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OLG Dresden zu der Frage des Schadensersatzes wegen Baukostenüberschreitung

vorgestellt von Thomas Ax

1. Der planende Architekt hat die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks und dessen ihm bekannte Kostenvorstellungen bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.
2. Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung geltend, muss er die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darzulegen.
3. An einem Schaden des Auftraggebers fehlt es, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.
4. Der Versender eines Telefax-Schreibens weist dessen Zugang hinreichend nach, wenn er das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK-Vermerk vorlegt. Die pauschale Behauptung des Empfängers, das Telefax-Schreiben sei nicht bei ihm eingegangen, reicht als Einwand nicht aus.
OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 1092/20
vorhergehend:
OLG Dresden, 11.01.2022 – 10 U 1092/20
LG Dresden, 29.04.2020 – 4 O 1963/18
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 219/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ### und ### (nachfolgend Insolvenzschuldnerin und Insolvenzschuldner genannt) Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen Baukostenüberschreitung.

Die Insolvenzschuldner erwarben im Jahr 2006 das Grundstück ###-Straße ### in ### und beabsichtigten, darauf eine Pension/ein Hotel mit 65 Gästebetten und einer Wohneinheit im Dachgeschoss zu errichten. Zu diesem Zwecke wandten sie sich an den beklagten Architekten, mit dem sie bereits in den Jahren 1996/97 gemeinsam den Umbau und die Einrichtung einer in der ###-Allee ### in ### betriebenen Pension durchgeführt hatten und baten diesen, Architektenleistungen zu übernehmen. Der Beklagte, der bereits im Jahr 2004 im Alter von 69 Jahren in den Ruhestand getreten war, stimmte dem nach längeren Verhandlungen zu, wobei die Einzelheiten der Vertragsgrundlagen zwischen den Parteien streitig sind.

Es liegt ein schriftlicher, von beiden Insolvenzschuldnern und dem Beklagten unterzeichneter Architektenvertrag vom 09.05.2011 (Anlage B 2) vor, der einen handschriftlich ergänzten Nachtrag, datiert auf den 21.02.2012 trägt. Mit dem Vertrag wurden dem Beklagten unter anderem die Leistungsphasen 1 – 7 des § 15 HOAI zur Bauplanung des Neubauobjektes der Pension ###-Straße ### in ### übertragen. Ausweislich § 1 des Architektenvertrages war als Grundlage des Honorars eine Kostenschätzung vom 19.03.2007 vereinbart. Die Übernahme der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) sollte nach Anforderung der Auftraggeber erfolgen, wobei für die Abrechnung dieser Leistung Stundensätze zur Anwendung kommen sollten (§ 3, Ziffer 3.2 des Vertrages). Der handschriftliche Nachtrag lautete:

“Im Schadensfall wird die Haftungsinanspruchnahme von ### nur bis zu den versicherten Höchstsummen – bei Personenschäden bis 1,5 Mio Euro und bei Sach- und Vermögensschäden bis 250.000,00 Euro vereinbart.”.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts des Architektenvertrags wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

Darüber hinaus wurde durch den Kläger ein nicht datierter, allein vom Beklagten unterzeichneter Architektenvertrag (Anlage K 1) vorgelegt. Dieser enthält keine handschriftlichen Ergänzungen.

Weiter wurden von den Parteien insgesamt 4 Kostenschätzungen vorgelegt.

Eine vom Beklagten (Anlage B 14) vorgelegte Kostenschätzung vom 12.02.2007 weist Gesamtkosten für das Bauvorhaben in Höhe von 2.147.500,00 Euro aus, worin Eigenleistungen in Höhe von 450.000,00 Euro enthalten sind. Diese Eigenleistungen der Insolvenzschuldner beruhten auf einer Aufschlüsselung der Insolvenzschuldner vom 12.02.2007 (Anlage B 12).

Vom Kläger wurde eine Kostenschätzung (Anlage K 2) vom 19.03.2007 vorgelegt, die Gesamtkosten in Höhe von 1.946.100,00 Euro auswies, worin Eigenleistungen der Insolvenzschuldner in Höhe von 246.100,00 Euro enthalten sind und die einen Kreditrahmen in Höhe von 1,7 Mio Euro vorsah. Diese Kostenschätzung enthielt eine Brutto-Grundfläche von 397 m² und eine Netto-Grundfläche von 1.680 m² sowie eine Nutzfläche von 1.378 m² sowie einen Brutto-Rauminhalt von 5.327 ³.

Vom Kläger wurde eine weitere Kostenschätzung (Anlage K 5) vom 31.07.2008 vorgelegt. Diese wies ebenfalls Gesamtkosten in Höhe von 1.946.100,00 Euro aus. Auch die weiteren angegebenen Einzelbeträge stimmen mit der Kostenschätzung vom 19.03.2007 überein.

Darüber hinaus legte der Beklagte eine als “11/09” bezeichnete Kostenschätzung (ohne Datum, jedoch mit Faxbericht vom 17.11.2009) vor (Anlage B1), die Gesamtkosten in Höhe von 2.326.000,00 Euro netto sowie 2.768.000,00 Euro brutto aufwies.

Den am 18.07.2007 gestellten Bauantrag (Anlage B 15) genehmigte die Landeshauptstadt … mit Bescheid vom 30.07.2008 (Anlage B 16) unter Erteilung verschiedener Auflagen. Die Finanzierung des Bauvorhabens, um die sich die Insolvenzschuldner vor Beginn der Planung bemüht hatten, gestaltete sich schwierig. Im Mai 2009 lehnte unter anderen die ###-Bank eine Finanzierung des Bauvorhabens ab. Die Insolvenzschuldner wandten sich anschließend mit der Kostenschätzung des Beklagten vom 31.05.2008 (Anlage K 5) an die ###-Bank ### – ### e.G., in deren Folge sie zur Finanzierung des Bauvorhabens unter dem 23.11./28.11.2011 ein oder auch mehrere Darlehensverträge über insgesamt 1.817.000,00 Euro abschlossen (diese Darlehensverträge wurden vom Kläger jedoch nicht vorgelegt).

Mit den Bauarbeiten wurde im Jahr 2011 begonnen, wobei das Ausheben der Baugrube vor Abschluss des Darlehensvertrages im November 2011 erfolgte. Ende 2012 traten die Insolvenzschuldner in Vertragsverhandlungen mit der ###-Bank, in deren Folge diese den Insolvenzschuldnern eine Umschuldung des bei der B3 valutierten Darlehens über 290.000,00 Euro (Objekt ###-Allee) und eine Nachfinanzierung für das streitbefangene Bauvorhaben anbot.

Im Ergebnis schlossen die Insolvenzschuldner die als Anlage K 7 vorgelegten, insgesamt drei Darlehensverträge, welche alle auf den 21.06./24.06.2013 datieren.

– Der Darlehensvertrag mit der Nr. … beinhaltete ein Darlehen über 364.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 6,9 %, wobei als Verwendungszweck “Nachfinanzierung erhöhter Baukosten für den Hotelneubau ###-Straße ###, ###” angegeben war.

– Der Darlehensvertrag der Nr. … über den Betrag von 50.000,00 Euro diente ausweislich des Verwendungszwecks der “anteiligen Umfinanzierung der Kreditinansprüche auf dem Konto-Nr. ###“, wobei ebenfalls ein jährlicher Zinssatz von 6,9 % vereinbart war.

– Der Darlehensvertrag unter Nr. … über einen Betrag von 167.000,00 Euro diente ausweislich des angegebenen Verwendungszwecks als “Betriebsmittellinie zur Vorfinanzierung der Investitionszulage und der Vorsteuererstattung“, wobei ein Sollzinssatz von 10,93 % vereinbart war.

Das Bauvorhaben wurde im Jahr 2013 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens gerieten die Insolvenzschuldner zu Beginn des Jahres 2014 mit Ratenzahlungen in Verzug. Zum 31.07.2014 kündigte die ###-Bank sämtliche Darlehen mit den Insolvenzschuldnern (insgesamt 8) und stellte einen Rückzahlungsbetrag von 2.339.000,00 Euro fällig (Anlage K 8). In der Folge schlossen die Insolvenzschuldner mit der ###-Bank eine Vergleichsvereinbarung, in der sich die Insolvenzschuldner verpflichteten, an die Bank bis zum 30.09.2016 eine Zahlung von 2,3 Mio Euro zu erbringen. Dies gelang den Insolvenzschuldnern nicht. Am 06.07.2017 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldner.

Der Kläger beansprucht vorliegend als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Architektenvertrages, da die vom Beklagten erstellten Kostenschätzungen vom 19.03.2017 und 31.08.2018 grob fehlerhaft sei. Die Kostengruppen hätten keine Kosten für das Herrichten und Erschließen des Grundstücks enthalten. Außerdem habe der Beklagte die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in seine Kostenermittlung eingestellt. Auch habe er unzutreffende, weil veraltete Baupreise sowie eine unzutreffende Bruttogrundfläche zugrunde gelegt. Den Schaden beziffert der Kläger mit angefallenen Verzugszinsen im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.08.2018 in Höhe von 277.657,70 Euro, mit entstandenen Rechtsanwaltskosten in den beiden Insolvenzverfahren in Höhe von 12.950,77 Euro sowie mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 317.507,16 Euro (in der Summer: 608.115,63 Euro).

Mit Antrag vom 29.12.2017, dem Beklagten zugestellt am 08.01.2018, leitete der Kläger ein außergerichtliches Güteverfahren bei der ### GmbH, einer staatlich anerkannten Gütestelle, ein. Dies endete erfolglos am 19.03.2018 (Anlage K 15).

Der Kläger trägt vor, die Insolvenzschuldner hätten dem Beklagten einen Finanzierungsrahmen von 1,7 bis 1,8 Mio Euro vorgegeben. Sie hätten dem Beklagten deutlich gemacht, dass ein Finanzierungsbetrag von über 1,8 Mio Euro nicht überschritten werden dürfte. Andernfalls hätten sie von dem Vorhaben Abstand genommen. Die Insolvenzschuldner hätten vom Beklagten nur die beiden Kostenschätzungen vom 19.03.2007 (Anlage K 2) und vom 31.07.2008 (Anlage K 5) erhalten. Eine Kostenschätzung hätten sie im Jahr 2009 nicht erhalten vom Beklagten. Ein Verkauf des Grundstücks mit dem nicht fertiggestellten Gebäude wäre nur mit großem Verlust möglich gewesen. Außerdem sei der Verlust ihrer in der ###-Allee betriebenen Pension zu befürchten gewesen. Hätten sie um die tatsächlich entstehenden Baukosten gewusst, hätten sie von dem Vorhaben Abstand genommen. Das Bauvorhaben selbst sei im Mai 2013 fertiggestellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 608.115,63 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung und trägt darüber hinaus vor, dass die Insolvenzschuldner im Jahr 2006 an ihn mit dem Wunsch herangetreten wären, eine (weitere) Pension errichten zu wollen. Sie hätten angegeben, lediglich Teilleistungen aus dem Leistungsbild der HOAI zu benötigen und sehr viel Eigenleistungen erbringen zu wollten. Es sei Vorstellung der Insolvenzschuldner gewesen, ca. 1,8 Mio Euro Kredit für das Objekt aufzunehmen. Darüber hinaus wollten sie erhebliche Eigenleistungen erbringen. Sie hätten bereits in den Jahren 2007 und 2008 um die erhöhten Baukosten gewusst. Bei den Kostenschätzungen aus 2007 und 2008 habe es sich um Nettokosten gehandelt. Dies sei den Insolvenzschuldnern auch bewusst gewesen als erfahrene Geschäftsleute. In die Finanzierung des Bauvorhabens selbst sei er nicht eingebunden gewesen. Die Insolvenzschuldner hätten die offenkundigen Finanzierungslücken bewusst in Kauf genommen, um überhaupt einen Kredit zu erhalten, um die Baumaßnahmen auszuführen unter der gleichzeitigen Hoffnung, das fehlende Kapital durch Eigenleistungen zu ersetzen. Der Beklagte habe den Insolvenzschuldnern am 17.11.2009 die als Anlage B 1 vorgelegte Kostenschätzung, die Gesamtkosten in Höhe von 2.768.000,00 Euro brutto ausweise, per Telefax übersandt. Bereits zuvor habe der Beklagte in Vorbereitung eines Gesprächs bei der ###-Bank am 25.05.2009 den Insolvenzschuldnern eine nahezu idenitische Kostenschätzung übergeben. Bereits im Mai 2009, spätestens jedoch ab November 2009 sei den Insolvenzschuldnern bewusst gewesen, dass die geplante Pension bzw. das geplante Hotel nicht zu den Beträgen finanzierbar gewesen sei, die in den Kostenschätzungen 2007 und 2008 angegeben waren. Einen schriftlichen Architektenvertrag hätten sie und der Beklagte erstmals am 09.05.2011 geschlossen. Das vorherige, vom Beklagten unterzeichnete Vertragsangebot (Anlage K 1) hätten die Insolvenzschuldner nicht angenommen. In der Nachtragsvereinbarung vom 21.12.2011 hätte sich der Beklagte mit dem Insolvenzschuldner auf eine Haftungsbegrenzung geeinigt. Das im Ergebnis errichtete Gebäude sei auf Wunsch der Insolvenzschuldner auch im erheblichen Maße abweichend vom Bauantrag und den ursprünglichen Planungen gebaut worden. Anstelle der ursprünglich geplanten Errichtung einer Frühstückspension mit 65 Betten hätten sie sich entschieden, ein 3-Sterne-Plus-Hotel mit 80 Betten zu bauen. Außerdem hätten sie einen erweiterten Wellnessbereich mit einer Schwimmhalle sowie Glasanbauten, einen Wintergarten und eine erhöhte überbaubare Grundfläche geplant und errichten lassen. Hierauf habe der Beklagte auf die Erforderlichkeit einer Ergänzung des Bauantrags, die Einholung einer gesonderten Genehmigung sowie die Entstehung erheblicher Zusatzkosten hingewiesen. Die Insolvenzschuldner hätten ihm im Rahmen der Bauausführung auch wesentliche Informationen vorenthalten. In den Abschluss der Werkverträge und die Rechnungsprüfung sei er nicht eingebunden gewesen. Letztlich hätten sie ihm den Auftrag entzogen, nachdem es immer wieder zu Differenzen bei der Vertragserfüllung gekommen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es unzulässig sei, die tatsächlich entstandenen Kosten des Bauvorhabens mit seinen Kostenschätzungen aus den Jahren 2007 und 2008 zu vergleichen, da das vorhandene Bauwerk von der ursprünglichen Baugenehmigung abweiche und sämtliche nach der DIN 276 aufzustellenden Kostenschätzungen grundsätzlich als Nettobetrag zu erfolgen hätten. Hätten die Insolvenzschuldner eine Frühstückspension mit 65 Betten errichten lassen, wären die tatsächlichen Baukosten im Rahmen seiner Kostenschätzung aus den Jahren 2007 und 2008 geblieben. Außerdem hätten sie durch das Eingehen der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ###-Bank selbst zu ihrer finanziellen Überforderung beigetragen. Im Übrigen sei die Schadenshöhe nicht hinreichend vorgetragen. Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einer offenen Honoararforderung in Höhe von 15.271,03 Euro aus seiner Schlussrechnung vom 26.07.2014 (Anlage B 7) unter Berücksichtigung der in den Jahren 2007 bis 2010 enthaltenen Abschlagszahlungen (Anlage K 18).

Mit Urteil vom 29.04.2020 hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, den Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach jedoch beschränkt auf einen Betrag von 250.000,00 Euro. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Kostenermittlung und der ungenügenden Kontrolle der Kostenentwicklung gemäß § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB zustehen würde. Dieser Schadensersatz sei jedoch aufgrund von Mitverschulden zu reduzieren und im Übrigen durch eine wirksame Haftungsbegrenzung begrenzt. Der Anspruch sei nicht verjährt. Schadensersatzansprüche wegen Baukostenüberschreitung würden nach 5 Jahren verjähren. Der Kläger habe vorgetragen, das Bauwerk sei im Mai 2013 fertiggestellt worden. Der Beklagte habe dies bestritten, einen früheren Fertigstellungs- und Abnahmezeitpunkt jedoch nicht vorgetragen. Über seine Leistung legte er unter dem 26.07.2014 Schlussrechnung. Die Verjährungsfrist sei im Übrigen durch das außergerichtliche Güteverfahren gehemmt gewesen. Die Verjährungsfrist sei durch die am 04.09.2018 bei Gericht eingegangene und dem Beklagten alsbald im Sinne von § 167 ZPO am 25.09.2018 zugestellte Klageschrift erneut gehemmt worden. Den Beklagten treffe eine objektive Pflichtverletzung des Architektenvertrags. Der Beklagte habe es den Insolvenzschuldnern geschuldet, aus dem Architektenvertrag die voraussichtlich entstehenden Baukosten zutreffend zu ermitteln, die Kosten zu kontrollieren und die Insolvenzschuldner auf Kostenüberschreitung rechtzeitig hinzuweisen. Diese hätten dem Beklagten einen erkennbaren Kreditrahmen in Höhe von 1,7 bis 1,8 Mio Euro als Vertragsgrundlage vorgegeben. Diesen Finanzierungsbedarf in Höhe von 1,7 Mio Euro habe der Beklagte in seiner Kostenschätzung vom 19.03.2007 auch angenommen. Der Beklagte habe schon die voraussichtlich entstehenden Baukosten nicht zutreffend ermittelt. Bei den Kostenschätzungen vom 19.03.2007 und 31.07.2008 handele es sich jeweils um Bruttobeträge. Dies ergebe sich aus dem Klammerzusatz “inklusive Umsatzsteu“, womit unzweifelhaft das Wort “Umsatzsteuer” gemeint sei. Dass der Beklagte im Nachgang im Jahr 2009 eine Kostenschätzung über voraussichtliche Baukosten in Höhe von 2.768.000,00 Euro an die Insolvenzschuldner übermittelt habe, sei nicht bewiesen. Die als Zeugen vernommenen Insolvenzschuldner hätten den Zugang dieses Faxes bestritten. Ein technischer Defekt bei der Übermittlung des Faxes sei nicht auszuschließen. Auch habe der Beklagte ihnen nicht bewiesen, dass eine erhöhte Kostenschätzung bei einer Besprechung am 25.05.2009 bei der ###-Bank Gegenstand gewesen sei. Der vom Beklagte benannte Zeuge ### habe nicht gehört werden können, da der Beklagte keine ladungsfähige Anschrift von diesem beigebracht habe. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten sei darin zu sehen, dass er die Insolvenzschuldner nicht über die tatsächliche Kostensteigerung aufgeklärt habe. Daran ändere nichts, dass sie das Bauwerk nach Vorlage der Kostenschätzung abweichend von der ursprünglichen, im Jahr 2008 vorgesehenen Plan errichtet hätten. Der Beklagte hätte die Kläger auf durch Abweichungen verursachte Kostensteigerungen hinweisen müssen. Die Insolvenzschuldner müssten sich jedoch ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden an der eingetretenen Baukostenüberschreitung anspruchsmindernd anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Sie hätten sich im Streitfall bewusst in die Rolle des klassischen Bauherrn begeben. Sie hätten eigenmächtig Abweichungen von der ursprünglichen Bauplanung veranlasst und trotz der Beauftragung des Beklagten mit der Leistungsphase 7 unmittelbar Aufträge an Drittunternehmen vergeben. Auch die Insolvenzschuldner hätten erkennen können und müssen, dass die beabsichtigte Änderungen, die immerhin einen Nachtragsantrag zur bereits erteilten Baugenehmigung erforderlich gemacht hätten, zu einer Verteuerung des gesamten Bauvorhabens führen würden. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei auch ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen. Der Kläger habe einen Schaden in Höhe der angefallenen Verzugszinsen, den im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehenden Rechtsanwaltskosten sowie der entstandenen Vorfälligkeitsentschädigung. Dieser Betrag sei auf die Summe von 250.000,00 Euro zu begrenzen, da im Rahmen der Nachtragsvereinbarung eine wirksame Haftungsbegrenzung vereinbart worden wäre. Dies stehe aufgrund der vorgelegten Vertragsurkunde sowie der Einvernahme des Insolvenzschuldners fest. Der Behauptung des Beklagten komme die vorgelegte Vertragsurkunde zugute. Dass es sich hierbei um eine Fälschung handele, habe der Kläger nicht bewiesen. Dem Zeugen sei das Original der Vertragsurkunde zur Einsicht vorgelegt worden. Dieser habe nicht in Abrede gestellt, den Nachtrag unterschrieben zu haben. Ohne Belang für die vereinbarte Haftungsbegrenzung sei, ob es dem Beklagten tatsächlich gelungen sei, die avisierte Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Dem Beklagten stehe kein aufrechnungsfähiger Anspruch aus seiner Schlussrechnung vom 26.07.2014 zu (§§ 631, 387, 389 BGB). Der Beklagte beanspruche in der Schlussrechnung vom 26.07.2014 zusätzliches Honorar für die Erarbeitung der Nachgenehmigungsunterlagen sowie für nachträglich beauftragte bauliche Veränderungen und Erweiterung auf Grundlage erhöhter anrechenbarer Kosten. Der auf die Nichteinhaltung einer Baukostenobergrenze gestützte Schadensersatzanspruch des Auftraggebers führe dazu, dass der Architekt den sich aus der HOAI ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreite, welcher sich ergebe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 09.04.2020 neuen Sachvortrag unterbreitet habe, sei dieser gemäß § 296a ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen. Das Urteil des Landgerichts wurde dem Kläger am 05.05.2020 zugestellt.

Gegen das am 05.05.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 04.06.2020 eingegangenen und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.08.2020 am 05.08.2020 begründeten Berufung. Das Landgericht habe sich mit wesentlichem Vortrag und wesentlichen Aspekten nicht auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis der Insolvenzschuldner von der Kostenschätzung im Jahr 2009, sei unzutreffend. Eine Kostenobergrenze für das Bauvorhaben sei ihm von den Insolvenzschuldnern zu keinem Zeitpunkt vorgegeben gewesen. Neben der Sache liege das Urteil mit der Bestimmung tatsächlicher Baukosten auf 2.616.259,00 Euro. Derartige Baukosten habe der Kläger selbst nie behauptet. Das Landgericht ignoriere, dass die Insolvenzschuldner keinen Rahmen für die Baukosten vorgegeben hätten. Es sei ihnen einzig darum gegangen, vom Beklagten eine grobe Kostenschätzung zu erhalten, welche einen Kreditbedarf von 1,7 Mio Euro ausweise. Im Übrigen beruhe die Erhöhung der Baukosten auf den Umstand, dass die Insolvenzschuldner anders gebaut hätten als geplant. Genehmigt sei eine Bruttogrundfläche von 397 m² gewesen. Errichtet worden sei eine Grundfläche von 476 m². Die genehmigte Nettogrundfläche habe 1.480 m² betragen. Ausgeführt worden seien 1.820 m². Der Bruttorauminhalt sei von genehmigten 4.784 ³ auf ausgeführte 5.741 ³ gestiegen. Darüber hinaus habe das Landgericht keine Toleranzgrenze berücksichtigt und auch die tatsächlichen Baukosten nicht in Ansatz gebracht. Diese seien bisher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte habe auch keine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er nicht über die tatsächliche Kostensteigerung aufgeklärt habe. Zum einen habe der Beklagte im Zusammenhang mit den Änderungsanordnungen der Insolvenzschuldner während der Bauzeit keine Kostenkontrolle gehabt. Diese hätten eine Kostenkontrolle des Beklagten bewusst unterbunden. Die gesamte Auftragsvergabe einschließlich Angebotsabgabe, Auftragsbestätigung, Rechnungsprüfung und Rechnungsausgleich hätten sie bewusst am Beklagten vorbei organisiert. Im Übrigen habe das Landgericht die Aussagen der Zeugin ###, die ersichtlich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, unzutreffend gewürdigt. Grundsätzlich unbeachtet gelassen habe das Landgericht die Kostensteigerungen aufgrund der Änderungsanordnungen der Insolvenzschuldner. Aufgrund der Vielzahl der Änderungsanordnungen sei ihnen bewusst gewesen, dass die Errichtung des Bauwerks nicht zu den Beträgen aus den Kostenschätzungen aus den Jahren 2007 und 2008 zu realisieren gewesen sei. Auch seien die Ausführungen des Landgerichts unzutreffend dahingehend, dass der Kläger Bruttokosten ermittelt hätte. Tatsächlich habe es sich jedoch um Nettowerte gehandelt. Aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit der Insolvenzschuldner mit dem Beklagten sei jenen bekannt gewesen, dass es sich sämtlichst um Nettobeträge gehandelt habe. Selbst wenn ein Verschulden des Beklagten gegeben sein sollte, wäre ein Mitverschulden der Insolvenzschuldner von mehr als 50 % zu berücksichtigen. Im Übrigen gehe der Beklagte weiterhin davon aus, dass kein Schaden eingetreten sei. Zwar könne grundsätzlich auch ein Finanzierungsschaden geltend gemacht werden. Dabei sei ebenfalls eine Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dies auch unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Vorteile. Zeitpunkt für die Schadensberechnung sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Landgericht habe es unterlassen festzustellen, welche tatsächlichen Kosten entstanden wären, wenn die Insolvenzschuldner entsprechend der ursprünglichen Planungen auch gebaut hätten. Diese Kosten seien vorliegend, wie auch die tatsächlichen Baukosten, nicht bekannt. Das Landgericht hätte richtigerweise dazu Sachverständigenbeweis erheben müssen. Dies habe es nicht getan. Weiterhin sei entgegen der Ausführungen des Landgerichts die Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt. Der geltend gemachte Zinsschaden sowie die Vorfälligkeitsentschädigung würden unter anderem auch das Objekt in der ###-Allee betreffen. In der Vergleichsvereinbarung mit der ###-Bank wären somit Darlehensbeträge enthalten, welche nicht das Bauvorhaben in der ###-Straße betrafen. Darüber hinaus habe das Objekt in der ###-Straße durch die kostenerhöhenden Änderungen zu einer erheblichen Wertsteigerung geführt. Diese Wertsteigerung habe das Landgericht ebenfalls nicht ermittelt. Es werde daher bestritten, dass den Insolvenzschuldnern überhaupt ein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass und welche Eigenleistungen durch die Insolvenzschuldner tatsächlich erbracht wurden. Im Ergebnis sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte für deren gesamte Bankverbindlichkeiten haften solle. Da die Insolvenzschuldner von den Kostensteigerungen gewusst hätten, sei die Schlussrechnung des Beklagten auch berechtigt und die Hilfsaufrechnung sei vom Landgericht unzutreffend abgelehnt worden. Im Übrigen sei der neue Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 09.04.2020 zu Unrecht wegen Verspätung zurückgewiesen worden. Der Beklagte habe erstmals durch die Zeugenvernehmung der Insolvenzschuldnerin am 17.03.2020 erfahren, dass der Zeuge ### in die Finanzierung des Bauvorhabens durch die Insolvenzschuldner eingebunden war. Zwar habe er den Zeugen ### zuvor bereits einmal gesehen. Jedoch habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass dieser die Finanzierung für die Insolvenzschuldner vermittelt habe. Das Landgericht habe dem Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt. Innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist sei der Vortrag erfolgt. Eine Zurückweisung habe daher nicht erfolgen dürfen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des am 29.04.2020 verkündeten Urteils des LG Dresden, Az.: 4 O 1963/18, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29.04.2020 – Az.: 4 O 1963/18 – wird zurückgewiesen.

Darüber hinaus legte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.2020 Anschlussberufung ein und beantragt,

auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 29.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Az.: 4 O 1963/18 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 608.115,63 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt zur Begründung aus, dass das Landgericht Dresden fehlerfrei eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten aus dem Architektenvertrag festgestellt habe. Soweit das Landgericht den Beklagten lediglich zu einer Zahlung in Höhe von 250.000,00 Euro verurteilt habe, sei das Urteil des Landgerichts abzuändern, weil es insoweit auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts beruhe. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Architektenvertrag in zweierlei Hinsicht verletzt habe. Zum einen habe er die voraussichtlich entstehenden Baukosten nicht zutreffend ermittelt und zum anderen habe er die Insolvenzschuldner nicht über die tatsächlichen Kostensteigerungen aufgeklärt. Ebenso gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Auch habe das Landgericht den Vortrag des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 09.04.2020 wegen Verspätung zutreffend zurückgewiesen. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Kostenschätzungen vom 19.03.2007 und 31.07.2008 Bruttokosten enthalten hätten. Die vom Landgericht angegebenen Gesamtkosten in Höhe von 2.616.259,00 Euro brutto stellten zwar nicht die tatsächlichen Baukosten dar, sondern beziehen sich auf die nach der unteren Grenze der allgemein gültigen Kostenkennwert ermittelten Baukosten Stand 2008 aus der baufachlichen Stellungnahme des SV1 vom 04.01.2014 (Anlage K 13). Im Übrigen habe der Beklagte selbst angegeben, dass eine realistische Kostenschätzung Kosten in Höhe von 2.768.000,00 Euro ausgewiesen hätte. Bereits daraus ergebe sich, dass seine Kostenschätzung von 2007 und 2008 unrealistisch zu niedrig gewesen seien. Es sei richtig, dass die Insolvenzschuldner im November 2011 ein originäres Darlehen über 1.817.000,00 Euro aufgenommen hätten. Dieser finanzierte Betrag enthalte jedoch auch die Ablösung eines Kredites bei der B3 für die Renovierung der Pension in der ###-Allee über noch 297.000,00 Euro. Der restliche Finanzierungsbetrag für das Objekt ###-Straße mit 1.520.000,00 Euro entspreche zusammen mit dem geplanten Leasing für Teile der Ausstattung des Hotels durchaus dem vorgegebenen Kreditrahmen, den die Insolvenzschuldner bereits zu Beginn gegenüber dem Beklagten kommuniziert hätten. Dieser finanzierte Betrag zzgl. der 100.000,00 Euro aus Leasingverträgen habe vielmehr ihren Vorstellungen entsprochen und sich mit den bekannten Kostenschätzungen des Beklagten gedeckt. Sofern den Insolvenzschuldnern bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen wäre, dass eine Nachfinanzierung unumgänglich werden würde, hätten sie die Kreditverträge im November 2011 nicht geschlossen. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht fehlerhaft. Auch habe das Landgericht die Schadenshöhe mit insgesamt 608.115,63 Euro zutreffend festgestellt. Die einzelnen Schadenspositionen seien weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung bestritten worden. Ein Vorteilsausgleich sei auch nicht vorzunehmen, da die Insolvenzschuldner keinen Vermögensvorteil erlangt hätten. Vielmehr hätten sie ihr gesamtes Vermögen verloren und würden sich nunmehr im noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren befinden. Unzutreffend habe das Landgericht jedoch ein Mitverschulden der Insolvenzschuldner bejaht sowie eine Haftungsbegrenzung auf einen Betrag von 250.000,00 Euro angenommen. Die von ihnen beauftragten Änderungen hätten im Ergebnis nicht zu Mehrkosten im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen geführt. Soweit Mehrkosten an einer Seite entstanden wären, wären diese auf anderen Positionen eingespart worden. Darüber hinaus habe der Insolvenzschuldner die Haftungsbegrenzung nicht mit dem Beklagten vereinbart. Der Insolvenzschuldner habe diese Haftungsbegrenzung nicht unterschrieben. Das vom Kläger dazu angebotene Sachverständigengutachten sei vom Landgericht nicht eingeholt worden.

Am 11.01.2022 hat der Senat einen Hinweisbeschluss erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Auf den Hinweisbeschluss hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass bis zum 30.04.2013 am Bauvorhaben ###-Straße Baukosten in Höhe von 2.367.249,27 Euro entstanden wären und nach einer Kostenschätzung für die Fertigstellung des Bauvorhabens noch ein weiterer Betrag in Höhe von 777.000,00 Euro angefallen wäre. Insgesamt wären Baukosten in Höhe von 3.144.249,27 Euro entstanden, was eine Baukostenüberschreitung in Höhe von 1.198.149,27 Euro begründe. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldner trägt der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats vor, dass für den Insolvenzschuldner ### Forderungen i.H.v. 7.785.259,86 Euro und für die Insolvenzschuldnerin ### Forderungen i.H.v. 7.656.151,22 Euro zur Tabelle angemeldet worden seien (Anlagen K 33 und K 34). Nach Verkauf der Immobilien und Rücknahme der Forderungen i.H.v. 3.001.694,44 Euro durch die Bürgschaftsbank und den Freistaat Sachsen hätten sich noch Forderungen i.H.v. 4.784.565,42 Euro bei ### und 4.654.456,78 Euro bei ### ergeben (Anlagen K 35 und K 36).

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Prozessvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2022 durch Einvernahme des Zeugen ### in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.10.2022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 636 i.V.m. § 280 BGB.

Dem Beklagten kann bereits keine Pflichtverletzung des Architektenvertrages nachgewiesen werden. Im Übrigen ist die Klage teilweise auch unschlüssig.

1. Die Parteien haben unstreitig am 09.05.2011 einen schriftlichen Architektenvertrag (Anlage B2) geschlossen. Der vom Kläger als Anlage K1 mit der Bezeichnung “Projekt ###” vorgelegte schriftliche Vertrag wurde von den Insolvenzschuldnern nicht unterschrieben. Da jedoch vom Beklagten unstreitig bereits in den Jahren 2007 bis 2011 Architektenleistungen für die Insolvenzschuldner und das in der ###-straße ### in ### geplante Objekt erbracht wurden, bestand zumindest in diesem Zeitraum ein mündlicher Architektenvertrag.

2. Der Kläger konnte zur Überzeugung des Senats nicht nachweisen, dass eine Baukostenüberschreitung vorlag, welche auf einer fehlerhaften Kostenschätzung des Beklagten beruhte.

a) Denn die Kostensteigerung des Objekts in der ###-Straße ### in ### beruhten ausweislich der fundierten und glaubhaften Angaben des Zeugen ### auf dem Umstand, dass die Insolvenzschuldner offensichtlich nicht nach den ursprünglichen Planungen und den Kostenschätzungen aus den Jahren 2007 und 2008 gebaut hatten. Es war vielmehr so, dass die finanzierende Bank und der Finanzierungsvermittler ### erst gegen Ende des Bauvorhabens erfahren haben, dass eine andere Kubatur gebaut als geplant und von der Bank genehmigt wurde. Im Übrigen wich nach der Aussage des Zeugen ### die Ausstattung des Bauvorhabens auch von den ursprünglichen Planungen und Kostenschätzungen ab, da die Insolvenzschuldner mit einer besseren Ausstattung gebaut hatten. Dies war dann Ende 2012/Anfang 2013 auch der Grund dafür, dass eine Nachfinanzierung erforderlich war. Die Darlehensnehmer, vorliegend die Insolvenzschuldner, hätten gegenüber ihm und der finanzierenden Bank auch eingeräumt und von sich aus mitgeteilt, dass sie anders, nämlich größer und auch höherwertig ausgestattet gebaut hatten, als bei der ursprünglichen Finanzierung angegeben war. Der Senat folgt den Ausführungen des Zeugen ### vollumfänglich auch deshalb, da dessen Aussagen durch Unterlagen gestützt werden, die dieser in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gereicht hat und aus denen ersichtlich ist, dass erheblich abweichend von der ursprünglichen Planung gebaut wurde, mit der Folge, dass beispielsweise die Bruttogrundfläche um 72 qm, die Bruttogeschossfläche um 304 qm und der Bruttorauminhalt um 1.198 ³ abweichend von der ursprünglichen Planung erweitert wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kostenschätzungen aus den Jahren 2007 und 2008 unter anderem wegen fehlender Umsatzsteuer unzutreffend waren, denn es wurde gerade nicht nach diesen Kostenschätzungen von den Insolvenzschuldnern gebaut. Im Übrigen hat der Zeuge ### angegeben, dass die Kostenschätzungen der Jahre 2007 und 2008, die von den Insolvenzschuldnern bei der Finanzierung im Jahr 2011 vorgelegt wurden, von einem unabhängigen Gutachter der finanzierenden Bank geprüft wurden und es auch Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehensbeträge war, dass die Kostenschätzungen durch entsprechende Angebote von bauausführenden Firmen unterlegt waren, so dass eine Fehlerhaftigkeit dieser Kostenschätzungen auch nicht sicher festgestellt werden kann.

b) Darüber hinaus ist die auf ein vermeintliche Baukostenüberschreitung gestützte Klage auch deshalb unschlüssig, da vom Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die tatsächlich entstandenen Baukosten des im Jahr 2013 fertiggestellten Objektes nicht substantiiert dargelegt wurden. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.01.2022 trug der Kläger lediglich vor, dass Stand 30.04.2013 Kosten in Höhe von 2.367.249,27 Euro angefallen wären und verweist auf eine Tabelle (Anlage K27). Darüber hinaus verweist der Kläger auf eine Kostenschätzung für noch weitere Kosten (Anlagen K28 und K29) in Höhe von 777.000,00 Euro. Dies allein ist nicht ausreichend, um die tatsächlich angefallenen Baukosten zu belegen. Zum einen handelt es sich teilweise um Kostenschätzungen. Zum anderen enthalten die Aufstellungen nicht die Eigenleistungen, welche unbestritten von den Insolvenzschuldnern in erheblichen Umfang hätten erbracht werden sollen.

c) Darüber hinaus hat der Kläger keinen kausalen Schaden für die von ihm behauptete Baukostenüberschreitung vorgetragen. Bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet insoweit jedoch keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Um einen dementsprechenden kausalen Schaden festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2015 – VII ZR 190/14, Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 14. Aufl., Einleitung Rn. 280). Angaben des Klägers zum Wert des im Ergebnis errichteten Objektes hat dieser nicht gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Landgerichts können demnach ein Zinsaufwand und die Vorfälligkeitsentschädigung sowie Anwaltskosten für das Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres als Schaden angesehen werden.

d) Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen, dass eine mögliche Baukostenüberschreitung im Objekt ###-Straße tatsächlich zur Kündigung der Darlehensverträge durch die ###-Bank und die darauf folgende Insolvenz geführt hat. Aus dem Vortrag des Klägers nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 11.01.2022 ergibt sich ein kausaler Zusammenhang zwischen Baukostenüberschreitung und den geltend gemachten Schadensbeträgen als Folge der Insolvenz nicht. Vielmehr ergibt sich aus diesem Vortrag, dass für den Insolvenzschuldner ### Forderungen in Höhe von 7.785.249,86 Euro und für die Insolvenzschuldnerin ### Forderungen in Höhe von 7.656.151,22 Euro zur Tabelle angemeldet wurden (Anlage K33 und K34). Nach Verkauf der Immobilien und Rücknahme der Forderung in Höhe von 3.100.694,44 Euro durch die Bürgschaftsbank und den Freistaat Sachsen ergeben sich noch Forderungen in Höhe von 4.784.565,42 Euro bei ### und 4.654.456,78 Euro bei ### (Anlagen K35 und K36). Selbst wenn es, wie vom Kläger vorgetragen, eine Baukostenüberschreitung in Höhe von 1.198.149,27 Euro gegeben hätte, wäre dies allein nicht ausreichend, um die Insolvenz der beiden Personen zu erklären. Denn die noch offenen Forderungen gegen die Insolvenzschuldner waren etwa viermal so hoch. Die geltend gemachten Schadensbeträge können demnach nicht als kausaler Schaden in einer behaupteten Baukostenüberschreitung angesehen werden.

e) Im Übrigen trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass der Beklagte die Insolvenzschuldner nicht über Kostensteigerungen informiert hat (vgl. OLG München, Endurteil vom 27. September 2016 – 9 U 1161/15 Bau). Diesen Nachweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Beklagte (gegenbeweislich) nachgewiesen hat, dass er die Insolvenzschuldner vor Baubeginn auf die anfallenden höheren Kosten hingewiesen hat, mithin dass die Insolvenzschuldner von der Kostenschätzung (Anlage B1) aus dem Jahr 2009, die Bruttokosten in Höhe von 2.768.000,00 Euro ausgewiesen hatte, Kenntnis hatten. Der Beklagte hat durch Vorlage der Kostenschätzung mit Faxkennung vom 17.11.2009, die unstreitig die Faxnummer der Insolvenzschuldner trägt und ausweislich des Sendeberichts auch ordnungsgemäß versandt wurde, den Zugang des Faxschreibens hinreichend nachgewiesen. Die pauschale Behauptung der Insolvenzschuldner, dass sie keine Kenntnis von dem Fax gehabt hätten, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09). Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, welches Gerät die Insolvenzschuldner an der Gegenstelle betrieben haben, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten ist, ob und auf welche Weise sie eine Dokumentation des Empfangsjournals führten etc.. Der pauschale Hinweis, dass das Fax nicht eingegangen sei und man nunmehr nicht mehr sagen könne, wo sich das Faxgerät befinde, reicht insoweit nicht aus. Zudem spricht aus Sicht des Senats dafür, dass die Insolvenzschuldnerin Kenntnis von dem Fax hatte, der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin vor dem Landgericht selbst angegeben hatte, dass ihr ein Gesamtbetrag in Höhe von 2,76 Mio Euro im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben durchaus bekannt war, auch wenn sie meinte, dass dies den Gesamtwert des Gebäudes samt Grundstück nach Fertigstellung betreffen sollte. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen.

3. Da der Kläger nach alledem keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Architektenvertrag über das Objekt ###-Straße ### in ### hat, war auch die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2022 führen nicht zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO). Es liegen weder zwingende Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO vor noch ist der Senat gemäß § 156 Abs. 1 ZPO gehalten, die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 341/98NJW 2000, 142; BGH, Beschluss vom 18. September 2006 – II ZR 10/05NJW-RR 2007, 412; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – V ZR 151/12NJW-RR 2014, 177). Im Ergebnis ist es unerheblich, wann die sogenannte “Abweichungsanalyse” erstellt wurde, die der Zeuge ### zur Akte gereicht hat. Auch hat der Senat keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen ### zu zweifeln. Allein der Vortrag, dass die Insolvenzschuldner bestimmte Unterlagen nicht kennen würden oder diese in ihren Unterlagen nicht finden würden, ist nicht ausreichend, um die glaubhafte und umfassende Aussage des Zeugen ### in Zweifel zu ziehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt; die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.