Ax Vergaberecht

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RügePraxis: Der rügende Bieter muss - wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht - zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen

von Thomas Ax

An den Inhalt von Rügen sind im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der rügende Bieter muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2021 – Verg 9/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 – Verg W 1/12). Eine Rüge “ins Blaue hinein” liegt dann nicht vor, wenn der Bieter unter Nutzung seiner Branchen- und Marktkenntnis und unter Bezugnahme auf konkrete Umstände das Wertungsergebnis anzweifelt (VK Sachsen, Beschluss vom 17. März 2022 – 1/SVK/041-21).

Sie muss Indizien für die von ihr diesbezüglich vermuteten Vergaberechtsverstöße nennen, welche die Vergabekammer als ausreichend ansieht, um den Vortrag nicht als reine Vermutung “ins Blaue hinein” anzusehen.