Ax Vergaberecht

Der ARBEITSGEMEINSCHAFTSVERTRAG

von Thomas Ax

Eine ARGE ist selbst keine Rechtsform.

Die Rechtsform wird durch die ARGE Partner bestimmt. In der Praxis ist am häufigsten eine ARGE in der Form der GbR anzutreffen. Dies ist die Form mit dem geringsten Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Zudem kommt sie automatisch dann zur Anwendung, wenn die Mitglieder der ARGE keine andere Rechtsform wie z. B. eine GmbH oder PartGmbB wählen. Dies hängt damit zusammen, dass eine GbR von alleine auch ohne einen Gesellschaftsvertrag (oder ARGE-Vertrag) und ohne eine Eintragung der GbR in ein Verzeichnis oder Register schon dann entsteht, wenn mehrere natürliche oder juristische Personen sich zum Abschluss von Rechtsgeschäften zusammenschließen und gemeinsam rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Im Einzelfall ist zu erwägen, ob die im Zusammenhang mit der Gründung z. B. einer GmbH erforderlichen – zeitlichen und finanziellen – Aufwendungen für eine projektbezogene Zusammenarbeit wirtschaftlich sinnvoll sind. Gerade für die Realisierung umfangreicher Großprojekte sollte man die Möglichkeit der Gründung einer ARGE als GmbH in Betracht ziehen, da dies die Haftung jedes Einzelnen begrenzt. Diese Gesellschaft kann nach Beendigung des Projektes erhalten bleiben und als „Vorrats-GmbH“ für weitere gemeinsame Vorhaben dienen. Die Regel-Einordnung der Planer-ARGE als GbR erfolgt, weil es sich grundsätzlich aus Zweckmäßigkeitsgründen um kurzlebige vertragliche Verbindungen handelt, bei denen sich die ARGE-Partner darauf verständigt haben, gemeinschaftlich übernommene projektbezogene Aufgaben innerhalb einer bestimmten Zeit zu erfüllen.

Ein ARGE-Vertrag muss individuell auf die jeweiligen Parteien, deren Wünsche und Anforderungen sowie das jeweils konkrete Vertragsverhältnis abgestimmt werden. Ein ARGE-Vertrag sollte von einem qualifizierten Rechtsanwalt individuell angefertigt werden.

ARBEITSGEMEINSCHAFTSVERTRAG

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Architekt X (Anschrift) = Gesellschafter A

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Ingenieurbüro Y (Anschrift) = Gesellschafter B

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Architektengesellschaft Z (Anschrift) = Gesellschafter C

schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Dazu wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Name / Sitz

(1) Die ARGE tritt nach außen, insbesondere in Verträgen, auf Plänen, Schriftstücken, dem Bauschild, unter folgendem Namen auf:

………………………………………………………………………………………………………………………………….

(2) Sitz und Anschrift der Gesellschaft ist:

………………………………………………………………………………………………………………………………….

§ 2 Gegenstand des Vertrages

Die ARGE hat den Zweck und die Aufgabe, gemeinschaftlich die Architekten- und/oder Ingenieurleistungen, die sich aus dem mit der Firma

……………………………………………………………………………………………. (Auftraggeber)

noch abzuschließenden Vertrag ergeben, zu folgender Baumaßnahme durchzuführen:

………………………………………………………………………………………………………………………………….

………………………………………………………………………………………………………………………………….

alternativ:

Die ARGE hat den Zweck und die Aufgabe, gemeinschaftlich die Architekten- und/oder Ingenieurleistungen aus dem schriftlichen Vertrag vom …………………………………… mit der Firma

……………………………………………………………………………………………… (Auftraggeber)

zu folgender Baumaßnahme durchzuführen:

………………………………………………………………………………………………………………………………….

………………………………………………………………………………………………………………………………….

§ 3 Beginn und Beendigung der ARGE

Die ARGE beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und endet mit der vollständigen Erfüllung der sich aus diesem und dem in § 2 genannten Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten einschließlich eventueller Mängelansprüche.

§ 4 Leistungsverteilung

Die von den Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen werden wie folgt aufgeschlüsselt und mit folgenden Anteilen ausgeführt:1

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………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

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§ 5 Abrechnung und Honorarverteilung

(1) Alle Gesellschafter reichen ihre Honorarrechnungen einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer für die von ihnen allein oder anteilig erbrachten Leistungen bei dem geschäftsführenden Gesellschafter (§ 8) ein. Dieser überprüft die Rechnungen und stellt sie als Rechnung der ARGE an den Auftraggeber.

(2) Die Honorareinnahmen werden wie folgt aufgeteilt: 1

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

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(3) Zahlungen der ARGE an einen Gesellschafter erfolgen entsprechend der vereinbarten Honoraranteile erst nachdem der Auftraggeber Zahlungen auf den in Rechnung gestellten Leistungsanteil geleistet hat.

(4) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Architekten-/Ingenieurvertrages erhalten die Gesellschafter eine Vergütung entsprechend ihres jeweiligen Leistungsstands unter Beachtung der im Architekten-/Ingenieurvertrag getroffenen Regelung für den Kündigungsfall.

(5) Die Vergütung der Gesellschafter im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erfolgt entsprechend des Leistungsstands. Übersteigen die Forderungen der Gesellschafter die bereits geleisteten Zahlungen des Auftraggebers, so werden die geleisteten Zahlungen abzüglich der anteiligen Geschäftsführungskosten im Verhältnis der erbrachten Leistungsanteile auf die Gesellschafter aufgeteilt.

§ 6 Nebenkosten

Jeder Gesellschafter trägt die Kosten seiner Arbeitsmittel und seine sonstigen Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten) selbst, soweit sie nicht gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet werden.

1 Siehe zur Formulierung einer möglichen Leistungs- und Honoraraufteilung die Beispiele in der Anlage.

§ 7 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer für die Gesamteinnahmen führt der geschäftsführende Gesellschafter an das am Sitz der ARGE zuständige Finanzamt ab.

§ 8 Geschäftsführung, Vertretung und Stimmanteile

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der ARGE steht dem Gesellschafter

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(geschäftsführender Gesellschafter) zu, der jeweils erkennbar zu machen hat, dass er für die ARGE handelt. Der geschäftsführende Gesellschafter ist demgemäß insbesondere zeichnungs- und inkassoberechtigt.

(2) Ein einzelner Gesellschafter ist befugt, Ansprüche, an denen er ein ausschließlich eigenes Interesse hat, im eigenen Namen auf eigene Rechnung in Prozessstandschaft geltend zu machen, soweit keine berechtigten Interessen der ARGE entgegenstehen. Ansprüche, an denen auch andere Gesellschafter ein Interesse besitzen, darf ein einzelner Gesellschafter ebenso geltend machen, wenn der/die übrigen Gesellschafter ihre Mitwirkung gesellschaftswidrig verweigern.

(3) Für jedes Rechtsgeschäft des geschäftsführenden Gesellschafters ist die Zustimmung der Gesellschafter gemäß den nachfolgenden Regelungen erforderlich.

Folgende Entscheidungen sind einstimmig (100 % der Stimmanteile) zu treffen:

– Änderungen des Arbeitsgemeinschaftsvertrages

– Anerkenntnis von Mängeln

– Annahme von Zusatzaufträgen

– …………………………………………………………………………………………………………………………

– …………………………………………………………………………………………………………………………

– …………………………………………………………………………………………………………………………

Bei allen übrigen Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmanteile der Gesellschafter, sofern sich aus diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.

(4) Die Stimmanteile in der ARGE verteilen sich wie folgt:

Gesellschafter ……………………………………………….. …………………. %

Gesellschafter ……………………………………………….. …………………. %

Gesellschafter ……………………………………………….. …………………. %

§ 9 Hinweispflichten

Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, sich über alle wichtigen Vorkommnisse (z. B. über alle Mängel und Mängelrügen, sonstige Schadensfälle und Beanstandungen, Verzögerungen, weitere Leistungsstörungen) unverzüglich zu unterrichten.

§ 10 Haftung

(1) Im Außenverhältnis haften neben der ARGE die Gesellschafter für die von der ARGE übernommenen und durchgeführten Leistungen gesamtschuldnerisch.

(2) Im Innenverhältnis haftet ein Gesellschafter, der einen Mangel, Fehler, Schaden, eine Verzögerung, sonstige Leistungsstörung oder Vertragsverletzung zu vertreten hat allein. Er hat die übrigen Gesellschafter von jeder Haftung und Inanspruchnahme im Außenverhältnis freizustellen. Verursachen mehrere Gesellschafter einen Mangel etc. gemeinsam, haften sie im Innenverhältnis nach ihrem Verschuldensanteil. Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Übrigen gelten für das Innenverhältnis die Bestimmungen des BGB, jedoch trägt jeder Gesellschafter – unter Einbeziehung des von ihm herangezogenen Personals – für die von ihm übernommenen Arbeiten und Leistungen die volle Verantwortung und haftet für jede Fahrlässigkeit.

§ 11 Haftpflichtversicherung

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen in Höhe von

………………….. € für Personenschäden und

………………….. € für Sach- und Vermögensschäden

zu unterhalten2 und auf Anforderung eines Mitgesellschafters nachzuweisen. Kommt ein Gesellschafter der Nachweispflicht trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von zwei Wochen nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nach, kann er aus wichtigem Grund gemäß § 12 aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

alternativ:

Die ARGE schließt für die in § 2 genannte Baumaßnahme eine objektbezogene Berufshaftpflichtversicherung mit

folgenden Deckungssummen ab:

………………….. € für Personenschäden

………………….. € für Sach- und Vermögensschäden

Die Kosten der Versicherung werden wie folgt getragen:

Gesellschafter ………………………….. ……….. %

Gesellschafter ………………………….. ……….. %

Gesellschafter ………………………….. ……….. %

§ 12 Kündigung und Ausschluss

(1) Eine Kündigung dieses Vertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

(2) Ein Gesellschafter kann durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

2 Bei Quotenregelungen in den GbR-Klauseln einzelner Versicherungsverträge kann es zu Deckungslücken kommen. In diesen Fällen ist der Abschluss einer objektbezogenen Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen.

– Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters

– schwerwiegende Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag

– …………………………………………………………………………………………………………………………

– …………………………………………………………………………………………………….

(3) Sofern ein Gesellschafter kündigt, ausgeschlossen wird oder stirbt, bleibt die Gesellschaft bestehen und wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt infolge Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter nur ein Gesellschafter, so tritt an die Stelle der Fortsetzung der Gesellschaft der Übergang auf den allein verbleibenden Gesellschafter3.

§ 13 Erkrankung

Im Falle der Erkrankung eines Gesellschafters zum Zeitpunkt einer von ihm zu erbringenden Leistung nach § 4 vertreten ihn die übrigen Gesellschafter, soweit sie dazu fachlich in der Lage sind, bis zu …… Arbeitstagen/Wochen. Ist eine solche Vertretung durch die Gesellschafter nicht möglich, können die übrigen Gesellschafter auf Kosten des erkrankten Gesellschafters eine entsprechende fachliche Vertretung bestellen.

Dauert die Erkrankung länger, kann der erkrankte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

§ 14 Nutzungsrechte und Unterlagen

Den Gesellschaftern gemeinsam steht an allen von den Gesellschaftern im Rahmen der Bearbeitung des Architekten-/Ingenieurvertrages geschaffenen beruflichen Arbeiten ein ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht mit der Befugnis zur Veränderung und Abänderung der Werke zu.4 Die Urheberschaft ist bei Veröffentlichungen in angemessener Form zu dokumentieren.

Die Originale der Arbeitsunterlagen (Verträge, Pläne, Zeichnungen, sonstige Schriftstücke usw.) werden von dem Gesellschafter …………………………………………………………………………. verwaltet und für ….. Jahre archiviert.

§ 15 Schlichtungsverfahren

Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und der ARGE entstehen, ist vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Als Schlichtungsstelle wird der Schlichtungsausschuss der Architektenkammer ……. bestimmt.

Diese Klausel findet dann keine Anwendung, wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines Gesellschafters der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens widerspricht.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden sind nicht getroffen.

3 Auch für den Ausscheidenden bleiben die Pflichten der ARGE insbesondere aus bestehenden Verträgen mit Dritten unberührt.

4 Die Übertragung von Nutzungsrechten auf einzelne Gesellschafter kann gesondert vereinbart werden.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, so berührt dieses nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen wird eine gesetzeskonforme Bestimmung vereinbart, die in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der unwirksamen und nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Die Kosten dieses Vertrages und seiner Anwendung trägt die ARGE oder die Gesellschafter.5

(4) Gerichtsstand ist ……………………………………………………………. .

§ 17 Zusätzliche Vereinbarungen

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