Ax Vergaberecht

Die Betreuung eines Vergabeverfahrens stellt eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 3 RDG dar - die Ausschreibung Betreuung eines Vergabeverfahrens darf sich nicht auch an Personen richten, die über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügen

von Thomas Ax

Es ist unzulässig, eine Person mit der entgeltlichen Erbringung der Leistungen Abwicklung des kompletten Verfahrens in Abstimmung mit der Stadt; Terminplanung; Erstellung der Vergabeunterlagen (einschließlich EU-Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung, Teilnahmeantrag, Formblätter, Wertungskriterien usw.); Auswertung der Bewerbungsunterlagen anhand einer Matrix (z. B. Preis, Referenzen, Projekten, etc.); Durchführung einer Präsentation der ausgewählten Bieter; Auswertung anhand einer Matrix der Präsentation und der Honorarangebote; Rechtsichere Erstellung der Vertragsunterlagen für die einzelnen Lose; Mitwirkung beim Vertragsbeschluss; Koordinierung der Bieteranfragen; Erstellung der Vergabedokumentation”, zu beauftragen, die über keine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt und kein Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer ist. Es ist unzulässig, Personen, die über keine Zulassung zur Anwaltschaft verfügen und keine Mitglieder einer deutschen Rechtsanwaltskammer sind, zur Abgabe von Angeboten aufzufordern über die Erbringung der folgenden Leistungen  “Die Leistungen des Büros für das europaweite Vergabeverfahren beinhalten im Einzelnen: Abwicklung des kompletten Verfahrens in Abstimmung mit der Stadt; Terminplanung; Erstellung der Vergabeunterlagen (einschließlich EU-Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung, Teilnahmeantrag, Formblätter, Wertungskriterien usw.); Auswertung der Bewerbungsunterlagen anhand einer Matrix (z. B. Preis, Referenzen, Projekten, etc.); Durchführung einer Präsentation der ausgewählten Bieter; Auswertung anhand einer Matrix der Präsentation und der Honorarangebote; Rechtsichere Erstellung der Vertragsunterlagen für die einzelnen Lose; Mitwirkung beim Vertragsbeschluss; Koordinierung der Bieteranfragen; Erstellung der Vergabedokumentation”.
LG Gießen, Beschluss vom 21.03.2025 – 3 O 95/25:

Gemäß § 12 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 S. 1 u. 2, 3a UWG, 3 RDG wird unter Bezugnahme auf die Antragsschrift, die als Anlage zu diesem Beschluss genommen wird, im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Bürgermeister der Antragsgegnerin, zu unterlassen,
a) das Ausschreibungsverfahren “###, Verfahrensbetreuung für Planungsleistungen, Hochzeitshaus ### und Gebäude ###-Gasse ###, ###” fortzusetzen und den Zuschlag zu erteilen;
b) eine Person mit der entgeltlichen Erbringung der folgenden Leistungen “Abwicklung des kompletten Verfahrens in Abstimmung mit der Stadt ###; Terminplanung; Erstellung der Vergabeunterlagen (einschließlich EU-Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung, Teilnahmeantrag, Formblätter, Wertungskriterien usw.); Auswertung der Bewerbungsunterlagen anhand einer Matrix (z. B. Preis, Referenzen, Projekten, etc.); Durchführung einer Präsentation der ausgewählten Bieter; Auswertung anhand einer Matrix der Präsentation und der Honorarangebote; Rechtsichere Erstellung der Vertragsunterlagen für die einzelnen Lose; Mitwirkung beim Vertragsbeschluss; Koordinierung der Bieteranfragen; Erstellung der Vergabedokumentation”,
wie aus Anlage AST 2, S. 3, ersichtlich ist,
zu beauftragen, die über keine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt und kein Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer ist;
c) Personen, die über keine Zulassung zur Anwaltschaft verfügen und keine Mitglieder einer deutschen Rechtsanwaltskammer sind, zur Abgabe von Angeboten aufzufordern über die Erbringung der folgenden Leistungen “Die Leistungen des Büros für das europaweite Vergabeverfahren beinhalten im Einzelnen: Abwicklung des kompletten Verfahrens in Abstimmung mit der Stadt ###; Terminplanung; Erstellung der Vergabeunterlagen (einschließlich EU-Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung, Teilnahmeantrag, Formblätter, Wertungskriterien usw.); Auswertung der Bewerbungsunterlagen anhand einer Matrix (z. B. Preis, Referenzen, Projekten, etc.); Durchführung einer Präsentation der ausgewählten Bieter; Auswertung anhand einer Matrix der Präsentation und der Honorarangebote; Rechtsichere Erstellung der Vertragsunterlagen für die einzelnen Lose; Mitwirkung beim Vertragsbeschluss; Koordinierung der Bieteranfragen; Erstellung der Vergabedokumentation”,
wie aus Anlage AST 2, S. 3, ersichtlich;
d) die im Folgenden wiedergegebenen Formulierungen in ihren Unterlagen zum Ausschreibungsverfahren “###, Verfahrensbetreuung für Planungsleistungen, Hochzeitshaus ### und Gebäude ###-Gasse ###, ###” oder in einem anderen Vergabeverfahren mit demselben Beschaffungsgegenstand selbst zu verwenden oder ihre Verwendung durch von ihr beauftragte Dritte zu dulden:
aa) “es ist vorgesehen, dass die gesamte Vertragsabwicklung durch den Dienstleister incl. der rechtsicheren Prüfung durchgeführt wird”, wie aus AST 3, S. 2 unten, ersichtlich,
bb) “Unter “Rechtsichere Erstellung aller Vertragsunterlagen für die einzelnen Lose”, ist die Zusammenstellung der Vertragsunterlagen zum Zuschlag incl. der rechtsicheren Prüfung zu verstehen. Die Stadt ### stellt keinen Planervertrag als Muster zu verfügen, dies ist Aufgabe des Büros”, wie aus Anlage AST 4, S. 2 unten, ersichtlich,
cc) “Aber auch andere Berufsgruppen können ein Angebot einreichen, denn meine Mandantin hat im Rahmen der Ausschreibung nicht (gemäß § 26 Abs. 6 UVgO) eingeschränkt bzw. vorgeschrieben, dass der Auftragnehmer alle Aufgaben selbst erledigen muss. Dementsprechend steht es jedem Bieter frei, einzelne Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben (also beispielsweise Architekten eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen).”, wie aus Anlage AST 8, S. 2, ersichtlich,
dd) “Es ist eine Verfahrensbetreuung ausgeschrieben, die nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens die Vergabe der einzelnen Lose für die entsprechenden Planungen zur Folge haben. Daran anschließend ist die Erstellung rechtssicherer Verträge mit anzubieten. Sofern der einzelne Bieter zur Verfahrensbegleitung im eigenen Haus nicht über die erforderliche juristische Fachkenntnis für die Erstellung rechtssicherer Verträge, etc. verfügt, ist diese durch Hinzuziehen fachkundiger Stellen möglich und aus Sicht der Stadt ### somit nicht vergaberechtswidrig. Diese Teilleistung ist daher anzubieten und wird nicht aus dem laufenden Verfahren entfernt.”, wie aus Anlage AST 5, S. 2, ersichtlich.

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