbeiten erbracht hat und diese frei von wesentlichen Mängeln sind. Die Voraussetzungen für eine vollständige Ingebrauchnahme und Bezugsfähigkeit einschließlich sämtlicher erforderlicher behördlicher Abnahmen müssen zum Zeitpunkt der vom Auftragnehmer angezeigten Fertigstellung vorliegen. Die Vertragsparteien werden sich bei der Verschiebung von vereinbarten Terminen und Fristen gegenseitig unterrichten. Ist die Terminverschiebung auf bauseits zu vertretende Umstände zurückzuführen, sind mit dem Auftragnehmer neue verbindliche Vertragsfristen zu vereinbaren.

(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er in der Ausführung der Planungs- oder Bauleistungen behindert ist. In fortlaufend nummerierten Behinderungsanzeigen hat er – soweit dies möglich ist – die voraussichtlichen terminlichen und kostenbezogenen Konsequenzen der Behinderung anzugeben. Insbesondere ist auch darzustellen, ob die von der Behinderung betroffenen Arbeiten für den weiteren Bauablauf von kritischer Bedeutung sind. Ebenso ist darzulegen, aus welchen Gründen es nicht möglich ist, die von der Behinderung betroffenen Arbeitskapazitäten an anderer Stelle innerhalb des Projekts einzusetzen. Auch hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufzuzeigen, welche Abhilfemaßnahmen er von dem Auftraggeber erwartet, und wann der Auftragnehmer nach erfolgter Abhilfe die Leistungen frühestens wiederaufnehmen kann. Darüber hinaus müssen Behinderungen im Bautagebuch vermerkt werden, wobei diese Eintragungen jedoch nicht die Behinderungsanzeige ersetzen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Behinderung beendet ist.

(6) Ist eine Behinderung beendet, ist der Auftragnehmer ohne gesonderte Aufforderung oder Mahnung des Auftraggebers zur unverzüglichen Fortführung seiner Leistungen verpflichtet.

(7) Für zeitliche Auswirkungen von Störungen im Bauablauf gelten die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 4 VOB/B. Ergänzend gilt Folgendes:

a) Führen modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände zu einer Verlängerung der Bauzeit, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf entsprechende  Anpassung der Vertragsfristen, führen sie dagegen zu einer Verkürzung der Bauzeit, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf entsprechende Verkürzung der Vertragsfristen.

b) Wenn modifizierte Bauleistungen zeitliche Auswirkungen haben, hat der Auftragnehmer hierauf in seinem Nachtragsangebot nach § 17 Abs. 2 schriftlich hinzuweisen und die maßgeblichen Gründe dafür zu benennen. Versäumt der Auftragnehmer diesen Hinweis, so hat er keinen Anspruch auf Verlängerung der Vertragsfristen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist für den Auftraggeber offenkundig.

c) Haben modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände Auswirkungen auf die Bauzeit, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und ohne gesonderte Vergütung prüfbar darzulegen, um welchen Zeitraum sich der Fertigstellungstermin verschiebt. Dabei sind die von ihm gem. § 6 Abs. 3 VOB/B bzw. § 254 BGB pflichtgemäß zu erbringenden Maßnahmen zur Verringerung von Verzögerungen zu berücksichtigen. Die Darlegung muss unter Berücksichtigung des Planungs- und Bauzeitenplanes – der insoweit fortzuschreiben ist – und der kritischen Wege erfolgen.

d) Führen modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände zu einer Verlängerung der Vertragsfristen, so soll der Auftragnehmer außerdem unverzüglich erläutern, ob und unter welchen Voraussetzungen und mit welchem voraussichtlichen Mehraufwand die Verlängerung von Vertragsfristen durch zumutbare Beschleunigungsmaßnahmen kompensiert werden kann. Auf Anforderung des Auftraggebers soll der Auftragnehmer unverzüglich ein entsprechendes schriftliches Angebot über solche Beschleunigungsmaßnahmen mit einer nachvollziehbaren und prüfbaren Aufschlüsselung des durch die Beschleunigungsmaßnahmen entstehenden Mehr- bzw. Minderaufwands und der damit verbundenen Kosten entsprechend § 17 Abs. 2 vorlegen. Beschleunigungsmaßnahmen sind erst durchzuführen, wenn der Auftraggeber ein entsprechendes Angebot des Auftragnehmers in Textform beauftragt.

e) Für finanzielle Auswirkungen von Störungen im Bauablauf gilt:

aa) Anspruchsgrundlagen sind – soweit einschlägig – § 650b Abs. 2 BGB und § 6 Abs. 6 VOB/B, §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie § 642 BGB.

bb) Die der Pauschalierung zugrunde liegenden Einzelpreise sind Festpreise, an die der Auftragnehmer bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden ist. Mehrforderungen aufgrund von Lohn- und Materialpreisänderungen sind bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.

f) Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Behinderungen des Bauablaufs, die auf die Auswirkungen

– des Krieges in der Ukraine

– der Corona-Pandemie

zurückzuführen sind, als Fall der höheren Gewalt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B anzusehen sein können. Die Rechtsfolgen einer solchen Behinderung richten sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 VOB/B. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen verpflichtet, gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B die Behinderung anzuzeigen und die hindernden Umstände konkret darzulegen. Ob eine Behinderung tatsächlich vorliegt und ob diese im Einzelfall auf Auswirkungen des Krieges in der Ukraine oder die Corona-Pandemie zurückzuführen ist, ist von der sich auf die Behinderung berufenden Partei darzulegen und – soweit strittig – zu beweisen.

§ 9 Vergütung

(1) Für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen nach diesem Vertrag und seinen Anlagen erhält der Auftragnehmer einen Pauschalfestpreis in Höhe von XX EUR netto (zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe). Der Pauschalfestpreis ergibt sich aus dem Preisblatt. Mit diesem Pauschalfestpreis, der im Preisblatt des Angebots näher aufgegliedert ist, sind sämtliche vom Auftragnehmer nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen, insbesondere sämtliche Planungs- und Bauleistungen, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termingerechten, ausgestatteten, betriebsbereiten und bezugsfertigen Erstellung des Vertragsgegenstandes notwendig sind, abgegolten, soweit dieser Projektvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(2) Etwaige Stundenlohnarbeiten sind vor ihrer Ausführung ausdrücklich gesondert und mit Stundenverrechnungssatz schriftlich zu beauftragen. Die jeweiligen Stundenzettel sind spätestens am Arbeitstag nach der Ausführung der Arbeit dem Auftraggeber vorzulegen.

§ 10 Abrechnung und Zahlung

(1) Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen auf den vereinbarten Pauschalpreis entsprechend § 16 Abs. 1 VOB/B, soweit kein Zahlungsplan Vertragsbestandteil ist.

(2) Die Rechnungen sind 3-fach beim Auftraggeber einzureichen.

(3) Rechnungsprüfungsvermerke stellen kein Anerkenntnis der Rechnung bzw. der dahinterstehenden Forderung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber dar. Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Bautenstands noch eine Abnahme der ausführten Leistung dar.

(4) Abschlagszahlungen sind 21 Tage nach Eingang der prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG zur Zahlung fällig.

(5) Die Schlussrechnung ist 30 Tage nach Abnahme und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.

(6) Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut, wenn das Konto eine ausreichende Deckung aufweist.

§ 11 Anwendbarkeit des Einkommenssteuergesetzes

(1) Auf diesen Projektvertrag sind §§ 48 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) anwendbar.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsabschluss eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 S. 1 EStG im Original vorzulegen, die den Auftraggeber im Rahmen der Durchführung dieses Projektvertrags von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48b EStG entbindet. Bei Ablauf der zeitlichen Geltung einer Freistellungsbescheinigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber jeweils unaufgefordert eine neue Bescheinigung im Original vorzulegen. Den Auftraggeber trifft gegenüber dem Auftragnehmer keinerlei Verpflichtung oder Obliegenheit, die zeitliche Geltung der erteilten Freistellungsbescheinigungen zu überwachen und ggf. neue Freistellungsbescheinigungen anzufordern.

(3) Wird die Freistellungsbescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner ist er in diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich seine gültige Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Verstößt er gegen diese Pflicht, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Stellt sich heraus, dass die dem Auftraggeber vorgelegte Freistellungsbescheinigung den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen nicht genügt, ist der Auftrag-nehmer dem Auftraggeber auch zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(4) Wenn dem Auftraggeber keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder diese widerrufen oder zurückgenommen wurde, ist er berechtigt von jeder fälligen Zahlung, einen der zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechenden Einbehalt vorzunehmen. Sollte er Zahlungen vorgenommen haben, obwohl er zu einem Steuerabzug verpflichtet gewesen wäre, ist er berechtigt, vom Auftragnehmer den von ihm abzuführenden Steuerbetrag zurückzufordern, die Aufrechnung zu erklären oder in dieser Höhe Einbehalte von anderweitigen Zahlungen vorzunehmen.

(5) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, der jeweils anderen Partei die für die Erklärungen und Nachweise gegenüber den Finanzbehörden erforderlichen Unterlagen umgehend zur Verfügung zu stellen und erforderliche Erklärungen rechtzeitig abzugeben.

§ 12 Sicherheitsleistungen

(1) Als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel einschließlich etwaiger Nachtragsleistungen übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme nach beiliegendem Muster (Anlage 5 – Vertragserfüllungssicherheit). Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert insbesondere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund der Vorschriften des § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 28a Abs. 3a SGB IV und § 50 Abs. 3 SGB VII, Schadenersatz- sowie Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert bis zum Zeitpunkt der Abnahme auch die bis dahin entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers gem. § 4 Abs. 7 VOB/B. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Bürgschaft für Mängelansprüche. Soweit der Auftragnehmer die Verpflichtung gem. Satz 1 nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 6 außer Nr. 1 S. 1 VOB/B entsprechend. Die Bürgschaft muss nachfolgender Ziffer 12.3 entsprechen. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

(2) Als Sicherheit für die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme entstehenden Mängelansprüche (insbesondere Schadenersatz, Erstattung von Ersatzvornahmekosten, Kostenvorschuss, Minderung) behält der Auftraggeber 3 % der geprüften Nettoschlussrechnungssumme ein (Mängeleinbehalt). Der Auftragnehmer kann den Mängeleinbehalt frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft für Mängelansprüche nach beiliegendem Muster (Anlage 6) ablösen (Bürgschaft für Mängelansprüche). Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B. Die Bürgschaft muss nachfolgendem § 12 Abs. 3 entsprechen.

(3) Bürge muss ein in der Europäischen Union zugelassenes Kreditinstitut oder ein Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärungen müssen unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) sein. In den Bürgschaften ist auf die Einreden aus § 770 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit der gesicherten Forderung gemäß § 770 Abs. 1 BGB gilt zudem nur insoweit, wie die Anfechtbarkeit nicht aufgrund von Arglist oder widerrechtlicher Drohung im Sinne von § 123 BGB besteht. Die Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Es ist ferner vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Als Gerichtsstand ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr … zu vereinbaren. Für Streitigkeiten aus den Bürgschaften muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.

(4) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Das Recht des Auftraggebers gemäß § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

§ 13 Versicherungen

(1) Der Auftragnehmer hat spätestens ab Baubeginn eine Bauleistungsversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe des in § 9 Abs. 1 vereinbarten Pauschalfestpreises vorzuhalten, in welcher auch das Bauherrenrisiko einzuschließen ist.

(2) Der Auftragnehmer hat außerdem für die gesamte Dauer dieses Vertrages eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen je Versicherungsfall vorzuhalten:

a) für Personenschäden: ….000.000 Euro;

b) für Sachschäden: ….500.000 Euro.

(3) Das Bestehen der vorstehend in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungen ist dem Auftraggeber spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss durch Vorlage des jeweiligen Versicherungsscheins oder einer sonstigen Bestätigung des Versicherers, aus der sich die Höhe der Deckungssummen sowie die versicherten Risiken ergeben, nachzuweisen und über die gesamte Vertragsdauer beizubehalten. Der Auftragnehmer darf mit der Ausführung von Bauleistungen erst nach Vorlage der Versicherungsnachweise beginnen.

(4) Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber unverzüglich etwaige Schadensereignisse. Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige Abwicklung sämtlicher Versicherungsschäden. Der Auftraggeber erbringt die insoweit erforderlichen Mitwirkungsleistungen.

(5) Die vom Auftragnehmer nachzuweisende Versicherung ist bis zur Abnahme des Bauvorhabens aufrecht zu erhalten.

(6) Weist der Auftragnehmer das Bestehen der Versicherung trotz angemessener Nachfristsetzung von 3 Wochen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Nachfrist kündigen.

§ 14 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Macht eine der Vertragsparteien ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist sie verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, dessentwegen sie das Recht geltend machen will. Bestreitet die andere Vertragspartei die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes, so ist sie berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. Anstelle der Annahme der angebotenen Sicherheitsleistung kann der Auftragnehmer Zahlung verlangen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch leistet.

(2) Die Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft gemäß § 11 Abs. 3.

(3) Die Kosten der Sicherheitsleistung sind nur in dem Umfang von der die Sicherheit stellenden Vertragspartei zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes unberechtigt war. Die verbleibenden Kosten der Sicherheitsleistung hat die die Sicherheit verlangende Vertragspartei zu tragen.

§ 15 Vorgaben zu Mitarbeitern/Einsatz von Nachunternehmern

(1) Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Mitarbeiter ein, die über alle Qualifikationen verfügen, die zur Erledigung der in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Erfolgt ein Austausch von Personal, muss das neue Personal im Hinblick auf den Vertragsgegenstand mindestens ebenso gut qualifiziert sein wie das zuvor eingesetzte Personal. Ein Austausch des Projektleiters oder des stellvertretenden Projektleiters darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Er darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

(3) Auf Verlangen des Auftraggebers nennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle auf bzw. in den vertragsgegenständlichen Grundstücken und Gebäuden eingesetzten Mitarbeiter. Gleiches gilt für Mitarbeiter eventuell eingeschalteter Nachunternehmer.

(4) Die vorstehenden Vorgaben gelten für alle zur Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag eingesetzten Personen, insbesondere also auch für Mitarbeiter von dem Auftragnehmer eingeschalteter Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat in seinen Verträgen mit von ihm eingeschalteten Nachunternehmern sicherzustellen, dass die vorstehenden Vorgaben hinsichtlich aller Personen, die auf Veranlassung des jeweiligen Nachunternehmers tätig werden, ausnahmslos beachtet werden.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auf Nachunternehmer zurückzugreifen, soweit er sie in seinem Angebot benannt hat. Eventuelle Nachunternehmer müssen im Hinblick auf die beauftragte Leistung fachkundig und leistungsfähig sein. Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet von ihm eingesetzte Nachunternehmer, vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereit zu halten. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm eingesetzten Nachunternehmer, dem Auftraggeber die betreffenden Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

§ 16 Einhaltung von ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie ausländer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Er hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte über die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes uneingeschränkt nachzukommen und insbesondere das Mindestentgelt an die Arbeitnehmer und die Beiträge an die Sozialkassen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und die notwendigen Anmeldungen bei den zuständigen Behörden vorzunehmen. Diese Pflichten gelten auch für Nachunternehmer des Auftragnehmers. Deshalb wird der Auftragnehmer jedem seiner Nachunternehmer vorbeschriebene Pflichten auferlegen und entsprechende Rechte zu seinen Gunsten bzw. zugunsten des Auftraggebers vertraglich vereinbaren. Der Auftragnehmer wird jeden der Nachunternehmer zu einer Weitergabe dieser Pflichten und Rechte für den Fall verpflichten, dass dieser seinerseits Nachunternehmer oder Leiharbeiter beauftragt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass keine Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzt werden.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die sofortige Ablösung eines Nachunternehmers oder den sofortigen Abzug von Leiharbeitskräften zu verlangen, sofern und soweit der Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung aus Leistungen für das Projekt gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder das Arbeitnehmerentsendegesetz verstößt. Dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen gegen den Auftraggeber zu.

§ 17 Nachbenennung/Wechsel von Nachunternehmern

(1) Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber von jedwedem Einsatz von Nachunternehmern in Kenntnis. Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, nachträglich einen Nachunternehmer einzuschalten bzw. einen im Angebot benannten Nachunternehmer auszuwechseln, legt er dem Auftraggeber die zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise für den in diesem Sinne neuen Nachunternehmer vor.

(2) Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber verweigert seine Zustimmung nur dann, wenn nachhaltig Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB des betreffenden Unternehmens bestehen oder die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen ganz oder teilweise nicht vorliegen.

$ 18 Leistungsänderungen

(1) Für Änderungen des Vertrags (Änderung) und das Anordnungsrecht des Auftraggebers gilt 650b BGB. Die Vergütungsanpassung bei Änderungen nach § 650b Abs. 2 BGB richtet sich nach § 650c und § 650q BGB. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Leistungspflicht des Auftragnehmers auch die Planung des Bauwerks umfasst (i. S. d. § 650c Abs. 1 S. 2 BGB). Die Regelungen in § 1 Abs. 3, 4 VOB/B und § 2 Abs. 5, 6, 7 Nr. 2 und Abs. 9 VOB/B werden abbedungen. § 650d BGB bleibt unberührt.

(2) Wenn nach § 650b Abs. 1 BGB ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses unverzüglich nach Erhalt des Änderungsbegehrens schriftlich vorzulegen. Ist der Auftragnehmer in diesen Fällen nicht in der Lage, ein Angebot innerhalb der vorstehenden Frist zu erstellen, hat er dies unverzüglich anzuzeigen; es gilt dann stattdessen eine angemessene Frist. Das Angebot des Auftragnehmers muss prüfbar sein. Die Vorgaben aus § 7 Abs. 8 lit. b) sind zu beachten. Die Kosten der Angebotserstellung trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt oder von der Leistungsänderung gänzlich oder teilweise Abstand nimmt.

(3) Drohen dem Auftraggeber ohne eine unverzügliche Ausführung einer Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB), schwerwiegende Nachteile (Gefahr in Verzug), ist der Auftraggeber berechtigt, die Änderung vor Ablauf der in § 650b Abs. 2 BGB genannten Frist anzuordnen.

(4) Eine Einigung der Parteien nach § 650b Abs. 1 BGB bedarf der Textform.

(5) Als angemessenen Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn i. S. d. 650c Abs. 1 S.1 BGB vereinbaren die Parteien Folgendes:

– Allgemeine Geschäftskosten 19,0 %
– Wagnis 1,0 %
– Gewinn 5,0 %

§ 19 Nutzungsrechte, Urheberrecht, Verwertung und Änderung der Planung und des Werkes

(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht, alle Planungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers für das vertragsgegenständliche Projekt ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ganz oder teilweise umfassend zu nutzen, zu verwerten und gegebenenfalls zu ändern, auch wenn das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, vorzeitig enden sollte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit eventuell von ihm beauftragten Architekten und Ingenieuren herbeizuführen. Auf Anforderung des Auftraggebers hat er dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Planungsleistungen frei sind von Schutzrechten Dritter.

(3) Die eventuell bestehenden oder noch entstehenden Urheberrechte des Auftragnehmers in Bezug auf die Vertragsobjekte sind mit dem vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreis und im Falle einer Kündigung mit der anteiligen Vergütung abgegolten, so dass dem Auftraggeber das unbeschränkte, unwiderrufliche, unterlizenzierbare und ausschließliche inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht, einschließlich des Rechts zum An- und Umbau sowie zum Abriss und zur Veröffentlichung unter Nennung des Namens des Auftragnehmers oder eines Dritten, zusteht.

(4) Einer Übertragung der vorgenannten Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte und dem Recht zur Veröffentlichung stimmt der Auftragnehmer hiermit zu. Dem Auftragnehmer wird nach Rücksprache die Veröffentlichung von Projektdaten als Referenz gestattet. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings unter sachlich zutreffender Bezeichnung des Vertragsobjektes Bildaufnahmen des vom Auftragnehmer erstellten Bauwerks veröffentlicht sowie das erstellte Bauwerk in Textform vorstellt. Der Auftragnehmer wird bei derartigen Veröffentlichungen berechtigte Interessen des Auftraggebers hinsichtlich des Schutzes etwaiger Betriebsgeheimnisse wahren.

(5) Mit dem vereinbarten Pauschalfestpreis sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten.

§ 20 Abnahme

(1) Die Abnahme gem. § 640 BGB erfolgt nach Fertigstellung aller Planungs- und Bauleistungen förmlich. Die fiktive Abnahme gem. § 12 Abs. 5 VOB/B ist – unbeschadet der Regelung in § 640 BGB – ausgeschlossen. Das Werk wird einheitlich abgenommen. Die Abnahme wird nicht durch eine frühere Nutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme oder durch die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung seiner Werkleistung ersetzt. Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme bei Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen mindestens 2 Wochen vor dem Abnahmetermin beim Auftraggeber in Textform anzumelden. Auf Teilabnahmen hat der AN keinen Anspruch. Ggf.: Weitere Regelungen ergeben sich aus der Unterlage XX.

(2) Spätestens 8 Wochen vor der Fertigstellung der Leistungen überreicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen separaten Terminplan für die Abnahmevorbereitung, Inbetriebnahme und die Abnahme der Leistungen selbst, in dem alle Termine für, Funktionsprüfungen, gewerkeübergreifende Prüfungen, Vorbegehungen und Vollständigkeitsprüfungen, TÜV- und Sachverständigenprüfungen, Einweisungen und die Vorlage der betriebsrelevanten Dokumentationsunterlagen ausgewiesen sind. Der Abnahmeterminplan hat auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Spätere Änderungen gegenüber dem abgestimmten Abnahmeterminplan bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber zu technischen Vorbegehungen nach Fertigstellung wesentlicher Bauabschnitte einzuladen und gemeinsam mit ihm eine Begehung durchzuführen. Es sind Protokolle über die technischen Vorbegehungen entsprechend der Regelungen zur Abnahme zu erstellen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beginnend mit den technischen Vorbegehungen und den Funktionsprüfungen und durchgehend bis zur Abnahme und Mängelbeseitigung eine EDV-gestützte Mängelerfassung aufgeteilt nach Gewerken vorzunehmen. Er hat alle Mängel aufzunehmen, die die Vertreter des Auftraggebers rügen. Die Listen dürfen nicht gelöscht, sondern lediglich mit „Erledigt-Vermerk“ versehen werden, und zwar nur dann, wenn tatsächlich eine Erledigung stattgefunden hat und dies vom Auftraggeber bestätigt wurde. Die Fortschreibung der Mängellisten bis zur Erledigung des letzten Mangels ist vom Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst. Kopien der Mängellisten mit aktuellem Stand der ausgewiesenen Mängel sind vom Auftragnehmer vor jeder Vorbegehung und jeder Funktionsprüfung unaufgefordert mit einem Vorlauf von 6 Arbeitstagen vorzulegen. Über das Ergebnis jeder Funktionsprüfung und Begehung sind vom Auftragnehmer jeweils gesonderte Niederschriften nebst Mängellisten anzufertigen, die vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu unterzeichnen sind.

(5) Der Auftragnehmer koordiniert rechtzeitig die technischen Vorbegehungen und technischen Funktionsprüfungen der Gebäudeteile, Flächen und technischen Anlagen unter Berücksichtigung angemessener Prüfzeiträume für den Auftraggeber. Hierzu wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die voraussichtliche Fertigstellung abgeschlossener Einheiten und Benutzungsbereiche eines jeden Gebäudes, von Flächen und technischen Anlagen anzeigen.

(6) Der Auftraggeber ist durch den Auftragnehmer vor Abnahme zweimalig (ggf. mit wechselndem Teilnehmerkreis) in alle erforderlichen Bauteile des Projekts einzuweisen, so dass er – mit fachlich ausreichend kompetentem Personal – in der Lage ist, das Projekt seinen Nutzungsanforderungen entsprechend zu bedienen. Für die Einweisungen werden Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Koordinierung alle Einweisungen ist im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten. Die Teilnehmer werden vom Auftraggeber festgelegt.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern, wenn die vorbereitenden Maßnahmen stattgefunden haben, die zur Beurteilung der Abnahmefähigkeit und die Nutzungsaufnahme erforderlichen Unterlagen (einschließlich betriebsrelevanter Unterlagen) 4 Wochen vor dem Abnahmetermin an den Auftraggeber übergeben wurden und folgende weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

– Vertragsgemäße schlüsselfertige Erbringung der Planungs- und Bauleistungen ohne wesentliche Mängel.

– Alle zur Benutzung und – soweit zutreffend – Inbetriebnahme erforderlichen behördlichen Genehmigungen – soweit sie sich auf vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen beziehen – müssen vorliegen. Die jeweilige öffentlich-rechtliche Abnahme muss – soweit erforderlich – erfolgt sein.

– Vorlage aller in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geforderten Prüf- und Abnahmebescheinigungen.

– Die Baustelle von Baustelleneinrichtungsgegenständen oder Baumaterialien soweit geräumt ist, dass diese einer ordnungsgemäßen Nutzung nicht entgegenstehen.

(8) Folgende Leistungen werden einer nachträglichen und gesonderten Abnahme zugeführt:

– Etwa einvernehmlich verschobene Leistungen; eine einvernehmliche Verschiebung entsprechender Leistungen liegt nur vor, wenn sie von dem Auftraggeber schriftlich angeordnet worden ist. Die schriftliche Anordnung darf dabei nur von den vertretungsbefugten Personen des Auftraggebers erteilt werden.

– Die Funktion der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen wird nach erfolgreichem Probebetrieb im Zuge der Abnahmebegehungen abgenommen, die Beweislast für etwaige Funktionsmängel geht jedoch frühestens nach Ablauf einer Heiz- und Kühlperiode, spätestens nach 12 Monaten, auf den Auftraggeber über. – Hinsichtlich der Mängelbeseitigung findet ebenfalls eine förmliche Nachabnahme statt. Auf diese förmliche Nachabnahme kann der Auftraggeber verzichten, wenn ihm die Erledigung der Mängel mittels nachvollziehbarer Dokumentation dargelegt worden ist.

(10) Die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die bei Abnahme festgestellten Mängel sind unverzüglich in angemessener Frist vom Auftragnehmer zu beseitigen und frei zu melden. Die Maßnahmen sind allerdings so durchzuführen, dass die Beeinträchtigung für den Betrieb der Verwaltung möglichst gering bleibt.

§ 21 Haftung/Gefahrtragung

(1) Die Gefahrtragung bestimmt sich ausschließlich nach §§ 644, 645 BGB.

(2) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Fall, dass Bauleistungen betroffen sind, werden die Haftungsbeschränkungen gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B zwischen den Parteien ausdrücklich abbedungen. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nach den gesetzlichen, ordnungsrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften, nach den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der Baustellenverordnung erforderlichen Maßnahmen für die gesamte Dauer der Bauzeit in eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber und Dritten für alle aus einem schuldhaften Unterlassen / mangelhafter Ausführung solcher Maßnahmen entstehende Schäden. Der Auftragnehmer haftet auch für alle im Übrigen schuldhaft verursachten Schäden aus dem Betrieb und/oder Einrichtungen der Baustelle, welche dem Auftraggeber und/oder Dritten zugefügt werden. Ebenso haftet der Auftragnehmer für Schäden, welche durch Nichtbeachtung behördlicher und/oder gesetzlicher Vorschriften und Auflagen entstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle solcher Schädigungen Dritter den Auftraggeber von allen eventuellen Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen.

§ 22 Gewährleistung

(1) Die Mängelgewährleistungsrechte des Auftraggebers bestimmen sich im Falle von Bauleistungen nach den einschlägigen Bestimmungen der VOB/B, im Falle von Planungsleistungen nach § 634 BGB. Werkvertragsrecht findet auch auf solche Leistungen des Auftragnehmers Anwendung, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere, dass alle Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Eignung oder den Wert der Leistung für den gewöhnlichen oder für nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Mangelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Auftraggebers – erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten – auszuführen. Art und Umfang der Mängelbeseitigung sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Möglichkeit Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen infolge der Erfordernisse des Auftraggebers stark eingeschränkt sein kann. Unterlässt der Auftragnehmer die Beseitigung der Mängel binnen der angemessenen Frist, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Arbeiten durch andere Unternehmer auf Kosten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

(3) Die anfängliche Verjährungsfrist beträgt für sämtliche Mängelansprüche abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B 5 Jahre, gerechnet ab Abnahme der vertraglichen Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Für nachfolgend benannte Ausführungsbereiche werden folgende Verjährungsfristen für Mängelansprüche vereinbart:

– für die komplette Außenhaut des Gebäudes (insbesondere Dach, Außenwände, Fassade, Bodenplatte und sämtliche Abdichtungsarbeiten gegen Bodenfeuchtigkeit, nicht drückendes und drückendes Wasser) zehn Jahre; ausgenommen sind Türen, Fenster, RWA- und Sonnenschutzanlagen, die einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegen;

– für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, zwei Jahre, soweit ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer oder seinen Nachunternehmern für die Dauer der Verjährungsfrist abgeschlossen und durchgeführt wird, fünf Jahre.

– für Türen, Fenster, RWA- und Sonnenschutzanlagen fünf Jahre, soweit ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer oder seinen Nachunternehmern für die Dauer der Verjährungsfrist abgeschlossen und durchgeführt wird. Soweit die Verlängerung der Gewährleistungsfrist an eine Wartung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer geknüpft ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet zur Abnahme marktübliche und wettbewerbsfähige Wartungsangebote vorzulegen.

(4) Für Leuchtmittel beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, bei LED mindestens fünf Jahre oder 50.000 h.

(5) Der Auftragnehmer ist auch schon vor der Abnahme verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens binnen einer ihm vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist und Nachfristsetzung zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so ist der Auftraggeber auch schon vor der Abnahme zu einer Selbstvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt, auch ohne dass es einer entsprechenden Kündigung oder Teilkündigung des betroffenen Leistungsteils bzw. der Leistung insgesamt bedarf.

(6) Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber sämtliche Mängelansprüche gegen Nachunternehmer zur Sicherung ab, was der Auftraggeber hiermit annimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von dieser Sicherungsabtretung nur im Fall einer Insolvenz des Auftragnehmers Gebrauch zu machen. Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer aus diesen Gewährleistungsrechten in Anspruch, ist der Auftraggeber zuvor zur Rückabtretung der jeweiligen Gewährleistungsansprüche an den Auftragnehmer verpflichtet

§ 23 Kündigung

(1) Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 VOB/B und der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

(2) Eine Teilkündigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung die zur Fortsetzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB).

(5) Die ordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Das Recht der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, liegen etwa vor, wenn:

a) sich die Ausführungen der Bauleistungen erheblich gegenüber dem Angebotsterminplan aus von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen verzögert;

b) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt gegen die Vorgaben zum Mitarbeitereinsatz verstößt;

c) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt gegen die Vorgaben zum Nachunternehmereinsatz verstößt.

d) der Auftragnehmer wiederholt gegen seine Pflichten zur Bauleitung bzw. Baustellenorganisation verstößt;

e) über das Vermögen des Auftragnehmers von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt und nicht innerhalb von 4 Wochen zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Über die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

(6) Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten so abzuschließen und die Leistungsergebnisse zusammenzustellen und zu dokumentieren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch einen etwaigen Dritten möglich ist. Er wird dazu unverzüglich nach Beendigung des Vertrages sämtliche Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage und Herausgabe aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Berechnungen) nachzuweisen. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages nach Möglichkeit zu fördern, insbesondere dem Interesse einer Partei an einer etwaigen erforderlichen Beweissicherung Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, unverzüglich nach Kündigung durch den Auftraggeber alle Planunterlagen und sonstigen Projektunterlagen, die für die Fortführung der jeweiligen Baumaßnahmen von Bedeutung sind, unverzüglich und übersichtlich und geordnet an den Auftraggeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer insoweit nicht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Kündigung mit Nachunternehmern und sonstigen Vertragskräften des Auftragnehmers Verhandlungen über die Fortführung der Arbeiten für den Auftraggeber aufzunehmen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die notwendigen Mitwirkungshandlungen vornehmen, damit eine entsprechende Fortführung der Projektarbeit möglich ist. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Bauwerk und etwaig vorhandene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe an den Auftraggeber zu übergeben. Das Bauwerk und seine technischen Anlagen müssen im vertragsgemäßen Zustand sein. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen stets berechtigt, in bestehende Vertragsverhältnisse des Auftragnehmers einzutreten.

§ 24 Gerichtsstand

Der Erfüllungs- und Leistungsort ist …. Ausschließlicher Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist ….

§ 25 Schlussbestimmungen/salvatorische Klausel

(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Unbeschadet der besonderen Regelungen bei einer Leistungsanordnung gemäß § 650b BGB ist aus Beweisgründen für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich Änderungen dieser Schriftformklausel die Schriftform zu wählen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

…, den …

—————————— ——————————

(…) (…)