Ax Vergaberecht

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Ein vorbefasstes Unternehmen darf nicht den Zuschlag erhalten

von Thomas Ax

Relevant ist jede vorbereitende Tätigkeit, die geeignet ist, das Vergabeverfahren zu beeinflussen. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und der Firma ist nicht erforderlich. Es reicht jede sonstige Tätigkeit im Vorfeld und jede Unterstützungshandlung im Vorfeld. Ausreichend ist ein tatsächliches Tätigwerden, wobei es ausreicht, dass das Unternehmen die Umstände der Vergabe zu seinen Gunsten beeinflusst haben kann.

Besonders schwerwiegend ist der Verstoß, wenn der Auftrag auf das Leistungsspektrum des Unternehmens zugeschnitten wäre, weil dieses bei der Erarbeitung der Auftragsunterlagen mitgewirkt hat (Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 7 VgV, Rn. 5; Baumann/Mutschler-Siebert in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 7 VgV, Rn. 1, 12 u. 15; Mager in Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2 (Hrsg. Burgi/Dreher), 3. Auflage 2019, § 7 VgV, Rn. 5 ff.).

Der Ausschluss des vorbefassten Unternehmens ist indes Ultima Ratio; zuvor sind verhältnismäßige mildere wettbewerbssichernde Maßnahmen zu ergreifen (Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, UVgO § 5 Rn. 4; Baumann/Mutschler-Siebert in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 7 VgV, Rn. 1 u. 13).

Oft ergreifen Auftraggeber zwar wettbewerbssichernde Maßnahmen in der Form, als sie die anderen angefragten Firmen sowohl schriftlich über den Aufgabenumfang informieren, als auch mit diesen Begehungen durchführen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht ausreichend, wenn die bestimmte Firma aufgrund des Zuschnitts der Aufgaben Vorteile hat, während die anderen Firmen unter den Vorgaben der mit der bestimmten Firma vorab vorgeschlagenen Maßnahmen von einer endgültigen Angebotsabgabe abgesehen hätten.