Ax Vergaberecht

CO2-Schattenpreis, CO2-Emissionen in Umsetzung von § 8 Absatz 2 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsge- setz Baden-Württemberg (KlimaG BW)

vorgestellt von Thomas Ax

In Umsetzung von § 8 Absatz 2 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) soll bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen durch das Land im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein rechnerischer Preis veranschlagt werden. Dieser Preis entspricht dem vom Umweltbundesamt wissenschaftlich ermittelten und empfohlenen Wert für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) (CO2-Schattenpreis).

Ein CO2-Schattenpreis ist nicht zu veranschlagen, wenn der Auftragswert die Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. Ein CO2-Schattenpreis ist auch dann nicht zu veranschlagen, wenn keine verlässlichen und belastbaren Hilfestellungen für die Berechnung von CO2-Emissionen der Leistung beziehungsweise Leistungs- oder zumindest Produktgruppe verfügbar sind.

Zur Berücksichtigung der Klimafolgen in der Angebotswertung hat sich in anderen Staaten bereits etabliert, die Angebotswertung auf Grundlage der Angebotssumme zuzüglich eines Schattenpreises für die Treibhausgasemissionen durchzuführen. Die auf Grundlage der Ökobilanz ermittelten CO 2e-Emissionen können bepreist werden, um die Klimafolgekosten zu ermitteln und bei der Investitionsentscheidung zu berücksichtigen. Durch die Festlegung des CO 2e-Preises entscheidet der Auftraggeber faktisch, welche Bedeutung er dem Klimaschutz im jeweiligen Projekt beimisst. Je höher der angesetzte CO 2 e-Preis ist, desto höher ist die Bereitschaft des Auftraggebers, höhere Investitionen für den Klimaschutz zu tätigen.

Die Berücksichtigung eines CO 2e-Schattenpreises für die Angebotswertung ist ein international etabliertes, marktwirtschaftliches Instrument.

Im Grundsatz wird den Leistungen der Bieter das Treibhauspotenzial zugewiesen, das der Auftraggeber hierfür auf Grundlage von Standarddaten in der Ökobilanz ermittelt hat. Die so ermittelte CO 2e Menge wird mit einem für alle Bieter einheitlichen Schattenpreis je Tonne CO 2e belegt. Dieser Schattenpreis wird nur für die Zwecke der Wertung auf den Angebotspreis aufgeschlagen.

Wettbewerb entsteht dadurch, dass Bieter die Möglichkeit erhalten, das in der Ökobilanz kalkulierte Treibhauspotenzial zu reduzieren.

Hierzu erhalten die Bieter die Möglichkeit, in ihrem Angebot das von ihnen beeinflussbare Treibhauspotenzial ihrer Leistung abweichend von den Werten in der Ökobilanz des Auftraggebers in CO 2 e auszuweisen. Hierdurch können sie die CO 2 e Menge ihrer Leistung reduzieren, den CO 2e Schattenpreis reduzieren und durch ihren Beitrag zum Klimaschutz einen Wertungsvorteil erreichen.

Das Modell ist vergaberechtlich zulässig sowie einfach und transparent umsetzbar. Es erfordert aber eine belastbare Datengrundlage für Treibhausgasemissionen.

Nach dem hier vorgeschlagenen Wertungsmodell lässt sich der Auftraggeber mit dem Angebot das durch die angebotenen Leistungen des Bieters verursachte Treibhauspotenzial (GWP) in kg CO 2e angeben. Dieses Treibhauspotenzial wird anschließend bepreist. Der so ermittelte Wert wird für die Zwecke der Angebotswertung auf den Angebotspreis aufgeschlagen. Die Summe bildet den Wertungspreis. Dieses Wertungsmodell genügt den vergaberechtlichen Anforderungen. Es sichert den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot und gewährleistet Wettbewerb. Im Einzelnen: Der Zuschlag muss auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Wirtschaftlichkeit ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, § 127 Abs. 1 Satz 2 GWB. Diese Definition erlaubt die Berücksichtigung der Klimafolgekosten. Denn die Rechtsprechung hat schon lange geklärt, dass im Rahmen der Angebotswertung Aspekte berücksichtigt werden dürfen, die nicht unmittelbar oder allein dem Auftraggeber, sondern (auch) der Allgemeinheit zugutekommen. Dies ist nun auch in § 127 Abs. 1 Satz 4 GWB geregelt. Erforderlich ist aber immer, dass die Zuschlagskriterien auftragsbezogen gewertet werden. Es dürfen also nur Merkmale gewertet werden, die der Leistungserbringung innewohnen und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die Bewertung von Klimafolgen und insbesondere des Treibhauspotenzials ist also vergaberechtlich rechtssicher möglich.

Zuschlagskriterien sind nach § 127 Abs. 4 GWB so zu gestalten, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

Der Auftraggeber erstellt im Grundmodell eine Ökobilanz. Auf Grundlage der Ökobilanz werden je Los die CO 2e-Treiber identifiziert. Soweit diese CO 2 e-Treiber von den Bietern vor dem Hintergrund der Leistungsbeschreibung (noch) beeinflussbar sind, werden die Bieter aufgefordert, das Treibhauspotenzial ihrer angebotenen Ausführung nach einem einheitlichen Berechnungsverfahren zu ermitteln und auszuweisen.

Die Bieter weisen in ihrem Angebot das Treibhauspotenzial ihrer Leistung in CO 2 e aus.

Sie können für die Zwecke der Einfachheit auf eine Angabe verzichten. In diesem Fall geht der Auftraggeber davon aus, dass diese Leistungen mit den in der Ökobilanz ermittelten CO 2 e-Emissionen erbracht werden. Die Summe der CO 2 e-Emissionen (das Treibhauspotenzial) wird mit einem vom Auftraggeber im Vorfeld einheitlich definierten und transparent gemachten CO 2e-Preis bewertet. Die so ermittelten Klimafolgekosten bilden einen Schattenpreis. Für die Zwecke der Preiswertung werden der Angebotspreis und der Schattenpreis der Klimafolgen addiert und bilden gemeinsam den Wertungspreis. Zuschlagskriterium sind über die Lebenszykluskosten mithin die Klimafolgekosten, ermittelt über das Produkt aus Treibhauspotenzial in kg CO 2e und einem angemessenen Preis je Tonne CO 2e.

Zum Nachweis des Treibhauspotenzials können für projektspezifische Ökobilanzen sogenannte Umweltproduktdeklarationen (Environmental Product Declaration, EPD) genutzt werden. Für die Berechnung von Ökobilanzen stehen verschiedene, teils frei verfügbare Ökobilanzierungs-Tools zur Verfügung.

Die Bepreisung des Treibhauspotenzials kann nur dann ein erfolgreiches Wertungssystem sein, wenn es einfach handhabbar und transparent ist und Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, sich gegenüber ihren Wettbewerbern zu differenzieren. Um eine Überforderung des Marktes zu vermeiden, muss es derzeit noch möglich sein, dass Bieter auf einen Nachweis des konkreten Treibhauspotenzials ihrer Leistung verzichten, jedenfalls bis sich entsprechende Nachweise etabliert haben.

Soweit Bieter Angaben zu dem Treibhauspotenzial ihrer Leistung machen möchten, braucht es einfacher Regeln für deren Bilanzierung. Um Innovationen zuzulassen, muss es Bietern möglich sein, das Treibhauspotenzial durch die Nutzung von EPD produktspezifisch nachzuweisen.

Der Auftraggeber stellt den Bietern im Vergabeverfahren die Ergebnisse seiner Ökobilanz zur Verfügung. Den Bietern wird freigestellt, in ihrem Angebot nachzuweisen, dass sie die errechneten Werte durch ihre Leistungen unterschreiten. Dazu kann das in der Ökobilanz des Auftraggebers ermittelte Treibhauspotenzial der Einfachheit halber direkt im Leistungsverzeichnis in CO 2 e ausgewiesen werden.

Auf dieser Grundlage können die Bieter schnell erkennen, an welchen Stellen die Möglichkeit besteht, zum Beispiel durch ein bestimmtes angebotenes Material oder Produkt eine Verbesserung des Treibhauspotenzials zu erzielen. Das heißt, die Bieter müssen für die von ihnen angebotenen Leistungen keine vollständige Ökobilanz erstellen. Soweit der Auftraggeber den Wettbewerb um das Treibhauspotenzial eröffnet hat, können sie im Angebot darstellen, inwiefern sich durch ihre Leistungen das mit der Ökobilanz des Auftraggebers ermittelte Treibhauspotenzial verringert, zum Beispiel durch den Einsatz eines besonders klimaverträglichen Produkts.

Im Grundmodell erstellt der Auftraggeber vor der Ausschreibung eine Ökobilanz.

Diese Ökobilanz weist das Treibhauspotenzial im Lebenszyklus aus. Um eine Überforderung des Marktes zu verhindern und das Verfahren zu vereinfachen, sollte die Angabe des angebotsspezifischen Treibhauspotenzials nicht verpflichtend sein. Die Bieter erhalten also lediglich die Möglichkeit, die auf Basis von Standardwerten kalkulierte Ökobilanz zu unterbieten. Soweit ein Bieter diese Möglichkeit nicht nutzt, kann für seine Leistung der Wert aus der Ökobilanz des Auftraggebers angesetzt werden. Denkbar wäre auch für die Zwecke der Wertung dieser Bieter den in der Ökobilanz angesetzten Wert zuzüglich eines Aufschlags, zum Beispiel von 10 %, anzusetzen. Es ließe sich vertreten, dass ohne einen solchen Aufschlag Bieter bevorteilt werden könnten, die besonders treibhausgasemissionsintensive aber möglicherweise kostengünstigere Produkte einsetzen. Eine solche Regelung wäre transparent und würde niemanden benachteiligen, da durch die Einreichung eines leistungsspezifischen Nachweises eine leistungsgerechte Wertung möglich wäre.

Das auf die dargestellte Weise ermittelte (gegebenenfalls verringerte) Treibhauspotenzial wird dann auf Basis des festgelegten CO 2 e-Preises in Klimafolgekosten umgerechnet. Dieser Schattenpreis wird zur Ermittlung des Wertungspreises zu dem Angebotspreis addiert.

Der Auftraggeber muss bereits in den Vergabeunterlagen festlegen, welchen Preis er für eine Tonne CO 2e-Emissionen im Lebenszyklus zugrunde legt. Das hier vorgeschlagene Wertungsmodell sieht vor, dass das gesamte Treibhauspotenzial der angebotenen Leistungen über den Betrachtungszeitraum in der Summe betrachtet und mit dem bei Ablauf der Angebotsfrist in den Vergabeunterlagen definierten CO 2e-Preis gerechnet wird. Es bleibt also unberücksichtigt, wie sich der CO 2e-Preis im Zeitverlauf entwickelt und es erfolgt keine Diskontierung der in der Zukunft anfallenden Klimafolgekosten. Dies ist nicht erforderlich. Denn Ziel des Wertungsmodells ist die maximale Reduktion von Treibhausgasemissionen und keine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Differenzierung hinsichtlich des Zeitpunktes erfordern würde.

Den „richtigen“ CO 2 e-Preis gibt es nicht, die Spanne bewegt sich zwischen EUR 30 und EUR 809. Je höher dieser Preis ist, desto wirkungsvoller ist er bei der Suche nach klimaverträglichen Lösungen. § 13 Abs. 1 KSG erfordert schon heute, dass bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen ein CO 2e-Preis zu berücksichtigen ist, der mindestens dem nach § 10 Abs. 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) gültigen Preis pro Tonne entspricht. Dieser liegt aktuell bei EUR 30 und damit deutlich unter den volkswirtschaftlichen Klimafolgekosten. Das Umweltbundesamt beziffert den CO 2 e-Preis pro Tonne aktuell (2023) je nach Gewichtung der Wohlfahrt heutiger gegenüber zukünftigen Generationen zwischen EUR 237 und EUR 809. Zwischen diesen Werten liegt der Preis für Emissionszertifikate im Europäischen Emissionshandel nach § 7 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) von zuletzt bis zu EUR 100, der künftig auch für den Import energieintensiver Materialien aus Drittstaaten veranschlagt wird (u.a. Stahl und Zement) oder der CO 2e-Preis von mindestens EUR 195 nach § 10 Abs. 5 i.V.m. § 29 Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz, § 2 Klimakostenverordnung.

Der Auftragnehmer hat für die Angaben zum Treibhauspotenzial seiner Produkte im Angebot je nach Gestaltung des Vergabeverfahrens drei verschiedene Möglichkeiten, aus denen sich dann auch der Umfang des Nachweises ergibt.

− Der Auftragnehmer kann darauf verzichten, spezifische Angaben zum Treibhaupotenzial der von ihm eingesetzten Materialien zu machen. In diesem Fall wird für die Angebotswertung das Treibhauspotenzial vom Auftraggeber auf Grundlage generischer Daten zu Grunde gelegt. Der Auftragnehmer hat in der Auftragsdurchführung keine Nachweise zum Treibhauspotenzial dieser Produkte zu erbringen.

− Alternativ kann der Auftragnehmer das spezifische Treibhauspotenzial der von ihm für den Einsatz vorgesehenen Produkte angeben. Dieses wird der Angebotswertung zu Grunde gelegt und kann zu einem Wertungsvorteil führen. Der Auftragnehmer hat dann in der Auftragsdurchführung nachzuweisen, dass die angebotenen Produkte auch eingesetzt wurden und muss die produktspezifischen EPD vorlegen.

− Eine dritte Variante ist, dass der Auftragnehmer das Treibhauspotenzial der zum Einsatz vorgesehenen Produkte auf Grundlage durchschnittlicher Datensätze benennt. Dieses wird der Angebotswertung zu Grunde gelegt und kann zu einem Wertungsvorteil führen. In der Auftragsdurchführung ist auch hier der Einsatz der angebotenen Produkte nachzuweisen und jeweils eine für diese gültige EPD als „average dataset“ vorzulegen (durchschnittliche Datensätze von Industrieverbänden, mehreren Firmen, mehreren Werken oder mehreren Produkten (d.h. auf Grundlage von Daten der Industrieproduktion von Unternehmen)).

Die Überschreitung des angebotenen Treibhauspotenzials seiner Leistungen, darf sich für den Auftragnehmer nicht lohnen. Nur so kann ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Hält der Auftragnehmer die übernommenen Pflichten nicht ein, kann sich der Auftraggeber auf seinen Erfüllungsanspruch berufen. Dieser umfasst auch die im Angebot enthaltenen Zusagen des Auftragnehmers zum Treibhauspotenzial seiner Leistungen. Es bedarf daher vertraglicher Regelungen zum Umgang mit Abweichungen von dem vom Auftragnehmer angebotenen Treibhauspotenzial seiner Leistungen. Diese müssen die Untererfüllung der versprochenen Angaben an finanzielle Folgen knüpfen, mindestens den Wertungsvorteil abschöpfen. Darüber hinaus sollten sie einen finanziellen Anreiz für eine Übererfüllung setzen.

Im Rahmen des preislichen Zuschlagskriteriums „Lebenszykluskosten“ werden die Lebenszykluskosten der angebotenen Leistungen bewertet, einschließlich der

  • Anschaffungskosten,
  • Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, hier die Kosten der Emission von Treibhausgasen (Klimafolgekosten),
  • [ggf. weiteren Kosten wie Nutzungskosten, Wartungskosten, Kosten am Ende der Nutzungsdauer].


Zur Ermittlung der Klimafolgekosten wird das durch den Bieter angebotene maximale Treibhauspotenzial (Global warming potential, GWP100), berechnet in kg CO 2-Äquivalente-Emissionen (CO 2e) mit einem CO 2 e-Preis von EUR […] pro Tonne CO 2e multipliziert.

Die Bieter sind aufgefordert, Lösungen anzubieten, die zu einer Reduktion des Treibhauspotenzials der angebotenen Leistungen führen, zum Beispiel in Form von klimaverträglichen Materialien (nachfolgend auch „treibhausgasreduzierende Lösungen“ genannt).

Bewertet wird das absolute Treibhauspotenzial der vom Bieter angebotenen Leistungen in kg CO 2e für einen Betrachtungszeitraum.

Dabei dürfen die vom Bieter angebotenen Leistungen nicht zu einer Erhöhung des Treibhauspotenzial im Vergleich zu der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ökobilanz führen.

In die Bewertung fließt das Treibhauspotenzial ein.

Sofern sich ein Bieter entscheidet, keine treibhausgasreduzierenden Lösungen anzubieten, wird für die Angebotswertung auf die Ergebnisse der Ökobilanz des Auftraggebers abgestellt und das dort ermittelte Treibhauspotenzial zugrunde gelegt.

Die für die Wertung der Klimafolgekosten einzureichenden Angaben und Unterlagen können in den Vergabeunterlagen an geeigneter Stelle wie folgt beschrieben werden:

Die Bieter sind aufgefordert, Lösungen anzubieten, die zu einer Reduktion des Treibhauspotenzials der angebotenen Leistungen führen.

Zur Berechnung der Klimafolgekosten unter Berücksichtigung der von dem Bieter angebotenen treibhausgasreduzierenden Lösungen kann der Bieter mit dem Angebot das Treibhauspotenzial in kg CO 2e in Bezug auf die von ihm angebotenen treibhausgasreduzierenden Lösungen angeben.

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