vorgestellt von Thomas Ax
Nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber als Beleg für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters Referenzen über die frühere Erbringung vergleichbarer Leistungen verlangen (Hölz in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, VgV § 46 Rn. 13). Die Referenzen dienen folglich als Beleg für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters. Anhand von Referenzen will der Auftraggeber feststellen, ob der potentielle Auftragnehmer Erfahrungen auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung hat und ob er in der Lage sein wird, den Auftrag auch tatsächlich auszuführen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Juli 2010, 11 Verg 5/10, BeckRS 2010, 19010, unter II.2.).
Dafür muss die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet (OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018, 13 Verg 8/17, BeckRS 2018, 18361 Rn. 31; OLG München, Beschluss vom 12. November 2012, Verg 23/12, BeckRS 2012, 23578, unter II.B.1.b.cc.; Goldbrunner in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 46 Rn. 14). Sie sollen es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, ob der Bieter – ausgehend von den eingereichten Nachweisen – auch tatsächlich persönlich und fachlich für den Auftrag geeignet ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Januar 2015, 1 U 138/14, BeckRS 2015, 5288 Rn. 42), ob er also über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen und Erfahrungen verfügt, um die zu vergebenden Leistungen in ordnungsgemäßer beziehungsweise angemessener Qualität erbringen zu können (Hölz in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, GWB § 122 Rn. 59).
Um diesen Zweck erfüllen zu können, muss die durch die Referenzen attestierte Leistungsfähigkeit grundsätzlich in der Person des sich unmittelbar am Verfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmers vorliegen; Referenzen sind personen- oder unternehmensgebunden (Mager in Burgi/Dreher, Beck`scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, VgV § 46 Rn. 17). Referenzen, bei denen auf die Tätigkeit anderer Firmen zurückgegriffen wird, taugen nicht zum Nachweis der Eignung des Bieters, weil damit nicht dokumentiert werden kann, dass sich dieser konkrete Bieter auch wirklich hinsichtlich der nachgefragten Leistung am Markt bereits bewährt hat (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Juli 2010, 11 Verg 5/10, BeckRS 2010, 19010, unter II.2.).
Referenzen müssen folglich die geforderte Leistung so spiegeln, wie sie der Bieter anbietet. Bietet ein Bieter die Leistung vollständig als eigene an, also ohne sich bezüglich bestimmter Leistungsteile auf einen Nachunternehmer zu berufen, dann muss er im Rahmen der Referenzen auch alle wesentlichen Leistungsteile selbst erbracht haben.
Referenzaufträge, bei denen diese Leistung durch Nachunternehmer ausgeführt worden ist, sind insoweit nicht geeignet.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2022 – Verg 11/22