Antwort
Der Planungswettbewerb eignet sich besonders für Projekte mit hohem gestalterischem Anspruch oder öffentlicher Bedeutung. Das Verhandlungsverfahren mit Lösungsvorschlag stellt eine Alternative dar, insbesondere bei klar definierten Aufgabenstellungen oder engerem Zeitrahmen. Es gibt Vorhaben und Leistungen, bei denen ein “konventionelles” Vergabeverfahren ohne Lösungsvorschlag sinnvoll ist, z.B. wenn eher technische Aspekte im Vordergrund stehen.
Die Abwägung, ob es für Ihr konkretes Projekt besser ist, einen Planungswettbewerb oder Verhandlungsverfahren durchzuführen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Es gibt viele gute Gründe, die für Planungswettbewerbe sprechen, und es gibt je nach Art des Projekts auch gute Gründe, dies nicht zu tun.
Ist ein Wettbewerb sinnvoll und wie beurteile ich das?
Antwort
Ob ein Wettbewerb sinnvoll ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Art von Planungsleistungen benötigt werden, um zum Ziel zu kommen.
Bei manchen Projekten ist es verfrüht, direkt mit Architekten- und Ingenieurleistungen zu beginnen. Das gilt insbesondere dort, wo erst einmal die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um das Grundstück bzw. die Grundstücke überhaupt bebauen zu können. In diesem Fall kann es sein, dass klassische Flächenplanungen benötigt, werden, also z.B.
• Informelle städtebauliche Planung
• Flächennutzungspläne
• Bebauungspläne
• Spezielle Umwelt- und Landschaftsplanungen.
Wann sind klassische Architektenleistungen unerlässlich?
Antwort
Wenn Gebäude neu gebaut oder umgebaut werden sollen, sind klassische Architektenleistungen unerlässlich. Betrifft das Projekt hingegen keine Gebäude, sind andere Dienstleistungen erforderlich. Sobald die zu planenden Gebäude mehr Grünflächen im Umfeld benötigen als ein kleines Vorgartenbeet, sind Leistungen der Freianlagenplanung unerlässlich. Es ist nicht zu empfehlen, diese spezialisierten Leistungen zu unterschätzen und sie in der Ausschreibung zu vernachlässigen. Freianlagenplanungen gewinnen durch die Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes immer mehr an Bedeutung. Außerdem sollen sie gemeinsam mit der Gebäudeplanung ein Ganzes bilden. Wenn nur oder auch Verkehrsanlagen oder Ingenieurbauwerke benötigt werden, kommen die Leistungsbilder der Verkehrsanlagenplanung und der Ingenieurbauwerksplanung ins Spiel. Mit Fachplanungen sind Planungsleistungen gemeint, die die räumliche Planung nachhaltig begründen und die Objektplanungen ergänzen, damit die städtebauliche und architektonische Planung auch technisch funktionieren.
Dazu gehören insbesondere
• Arten- und naturschutzrechtlicheUntersuchungen
• verkehrstechnische Untersuchungen und Mobilitätskonzepte
• Schallschutzprognosen
• die Tragwerksplanung
• die Planung der Technischen Ausrüstung
• Brandschutzplanungen
• bauphysikalische Planungen (Schallschutz, Bauakustik, Raumakustik, Wärmeschutz, energetische Planungen)
Was ist mit Beratungsleistungen?
Antwort
Zu den Beratungsleistungen gehören weitere ergänzende Ingenieurleistungen unterhalb der Schwelle kompletter Objekt- oder Fachplanungen, z.B.
• Vermessungen
• Baugrundgutachten
• Schadstoffgutachten
• Altlastengutachten
• Bauzustandsbegutachtungen
• Bestandsaufnahmen
• Denkmalpflegerische Leistungen
• Spezielle Leistungen in der Land-
schafts- oder Freianlagenplanung
Sind Steuerungsleistungen immer notwendig?
Antwort
Je komplexer eine Maßnahme, und je kleiner die Organisationseinheit auf Auftraggeberseite, umso eher kann es sein, dass Sie mit der Steuerung des Gesamtprozesses überfordert sind. Deshalb sollten Sie sich zu Beginn eines Verfahrens Klarheit darüber verschaffen, ob Sie realistischer Weise in der Lage sind, das Projekt in all seinen Facetten selbst zu koordinieren und zu steuern oder ob Sie dafür eine Dienstleistung benötigen. Das dafür ausgegebene Geld kann gut angelegt sein, weil Sie ohne professionelle Steuerung Probleme im Projektablauf verursachen können, die zu viel höheren Kosten führen können.
Und wenn es nur um die Steuerung der Planungsleistungen geht?
Antwort
Geht es „nur“ um die Steuerung der Planungsleistungen, nicht um das Gesamtprojekt, so können Sie entscheiden, einen Generalplaner mit der Steuerung zu beauftragen. Geht es hingegen darum, das komplexe Projekt in seiner Gesamtheit steuern zu lassen, also einschließlich aller Themen rund um das Bauprojekt und einschließlich einer etwaigen Fördermittelebene, dann kann es sinnvoller sein, echte Projektmanagementleistungen zusätzlich zu den Planungsleistungen zu beauftragen.
Solche Steuerungsleistungen werden allerdings nicht aufgrund eines Planungswettbewerbs vergeben, sondern immer im Rahmen eines üblichen Vergabeverfahrens nach VgV oder UVgO. Trotzdem ist es in der Vorbereitung wichtig, sich über das “Ob“ einer Projektsteuerung Klarheit zu verschaffen, weil sich dies auf die Zahl und die Reihenfolge der Ausschreibungen auswirkt.
Wie geht es dann vergaberechtlich weiter?
Antwort
Wer an das Vergaberecht gebunden ist, wird vom Gesetz ausdrücklich verpflichtet, die Durchführung eines Wettbewerbs zu prüfen.
Und dann muss zwingend ausgeschrieben werden?
Antwort
Nein.
Ergibt die Prüfung, dass Sie dem Vergaberecht unterliegen, so kann es trotzdem im Einzelfall erlaubt sein, Leistungen ohne Ausschreibung zu vergeben.
Gründe für eine Befreiung von einer Ausschreibungspflicht sind:
• Es geht um zusätzliche Leistungen innerhalb eines schon bestehenden Auftrags, die notwendig geworden sind und bei denen eine erneute Ausschreibung nicht sinnvoll ist; dies ist aber an Wertgrenzen und weitere inhaltliche Kriterien geknüpft, wie etwa an besondere Eile und / oder Unvorhersehbarkeit der neuen Leistung.
Dass eine Leistung einen besonderen künstlerischen Wert hat, ist nur in extrem seltenen Fällen ein Grund für einekomplette Befreiung vom Vergaberecht. Entgegen einer verbreiteten Vermutung gibt es keine prinzipiellen Befreiungen vom Vergaberecht, wenn es um Kunst geht, für die Auftraggeber Geld zahlen sollen. Nur bei der Durchführung der Verfahren zur Vergabe künstlerischer Leistungen gibt es Besonderheiten (und hier sind Wettbewerbe häufig sehr sinnvoll); aber was die grundsätzliche Vergabe angeht, ist das Vergaberecht künstlerisch „blind“.
Muss ich EU-weit ausschreiben?
Antwort
Ab dem Erreichen des EG-Auftragswerts gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbestimmungen (GWB) in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV). Bis August 2023 wurde der Auftragswert für alle Planungsdisziplinen separat ermittelt und mit dem EU-Schwellenwert verglichen. Durch eine Änderung der VgV zum 24. August 2023 wurde die betreffende Spezialregelung gestrichen, was in der Praxis zu einer Häufung von EU-weit auszuschreibenden Vergabeverfahren geführt hat. Nicht selten bedürfte es einer solchen allerdings nicht. Um unnötig aufwändige Ausschreibungen zu vermeiden, bedarf es einer sorgfältigen und einzelfallorientierten Ermittlung des Auftragswertes. Die Auftragswerte aller Planungsleistungen, für die ein funktionaler Zusammenhang besteht, werden zusammengerechnet und mit dem EU-Schwellenwert für Dienstleistungen (Stand 2024: 221.000 Euro netto) verglichen. Liegt diese Summe über dem Schwellenwert, müssen je Fachlos EU-weite Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die VgV lässt nach § 3 (9) VgV allerdings zu, dass bei der Vergabe einzelner Lose von der EU-weiten Vergabe abgesehen werden kann, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80.000 Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
Lose oder nicht Lose?
Da Sie für ein Bauvorhaben praktisch immer Planungsleistungen verschiedener Disziplinen benötigen (wie z.B. Architektenleistungen, Freianlagen-, Tragwerks-, Haustechnik-, Brandschutzplanungen etc.) müssen Sie im nächsten Schritt festlegen, wie Sie diese Planungsleistungen in der Vergabe gruppieren. Das Vergaberecht spricht dabei von „Losen“.
Unter fachlichen Gesichtspunkten sollten Sie überlegen, welche Planungsdisziplinen sinnvollerweise zusammengelegt werden sollten, und welche Sie umgekehrt besser voneinander trennen.
Gibt es technische Aspekte, die dafür sprechen, Objektplanungen und bestimmte technische Fachplanungen zusammen zu vergeben?
Antwort
Ja klar. Technische Aspekte können dafür sprechen, Objektplanungen und bestimmte technische Fachplanungen zusammen zu vergeben (z.B. Architektenleistungen und spezielle Restauratorenleistungen bei einem Denkmal; oder Architektenleistungen und Haustechnikplanungen bei einem sehr engen Zusammenhang zwischen Gebäude und Technik; oder Architektenleistungen und Tragwerksplanungen bei einem statisch anspruchsvollen Gebäude).
Was ist mit dem Steuerungs- und Koordinierungsaufwand?
Antwort
Je mehr Lose gebildet werden, umso größer der Steuerungs- und Koordinierungsaufwand auf Ihrer Seite. Kann ich das als Bauherr gewährleisten?
Wenn nein?
Antwort
Dann brauche ich eine Projektsteuerung.
Was ist noch einzustellen?
Antwort
Gibt es Vorgaben aufgrund eines Fördermittelbescheides oder aufgrund eines zwingend vorgegebenen Vergabehandbuchs?
Besteht Zeitdruck? Dann eher Zusammenfassung von Losen.
Ist das Projekt klein oder groß? Bei kleinen Projekten ist eine Aufteilung vieler Planungs-Lose aufwändig und kann außer Verhältnis zum Projekt stehen.
Was fachlich wünschenswert ist, wird aber vom Recht häufig überlagert und „überstimmt“. Es gilt im Prinzip die Pflicht zur Losbildung. Die Vorteile von Loszusammenfassungen (weniger Aufwand, alles aus einer Hand etc.) sind im Gesetz schon berücksichtigt worden, als die Pflicht zur Losbildung geregelt wurde.
Ist nicht der Einsatz eines Generalplaners sinnvoll?
Antwort
Das kommt darauf an. Die Zusammenfassung von Objektplanungen mit Teilen der Fachplanung lässt sich häufig mit fachlicher Argumentation gut begründen.
Auch die Zusammenfassung verbindlicher Bauleitplanung und der verpflichtenden Umweltprüfung (-planung) lässt sich ebenfalls häufig mit fachlicher Argumentation gut begründen. Je mehr unterschiedliche Planungsdisziplinen aber „in einen Topf geworfen“ werden, umso schwieriger wird es vergaberechtlich.
Das beliebte Modell der Generalplanung – ein:e Planer:in erbringt alle Planungsleistungen aus einer Hand und koordiniert alle Planer:innen – bedarf immer einer besonderen Rechtfertigung aus dem Projekt heraus. Die „üblichen“ Vorteile (Zeitersparnis, weniger eigener Aufwand etc.) sind aber schon verbraucht und reichen als Begründung nicht aus.
Frage
Und dann?
Antwort
Die VgV verpflichtet alle dem Vergaberecht unterliegenden Auftraggeber, vorab zu prüfen, zu entscheiden und zu dokumentieren, ob im konkreten Fall ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll (§ 78 Absatz 2 VgV): „Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung.“
Diese Prüfung zu übersehen und einfach gar keine Entscheidung hierzu zu treffen, ist ein Vergabeverstoß. Das sollte vermieden werden.
Das heißt?
Antwort
Je wichtiger die Gestaltung in dem Projekt ist, und je mehr das Projekt auch Gestaltungen erlaubt, umso mehr spricht für die Durchführung eines Planungswettbewerbs.
Klassiker?
Antwort
Die „Klassiker“ für Planungswettbewerbe sind z.B. Rathäuser, Museen, größere Verwaltungsgebäude, Schul- oder Hochschulkomplexe und große Freiraumprojekte wie Parks oder Gartenschauen. Solche Projekte stehen in der Öffentlichkeit, werden wahrgenommen und diskutiert, und die Ausgestaltung der Objekte (Gebäude, Freianlagen) hat eine langfristige Bedeutung für das Stadtbild. Bei solchen Projekten haben Planungswettbewerbe unschlagbare Vorteile: Sie erhalten eine große Zahl von qualitativ hochwertigen Entwürfen, die kompetent beurteilt werden und die im politischen Diskurs dadurch sehr gut vermittelbar sind; und die anschließende Beauftragung der Wettbewerbsgewinner ist relativ unkompliziert umzusetzen.
Das gilt adäquat für VgV mit Lösungsvorschlag?
Antwort
Der Unterschied besteht in der Regel darin, dass beim Wettbewerb gemäß RPW mehr Teilnehmer aufgefordert werden, während es beim Verhandlungsverfahren nach VgV oder UVgO mit Lösungsvorschlag 3-5 Teilnehmer sind, die aus einem vorangehenden Bewerbungsverfahren als qualifiziert ausgewählt werden, bei gleicher Qualifikation durch Los-Verfahren.
Architektur und Kunst?
Antwort
Projekte mit hohem Gestaltungsanteil bilden Bauvorhaben, bei denen Kunst und Architektur kombiniert werden und planerisch ineinandergreifen. Beispiele können Kulturparks sein, in denen Freianlagen und Skulpturen oder andere Kunstwerke kombiniert werden; oder Gebäude mit künstlerisch gestalteten Fassaden.
Solche Projekte sind in besonderem Maße für Planungswettbewerbe prädestiniert, da sie den gestalterischen Aspekt umfassend abbilden und bewerten können.
Funktionalbauten?
Antwort
Geht es hingegen um ein Projekt, bei dem die Funktion im Vordergrund steht und / oder bei dem die Gestaltungsmöglichkeiten von vornherein begrenzt sind (z.B. aufgrund von räumlichen oder rechtlichen Zwängen), dann spricht dies eher für die Durchführung konventioneller Verhandlungsverfahren anstelle eines Planungswettbewerbs.
Beispiele?
Antwort
Beispiele können sein die reine Instandsetzung von Wohngebäuden mit sehr beschränktem Budget, oder einfache Freianlagen und Verkehrsanlagen (Parkplätze).
„Techniklastige“ Projekte?
Antwort
Je mehr es in dem Projekt um reine Sanierung, Reparatur oder um rein technische Lösungen geht, umso eher wird man sich für ein konventionelles Vergabeverfahren entscheiden. Eine reine Schulsanierung ohne gestalterische Ansprüche ist also für einen Planungswettbewerb weniger geeignet. Das gleiche gilt für die reine Sanierung von Brücken, Straßen oder Ingenieurbauwerken.
Bestandsprojekte und Denkmäler?
Antwort
Geht es hingegen um die „Reparatur“ von Denkmälern, so liegt ein Fall vor, der in der Mitte zwischen den obigen Fallgruppen liegt: Je nach Eigenart des Projekts kann die Frage, wie Sie gestalterisch, restauratorisch und denkmalschützerisch an ein Gesamtprojekt herangehen, extrem anspruchsvoll sein.
Dies kann dann in einem Planungswettbewerb sehr gut überprüft und bewertet werden. Auch ein VgV/UVgO mit Lösungsvorschlag wäre hier denkbar. Erlaubt aber das Denkmal von vornherein praktisch keine nennenswerten Veränderungen, so sinkt der Nutzen eines Planungswettbewerbs oder VgV/UVgO mit Lösungsvorschlägen. Das spricht dann mehr für die Durchführung von konventionellen Verhandlungsverfahren in mehreren Losen.
Brauche ich Entwürfe?
Antwort
In einem Verhandlungsverfahren ohne Lösungsvorschlag ist im Regelfall nicht vorgesehen, dass die Bieter bereits Planungsleistungen erbringen. Verhandlungsverfahren mit Lösungsvorschlag stellen insofern eine Sonderform dar, bei der konkrete Entwürfe erarbeitet und bewertet werden. Meist beschränkt sich die inhaltliche Befassung mit dem Projekt auf eine Analyse und Diskussion der Projektinhalte; aber wie der jeweilige Bieter diese Inhalte später architektonisch und technisch umsetzen wird, erfahren Sie in einem Verhandlungsverfahren im Regelfall nicht, jedenfalls nicht ohne hohe Zusatzkosten.
Was ist der Hintergrund?
Antwort
In Verhandlungsverfahren müssen Sie Entwürfe jedem Bieter/ jeder Bieterin einzeln und angemessen bezahlen (VgV/UVgO mit Lösungsvorschlägen oder sog. Mehrfachbeauftragung), während im Planungswettbewerb nur einmal ein Honorarbetrag ermittelt wird, der dann als Preisgeld auf alle Preisträger verteilt wird.
Für Projekte ohne gestalterischen Anspruch oder ohne die Möglichkeit größerer Gestaltungen ist es in Ordnung?
Ja, hier kann man sich eher für normale Verhandlungsverfahren und gegen einen Planungswettbewerb aussprechen.
Können Sie unterstützen?
Antwort
Ja klar.
Jeder Bauherr, der einen Planungswettbewerb durchführen möchte, erhält wenn er will unsere hochqualifizierte Unterstützung bei der Ausarbeitung der Auslobung und der weiteren Durchführung des Verfahrens. Wir begleiten das Verfahren von Anfang bis Ende. Diese Ausgabe lohnt sich allein schon wegen der professionellen Begleitung