Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

AX Innovative Vergabe 2025: Vergabe von Objekt- und Fachplanungsleistungen der Leistungsphasen 1-3 als Gesamtvergabe an einen Generalplaner in Vorbereitung auf eine Generalunternehmervergabe

vorgestellt von Thomas Ax

In Vorbereitung auf eine Generalunternehmervergabe umfassen die Planungsleistungen die Vor- und Entwurfsplanung und die Ausarbeitung einer Funktionalausschreibung. Das Vergabeverfahren umfasst Objekt- und

Fachplanungsleistungen der Leistungsphasen 1-3 in den Disziplinen Gebäude, Tragwerk, Elektro- und Versorgungstechnik sowie Freianlagen als Gesamtvergabe an einen Generalplaner. Durchgeführt wird ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsphase gemäß §§ 14, 17 und 73 ff VgV für Generalplanerleistungen nach HOAI Teil 3, Abschnitt 1, § 33 ff..

Gegenstand der Ausschreibung sind Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1-3 in den Disziplinen Gebäude, Tragwerk, Elektro- und Versorgungstechnik und Freianlagen als Gesamtvergabe an einen Generalplaner nach HOAI 2021.

Wertungsprüfung gemäß § 51 Abs. 1 VgV: Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, welche die Eignungskriterien erfüllen und zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden. Es sollen mindestens drei und höchstens fünf Büros/ Bewerbergemeinschaften für die 2. Stufe des Verfahrens ausgewählt werden. Die Auswahl der 3 bis 5 Bewerber_innen erfolgt in einem Bewertungsverfahren auf Basis folgender Bewertungskriterien: 1. Wertungskriterium: Referenzen (projektbezogene Erfahrungen) mit 80 % (bzw. 80 Punkte). 2. Wertungskriterium: unternehmensbezogene Leistung (Beschäftigtenzahlen) mit 20 % (bzw. 20 Punkte). Bestehen bei der Begrenzung der Bewerberhöchstzahl Punktgleichheiten bei der Gesamtpunktzahl, entscheidet zunächst die höhere Punktzahl zu den Referenzen (Kriterium 1), ansonsten erfolgt eine Auslosung entsprechend § 75 Abs. 6 VgV.

Angaben zu den nachfolgenden wertungsrelevanten Referenzenprojekten für die Generalplanerleistungen können nicht nachgereicht werden.

— 1. Wertungskriterium Referenzen (projektbezogene Erfahrungen) mit 80 % (bzw. 80 Punkte).

Es müssen zu allen folgenden Leistungsbereichen Referenzen erbracht werden:

  1. Gebäudeplanung gemäß §§ 33 ff HOAI.
  2. Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI.
  3. Technische Ausrüstung HLS (Anlagengruppen 1, 2, 3) gemäß §§ 53 ff HOAI.
  4. Technische Ausrüstung Elektro (Anlagengruppen 4, 5, 6, 8) gemäß §§ 53 ff HOAI.

– Leistungsbereich A / Gebäudeplanung gemäß § 34 HOAI.

  1. a) Referenzprojekt A1 (25%), Mindestanforderungen: ..
  2. b) Referenzprojekt A2 (25%), Mindestanforderungen: ..
  3. c) Referenzprojekt A3 (30%), Mindestanforderungen: ..

– Leistungsbereich B Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI.

  1. a) Referenzprojekt B1 (40%), Mindestanforderungen: ..
  2. b) Referenzprojekt B2 (40%), Mindestanforderungen: ..

– Leistungsbereich C Technische Ausrüstung HLS (Anlagengruppen 1, 2, 3) gemäß §§ 53 ff HOAI.

  1. a) Referenzprojekt C1 (40%), Mindestanforderungen: ..
  2. b) Referenzprojekt C2 (40%), Mindestanforderungen: ..

– Leistungsbereich D Technische Ausrüstung Elektro (Anlagengruppen 4, 5, 6, 8) gemäß §§ 53 ff HOAI.

  1. a) Referenzprojekt D1 (40%), Mindestanforderungen: ..
  2. b) Referenzprojekt D2 (40%), Mindestanforderungen: ..

— 2. Wertungskriterium – Unternehmensbezogene Leistung (20 %): Es müssen zu allen folgenden Leistungsbereichen Referenzen erbracht werden:

  1. Gebäudeplanung gemäß §§ 33 ff HOAI.
  2. Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI.
  3. Technische Ausrüstung HLS (Anlagengruppen 1, 2, 3) gemäß §§ 53 ff HOAI.
  4. Technische Ausrüstung Elektro (Anlagengruppen 4, 5, 6, 8) gemäß §§ 53 ff HOAI.

2.1 Leistungsbereich A / Gebäudeplanung: Durchschnittliche Anzahl der fachbezogenen Mitarbeitenden (inkl. Unternehmensleitung) im Leistungsbereich Gebäudeplanung (ohne freie und kaufmännische Mitarbeitende sowie Praktikanten und Hilfskräfte) in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

2.2 Leistungsbereich B / Tragwerksplanung: Durchschnittliche Anzahl der fachbezogenen Mitarbeitenden (inkl. Unternehmensleitung) im Leistungsbereich Tragwerksplanung (ohne freie und kaufmännische Mitarbeitende sowie Praktikanten und Hilfskräfte) in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

2.3 Leistungsbereich C / Technische Ausrüstung HLS: Durchschnittliche Anzahl der fachbezogenen Mitarbeitenden (inkl. Unternehmensleitung) im Leistungsbereich Technische Ausrüstung HLS (ohne freie und kaufmännische Mitarbeitende sowie Praktikanten und Hilfskräfte) in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

2.4 Leistungsbereich D / Technische Ausrüstung Elektro: Durchschnittliche Anzahl der fachbezogenen Mitarbeitenden (inkl. Unternehmensleitung) im Leistungsbereich Technische Ausrüstung Elektro (ohne freie und kaufmännische Mitarbeitende sowie Praktikanten und Hilfskräfte) in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

Nachweis besondere Berufsqualifikation gemäß § 75 VgV.

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: Teilnahmeberechtigt sind Generalplaner und entsprechende Bietergemeinschaften. Als Generalplaner wird derjenige bezeichnet, der dem Bauherrn als einziger Vertragspartner auf Planerseite gegenübertritt und der sämtliche Architektur-, Ingenieur- und Fachplanungen erbringt. Er trägt gegenüber dem Bauherrn die alleinige rechtliche Verantwortung für die Planungsleistungen. Als Verantwortliche innerhalb der Generalplanung sind Personen zugelassen, die die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten nach § 75 Abs. 1 VgV oder die Berufsqualifikation des Berufs des Ingenieurs oder beratenden Ingenieurs nach § 75 Abs. 2 VgV erfüllen. Die Qualifikation kann vom Projektteam erfüllt werden oder einer anderen Person des Unternehmens.

Die Berufsqualifikation „Architekten“ oder „Architektin“ wird von mindestens einer Person des Unternehmens gefordert. Architekt ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe Nachweis besondere Berufsqualifikation gemäß § 75 VgV.

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten:

Teilnahmeberechtigt sind Generalplaner und entsprechende Bietergemeinschaften. Als Generalplaner wird derjenige bezeichnet, der dem Bauherrn als einziger Vertragspartner auf Planerseite gegenübertritt und der sämtliche Architektur-, Ingenieur- und Fachplanungen erbringt. Er trägt gegenüber dem Bauherrn die alleinige rechtliche Verantwortung für die Planungsleistungen. Als Verantwortliche innerhalb der Generalplanung sind Personen zugelassen, die die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten nach § 75 Abs. 1 VgV oder die Berufsqualifikation des Berufs des Ingenieurs oder beratenden Ingenieurs nach § 75 Abs. 2 VgV erfüllen. Die Qualifikation kann vom Projektteam erfüllt werden oder einer anderen Person des Unternehmens. Die Berufsqualifikation „Architekten“ oder „Architektin“ wird von mindestens einer Person des Unternehmens gefordert. Architekt ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden. Beratender Ingenieur oder Ingenieur ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden. Bei natürlichen Personen erfüllen die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom oder sonstigen Befähigungsnachweis für Gebäudeplanungsleistungen verfügt, dessen Anerkennung den Vorgaben von Berufsqualifikationen entspricht, die berechtigen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend als Gebäudeplaner*in tätig zu werden. Juristische Personen sind zugelassen, wenn zu ihrem satzungsgemäßen Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die der anstehenden Planungsaufgabe entsprechen und wenn der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an natürliche Personen gestellt werden. Nachweis bei Bewerbern mit Sitz in einem EU-Staat durch Vorlage durch das nach dem Recht des Herkunftsstaates des Bewerbers maßgeblichen Dokuments gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Gefordert wird die Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister. Bei Einzelunternehmen, GbR, GmbH, Bewerbergemeinschaft oder andere mit Angabe der Nr. der Eintragung in einem öffentlichen Register und Registergericht oder Genehmigungsbehörde falls zutreffend.

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