Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Auch im Verhandlungsverfahren muss die Identität der ausgeschriebenen Leistungen gewahrt sein

von Thomas Ax

Auch im Verhandlungsverfahren muss die Identität der ausgeschriebenen Leistungen gewahrt sein (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 02.12.2003 – WVerg 0015/03 – VergabeR 2004, 225; OLG Naumburg, Beschluss v. 01.09.2004 – 1 Verg 11/04 “Stadionneubau II” -; BayObLG, Beschluss v. 29.10.2004 – Verg 22/04 – VergabeR 2005, 74; OLG Dresden, Beschluss v. 21.10.2005 – WVerg 5/05 – VergabeR 2006, 249; OLG München, Beschluss v. 28.04.2006 – Verg 6/06 – VergabeR 2006, 914), d.h. der Vertragsumfang muss sich grundsätzlich im Rahmen des vorgegebenen Konzepts bewegen.

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