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NRW plant Vergabereform: Mehr Freiraum für Kommunen

Am 11. Februar 2025 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalens einen Gesetzesentwurf zur grundlegenden Reform des kommunalen Vergaberechts vorgestellt. Ziel ist es, Kommunen mehr Flexibilität zu geben, bürokratische Hürden abzubauen und die Eigenverantwortung bei Vergaben zu stärken. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist – je nach Verlauf des parlamentarischen Verfahrens – im Herbst oder Winter 2025 zu rechnen.

Herzstück der geplanten Reform ist die Aufhebung von § 26 KomHVO NRW, der bislang die Anwendung der UVgO bzw. VOB/A bei Unterschwellenvergaben vorschrieb. Zukünftig soll ein neuer § 75a in die Gemeindeordnung NRW aufgenommen werden. Dieser verpflichtet Kommunen lediglich zur Einhaltung von allgemeinen Grundsätzen wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Effizienz, Gleichbehandlung und Transparenz – weitergehende Vorgaben können, müssen aber nicht, per Satzung definiert werden.

Das bedeutet: Öffentliche Auftraggeber erhalten deutlich mehr Handlungsspielraum unterhalb der EU-Schwellenwerte – aber auch mehr Verantwortung für die rechtssichere Gestaltung ihrer Verfahren.

Ein zentrales Prinzip der geplanten Reform ist die Einführung des sogenannten „Schweizer Modells“: Nicht mehr automatisch das günstigste Angebot erhält den Zuschlag, sondern das wirtschaftlichste. Das erlaubt Kommunen, Kriterien wie Qualität, Nachhaltigkeit, Lebenszykluskosten und Zweckmäßigkeit stärker in die Wertung einzubeziehen – ein wichtiger Schritt hin zu strategischer, zukunftsorientierter Beschaffung.

Was gilt weiterhin bei Fördermitteln?

Trotz der angestrebten Deregulierung bleiben bestimmte Vorgaben bestehen – vor allem bei der Vergabe im Rahmen von Zuwendungen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I) verlangen weiterhin eine strukturierte und nachvollziehbare Vergabe:

  • Ab 100.000: Mindestens drei Angebote erforderlich.
  • Ab 500.000: Anwendung der UVgO bzw. VOB/A verpflichtend.
  • Bis 5.000: Direktvergabe ohne formelles Verfahren möglich.

Hier ist auch in Zukunft auf eine sorgfältige Dokumentation zu achten.

Die erste Lesung zur Änderung des Vergaberechts (§ 75a GO NRW) hat inzwischen stattgefunden. Der Gesetzentwurf – Drucksache 18/13836 – wurde mit den Stimmen aller Fraktionen an den Ausschuss für Heimat und Kommunales überwiesen. Die zweite Lesung ist für Juni 2025 vorgesehen.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 sollen die Änderungen zum Vergaberecht in § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die damit verbundenen Anpassungen in den Verordnungen (Artikel 10 und 11) am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die aktuell geltenden „Kommunalen Vergabegrundsätze“ bleiben noch bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft, sodass eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Rechtslage besteht.

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