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Kurz belichtet - OLG Stuttgart zur "Angstklausel" bei Baugrundgutachten

Vorbehalte in Baugrundgutachten können allenfalls dann den Bodengutachter vor Schadensersatzansprüchen bewahren, wenn sie nicht allgemein gehalten sind. Insbesondere aber müssen solche Vorbehalte derart deutlich und eindringlich abgefaßt sein, daß sowohl der Bauherr als auch dessen Architekt zu der Überzeugung gelangen können, daß das Gutachten allein – und ohne weitere Zuziehung des Bodengutachters – nur als vorläufig zu betrachten und nicht als Grundlage für die Festlegung einer Tiefbaumaßnahme heranzuziehen ist.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.1997 – 13 U 3/96