Ax Vergaberecht

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Kurz belichtet - Unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen führt zum Ausschluss

von Thomas Ax

Ein Angebot muss gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV den vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Vorgaben entsprechen. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausschreibt, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Um eine solche Abweichung feststellen zu können, sind die Anforderungen der Vergabeunterlagen und der Inhalt des Angebots miteinander zu vergleichen. Ob das Angebot eines Bieters von den Vertragsunterlagen abweicht und diese damit ändert, ist anhand der Leistungsbeschreibung durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung der Vertragsunterlagen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist hierfür nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung verstehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2020 – Verg 38/19; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2014, X ZB 15/13).

Eine generalklauselartige Versicherung wie

“Das Angebot unseres Unternehmens erfüllt alle Anforderungen, welche in den Vergabeunterlagen und der Bekanntmachung enthalten sind.”

kann eine konkrete von den vertraglichen Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichende Darstellung der angebotenen Leistung nicht “heilen”. Die konkrete vertragliche Verpflichtung verdrängt eine allgemeine Auffangklausel. Eine solche Auslegung entspricht auch der allgemeinen Auslegungsregel, wonach die speziellere Norm der allgemeinen Norm bei der Anwendung auf einen Sachverhalt vorgeht.

Im Falle einer Uneinigkeit über die vertraglichen Pflichten würde eine ebensolche Auslegung vorgenommen werden.