Ax Vergaberecht

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-vergaberecht.de

Kurz belichtet - Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, aber berechtigt eingereichte Referenzen zu überprüfen

vorgestellt von Thomas Ax

Zwar sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, aber berechtigt eingereichte Referenzen zu überprüfen. Wenn die Kontaktaufnahme mit dem Referenzauftraggeber allerdings ergibt, dass die Kontaktperson dem Auftraggeber wie im Fall der Referenz Nr. 3 trotz wiederholter Versuche der Kontaktaufnahme nicht antwortet, liegt dieses Risiko nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin und kann keinen Ausschluss begründen (vgl. auch Hölzl, in: MüKoEu-WettbR, § 46 VgV Rz. 19, 4. Auflage 2022). Das gilt umso mehr dann, wenn der Auftraggeber nicht sämtliche zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, den Referenzgeber zu erreichen. Anders könnte der Fall möglicherweise zu beurteilen sein, wenn die mangelnde Überprüfbarkeit aus dem Einflussbereich des Bieters folgt, z.B. wenn wissentlich Kontaktpersonen genannt werden die nicht existieren oder nicht mehr bei dem Referenzgeber beschäftigt sind oder aber der Antragsgegner den Bietern in den Vergabeunterlagen aufgegeben hat, für eine Überprüfbarkeit zu sorgen (vgl. zu letzterer Konstellation etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2015 – 11 Verg 11/14). All dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 – VK B 1-19/23