Öffentliche Aufträge sind von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung. Jährlich vergeben Bund, Länder und Kommunen – in der Regel aufgrund von Ausschreibungen – öffentliche Aufträge, die viele Milliarden Euro umfassen. Wichtige Informationen zu diesem Wirtschaftsfaktor bietet die im Rahmen der Vergaberechtsreform geschaffene Vergabestatistik.
Die Vergabestatistikverordnung verpflichtet alle öffentlichen Auftraggeber dem vom BMWK beauftragten Statistischen Bundesamt bestimmte Daten zu Beschaffungsvorgängen zu übermitteln. Seit Oktober 2020 erfasst die Vergabestatistik in Deutschland erstmals die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend. Bislang verfügten Bund, Länder und Kommunen über keine valide Datenbasis. Solche Daten zeigen die volkswirtschaftliche Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen und ermöglichen es, bestehende Monitoringpflichten gegenüber der EU-Kommission zu erfüllen.
Die Vergabestatistik stellt die Vergabe öffentlicher Aufträge umfassend dar. Sie unterteilt den öffentlichen Einkauf in die Bereiche Liefer-, Dienst- und Bauleistungsaufträge und zeigt, in welchen Bereichen zum Beispiel Nachhaltigkeitskriterien bei den Vergabeverfahren eine Rolle spielen. Des Weiteren wird in der Vergabestatistik aufgezeigt, welche Rolle kleine und mittlere Unternehmen – sogenannte KMU – bei der Beschaffung öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen spielen.
Rechtsgrundlagen und Auskunftspflicht
Wer muss Daten melden?
Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) zu übermitteln (§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 VergStatVO).
Zusätzlich sind Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) zu übermitteln, wenn der Auftragswert über 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt (siehe § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 VergStatVO). Somit sind unter anderem auch Vergaben von freiberuflichen Leistungen nach § 50 UVgO meldepflichtig.
Im Fall von öffentlichen Auftraggebern, die auch Aufträge im Bereich von Sektorentätigkeiten, also als Sektorenauftraggeber im Sinne von § 100 GWB, vergeben, ist für die Meldepflicht von unterschwelligen Vergaben an die Vergabestatistik der Inhalt des konkret vergebenen Auftrags bzw. die konkrete Beschaffung im Einzelfall entscheidend. Die Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 2 VergStatVO besteht, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der nicht im Bereich von Sektorentätigkeiten erfolgt und der Auftraggeber als öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB handelt. Wenn die konkrete Beschaffung im Bereich der Sektorentätigkeit als Sektorenauftraggeber erfolgt, greift die Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 2 VergStatVO nicht ein.
Ab wann besteht die Meldepflicht zur Vergabestatistik?
Was ist mit den Daten, die vor Beginn der Meldepflicht zur Vergabestatistik am 1. Oktober 2020 anfallen?
In welchem Zeitraum kann eine Vergabe gemeldet werden?
Eine Vergabe muss innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung gemeldet werden. Hinsichtlich der in § 1 Absatz 2 VergStatVO gesetzten Frist ist eine Verlängerung nicht vorgesehen. Sollte eine Meldung daher nicht innerhalb dieser 60 Tage erfolgt sein, kann diese Meldung derzeit nicht nachträglich übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass eine gesetzliche Meldepflicht nach VergStatVO besteht und das entsprechend bei Nicht-Meldung gegen das geltende deutsche Recht verstoßen wird. Wir bitten Sie daher, Datenmeldungen zur Vergabestatistik innerhalb der 60-Tage Frist an uns zu übermitteln.
Sind In-House Vergaben meldepflichtig?
Sind freihändige Vergaben meldepflichtig?
Da freihändige Vergaben von öffentlichen Auftraggebern nach §98 GWB vergeben werden, besteht auch hierbei die Meldepflicht ab 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Freihändige Vergaben von Bauleistungen gem. § 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A können nur bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen, demnach besteht für Bauvergaben keine Meldepflicht, Anders ist es bei freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die ab 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Unterschwellenbereich meldepflichtig sind.
Fallen auch Direktaufträge unter die Meldepflicht?
Müssen Auftragsänderungen im Sinne von §132 GWB gemeldet werden?
Nein. Auftragsänderungen nach § 132 GWB werden durch die Vergabestatistik nicht erhoben und sind daher nicht an das Statistische Bundesamt zu melden. Vertragsänderungen in Form von zusätzlichen Optionen, deren Möglichkeit zur Inanspruchnahme bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurde, werden bereits bei der Angabe des Auftragswerts erfasst und sind zu diesem hinzuzurechnen.
Wird der Zuschlag an einen Rahmenvertragspartner vergeben, ist dieser Vergabefall dann meldepflichtig?
Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu melden, wenn der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt bzw. zusätzlich bei Auftraggebern nach § 99 GWB bei einem Auftragswert über 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die Einzelabrufe, die unter dieser Rahmenvereinbarung getätigt werden, sind nicht meldepflichtig.