vorgestellt von Thomas Ax
1. Bieter müssen sich bei der Erstellung ihres Angebots mit
den bekannt gemachten Wertungsmethoden auseinandersetzen. Ein sorgfältig
handelnder Bieter wird verschiedene Angebotsstrategien durchdenken, um deren
Erfolgsaussichten abzuschätzen. Damit sind bei konkreter Benennung aller
relevanten Details zur Preis- und Qualitätswertung, die Auswirkung von
verschiedenen Angebotsstrategien bei Preis und Qualität für einen
durchschnittlichen fachkundigen Bieter erkennbar. Von einem Bieter kann
insbesondere erwartet werden, dass er einfache mathematische Überlegungen
anstellt.
2. Allein aus der Einstellung eines Strafverfahrens gegen
Geldauflage gem. § 153a Abs. 2 StPO kann nicht geschlossen werden, dass keine
hinreichenden Anhaltspunkte i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorliegen. Liegen dem
öffentlichen Auftraggeber konkrete Hinweise auf Vereinbarungen oder
Verhaltensweisen vor, welche zur Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs führen können, dann ist er verpflichtet, diese Erkenntnisse bei
seiner Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen und kann sich nicht allein
auf die Einstellung des Strafverfahrens berufen.
3. Wurden Straf- oder Kartellverwaltungsverfahren auf eine
Art und Weise eingestellt, dass keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob
die vorgeworfene oder untersuchte Tat begangen wurde oder ein Verstoß gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt, so ist für den Zeitraum des § 126
Nr. 2 GWB auf die konkrete Handlung selbst und nicht auf das Datum der
Einstellung abzustellen.
VK Südbayern, Beschluss vom 11.10.2023 –
3194.Z3-3_01-23-16