Ausgangslage
Das Bühlot-Bad in Bühlertal wird seit vielen Jahren vom bei der Gemeinde Bühlertal angestellten Schwimmmeister, Herrn Horn, betreut. Das Bühlot-Bad ist ein Freibad und von Oktober bis April geschlossen. Herr Horn erarbeitet während der Betriebsphase (Mai – September) Überstunden, die im Winter teilweise abgebaut werden. Wenn die Überstunden nicht ausreichen, wird er anderweitig von der Gemeinde eingesetzt. Je nach Witterung sind die Einsatzzeiten von Herrn Horn im Sommer an der Grenze des arbeitsrechtlich Zulässigen. Deshalb setzt die Gemeinde Bühlertal Minijobber oder befristet Beschäftigte ein, um Herrn Horn in der Wasseraufsicht zu entlasten und die erforderlichen Pausenzeiten zu ermöglichen. Für die Betriebsaufsicht, die die Betreuung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen, insbesondere der Wasseraufbereitungsanlagen, umfasst, ist das nicht möglich. Hier ist Fachpersonal einzusetzen, das am Arbeitsmarkt für befristete oder kurzzeitige Beschäftigung nur schwer zu gewinnen ist. Das Schwarzwaldbad ist ein Hallen- und Freibad mit Ganzjahres- und Schichtbetrieb. Es ist größer und bei Vollbetrieb mit deutlich mehr Personal zu betreiben als das Bühlot-Bad. Im Sommer stehen beide Bäder vor der Herausforderung, sich auf einen Vollastbetrieb vorbereiten zu müssen, der wetterbedingt oft nicht stattfindet. Bei Vollastbetrieb wird das Bühlot-Bad mit zwei, höchstens drei Personen betrieben. Beim Schwarzwaldbad geht die Spanne von sechs bis zehn Personen mit Schichtwechsel über den Mittag. Im Schwarzwaldbad werden im Sommer Hilfskräfte unter Vertrag genommen, die nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden, über 18 Jahre alt sind und die Anforderungen an Rettungskräfte erfüllen. Je nach Wetterlage kann sehr schnell eine Unterauslastung der unter Vertrag genommenen Personalkapazitäten entstehen.
Ziel
Die Gemeinde Bühlertal und die Bühler Sportstätten GmbH (BSS) wollen das Bühlot-Bad durch eine gemeinsame Personalplanung unterstützend mit Personal der BSS betreuen. Herr Bürgermeister Braun trat an Herrn Oberbürgermeister Schnurr und an die Geschäftsleitung der BSS heran und bat um Prüfung einer Zusammenarbeit, um die angespannte Personallage im Bühlot-Bad zu lösen.
Lösung
Unter diesen Bedingungen ist eine Zusammenarbeit beim Personal des Bühlot-Bades und des Schwarzwaldbades für beide von Vorteil. Auch in Schwachlastphasen ist Herr Horn bisher gezwungen das Bühlot-Bad zu betreuen, weil niemand sonst die Betriebsaufsicht ausüben kann. Im Schwarzwaldbad müsste es bei kluger Personaleinteilung möglich sein, freie Kapazitäten zur Entlastung von Herrn Horn einzusetzen. Selbst bei Hochbetrieb in beiden Bädern ist eine Unterstützung des Bühlot-Bades im Notfall denkbar. Für eine Zusammenarbeit ist eine gemeinsame Personaleinsatzplanung unabdingbar. Sie würde von der BSS übernommen. Organisatorisch wäre es die Situation einer Gemeinde, die über mehrere Bäder verfügt und dort den Betrieb sicherstellen muss. Sowohl in Bühlertal als auch in Bühl gibt es hierzu keine Erfahrungen. Hinzu kommt, dass es sich um Bäder zweier unterschiedlicher juristischer Personen. Rechtlich sind deshalb vertragliche Regelungen zur Pflichtenübernahme, zu Haftungsfragen und zu dem Aufwandsausgleich zu treffen, wofür der beigefügte Vertrag unter Hinzuziehung des Badischen Gemeindeversicherungsverbandes gemeinsam erarbeitet wurde.
Nachfolgend zu den Vertragsregelungen im Einzelnen:
1. Vertragsgegenstand
Die BSS unterstützt die Gemeinde Bühlertal in der Ausübung der Verkehrssicherungspflichten. Diese sind in dem Merkblatt 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen konkretisiert, das der Rechtsprechung als Maßstab für die Feststellung von Pflichtverletzungen dient.
Das Merkblatt unterscheidet zwischen Betriebsaufsicht und Beaufsichtigung des Badebetriebes. Die Betriebsaufsicht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer oder Pächter der Anlagen und kann nur ausnahmsweise übertragen werden. Die Beaufsichtigung des Badebetriebes, insbesondere die Wasseraufsicht, kann zu großen Teilen unproblematisch auf einen Dritten übertragen werden.
Da die gemeinsame Betreuung des Bühlot-Bades in der Praxis noch eingeübt werden muss, ist eine konkrete Einsatzzeitenregelung noch nicht Gegenstand des Vertrages. Sie ist als Ergänzung nach Erfahrungswerten gesondert zu vereinbaren.
2. Beaufsichtigung des Badebetriebes
Kernbereich der Beaufsichtigung des Badebetriebes ist die Wasseraufsicht. Sie beinhaltet die Vermeidung von Gefahrensituationen, die Rettung vor dem Ertrinken und weitere Hilfeleistungen.
Alle Bereiche, die Badegästen zugänglich sind, nicht nur die Schwimmbecken, sind im Auge zu behalten. Gegebenenfalls sind auch Ordnungsmaßnahmen oder Hausverbote auszusprechen.
3. Organisation der Beaufsichtigung des Badebetriebes und der Wasseraufsicht.
Die Organisationshoheit verbleibt bei der Gemeinde Bühlertal als Betreiberin des Bades.
4. Einweisung der BSS
Die Organisationshoheit beinhaltet auch die Pflicht zur Einweisung der BSS.
5. Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes und der Wasseraufsicht.
Die Verantwortung für die Durchführung der übertragenen Aufgaben wiederum liegt bei der BSS. Hierzu ist die Übertragung des Hausrechtes auf die BSS notwendig.
6. Personal
Die Qualifikation des einzusetzenden Personals hat den Vorgaben des Merkblattes 94.05 zu entsprechen, die hier genannt werden. Die Gemeinde Bühlertal hat ein Prüfungsrecht.
7. Ausstattung zur Beaufsichtigung des Badebetriebes
Jedes Bad hat spezifische technische und betriebliche Gegebenheiten. Die Gemeinde Bühlertal hat das Bad so auszustatten, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die BSS hat die Pflicht, auf erkannte Mängel hinzuweisen.
8. Betriebsaufsicht.
Die Betriebsaufsicht unterscheidet sich von der Beaufsichtigung des Badebetriebes vor allem in der Handhabung der Wasseraufbereitungsanlage. Ein Eingriff in diesen Bereich hat wesentlichen Einfluss auf den Betrieb als Ganzes und auf die Kosten. Deshalb ist die Betriebsaufsicht eigentlich Betreiberaufgabe.
Allerdings darf hier nur Fachpersonal eingesetzt werden und ein wichtiger Zweck der Zusammenarbeit ist es, Herrn Horn zu entlasten, der derzeit als einziger die Betriebsaufsicht ausüben darf. Die für die Aufrechterhaltung des täglichen Badebetriebes erforderliche Betriebsaufsicht wird deshalb ausnahmsweise auch übertragen. Genaueres ist in einer gemeinsam aufzustellenden Verfahrensanweisung festzulegen, die von den Fachkräften der Bäder aufgestellt und gegengezeichnet wird.
9. Kostenerstattung und Abrechnung
Zum Einsatz kommen je nach Bedarf und Möglichkeit MitarbeiterInnen, die in den Entgeltgruppen 3 (nur Beaufsichtigung Badebetrieb) bis 10 (Betriebsaufsicht) vergütet werden. Der Schwerpunkt der Einsätze dürfte aber mit MitarbeiterInnen der Entgeltgruppe 5 erfolgen, weil sie Fachkräfte sind und die übertragenen Aufgaben abdecken können. Deshalb wird die Vergütung hierfür als mittlerer Wert als Abrechnungsgrundlage herangezogen.
Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Stunden. Sie sind auf geeignete Weise zu dokumentieren.
Für die MitarbeiterInnen der BSS entstehen Fahrtkosten, die erstattet werden müssen. Die Gesellschaft selbst benötigt eine geringe Ergänzung der Haftpflichtversicherung (ca. 500 €/Jahr), die ebenfalls von der Gemeinde Bühlertal erstattet wird.
10. Haftung und Versicherungsschutz
Die Regelung wurde in einer gemeinsamen Besprechung mit dem BGV so festgelegt.
Die übrigen Regelungen sind allgemeiner Art. Die Laufzeit ist flexibel und wird den Interessen beider Vertragspartner gerecht.
Mit dem Beschluss der Gremien und der Unterzeichnung des beigefügten Vertrages wären die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Interkommunale Zusammenarbeit geschaffen. Tatsächlich muss der laufende Betrieb zeigen, in welcher Form und in welchem Umfang die Zusammenarbeit zum Vorteil beider Parteien gereicht. Das Jahr 2016 ist als Testphase zu betrachten, in der die notwendigen Erkenntnisse gewonnen werden sollen, auf die dann für die Zukunft reagiert werden kann.